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Einbuergerung - § 12 b 2 (Gelesen: 286 mal)
Frau Falke
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: mehrstaatig
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbuergerung - § 12 b 2
11.02.2025 um 02:42:46
 
Ich möchte wissen, wie ich baldmöglichst die Einbürgerung beantragen kann. Hier ist eine Zusammenfassung:
- 1989 nach Deutl zum Studieren gekommen
- 1998 mit einem Deutschen verheiratet
- Seit 2002 leben wir mit den Kindern in den USA.
- Seit 2023 sind die Kinder und ich in Deutl. wohnhaft. Mittlerweile ist das Älteste  wieder in den USA zu Studium, das Zweite folgt im Sommer nach, ebenfalls zum Studium. Das Jüngste muss noch das Schuljahr beenden.

Wie kann ich die Einbürgerung beantragen?

1) Auf der Grundlage von § 12 b 2 müsste ich die maximale 5 Jahre angerechnet bekommen. Stimmt es?


Ich habe 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Minderjährigen Kindern bekommen, nicht weil ich mit einem Deutschen verheiratet bin. Das eine Kind muss aber wieder zurück in die USA da es einen Studienplatz dort bekommen hat. Es macht wenig Sinn für das jüngste Kind weiterhin in Deutschland zur Schule zu gehen, wenn es sowieso wie die Geschwister in den USA studieren möchte.

2) Kann ich die Einbuergerung aus dem Ausland beantragen? § 14 [Einbürgerung eines nicht im Inland niedergelassenen Ausländers]

Die Kinder sind deutsche Staatsbürger.

Wir alle haben starke Verbindungen nach Deutl. = Die Familie meines Mannes und meine Geschwister und deren Familie.

Was wäre die beste Lösung, um eingebürgert zu werden? 


besten Dank
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 505

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 11.02.2025 um 08:14:11
 
1) Nein, das stimmt nicht.
Erstens, weil maximal 3 Jahre angerechnet werden können, nach der aktuellsten Gesetzesfassung.
Zweitens, weil es kein "muss" gibt, sondern ein "kann". Die Behörde kann vergangene Inlandsaufenthalte bis zu 3 Jahre anrechnen, muss es aber nicht. Sie kann entscheiden ob sie welche anrechnet und wie viele sie anrechnet. Die maximale Anrechnung erfolgt aber nur in wenigen Fällen.

Du solltest der Behörde darlegen wieso bei dir möglichst viel angerechnet werden sollte. Wie gut warst du vor der Ausreise integriert. Was hast du im Ausland gemacht, damit dein Integrationsprozess nicht zurückgeworfen wird, usw.

2) Das wäre möglich, wenn der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse liegt. Liegt aber auch hier im Ermessen der Behörde. Chancen sind wahrscheinlich eher gering. Wenn es ein öffentliches Interesse geben würde, hättest du wahrscheinlich schon etwas in die Richtung angedeutet.
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Frau Falke
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: mehrstaatig
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Antwort #2 - 11.02.2025 um 20:18:13
 
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