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Aufenthalt für Suche Ausbildungsplatz nach Paragraph 17 (Gelesen: 353 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.02.2025 um 13:18:19
 
Hi zusammen, lt Paragraph 41 der Aufenthaltsverordnung gilt die Visumfreie Einreise nach DE für einige Staaten um ohne Visum einen Aufenthaltsstatus zu beantragen.Es gibt jedoch einige Staaten mit einer eingeschränkten Beantragung der Aufenthaltsgründe wie zb für Brasilien oder Honduras. Dürfte jedoch ein/e Brasilianische/r Staatsangehörige/r nach Einreise einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 17 beantragen um einen Ausbildungsplatz zu suchen um hier dann eine Ausbildung machen zu können ? Wohnung und Verpflichtungserklärung würden dann vorliegen sowie B1 und auch ein anerkannter Schulabschluss.

Grüße
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reinhard
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Antwort #1 - 09.02.2025 um 14:17:07
 
Nein. Wer aus Brasilien kommt, braucht ein Visum.
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Aras
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Antwort #2 - 09.02.2025 um 15:06:28
 
Die Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland ggü. Brasilien erlaubt es Brasilianern nach Deutschland einzureisen und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Erwerbstätigkeit dient, zu beantragen und sofern man die Voraussetzungen erfüllt auch erteilt zu bekommen. Das wurde dann eben in den § 41 AufenthV kodifiziert.

Somit ist ganz klar, dass Brasilianer für ein Studium oder für Familienzusammenführung die Aufenthaltserlaubnis direkt beantragen können.

Jedoch: Wer als Brasilianer ohne Visum einreist und direkt eine Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit beantragt, kriegt eine Ablehnung.

Aber: Ein Brasilianer kann diese Einschränkung umgehen, indem dieser zuerst eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche einer Arbeitsstelle beantragt und bekommt und dann die Aufenthaltserlaubnis für die Erwerbstätigkeit. Also ist nicht als Umgehung oder Rechtsmissbrauch zu sehen sondern als erlaubte Gestaltungsmöglichkeit zu betrachten.

Das läuft dann aber darauf hinaus, dass man bei der Ausländerbehörde fragen könnte ob man nicht praktisch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  für eine Erwerbstätigkeit stellen kann und die Aufenthaltserlaubnis für Suche der Arbeitsstelle hierzu für eine logische Sekunde erteilt werden kann.

Aber in diesem Fall, kann man aber sagen dass man ja eh vorhat eine AE für die Suche nach einer Ausbildungsstelle beantragen will, sodass die Antwort lautet: ja das ist möglich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #3 - 09.02.2025 um 17:14:00
 
Problem könnte der Absatz 3 von § 17 sein:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz ist mit einer Beschäftigungserlaubnis verbunden (bis 20 Stunden die Woche). Insofern dürfte die Ausländerbehörde den Antrag ablehnen, wenn jemand aus Brasilien ohne Visum kommt
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Aras
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Antwort #4 - 09.02.2025 um 17:40:56
 
Die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium oder Familienzusammenführung kommt auch mit einer (umfassenden) Beschäftigungserlaubnis daher. Es geht also um den Hauptzweck des Aufenthalts und nicht dass rein zufällig in einem geringen Maße eine Beschäftigung erlaubt sei. Sonst bedeutet das praktisch, dass § 41 AufenthV ins Leere läuft, weil alle AEs derzeit mit einer geringfügigen Beschäftigungserlaubnis versehen sind.
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