Dies ist der kanadische rechtliche Rahmen in meinem Fall, der meiner Meinung nach meine Argumentation stützt. Allerdings scheint es, dass das deutsche Recht dies möglicherweise anders interpretiert.
Kanadisches Staatsbürgerschaftsrecht – Antragstellung als Minderjähriger (§ 5(2)(a) des Citizenship Act):
„Um einen Antrag zu stellen, muss ein Minderjähriger am Tag der Antragstellung unter 18 Jahre alt sein. Falls ein Antragsteller während der Bearbeitung des Antrags 18 Jahre alt wird, wird er weiterhin nach den Anforderungen für eine Staatsbürgerschaft als Minderjähriger bewertet.
Wenn der Minderjährige bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Staatsbürgerschaft erfüllt und 14 Jahre oder älter ist, besteht die letzte Voraussetzung darin, den Staatsbürgereid vor einem Staatsbürgerschaftsrichter oder einem anderen zuständigen Beamten abzulegen. Nach Ablegen des Eides erhält der Minderjährige seine kanadische Staatsbürgerschaftsurkunde.“
Die kanadische Regierung betrachtet das Datum der Antragstellung (nicht den Eid) als den entscheidenden Faktor, ob die Staatsbürgerschaft als Minderjähriger gewährt wurde. Da meine Mutter den Antrag stellte, als ich noch minderjährig war, wurde mir rechtlich die Staatsbürgerschaft als Minderjähriger verliehen, selbst wenn der Eid nach meinem 18. Geburtstag stattfand.
Nach meinem Verständnis ist der Eid nach kanadischem Recht ein rein formaler Schritt und stellt keine eigenständige Antragstellung für die Staatsbürgerschaft als Erwachsener dar.
Ich sehe eine wichtige Unterscheidung zwischen § 25
StAG (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) und § 19
StAG (Schutz Minderjähriger vor Staatsangehörigkeitsverlust):
§ 25
StAG besagt, dass ein deutscher Staatsbürger seine Nationalität verliert, wenn er freiwillig eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt.
§ 19
StAG schützt Minderjährige vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter gestellt wird.
Allerdings verweist § 25 auf § 19, nicht umgekehrt. Interpretiere ich das richtig?
Da meine Mutter meinen Antrag gestellt hat, als ich noch minderjährig war, war es keine freiwillige Antragstellung meinerseits. Auch wenn ich den Eid als Erwachsener abgelegt habe, war mein Einbürgerungsverfahren bereits als Minderjähriger abgeschlossen.
Nach § 25
StAG habe ich nicht freiwillig als Erwachsener eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt – aber dies gilt, wenn man die kanadische Rechtslage berücksichtigt. Mir ist jedoch nicht klar, ob das im deutschen Recht genauso gesehen wird.
Ich werde nun als nächsten Schritt eine Staatsangehörigkeitsfeststellung beantragen, um dies klären zu lassen.
Zusätzlicher Kontext – Handlungen meiner Mutter und fehlende gerichtliche Genehmigung
Meine Mutter stellte meinen Antrag nicht in gutem Glauben.
Sie gab im Antrag fälschlicherweise an, dass sie ledig sei, obwohl sie mit meinem deutschen Vater verheiratet war. Ich habe dafür Beweise.
Der Antrag als Minderjähriger wurde ohne Zustimmung oder Wissen meines Vaters bearbeitet.
Ich habe dies erst erfahren, als ich die vollständige Antragsakte über das kanadische Datenschutzgesetz (Privacy Act) erhalten habe.
Leider beging meine Mutter aufgrund psychischer Probleme Suizid, sodass ich sie nicht mehr dazu befragen kann oder erfahren kann, ob sie versucht hat, die notwendigen Protokolle einzuhalten.
Wir hatten immer angenommen, dass sie sichergestellt hatte, dass ich meine deutsche Staatsangehörigkeit behielt – aber es ist nun klar, dass sie das nicht tat, und mir ist bewusst, dass ich während des Verfahrens volljährig wurde.
Unabhängig davon hat dies den rechtlichen Prozess für mich sehr schwierig gemacht, weshalb es so lange gedauert hat, die Situation anzufechten – insbesondere aufgrund meiner persönlichen Umstände und des Suizids meiner Mutter.
Ich bin für die bisherige Diskussion und den Kontext sehr dankbar. Die Beiträge haben mir geholfen, zu verstehen, wie diese Situation interpretiert wird, unabhängig davon, ob es meiner Argumentation hilft oder nicht.
Fragen zur Diskussion:
Verweist § 25
StAG explizit auf § 19
StAG in Bezug auf Fälle von Minderjährigen, anstatt dass § 19 sich auf § 25 bezieht?
Wenn Kanada meine Staatsbürgerschaft als eine für Minderjährige anerkannte Einbürgerung behandelt, sollte Deutschland dies nicht auch tun und anerkennen, dass ich nie freiwillig als Erwachsener eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt habe?