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Rückfragen zur Übernahme eines untervermieteten Zimmers (Gelesen: 805 mal)
SimonB
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Antwort #15 - 11.02.2025 um 15:32:01
 
Aras schrieb am 11.02.2025 um 14:01:53:
Wie ist das eigentlich mit der Freizügigkeit aus Art. 11 I GG vereinbar?

Selbstverständlich ist das vereinbar. Steht auch drin, wann sie eingeschränkt werden darf. In 11/II

Aras schrieb am 11.02.2025 um 14:01:53:
Wo bleibt da der Milieuschutz?

Der findet sich  nicht im GG. Auch nicht im SGB XII. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Aras schrieb am 11.02.2025 um 14:01:53:
Also so pauschal formuliert finde ich das sehr bedenklich.

Ja. So, wie du das formulierst, ist das eindeutig bedenklich. So ist es ganz einfach nicht.
Ich nehme aber an, der TE @karambol kann dem Antragsteller mitteilen, was dieser noch an Details mitteilen sollte, damit das Amt über die KdU entscheiden kann.
Dort in das Einzelzimmer einziehen kann der Antragsteller durchaus schon, sofern der Vermieter ihm das auch ohne den Segen des Amtes /Zusicherung der Kostenübernahme erlaubt.
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Aras
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Antwort #16 - 11.02.2025 um 16:40:47
 
Nein ist nicht mit der Freizügigkeit vereinbar. Artikel 11 II GG hat ne Schranken-Schranke. Also nicht einfacher Gesetzesvorbehalt sondern es müssen auch die Bedingungen greifen. Man kann also nur den Bereich für die Niederlassung eines Deutschen an einem Ort seiner Wahl nur einschränken, wenn äußere Faktoren greifen. Im Grunde wenn allgemeiner Wohnungsmangel herrscht und der Wohnraum staatlich gelenkt werden muss damit alle ein Dach über den Kopf bekommen, bspw. Flächenbombardement Deutschlands oder eine Naturkatastrophe mit massiver Vernichtung von Wohnraum und nun will eine Einzelperson in eine 4-Zimmer Wohnung einziehen. Da könnte der Staat eingreifen und sagen, dass der Betroffene in seiner 1 Zimmer Wohnung bleibt, damit ein 6 köpfige Familie in die Wohnung einziehen kann.

Ein Mensch hat eine Würde. Und wenn ein Mensch eine Bleibe gefunden hat und kein Vermögen oder Einkommen hat, dann muss der Staat bis zu einem gewissen Grad diesn Wohnraum auch finanzieren. Hier wurde bereits festgestellt, dass die Kosten dieses Wohnraums der KdU-Richtlinie des Ortes entspricht.

Die Forderung das Sozialhilfe- und Bürgergeldempfänger sich doch andere Orte suchen sollen, weil es für den Staat günstiger sei, verletzt diese Menschen in ihrer Würde, denn diese Menschen würden zu bloßen Objekten staatlichen Handelns reduziert.

Die Entscheidung ob der Betroffene in dem Wohnraum leben darf steht dem Staat nicht zu. Weil Freizügigkeit! Und selbst wenn die Betroffene keine Deutsche ist, dann verweise ich auf Artikel 2 des 4. ZP zur EMRK, welches fast inhaltlich gleich ist zu Artikel 11 GG.

Ich muss nicht dem Staat erklären warum ich in Hamburg oder Münschen leben will und nicht in Zwickau oder Görlitz. Finde ich eine Wohnung, so muss der Staat das akzeptieren.

Will ich Geld vom Staat um den Wohnraum zu bezahlen, dann kann der Staat die Angemessenheit beurteilen. Das bedeutet aber nicht, dass wenn Wohnraum teurer ist als die KdU-Richtlinie vorgibt, dass dann das Sozialamt oder das Jobcenter die Kosten verweigern kann.

Und jetzt ausdrücklich für dich SimonB: Das heißt aber nicht, dass ich mir ne Wohnung an der Rheinpromenade Düsseldorf für 5k monatlich anmiete und alle Kosten dem Sozialamt oder dem Jobcenter aufs Auge drücken kann.

Wenn bspw. die KdU Richtlinie besagt dass die Kosten maximal 1000 € betragen, dann werden nur 1000 € von den 5000 € bezahlt. Die 4000 € werden nicht bezahlt.

Also das zu deinen fragwürdigen Ansichten zur Zumutbarkeit einen anderen Wohnort auswählen zu müssen, weil angeblich die Behörde "Selten [...] Gründe anerkannt, die unbedingtes Wohnenbleiben im Ort fordern" würde und man darum ggf. seine Heimat aufgeben muss, weil einkommensstärkere Bevölkerungsschichten vorzuziehen wären.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 11.02.2025 um 17:05:27
 
Um mal die Frage des TE zu beantworten: Ich sehe an den Fragen nichts problematisches. Die Größe der Wohnung hat z.B. direkte Relevanz für die KdU, die Mitbewohner u.U. Relevanz für den Leistungsbezug generell.

Und ich finde es grundsätzlich auch richtig, dass die Behörde so etwas nachprüft, um hier mal den aufgeworfenen Vorwurf des möglichen Wuchers einzubeziehen. Dass Sozialämter nicht dafür da sind Vermieter reicher zu machen und die Wohnkosten auch für Nichtempfänger in die Höhe treiben, in dem sie einfach so Wuchtermieten für Bürgergeldempfänger bezahlt, sollte denke ich selbsterklärend und auch in keinem Interesse von irgendwen (außer vllt. der Vermieter) sein. Gerade in der aktuellen Wohnungsnot fände ich es fast schon skandalös wenn die da nicht drauf achten.

Wenn das denn überhaupt das Problem ist. Dafür haben wir doch viel zu wenig Informationen vom TE.
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SimonB
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Antwort #18 - 11.02.2025 um 18:00:41
 
Aras schrieb am 11.02.2025 um 16:40:47:
Und jetzt ausdrücklich für dich SimonB: Das heißt aber nicht

Natürlich nicht. Wie kommst du denn auf solche Ideen?
Ich lese beim TE nirgends, dass das Amt die KdU verweigern würde.

Aras schrieb am 11.02.2025 um 16:40:47:
Hier wurde bereits festgestellt, dass die Kosten dieses Wohnraums der KdU-Richtlinie des Ortes entspricht.

Das hat im beschriebenen Fall nicht zur Folge, dass das Amt diese 600,- zu zahlen hat.  Es fordert zu Recht erst mehr Details zu dem Untermiet-Zimmer. Einen Mietvertrag vom Vermieter hat der Antragsteller offenbar noch nicht vorgelegt.
Die in der Richtlinie genannte  BKM ist die max. Summe. Weniger geht auch. Sogar mehr geht unter Umständen.

Aras schrieb am 11.02.2025 um 16:40:47:
und man darum ggf. seine Heimat aufgeben muss, weil einkommensstärkere Bevölkerungsschichten vorzuziehen wären.

Auch das ist reine Fantasie von dir und mir gegenüber bösartige Unterstellung.
Besonders für dich, Herr Aras: Deine Sprüche sind untauglich für die vom TE gestellte Frage.


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« Zuletzt geändert: 19.02.2025 um 20:37:59 von i4a-team »  
 
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Aras
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Antwort #19 - 11.02.2025 um 18:59:04
 
Soll es mich beeindrucken, dass du meinen Nachnamen kennst?
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