Die Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland ggü. Brasilien erlaubt es Brasilianern nach Deutschland einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Erwerbstätigkeit dient, zu beantragen und sofern man die Voraussetzungen erfüllt auch erteilt zu bekommen. Das wurde dann eben in den § 41
AufenthV kodifiziert.
Somit ist ganz klar, dass Brasilianer für ein Studium oder für Familienzusammenführung die Aufenthaltserlaubnis direkt beantragen können.
Jedoch: Wer als Brasilianer ohne Visum einreist und direkt eine Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit beantragt, kriegt eine Ablehnung.
Aber: Ein Brasilianer kann diese Einschränkung umgehen, indem dieser zuerst eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche einer Arbeitsstelle beantragt und bekommt und dann die Aufenthaltserlaubnis für die Erwerbstätigkeit. Also ist nicht als Umgehung oder Rechtsmissbrauch zu sehen sondern als erlaubte Gestaltungsmöglichkeit zu betrachten.
Das läuft dann aber darauf hinaus, dass man bei der Ausländerbehörde fragen könnte ob man nicht praktisch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit stellen kann und die Aufenthaltserlaubnis für Suche der Arbeitsstelle hierzu für eine logische Sekunde erteilt werden kann.
Aber in diesem Fall, kann man aber sagen dass man ja eh vorhat eine
AE für die Suche nach einer Ausbildungsstelle beantragen will, sodass die Antwort lautet: ja das ist möglich.