Ich werde mich die Tage wieder an die Fernuni Hagen einschreiben und dann wieder nen umfangreichen Beck Online Zugang für wenig Geld haben. Dann kann ich auch so Sachen leichter beantworten.
Ich musste jetzt aber bissl recherchieren und denke, dass ich eine brauchbare Antwort habe.
https://dserver.bundestag.de/btd/16/018/1601831.pdfSeite 48
Zitat:Artikel 47 EGBGB
Ist auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendba-
ren ausländischen Recht rechtmäßig erworben hat, nunmehr
deutsches Namensrecht anwendbar, so zeigen sich in der Pra-
xis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Derzeit wird ohne
ausreichende Rechtsgrundlage versucht, zu Namenssanglei-
chungen zu kommen, ohne den Weg über eine öffent-
lich-rechtliche Namensänderung gehen zu müssen.
Das Problem der namensrechtlichen Angleichung stellt sich
jedoch in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem
Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit. So können z. B. ausländische Ehegatten
nach Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung
ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von
ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Für Kinder, die mit der Geburt die deutsche Staatsangehörig-
keit erworben haben oder für die die sorgeberechtigte Person
bestimmt, dass sich der Name nach deutschem Recht richtet
(Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB), können Namen in Betracht
kommen, auf die deutsches Namensrecht nicht „passt“, weil
der Name z. B. nicht in Vor- und Familienname untergliedert
werden kann.
Der vorgeschlagene Artikel 47 EGBGB soll nunmehr für alle
Fälle, bei denen deutsches Namensrecht gilt, der Name aber
nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben ist
oder auf diesem beruht, die Möglichkeit eröffnen, durch Er-
klärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche
Namensrecht passende Namensform zu wählen.
Also gerade für solche Fälle wie euer Fall wurden vom Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung der Artikel 47 EGBGB geschaffen. Also so wie ich das lese, kann man den Mittelnamen ablegen.
So steht ja gerade in der Begründung:
Zitat:Absatz 1 Nr. 3 will insbesondere die Fälle erfassen, in denen
ein Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile ent-
hält, z. B. Mittel- oder Vatersnamen (Iwanowna oder Iwano-
witsch). Derartige Namen soll der Betroffene künftig ablegen
können
Und weiter:
Zitat:Absatz 2
Absatz 2 erfasst den Fall einer erstmaligen Namensbildung
nach deutschem Recht. Die Vorschrift betrifft damit z. B
Fälle, in denen der Familienname eines Kindes, das die deut-
sche Staatsangehörigkeit hat, aus dem Namen eines ausländi-
schen Elternteils abgeleitet werden soll. Des Weiteren hat die
Vorschrift die Fälle des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
EGBGB vor Augen. Es sollen die gleichen Gestaltungsmög-
lichkeiten eröffnet werden wie nach Absatz 1
Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist Möglichkeit als Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einen Ehenamen nach deutschem Namen zu bestimmen.
Wenn ich die Logik richtig verstehe, dann ist die Bestimmung des Ehenamens wohl somit keine Namensbildung. Namensbildung wäre wohl, wenn man einen neuen Namen erschafft. Bei der Bestimmung des Ehenamens hast du aber einen existierenden Namen zum Ehenamen zum "führen" bestimmt.
Naja, Artikel 47 EGBGB ist keine Kollisionsnorm. Darum auch nciht in Kapitel 2 des EGBGB sondern in Kapitel 3. Man sollte also nicht zuviel bezüglich ausländischem Recht reininterpretieren. SIehe auch hier:
https://www.haufe.de/id/kommentar/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-egbgb-ar...