Moin , Eine Frau aus Serbien hat am 23. September 2023 einen Visumantrag FNZ zum deutschen Ehemann gestellt. Die Deutsche Botschaft hatte ihr zunächst mitgeteilt, dass sie A1-Zertifikat vorlegen müsse. Doch nach weiterer Prüfung wurde ihr beim zweiten Termin plötzlich mitgeteilt, dass das A1-Zertifikat doch erforderlich sei. beim ersten Termin nach hin und her(Analphabeten
Die Frau ist Analphabetin und kann weder lesen noch schreiben. Ein Erwerb des A1-Zertifikats ist für sie unter diesen Umständen unmöglich. Nach Rücksprache mit dem Goethe-Institut wurde bestätigt, dass es in ihrem Heimatland keinen Alphabetisierungskurs gibt – dies sei nur in Deutschland möglich.
Wir haben die Botschaft auf diese besondere Situation hingewiesen und uns auf die Härtefallregelung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6
AufenthG berufen. Diese besagt, dass das Spracherfordernis in Härtefällen entfallen kann, wenn der Spracherwerb vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dennoch wurde die Ausnahme vom Spracherfordernis bei der zweiten Vorsprache abgelehnt.
Die Familie ist seit über fast einen Jahr in einer schwierigen Situation ( trennung ). Der Ehemann hat eine
Vorabzustimmung beantragt, dabei jedoch versehentlich falsche Angaben gemacht. Er gab an, dass seine Frau einen Alphabetisierungskurs bei der in Deutscland besuchen werde, obwohl dies nicht zutrifft. Tatsächlich wollte er lediglich darauf hinweisen, dass die Botschaft selbst bereits den Verzicht auf das A1-Zertifikat bestätigt hatte.
Die Antwort die A.Behörde
gem. § 71 Abs. 2
AufenthG sind für Pass- und Visumangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
Bei einem zustimmungsbedürftigen Visumverfahren handelt es sich um einen zweistufigen Verwaltungsakt, an dem die Ausländerbehörde nur mittelbar beteiligt ist. Sie trifft keine nach außen wirkende Entscheidung.
Entscheidungsträger ist einzig und allein die deutsche Auslandsvertretung.
Die Ausstellung einer
Vorabzustimmung erfolgt daher ausschließlich in Ausnahmefällen.
Nach § 31 Abs. 3
AufenthV kann die Ausländerbehörde insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen im Sinne einer
Vorabzustimmung.
Im vorliegenden Fall liegt ein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des fehlenden Sprachzertifikats nicht vor.
Der nachziehende Ehegatte muss sich gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Durch die Regelung sollen die Betroffenen dazu angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise einfache Deutschkenntnisse anzueignen und dadurch ihre Integration im Bundesgebiet zu erleichtern.
Gem. § 28 Abs. 1 Satz 5
AufenthG ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AufenthG entsprechend anzuwenden (wie Sie bereits richtig ausgeführt haben). Die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5
AufenthG gebietet es, von diesem Erfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind. Anhand der eingereichten Unterlagen ist für mich nicht ersichtlich, dass Bemühungen zum Spracherwerb betrieben wurden.
Es müssten zunächst Bemühungen um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse erfolgen. Es stehen mehrere Online-Möglichkeiten zur Verfügung, um die deutsche Sprache zu erlernen.
Analphabetismus ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne der Vorschrift (vgl. VG Berlin, Urteil v. 28.01.2009 – 2 V 76.07 -).
Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift generell nicht aus (BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 8.09 -; VG Berlin, Urteil v. 28.09.2021 – 21 K 268/20 V – Rn. 13).
Ein öffentliches Interesse oder ein dringender Fall liegt aus hiesiger Sicht nicht vor, der eine
Vorabzustimmung rechtfertigen würde.
Ich würde Sie bitten, daher mit der Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen, wenn ein Visumverfahren betrieben werden soll. Erst, wenn der vollständige Visumantrag von der deutschen Auslandsvertretung an uns weitergeleitet wurde, würden wir dann ggf. um Stellungnahme gebeten.
Nun ist die Frage: was kann man noch tun? es gibt keine online Alpha-kursen .
hat jmd noch andere Ideen?
vielen dank