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Rückfragen zur Übernahme eines untervermieteten Zimmers (Gelesen: 759 mal)
karambol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.02.2025 um 12:24:30
 
Hallo zusammen,

angenommen, stellt eine Sozialhilfeempfängerin folgenden Antrag beim Sozialamt:

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Übernahme der Mietkosten für ein Einzelzimmer in der Wohnung in der….

Zurzeit wohne ich in derselben Wohnung, allerdings teile ich mein Zimmer mit einer anderen Person, was meine Privatsphäre erheblich einschränkt. Diese Unterkunft wird mir derzeit ehrenamtlich zur Verfügung gestellt.

Zum 01.02.2024 habe ich die Möglichkeit, ein Einzelzimmer in derselben Wohnung zu beziehen, das ich nicht mit jemandem teilen muss. Für dieses Zimmer ist ein Mietvertrag erforderlich, und die Kosten betragen:

     •      Grundmiete: 520,00 EUR
     •      Nebenkosten (exkl. Heizkosten): 50,00 EUR
     •      Heizkosten: 30,00 EUR
     •      Gesamtmiete: 600,00 EUR

Da dies eine vorübergehende Lösung ist, bis ich eine langfristige soziale Wohnung zur Alleinnutzung finde, bitte ich um die Übernahme der Mietkosten durch das Sozialamt."

Im Informationsblatt zu den Angemessenheitsgrenzen
der Bruttokaltmieten (ohne Heizkosten) steht folgendes:
„Dies sind die Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete inklusive Wasserkosten unter Be-
rücksichtigung des Mietenspiegels 2023:
Haushaltsgröße neue Angemessenheitsgrenze
1 Person 573,00 Euro"

Daraufhin schreibt das Sozialamt zurück:

„ Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Untervermietung eines Zimmers in einer Wohnung.
Es scheint uns jedoch der Mietpreis für ein Einzelzimmer in einer Wohnung zu hoch.
Daher teilen Sie uns bitte folgende Details mit:

     •      Wie groß ist die Wohnung insgesamt?
     •      Wie groß ist Ihr jetziges Zimmer?
     •      Wie groß ist Ihr neues Zimmer?
     •      Wie viele Personen wohnen insgesamt in der Wohnung?
     •      Ist der Hauptmieter (evtl. mit Familie) selber in der Wohnung wohnhaft?
     •      Ist Herr Mustermann der Hauptmieter der Wohnung?"

Sind alle Rückfragen berechtigt?

Ich meine, soll der Preis wirklich eine Rolle fürs Sozialamt spielen solange der die Angemessenheitsgrenze für übernehmbare Miete nicht übersteigt? Ich meine, das wäre eher ein Thema für andere Behörde, oder?

Danke
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SimonB
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Antwort #1 - 09.02.2025 um 14:58:03
 
karambol schrieb am 09.02.2025 um 12:24:30:
Sind alle Rückfragen berechtigt?

Selbstverständlich.
Wenn man die Wohnkosten vom Sozialamt bezahlt haben will, sollte man nachvollziehbare Angaben machen.

karambol schrieb am 09.02.2025 um 12:24:30:
das wäre eher ein Thema für andere Behörde,

Ich finde 600,- warm für ein Untermiet-Zimmer nicht gerade günstig, aber das Amt will nur erklärt haben, um welches Mietverhältnis es sich handelt. Mitten in München oder in Hamburgs bester Lage kostet es evtl. tatsächlich so viel.
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lottchen
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Antwort #2 - 10.02.2025 um 10:08:26
 
karambol schrieb am 09.02.2025 um 12:24:30:
Ich meine, soll der Preis wirklich eine Rolle fürs Sozialamt spielen solange der die Angemessenheitsgrenze für übernehmbare Miete nicht übersteigt?

Ersten einmal übersteigen die geforderten 600€ die möglichen 573€. Zweitens sind bei den 600€ mit ziemlicher Sicherheit auch noch anteilige Stromkosten enthalten, die der Mieter normalerweise selber zu bezahlen hätte. Und drittens: Ja, das Sozialamt will wissen, ob es über den Tisch gezogen werden soll. Ob die Relation zwischen Gesamtmiete und Untermiete hinhaut. Oder ob ggf. ein Untermieter nochmal untervermietet und da noch seinen Reibach macht.
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SimonB
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Antwort #3 - 10.02.2025 um 12:34:06
 
lottchen schrieb am 10.02.2025 um 10:08:26:
Ersten einmal übersteigen die geforderten 600€ die möglichen 573€.

573,- sind die max. Bruttokaltmietkosten für eine angemessen große Wohnung für 1 Person.
Dazu kommen noch die Heizkosten.
Das hat man sich hier wohl schön hingerechnet.

Ansonsten liegst du mit deiner Annahme wohl richtig.
Genau deshalb fragt das Amt auch detailliert nach. Der Mietvertrag würde grunds. genügen.

Ansonsten ist es wie immer: der Fragesteller fragt im Auftrag von xyz und beantwortet wie meist auch keine Nachfragen.
In allen möglichen Foren sammelt er Antworten.

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Fred Dust
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Antwort #4 - 10.02.2025 um 14:08:30
 
lottchen schrieb am 10.02.2025 um 10:08:26:
Ersten einmal übersteigen die geforderten 600€ die möglichen 573€


Nein, Sie haben die Heizkosten mit eingerechnet. Die sind aber kein Bestandteil der die Angemessenheit bestimmenden Bruttokaltmiete.

Hier sind es 570e Bruttokaltmiete.
die Zimmermiete ist angemessen.

lottchen schrieb am 10.02.2025 um 10:08:26:
Zweitens sind bei den 600€ mit ziemlicher Sicherheit auch noch anteilige Stromkosten enthalten, die der Mieter normalerweise selber zu bezahlen hätte.


Strom ist aus dem Regelsatz von 563e (Stufe 1) zu bestreiten. Die Stromrechnung wird nicht in die Bruttokaltmiete einbezogen. Das Amt übernimmt nur den Teil der Miete ohne Strom, wenn der in den aufgezählten Nebenkosten enthalten sein sollte.

Bei 50e kann ich mir das kaum vorstellen. Und 600e für ein Zimmer in einer deutschen Grossstadt ist inzwischen leider völlig üblich, hier sind 1100e für 50qm / 2 Zi ein Schnapper. Bei vergleichbarer Angemessenheitsgrenze. Inzwischen ist es in solchen Lagen oft unmöglich, bei Neuanmietung Wohnraum unterhalb der Angemessenheitsgrenze zu finden.

Klar fehlt in dem Fragenkatalog des Amtes die Frage nach der Miete der Gesamtwohnung, zu meinem Unverständnis. Auf der anderen Seite ist es legal, Verträge passend zu den Grenzen der Vorschriften des Amtes abzuschliessen, Vor allem, wenn der Vermieter auf dem freien Markt höhere Mieten erzielen könnte, bei so einer Lage sehr wahrscheinlich. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Ich kann hier keinen Missbrauch erkennen. Und das Amt ist nicht doof.
Örtliche Regeln zur Mietpreisbremse können dabei nur mit Kenntnis der Kommune berücksichtig werden.
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SimonB
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Antwort #5 - 10.02.2025 um 16:13:05
 
Fred Dust schrieb am 10.02.2025 um 14:08:30:
die Zimmermiete ist angemessen.

Das ist sie wahrscheinlich nicht. Sonst hätte das Amt keinen Grund für Nachfrage zu Details.
Die höchstens angemessene BKM gilt für eine Unterkunft für 1 Person. Da geht die Kommune idR von einer Wohnung mit max. 45 bzw. 50 m² aus. Wer wie hier zur Untermiete wohnen will, hat außer 1 Zimmer noch mehr m² in Nutzung, zB anteilig Küche, Bad und Flur.

Fred Dust schrieb am 10.02.2025 um 14:08:30:
Und 600e für ein Zimmer in einer deutschen Grossstadt ist inzwischen leider völlig üblich
Das sollte man nicht verallgemeinern. Im übrigen wohnt der Antragsteller bereits in dieser Wohnung und da das Amt grundsätzlich nicht doof ist, fragt es nach. Völlig üblich und legitim.
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lottchen
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Antwort #6 - 10.02.2025 um 16:51:30
 
Die Schilderung der Situation reicht sicher nicht aus um zu beurteilen ob die Miete angemessen ist oder die Antragstellerin Sachen beantragt die ihr nicht zustehen. Kann sein, muss sicher nicht. Auf alle Fälle sind die Nachfragen legitim.
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Aras
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Antwort #7 - 10.02.2025 um 19:11:36
 
Und ich dachte die KdU Richtlinie bzw das schlüssige Konzept dient zur Ermessenslenkung um den unbestimmten Rechtsbegriff des angemessenen Wohnraums zu definieren. Nun wird hier im Forum behauptet, dass man das Sozialamt nicht daran messen dürfe und man hier im Forum nochmal erklären solle ob man in Hamburg oder München wohnen würde, um zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung durch Mitforisten zu kriegen.

Also können die Nachfragen sinnvoll sein? Vielleicht.

Jedoch werden wohl derzeit keine Kosten für die Unterkunft vom Sozialamt geleistet. Der Betroffene hat keinen privaten Rückzugsort sondern teilt mit einem Fremden ein Zimmer. Wieso soll es wichtig sein wie groß das derzeitige Zimmer ist?

Wahrscheinlich geht es bei den Fragen um was anderes. Das Zimmer sei laut Sozialamt überteuert. Man kann auch dem Sozialamt die Pistole auf die Brust legen und nach einer anderen Wohnung fragen.

Es kann auch sein, dass man schauen will ob die Betroffene eine Beziehung mit dem Hauptmieter hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #8 - 10.02.2025 um 19:45:16
 
Aras schrieb am 10.02.2025 um 19:11:36:
Jedoch werden wohl derzeit keine Kosten für die Unterkunft vom Sozialamt geleistet.

So liest sich das. Zumindest keine Unterkunftskosten.
Wenn ehrenamtlich=kostenloses Wohnen ist.

karambol schrieb am 09.02.2025 um 12:24:30:
Es scheint uns jedoch der Mietpreis für ein Einzelzimmer in einer Wohnung zu hoch. Daher teilen Sie uns bitte folgende Details mit:

Ohne die Detailangaben wird das Sozialamt keine KdU leisten.
Eine andere Behörde wird sich nicht mit diesem Antrag beschäftigen.

Aras schrieb am 10.02.2025 um 19:11:36:
Man kann auch dem Sozialamt die Pistole auf die Brust legen und nach einer anderen Wohnung fragen.

Ja, auch das ist möglich. Aber Sozialämter HABEN keine Wohnungen. Die zahlen auf Antrag entspr. anerkannte Wohnkosten.


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Antwort #9 - 11.02.2025 um 07:58:43
 
Richtig. Sozialämter haben keine Wohnungen. Hab ich auch nicht behauptet.
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Antwort #10 - 11.02.2025 um 09:50:24
 
SimonB schrieb am 10.02.2025 um 19:45:16:
Aras schrieb am 10.02.2025 um 19:11:36:
Man kann auch dem Sozialamt die Pistole auf die Brust legen und nach einer anderen Wohnung fragen.

Ja, auch das ist möglich. Aber Sozialämter HABEN keine Wohnungen. Die zahlen auf Antrag entspr. anerkannte Wohnkosten.

Ob das "Forumsverhältnis" untereinander nun gut ist oder eher angespannt - man sollte doch keine Albernheiten unterstellen.

Und nicht jeder versucht so peinlich genau zu formulieren, wie ich das meist tue.


Natürlich geht es darum, dass man dem Sozialamt entsprechend die Frage stellen kann, wo genau man denn eine Wohnung finden kann, die im vom Amt vorgelegten Kostenrahmen bleibt und von Lage und Ausstattung angemessen ist.
Und zwar wird das immer dann angezeigt sein, wenn man sich tatsächlich belegbar nach einer solchen Wohnung umgetan hat und keine Aussicht auf Erfolg mehr sieht.

Ggf. muss ja dann die Zahl für die anerkannten Wohnkosten korrigiert werden ...

... auf jeden Fall ist es nicht sinnvoll, endlos zu suchen, schweigend zu leiden, das Unmögliche zu versuchen und am Ende vielleicht mit Abzügen zu leben, die vermeidbar gewesen wären.
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Antwort #11 - 11.02.2025 um 13:41:46
 
Petersburger schrieb am 11.02.2025 um 09:50:24:
Natürlich geht es darum, dass man dem Sozialamt entsprechend die Frage stellen kann,

Ja, natürlich kann man das tun, möglichst ohne Pistole.
Ja, das Sozialamt könnte dann sogar höflich antworten, dass man dafür nicht zuständig sei, aber ein entspr. Mietangebot von einem Vermieter gern hinsichtlich der KdU-Kostenübernahme prüfe.
Da der Antragsteller dem Amt schon mitgeteilt hat, dass er auf eine "soziale Wohnung" als alleiniger Bewohner hofft, ist das Amt zumindest darüber im Bilde.

Petersburger schrieb am 11.02.2025 um 09:50:24:
auf jeden Fall ist es nicht sinnvoll, endlos zu suchen, schweigend zu leiden, das Unmögliche zu versuchen und am Ende vielleicht mit Abzügen zu leben, die vermeidbar gewesen wären.

Ja, das sollte der TE dem Betroffenen unbedingt ans Herz legen.

Wichtig für die Wohnungssuche ist oft, dass auch in anderen Regionen nach Wohnraum zu angemessene Kosten gesucht wird. Selten werden Gründe anerkannt, die unbedingtes Wohnenbleiben im Ort fordern.


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Antwort #12 - 11.02.2025 um 14:01:53
 
SimonB schrieb am 11.02.2025 um 13:41:46:
Wichtig für die Wohnungssuche ist oft, dass auch in anderen Regionen nach Wohnraum zu angemessene Kosten gesucht wird. Selten werden Gründe anerkannt, die unbedingtes Wohnenbleiben im Ort fordern.


Wie ist das eigentlich mit der Freizügigkeit aus Art. 11 I GG vereinbar?

Also ich kann ja selber verstehen, wenn man jetzt nicht im noblen Villenviertel von Hamburg, München oder Berlin wohnen kann. Kann man als Normalo ja auch nicht. Aber ein ganzer Ort oder eine ganze Region? Wo bleibt da der Milieuschutz?

Also so pauschal formuliert finde ich das sehr bedenklich.
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Antwort #13 - 11.02.2025 um 15:05:13
 
Aras schrieb am 11.02.2025 um 14:01:53:
Wie ist das eigentlich mit der Freizügigkeit aus Art. 11 I GG vereinbar? 

Was soll da nicht vereinbar sein? Wohnen kann jeder wo er mag. Nur wenn eine Behörde / ein Amt das Wohnen und vor allem den Umzug bezahlen soll dann gibt es Grenzen. Wenn Sozialhilfeempfänger S von Hamburg nach München umziehen muss weil da der Hund der verstorbenen Großmutter wohnt der von dort nicht weg will dürften die Umzugskosten eher nicht erstattet werden. Wenn in München aber das eigene Kind wohnt zu dem man mehr Kontakt möchte sieht das wieder anders aus.
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Antwort #14 - 11.02.2025 um 15:29:08
 
Es geht nicht um Umzugskosten sondern um KdU.
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