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Frist nach § 75 VwGO (Gelesen: 207 mal)
Einer
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i4a rocks!


Beiträge: 71

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Israeli
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24.02.2025 um 13:40:01
 
Hallo liebe Schwarmintelligenz,

Ich habe eine interessante Frage. Eine ausländische Staatsangehörige hat 2023 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, der bis heute nicht beschieden wurde (Hessen). Ende 2024 hat sie geheiratet und den Nachnamen ihres Ehemanns angenommen – entsprechend den Gesetzen ihres Heimatlandes.

Die Ausstellung und Übersendung der Namensänderungsbescheinigung durch das Konsulat hat mehrere Monate gedauert, und sie hat das Dokument erst jetzt erhalten. Natürlich wird sie die Bescheinigung so schnell wie möglich übersetzen lassen und zusammen mit ihrem neuen Pass der EBH vorlegen.

Es ist aber zu erwarten, dass die EBH ihren Antrag trotzdem nicht bearbeitet.

Ab wann kann sie in diesem Fall eine Untätigkeitsklage einreichen? Beginnt die 3-Monats-Frist nach § 75 VwGO neu, sobald sie die Namensänderungsbescheinigung bei der Behörde einreicht, oder könnte sie schon jetzt klagen?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 511

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 24.02.2025 um 13:46:40
 
Die Behörde hätte ja trotzdem schon was machen können. Und die Namensänderung ist für die Einbürgerung an sich auch unbedeutend.

Ob sie jetzt als Y oder X eingebürgert wird ist ja unerheblich. Meiner Meinung nach würds also sofort gehen
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SimonB
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Beiträge: 742

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.02.2025 um 15:08:57
 
Einer schrieb am 24.02.2025 um 13:40:01:
Natürlich wird sie die Bescheinigung so schnell wie möglich übersetzen lassen und zusammen mit ihrem neuen Pass der EBH vorlegen.

Ja, das ist zu empfehlen.

Einer schrieb am 24.02.2025 um 13:40:01:
Es ist aber zu erwarten, dass die EBH ihren Antrag trotzdem nicht bearbeitet.

Warum nicht? Wann in 2023 hat sie den Antrag gestellt? Anfang/Mitte/Ende?

Einer schrieb am 24.02.2025 um 13:40:01:
Ab wann kann sie in diesem Fall eine Untätigkeitsklage einreichen?

Es hat nichts mit der Eheschließung bzw. anderem Namen zu tun.
Sie hätte längst schon Klage erheben können. Es beginnt keine neue Frist.
Es gibt in Hessen übrigens 5 Verw.-Gerichte.
Zu einigen hessischen Anträgen/Klagen kann man hier einiges lesen.


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dim4ik
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Beiträge: 962

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.02.2025 um 20:26:53
 
Einer schrieb am 24.02.2025 um 13:40:01:
Ab wann kann sie in diesem Fall eine Untätigkeitsklage einreichen?

Drei Monate nachdem der Einbürgerungsantrag gestellt wurde.

Einer schrieb am 24.02.2025 um 13:40:01:
Beginnt die 3-Monats-Frist nach § 75 VwGO neu, sobald sie die Namensänderungsbescheinigung bei der Behörde einreicht

Nein.

Einer schrieb am 24.02.2025 um 13:40:01:
oder könnte sie schon jetzt klagen?

Das kann sie längst schon.
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