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Einbürgerungsantrag als Minderjähriger durch den gesetzlichen Vertreter (Gelesen: 451 mal)
Themen Beschreibung: Führt das Ablegen des Eides als Erwachsener zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?
melin122
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: Kanadier/ Deutsche
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20.02.2025 um 23:09:22
 
Hallo zusammen,

ich suche Rat in einem komplexen Fall, der den Erwerb der kanadischen Staatsbürgerschaft und den möglichen Verlust meiner deutschen Staatsangehörigkeit betrifft.

Sachverhalt:

    Ich wurde in den 1990er Jahren in Deutschland geboren. Mein Vater ist deutscher Staatsbürger, während meine Mutter keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, obwohl meine Eltern verheiratet sind.
    Kurz nach meiner Geburt erwarb meine Mutter die kanadische Staatsbürgerschaft.
    Einige Jahre später zogen wir nach Kanada, während mein Vater in Deutschland blieb.
    Im Jahr 2008, als ich noch minderjährig war, beantragte meine Mutter die kanadische Staatsbürgerschaft für mich gemäß § 5(2)(a) des kanadischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Mein offizielles kanadisches Einwanderungsdokument bescheinigt eindeutig, dass ich „auf Grundlage von § 5(2)(a) des Gesetzes“ eingebürgert bzw. die Staatsbürgerschaft verliehen bekam – was anerkennt, dass ich diese als Minderjähriger erhalten habe.
    Vier Tage nach meinem 18. Geburtstag legte ich den Einbürgerungseid ab. Obwohl ich diesen abschließenden Verfahrensschritt als Erwachsener vollzog, wurde der Antrag ursprünglich von meiner Mutter gestellt, als ich noch minderjährig war.
    Wichtig: Für den Antrag wurde keine gerichtliche Genehmigung eingeholt, meine Mutter wurde nicht gleichzeitig mit mir eingebürgert (sie war bereits kanadisch) und mein deutscher Vater war nicht in den Antragsprozess involviert.
    Kürzlich hat das deutsche Generalkonsulat in Toronto meinen deutschen Reisepass eingezogen. Als Begründung wurde angeführt, dass ich die kanadische Staatsbürgerschaft „auf eigenen Antrag“ erworben hätte – was nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde.

Meine Ansicht:

Ich bin der Auffassung, dass ich meine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, weil:

    Nach § 25 StAG verliert ein deutscher Staatsbürger seine Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig eine ausländische Staatsbürgerschaft „auf eigenen Antrag“ erwirbt. In meinem Fall wurde der Antrag jedoch von meiner Mutter gestellt, als ich noch minderjährig war, und nicht von mir selbst.
    Gemäß § 19 StAG trägt ein von einem gesetzlichen Vertreter für einen Minderjährigen gestellter Antrag nicht den gleichen freiwilligen Charakter wie ein eigenständiger Antrag eines Erwachsenen.
    Obwohl ich als Erwachsener den Einbürgerungseid abgelegt habe, war dieser lediglich ein formaler Schritt zur Vervollständigung eines Verfahrens, das bereits in meiner Minderjährigkeit eingeleitet wurde.
    Zudem wurde keine gerichtliche Genehmigung eingeholt, meine Mutter wurde nicht gemeinsam mit mir eingebürgert (sie war bereits kanadisch) und mein Vater ist weiterhin deutscher Staatsbürger und war nicht Teil des Antragsverfahrens.

Frage:

Führt das Ablegen des Einbürgerungseids als Erwachsener rechtlich zu einem eigenständigen, freiwilligen Antrag, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG führt – obwohl kanadische Behörden in meinen Unterlagen eindeutig angeben, dass ich meine Staatsbürgerschaft als Minderjähriger erhalten habe?

Gibt es Gerichtsurteile oder Literatur, die den Unterschied zwischen einem eigenständigen Antrag eines Erwachsenen und einem von einem gesetzlichen Vertreter für einen Minderjährigen gestellten Antrag näher erläutern?

Ich freue mich über jeden Rat und Hinweise auf entsprechende Quellen oder Rechtsprechung. Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung – ich habe 30 Tage Zeit, gegen diese Entscheidung vorzugehen, und diese Mitteilung erfolgte heute.
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melin122
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: Kanadier/ Deutsche
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Antwort #1 - 21.02.2025 um 00:32:57
 
Mir wurde dieser Fall geteilt: https://openjur.de/u/654630.html, in dem das Bundesverwaltungsamt zunächst den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG angenommen hat, aber das Gericht letztendlich entschied, dass der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, weil:

    Der Antrag auf die ausländische Staatsbürgerschaft nicht vom Kläger selbst gestellt wurde, sondern von seinem gesetzlichen Vertreter.
    Die Eltern nicht gemeinsam den Antrag gestellt haben.
    Keine Zustimmung des deutschen Vormundschaftsgerichts vorlag.

Diese Argumente scheinen auch auf meinen Fall anwendbar zu sein, aber ich bin mir unsicher, ob der Fall 1:1 mit meiner Situation vergleichbar ist oder ob ich noch weitere Beweise oder Präzedenzfälle benötige.

Hat jemand Erfahrung mit ähnlichen Fällen oder kann einschätzen, ob dieses Urteil ausreichen könnte, um gegen die Entscheidung des Generalkonsulats vorzugehen?

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzung!
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Antwort #2 - 21.02.2025 um 00:58:06
 
Hallo,

ich kann nicht mit eigener Erfahrung oder tiefergehender Spezialkenntnis aufwarten oder Deine konkreten Fragen kompetent beantworten.

Die genannten §§ 19 bzw. 25 StAG sind ja in der seit 27.06.2024 aktuellen Fassung des StAG weggefallen, jetzt gibt es nur noch den "Verzicht" gem. §26 StAG.

Auch wenn ein eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (durch Erwerb einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit) nach altem Recht rechtswirksam bleibt - stellt sich schon in meinen Augen die Frage, wie es sein kann, dass erst jetzt aktuell, 1,5 Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten StAG, das GK den damaligen Wegfall der deutschen StAng feststellt und umsetzt.

Ich würde an Deiner Stelle auf jeden Fall Rechtsmittel einlegen.

Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 21.02.2025 um 08:29:55
 
Ich würde dir zustimmen, dass die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich gewesen wäre, wenn du als minderjährige Person eingebürgert worden wärst.

Sehr wohl würde ich den maßgeblichen Zeitpunkt, der betrachtet werden muss, aber auf den Zeitpunkt der Einbürgerung stellen und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Denn afaik tritt der (mögliche) Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ja auch nicht mit der Antragstellung ein, sondern erst mit der vollzogenen Einbürgerung.

Alles andere wäre auch ein wenig widersinnig, wenn man sich den Zweck des Gesetzes vor Augen führt. §§ 25, 19 diente dem Schutz minderjähriger Personen vor nachteiligen Verfügungen über ihre Staatsangehörigkeit. Es ist somit nur logisch, dass diese nicht auch auf Volljährige Anwendung treffen. Du kannst dich m.E. nicht darauf berufen, weil für dich kein besonderer Schutz erforderlich war. Denn die Einbürgerung und der damit eingehende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist eingetreten als du volljährig warst. Das heißt du konntest unabhängig von deinen Eltern entscheiden, dass du eingebürgert werden möchtest oder eben nicht. Es war somit deine eigene Willenserklärung die kanadische Staatsangehörigkeit anzunehmen und somit auch die deutsche zu verlieren.

Die von T.P.2013 aufgeworfene Frage halte ich nur vor dem Hintergrund des Erwerbsgrundes nach § 3 StAG für relevant. Das würde aber voraussetzen, dass er für zwölf Jahre von deutschen Behörden als deutscher behandelt worden ist und dieses Missverständnis nicht zu vertreten hat. Bedeutet, wenn wir mal davon ausgehen, dass die Entscheidung 2025 erfolgt ist, dass er vor 2013 hätte mitteilen müssen, dass er die kanadische Staatsangehörigkeit erworben hat und dennoch weiter als deutscher behandelt worden ist.

Hat er dies aber nicht oder erst später getan, dann kann ich an der Entscheidung nichts falsches feststellen. Dass die Entscheidung 1,5 Jahre nach Inkrafttreten des StAGModG getroffen wurde ist komplett irrelevant.

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Antwort #4 - 21.02.2025 um 09:21:10
 
T.P.2013 schrieb am 21.02.2025 um 00:58:06:
die Frage, wie es sein kann, dass erst jetzt aktuell, 1,5 Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten StAG, das GK den damaligen Wegfall der deutschen StAng feststellt und umsetzt.

Dafür gibt es eine für mich klar auf der Hand liegende Möglichkeit:

Solange ein Deutscher in eine AV kommt und sich lediglich mit seinem Reisepass ausweist, wird eher selten jemand Fragen nach der StAng stellen.

Beantragt er dagegen z.B. einen Reisepass, gibt er - wie jeder von uns - Erklärungen über den Erwerb anderer StAng und den Erwerbszeitpunkt an.

Das heißt: 10 Jahre hinterfragt niemand, danach kommt es regelmäßig.

Analoge Fragen dürften beispielsweise auch dann gestellt werden, wenn ein Deutscher die Geburt eines Kindes der AV anzeigt und für das Kind einen Pass beantragt.
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Antwort #5 - 21.02.2025 um 10:11:30
 
Ergänzung:
Da der im Thema behandelte Sachverhalt sicher nicht als sonnenklarer Standardfall zu betrachten ist, halte ich es durchaus für möglich, dass beim vorherigen Passantrag mit denselben Angaben wie "vor kurzem" die Prüfung auf möglichen Verlust der deutschen StAng nicht tief genug ging.

Was natürlich dann irrelevant ist, wenn die erste solche Prüfung mehr als zwölf Jahre vor der kürzlichen Entscheidung stattfand UND damals ebenso wie heute alle relevanten Angaben gemacht wurden.


Vielleicht ist es auch überlegenswert, zwei denkbare Szenarien zu vergleichen:

Eltern A des Minderjährigen B stellen Einbürgerungsantrag für B in einem Drittland. Einbürgerung setzt zum Wirksam-Werden (!) eine aktive Erklärung von B (z.B. Eid) voraus, die einen Tag nach dem 18. Geburtstag von B stattfindet.

Eltern C des Minderjährigen D stellen einen Tag vor desen 18. Geburtstag einen Einbürgerungsantrag für D in einem Drittland. Das Verfahren zieht sich hin (muss ja nicht nur in D so sein). Einbürgerung setzt zum Wirksam-Werden (!) eine aktive Erklärung von D (z.B. Eid) aus, die nach dem 21. Geburtstag von D stattfindet.

Wenn wir nun bei D sagen, dass die deutsche StAng verloren sei, würden mich die Argumente interessieren, warum das bei B anders sein sollte.


Viel wichtiger ist für mich daher die Frage:
War dieser melin122 schrieb am 20.02.2025 um 23:09:22:
abschließenden Verfahrensschritt

Voraussetzung für das Wirksamwerden der Einbürgerung oder ein formaler Akt?
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Antwort #6 - 21.02.2025 um 12:29:33
 
Entscheidend dürfte hier tatsächlich sein, wann der Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, passierte das erst mit dem Eid nach dem 18. Geburtstag (und damit durch Dich als Volljähriger) oder vorher.

Das muss in einem Feststellungsverfahren gemäß § 30 StAG geklärt werden. Da Du im Ausland wohnst, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig, den Antrag stellst Du über die Auslandsvertretung. Oder wurde von dort ggf. schon von Amts wegen ein Feststellungsverfahren eingeleitet?
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Antwort #7 - 21.02.2025 um 12:59:24
 
Naja, grundsätzlich muss man ja gucken wann er eingebürgert wurde. Das wurde er als Volljähriger, denn alles andere wäre völlig sinnbefreit. Kanada bürgert doch nicht Personen ein und lässt den Eid erst später ablegen. Ohne mich im speziellen in das kanadische Staatsangehörigkeitsrecht eingelesen zu haben, aber das wäre so eine sinnbefreite Verfahrensregelung, da kann ich mir nicht vorstellen dass es diese gibt.

Wahrscheinlicher ist es, dass schlicht die Rechtsgrundlage der Einbürgerung im Programm der kanadischen Behörde nicht angepasst wurde und deshalb eine zum Einbürgerungszeitpunkt falsche Rechtsgrundlage auf die Urkunde gedruckt wurde.

Dass er als Volljähriger eingebürgert wurde ist finde ich ziemlich offensichtlich. Was auf der Urkunde dann für eine Rechtsgrundlage steht ist zweitrangig. Worauf es ankommt ist das Einbürgerungsdatum. Und das kann man einfach mit dem Geburtstag abgleichen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #8 - 21.02.2025 um 17:27:08
 
Dies ist der kanadische rechtliche Rahmen in meinem Fall, der meiner Meinung nach meine Argumentation stützt. Allerdings scheint es, dass das deutsche Recht dies möglicherweise anders interpretiert.
Kanadisches Staatsbürgerschaftsrecht – Antragstellung als Minderjähriger (§ 5(2)(a) des Citizenship Act):

„Um einen Antrag zu stellen, muss ein Minderjähriger am Tag der Antragstellung unter 18 Jahre alt sein. Falls ein Antragsteller während der Bearbeitung des Antrags 18 Jahre alt wird, wird er weiterhin nach den Anforderungen für eine Staatsbürgerschaft als Minderjähriger bewertet.

Wenn der Minderjährige bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft erfüllt und 14 Jahre oder älter ist, besteht die letzte Voraussetzung darin, den Staatsbürgereid vor einem Staatsbürgerschaftsrichter oder einem anderen zuständigen Beamten abzulegen. Nach Ablegen des Eides erhält der Minderjährige seine kanadische Staatsbürgerschaftsurkunde.“

Die kanadische Regierung betrachtet das Datum der Antragstellung (nicht den Eid) als den entscheidenden Faktor, ob die Staatsbürgerschaft als Minderjähriger gewährt wurde. Da meine Mutter den Antrag stellte, als ich noch minderjährig war, wurde mir rechtlich die Staatsbürgerschaft als Minderjähriger verliehen, selbst wenn der Eid nach meinem 18. Geburtstag stattfand.
Nach meinem Verständnis ist der Eid nach kanadischem Recht ein rein formaler Schritt und stellt keine eigenständige Antragstellung für die Staatsbürgerschaft als Erwachsener dar.


Ich sehe eine wichtige Unterscheidung zwischen § 25 StAG (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) und § 19 StAG (Schutz Minderjähriger vor Staatsangehörigkeitsverlust):

    § 25 StAG besagt, dass ein deutscher Staatsbürger seine Nationalität verliert, wenn er freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt.
    § 19 StAG schützt Minderjährige vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter gestellt wird.

Allerdings verweist § 25 auf § 19, nicht umgekehrt. Interpretiere ich das richtig?

Da meine Mutter meinen Antrag gestellt hat, als ich noch minderjährig war, war es keine freiwillige Antragstellung meinerseits. Auch wenn ich den Eid als Erwachsener abgelegt habe, war mein Einbürgerungsverfahren bereits als Minderjähriger abgeschlossen.
Nach § 25 StAG habe ich nicht freiwillig als Erwachsener eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt – aber dies gilt, wenn man die kanadische Rechtslage berücksichtigt. Mir ist jedoch nicht klar, ob das im deutschen Recht genauso gesehen wird.
Ich werde nun als nächsten Schritt eine Staatsangehörigkeitsfeststellung beantragen, um dies klären zu lassen.

Zusätzlicher Kontext – Handlungen meiner Mutter und fehlende gerichtliche Genehmigung

    Meine Mutter stellte meinen Antrag nicht in gutem Glauben.
    Sie gab im Antrag fälschlicherweise an, dass sie ledig sei, obwohl sie mit meinem deutschen Vater verheiratet war. Ich habe dafür Beweise.
    Der Antrag als Minderjähriger wurde ohne Zustimmung oder Wissen meines Vaters bearbeitet.
    Ich habe dies erst erfahren, als ich die vollständige Antragsakte über das kanadische Datenschutzgesetz (Privacy Act) erhalten habe.

Leider beging meine Mutter aufgrund psychischer Probleme Suizid, sodass ich sie nicht mehr dazu befragen kann oder erfahren kann, ob sie versucht hat, die notwendigen Protokolle einzuhalten.
Wir hatten immer angenommen, dass sie sichergestellt hatte, dass ich meine deutsche Staatsangehörigkeit behielt – aber es ist nun klar, dass sie das nicht tat, und mir ist bewusst, dass ich während des Verfahrens volljährig wurde.
Unabhängig davon hat dies den rechtlichen Prozess für mich sehr schwierig gemacht, weshalb es so lange gedauert hat, die Situation anzufechten – insbesondere aufgrund meiner persönlichen Umstände und des Suizids meiner Mutter.

Ich bin für die bisherige Diskussion und den Kontext sehr dankbar. Die Beiträge haben mir geholfen, zu verstehen, wie diese Situation interpretiert wird, unabhängig davon, ob es meiner Argumentation hilft oder nicht.


Fragen zur Diskussion:

    Verweist § 25 StAG explizit auf § 19 StAG in Bezug auf Fälle von Minderjährigen, anstatt dass § 19 sich auf § 25 bezieht?
    Wenn Kanada meine Staatsbürgerschaft als eine für Minderjährige anerkannte Einbürgerung behandelt, sollte Deutschland dies nicht auch tun und anerkennen, dass ich nie freiwillig als Erwachsener eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt habe?
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Antwort #9 - 21.02.2025 um 18:02:45
 
Zusätzlich habe ich auch niemals den Einbürgerungstest in Kanada abgelegt, der eine zwingende Voraussetzung für die kanadische Staatsbürgerschaft als Erwachsener ist. Minderjährige sind nicht verpflichtet, diesen Test zu absolvieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #10 - 21.02.2025 um 18:35:04
 
Okay, ich versuche das mal nach meinem Verständnis etwas aufzulösen.

Das kanadische Recht besagt, dass auch eine Person die während des Verfahrens volljährig wird, weiterhin unter den Voraussetzungen eingebürgert wird wie ein Minderjähriger. Allerdings ist der Eid keine Formalie, sondern - wie du es auch zitiert hast - die letzte Voraussetzung für die Einbürgerung und somit auch materiell erforderlich. Um jetzt mal die Parallele mit dem deutschen Einbürgerungsrecht zu suchen: Auch hier wird (meist am Ende) ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgegeben. Auch dies geschieht zumeist wenn alle anderen Voraussetzungen bereits geprüft sind und als letzter Schritt zumeist unmittelbar vor der Übergabe der Urkunde selber. Dennoch ist dies keine Formalie, sondern womöglich sogar die wichtigste materielle Voraussetzung von allen.

Jetzt haben wir hier natürlich Gesetze zweier Staaten. Ich bleibe aber bei meiner Auffassung. Kanada bürgert unter den Voraussetzungen ein wie sie es auch bei einem Minderjährigen machen würden, aber dennoch bürgern sie ja nicht für die Vergangenheit ein. Die Einbürgerung findet mit Übergabe der Urkunde statt, zumindest gehe ich davon aus. Das sollte aber auch gar nicht zur Debatte stehen, denn die Antwort wirst du auf deiner kanadischen Einbürgerungsurkunde finden.

Deutschland wird dann auch schlicht auf dieses Einbürgerungsdatum schauen. Und die einzige Frage die sich dann stellt ist, ob du an diesem Tag volljährig gewesen bist oder nicht. Denn das Gesetz schützt eben Minderjährige nach deutschem Recht (!). Alles andere würde ja auch keinen Sinn machen. Denn das würde ja bedeuten, mal angenommen dein Antrag wäre warum auch immer noch 10 weitere Jahre nicht entschieden worden, das irgendwann das Familiengericht zustimmen müsste, ob die Interessen eines minderjährigen 28 Jährigen geschützt werden müssten. Es geht hier bei der Frage des Verlustes eben primär um die deutsche Staatsangehörigkeit. Und somit ist der Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit zwar Auslöser für den Eintritt des Verlustes, der Verlust selber richtet sich aber ausschließlich nach deutschem Recht. Von daher ist es tatsächlich egal was diesbezüglich im kanadischen Gesetz steht. Das einzige was von dort Relevanz besitzt ist - wie gesagt - der Zeitpunkt der Einbürgerung.

§ 19 stellt zwar auf die Antragstellung ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Einbürgerung in Kanada, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit.
§ 25 verweist auf § 19 und sagt, dass der automatische Verlust nur unter den gleichen Voraussetzungen wie § 19 eintritt. Der automatische Verlust tritt aber mit der Einbürgerung selber ein, nicht mit der Antragstellung zur Einbürgerung. Wichtig ist daher: Der Zeitpunkt der Einbürgerung in Kanada, also die Übergabe der Urkunde.

Für mich ist das daher weiterhin (leider) ziemlich eindeutig. Das Feststellungsverfahren kannst du natürlich trotzdem anstoßen, das würde ich auch machen.
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Antwort #11 - 21.02.2025 um 21:45:03
 
Vielen Dank für Ihre wertvollen Einblicke. Soweit ich verstehe, erklären Sie, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit im Moment des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit eintritt (§ 25 StAG: „mit dem Erwerb") und dass, wenn ich 18 war, dies mein eigener Akt war. Der Fokus liegt dabei auf dem finalen Akt (Eid/Urkunde) und nicht auf dem Antragsverfahren.

Im Gegensatz dazu basiert meine Annahme auf dem Wortlaut des § 25 StAG: „wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt". Das bedeutet, der Erwerb muss aus einem Antrag der Person selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters resultieren. In meinem Fall resultierte der Erwerb aus dem Antrag meiner Mutter – nicht aus einem neuen, freiwilligen Antrag von mir als Erwachsene. Die Vereidigung stellt keinen neuen Antrag dar, und die kanadische Regierung erkennt dies als Abschluss des Antrags als Minderjährige an. Das offizielle Dokument der kanadischen Regierung weist das Datum meiner Einbürgerung als 4 Tage nach meinem 18. Geburtstag aus, erkennt aber auch eindeutig an und bestätigt, dass es sich um den Abschluss eines Antrags nach 5(2)(a) als Minderjährige handelt.

Gibt es Quellen oder Fälle, die mir helfen könnten zu klären, wie das deutsche Recht in der Praxis dahingehend interpretiert wurde, ob die Vereidigung als Erwachsene einen neuen, freiwilligen Antrag darstellt (auch wenn die ausländische Regierung dies nicht so sieht), der den Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG auslöst, oder ob der entscheidende Moment der Antrag des gesetzlichen Vertreters während der Minderjährigkeit ist?
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Antwort #12 - 21.02.2025 um 22:13:45
 
Aber es ist ja eben ein Antrag von dir oder deines gesetzlichen Vertreters. Das "auf Antrag" steht dort, weil der Verlust nicht eintreten soll in Fällen, in denen Kinder automatisch mit eingebürgert werden, wenn ein Elternteil eine Staatsangehörigkeit erwirbt. Man also gar keine Wahl hat, sondern der andere Staat es einfach bestimmt.

Das ist bei dir nicht der Fall. Ja, deine Mutter hat den Antrag gestellt, aber du zumindest weiterverfolgt. Es ist faktisch dein Antrag. Du hättest sagen können "nein, will ich doch nicht", hast du aber nicht getan. Du wurdest nicht gegen deinen Willen eingebürgert, sondern es ist trotzdem auf deinen Antrag hin geschehen, den als du noch minderjährig warst deine Mutter gestellt hat - in deinem Namen! Und als du volljährig wurdest hast du den Antrag in deinem Namen aufrecht erhalten und vollzogen.

Für alles was danach kommt gilt dann wieder das was ich bereits geschrieben habe.
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Antwort #13 - 21.02.2025 um 22:29:27
 
melin122 schrieb am 21.02.2025 um 21:45:03:
... wie das deutsche Recht in der Praxis dahingehend interpretiert wurde, ob die Vereidigung als Erwachsene einen neuen, freiwilligen Antrag darstellt 

Darum geht es nicht.

Nach meinem Verständnis geht es allein darum, dass ein Minderjähriger nicht gegen möglicherweise seinen Willen die deutsche StAng verliert, weil seine Eltern unbedingt die andere StAng für ihn wollten.

Dass in Kanada dies bereits bei 14jährigen nicht mehr möglich gewesen wäre, weil die ja - theoretisch - auch schon den Eid verweigern konnten, ändert nichts an der Intention.
Ein gerade volljährig gewordener konnte diesen Eid in jedem Fall verweigern, wenn er das denn gewollt hätte.


Aber tatsächlich holst Du hier nur Meinungen ein.
Betreibe ein Feststellungsverfahren gemäß § 30 StAG. Geht das nicht in Deinem Sinne aus, hast Du ggf. auf dem Rechtsweg Erfolg.
Keine Meinung kann diese Entscheidung ersetzen.
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Antwort #14 - 21.02.2025 um 22:48:11
 
Ich verstehe, das ergibt Sinn. Vielen Dank für die Erklärung. Ich war zu sehr in den Details verstrickt. Das ist zwar bedauerlich, aber ich werde abwarten, was das Staatsangehörigkeitsverfahren ergibt.
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