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Untätigkeitsklage jetzt möglich ? (Gelesen: 2.156 mal)
Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #15 - 06.04.2025 um 15:07:49
 
Kleine Anmerkung, gerade da hier ja auch andere Leute mitlesen, für die es interessant sein könnte. Formulierungen, dass man Verständnis für lange Bearbeitungszeiten hat, sollte man sich sparen wenn man erwägt Untätigkeitsklage einzureichen.

Auch wenn es in den meisten Fällen einfach nur eine Höflichkeitsfloskel sein wird, könnte die Behörde das in welcher Form auch immer aufgreifen.

Es gibt ein Beschluss, in dem das Gericht gegen den Kläger entschieden hat, da er der Behörde geschrieben hatte, dass er sich "nicht vordrängeln möchte". Da hat das Gericht entschieden, dass er damit zugestimmt hat, dass sein Antrag nach der gängigen Wartezeit der Behörde bearbeitet wird. Finde den Beschluss gerade Online nicht, aber könnte den die Tage bei Interesse gerne hier reinstellen.

Das Risiko sehe ich bei dir jetzt nicht, da Verständnis haben ja eher etwas empathisches ist, nämlich dass du nachvollziehen kannst, warum die Begebenheiten so sind wie sie sind, unabhängig davon ob du das selber in Ordnung findest oder nicht. Aber die Behörde legt im Rahmen der Untätigkeitsklage ja vermutlich dar, weshalb der langen Bearbeitungsdauer kein strukturelles Organisationsdefizit zu Grunde liegt, sondern andere Gründe (Anzahl Antragsteller, Gesetzesänderung, usw.).

Und da könnte sie dann schon sagen "sogar der Kläger zeigt dafür Verständnis. Das spricht dagegen, dass die lange Bearbeitungsdauer unserer schlechten Organisation geschuldet ist".

Ob die Auswirkungen auf die Entscheidung des Gerichts groß wären möchte ich nicht beurteilen, aber es könnte einen Effekt haben und macht es mindestens schwerer, wenn man evtl. die Sichtweise der Behörde entkräften möchte.

Von daher, solche Formulierungen am besten direkt gleich bleiben lassen. Bringt einem auch sowieso nichts. Die Behörde wird den Antrag nicht vorziehen, weil man einen sympathischen Eindruck macht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 06.04.2025 um 16:39:52
 
Puncherfaust schrieb am 06.04.2025 um 15:07:49:
Es gibt ein Beschluss, in dem das Gericht gegen den Kläger entschieden hat, da er der Behörde geschrieben hatte, dass er sich "nicht vordrängeln möchte".


VG Gießen 4 K 2799/23.GI ?
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000491
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roseforest
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Antwort #17 - 18.05.2025 um 01:35:48
 
Ich danke für Eure Antworten 👍.

Wir haben uns jetzt (vorerst) gegen eine Klage entschieden und vor einer Woche kam ein Schreiben dass meine Frau ihren aktuellen Arbeitsvertrag und die letzten 3 Gehaltsabrechnung senden soll.

Also scheint es jetzt ja "bearbeitet" zu werden.

Meine Frau hat dann alles gesendet mit diesen Text

"... Da mein eigenes Einkommen derzeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt im Sinne des §10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vollständig zu sichern, übersende ich Ihnen ergänzend die drei aktuellen Gehaltsabrechnungen sowie den aktuellen Arbeitsvertag meines Ehemannes.

Wir leben gemeinsam in häuslicher Gemeinschaft, sodass sein Einkommen zur Sicherung unseres Lebensunterhalts beiträgt.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Unterlagen benötigen, lasse ich Ihnen diese gerne umgehend zukommen."..

Mal schauen was nun passiert Smiley

Eigentlich ist es ja ein gutes Zeichen dass dies nochmal verlangt wird wie ich aus den anderen Threads gelesen habe ?
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Antwort #18 - 01.06.2025 um 12:33:04
 
Hi zusammen,
ist es eigentlich möglich den Vornamen im Rahmen der Einbürgerung anpassen zu lassen ? Wir haben bei der Hochzeit in D den "Fehler" gemacht deutsches Namensrecht zu wählen, wodurch ihr Mittelname zum 2. Vornamen wurde.

Oder auch nicht.. in der Heiratsurkunde steht es als Vorname, bei der GU unserer Tochter hat das Standesamt eingetragen ... (Vor und Mittelname).

Ich habe die Möglichkeit der Angleicherklärung Artikel 47 EGBGB gefunden, aber der Name wurde ja durch die Hochzeit schon an deutsches Recht angepasst.

Hintergrund dieses "Namensthema" ist wirklich nicht mein bevorzugtes Rechtsgebiet... Wie man ja an der Hochzeit gesehen hat 😔.

Ich danke euch falls jemand was dazu sagen kann . Ich habe jetzt lange recherchiert aber schlau bin ich nicht daraus geworden.

Vielleicht auch weil die Einbürgerung mit dem Thema überhauot nichts zu tun hat ? Mir hätte jemand mal gesagt man kann das im Rahmen der Einbürgerung dann anpassen aber hinterfragt hatte ich es leider nicht damals..
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Puncherfaust
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Antwort #19 - 01.06.2025 um 18:46:02
 
Im Nachgang der Einbürgerung eventuell. Es besteht ja die Möglichkeit seinen Namen danach beim Standesamt "eindeutschen" zu lassen. Im Rahmen der Einbürgerung geht das nichts. Wie du richtig schreibst, hat die Einbürgerung selber nämlich gar nichts damit zu tun.

Es geht sogar so weit, dass es theoretisch völlig egal ist was auf der Urkunde steht, da man daraus kein Namensrecht o.ä. ableiten kann. Es muss nur einer Person zuzuordnen sein, aber das geht eben mit vielen verschiedenen Namensschreibweisen.

Kannst am besten mal beim Standesamt nachfragen. Ist denke ich einfacher, denn hier will man natürlich nicht genau schreiben wie der aktuelle Name ist und der geändert werden soll. Ich meine auch, dass es da Anfang Mai noch eine weitere Änderung im Namensrecht gegeben hat.
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Antwort #20 - 01.06.2025 um 22:39:04
 
Hi danke dir Smiley
Wie meinst du das genau

"Es geht sogar so weit, dass es theoretisch völlig egal ist was auf der Urkunde steht,"

Ich habe im Burgerbüro angerufen wie es sich verhält bzgl Perso und Reisepass. Auskunft war als einzige Unterlagen wird die Einbürgerungsurkunde benötigt.

Am liebsten wäre entweder der aktuelle Mittelname als 2. Vorname zu nehmen oder den komplett wegzulassen. Aber wenn das mit der Einbürgerung Ansicht nichts zu tun hat verstehe. Wir werden dann danach das Standesamt fragen.
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Antwort #21 - 01.06.2025 um 23:40:02
 
Ich werde mich die Tage wieder an die Fernuni Hagen einschreiben und dann wieder nen umfangreichen Beck Online Zugang für wenig Geld haben. Dann kann ich auch so Sachen leichter beantworten.

Ich musste jetzt aber bissl recherchieren und denke, dass ich eine brauchbare Antwort habe.

https://dserver.bundestag.de/btd/16/018/1601831.pdf

Seite 48

Zitat:
Artikel 47 EGBGB

Ist auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendba-
ren ausländischen Recht rechtmäßig erworben hat, nunmehr
deutsches Namensrecht anwendbar, so zeigen sich in der Pra-
xis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Derzeit wird ohne
ausreichende Rechtsgrundlage versucht, zu Namenssanglei-
chungen zu kommen, ohne den Weg über eine öffent-
lich-rechtliche Namensänderung gehen zu müssen.

Das Problem der namensrechtlichen Angleichung stellt sich
jedoch in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem
Wechsel des Namensstatuts durch Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit. So können z. B. ausländische Ehegatten
nach Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bei der Bestimmung
ihres Ehenamens deutsches Recht wählen, wenn einer von
ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Für Kinder, die mit der Geburt die deutsche Staatsangehörig-
keit erworben haben oder für die die sorgeberechtigte Person
bestimmt, dass sich der Name nach deutschem Recht richtet
(Artikel 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB), können Namen in Betracht
kommen, auf die deutsches Namensrecht nicht „passt“, weil
der Name z. B. nicht in Vor- und Familienname untergliedert
werden kann.

Der vorgeschlagene Artikel 47 EGBGB soll nunmehr für alle
Fälle
, bei denen deutsches Namensrecht gilt, der Name aber
nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben ist
oder auf diesem beruht, die Möglichkeit eröffnen, durch Er-
klärung gegenüber dem Standesamt eine für das deutsche
Namensrecht passende Namensform zu wählen.


Also gerade für solche Fälle wie euer Fall wurden vom Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung der Artikel 47 EGBGB geschaffen. Also so wie ich das lese, kann man den Mittelnamen ablegen.

So steht ja gerade in der Begründung:

Zitat:
Absatz 1 Nr. 3 will insbesondere die Fälle erfassen, in denen
ein Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile ent-
hält, z. B. Mittel- oder Vatersnamen (Iwanowna oder Iwano-
witsch). Derartige Namen soll der Betroffene künftig ablegen
können


Und weiter:

Zitat:
Absatz 2
Absatz 2 erfasst den Fall einer erstmaligen Namensbildung
nach deutschem Recht. Die Vorschrift betrifft damit z. B
Fälle, in denen der Familienname eines Kindes, das die deut-
sche Staatsangehörigkeit hat, aus dem Namen eines ausländi-
schen Elternteils abgeleitet werden soll. Des Weiteren hat die
Vorschrift die Fälle des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
EGBGB vor Augen.
Es sollen die gleichen Gestaltungsmög-
lichkeiten eröffnet werden wie nach Absatz 1


Artikel 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist Möglichkeit als Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einen Ehenamen nach deutschem Namen zu bestimmen.

Wenn ich die Logik richtig verstehe,  dann ist die Bestimmung des Ehenamens wohl somit keine Namensbildung. Namensbildung wäre wohl, wenn man einen neuen Namen erschafft. Bei der Bestimmung des Ehenamens hast du aber einen existierenden Namen zum Ehenamen zum "führen" bestimmt.

Naja, Artikel 47 EGBGB ist keine Kollisionsnorm. Darum auch nciht in Kapitel 2 des EGBGB sondern in Kapitel 3. Man sollte also nicht zuviel bezüglich ausländischem Recht reininterpretieren. SIehe auch hier: https://www.haufe.de/id/kommentar/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-egbgb-ar...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 01.06.2025 um 23:59:20
 
Wow vielen dank 👍 Aras.
Aber ist ja doch etwas Interpretationsspielraum.

Ich dachte vllt dass diese Frage ja nicht so selten ist und ein EBH Mitarbeiter hier kurz Aussage treffen kann Smiley.

Z.b. Mittelnamen ablegen eeasy siehe x.

Die rein praktische fragte ist natürlich auch für uns jetzt das noch weiter zu verfolgen oder das Thema abzuschließen.

Ich gehe nicht davon aus dass sich unsere wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse in Zukunft ändern so dass eine Einbürgerung nicht mehr möglich wäre. Aber man kann ja nie wissen was passiert.

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Antwort #23 - 02.06.2025 um 00:02:55
 
Nur aus Neugier Smiley welchen Kurs lässt du dich einschreiben ? Ich kenne die Fernuni ist ja hier im die Ecke Smiley
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Antwort #24 - 02.06.2025 um 00:48:57
 
Ach, keine Ahnung. Vielleicht reiche ich einfach meine Scheine vom Jura Studium ein und schaue ob die mir paar Module gutschreiben. Dann kriege ich vielleicht ja doch noch nen Bachelor of Law auf Umwegen.

Der Witz ist aber, dass jedes Studium Zugriff auf Beck Online ermöglicht. Also wenn du eh dir denkst, dass du dir nen Zugriff auf die ganzen Jura Datenbanken verschaffen willst, dann ist ja jetzt die Zeit zum einschreiben. Aber nur Teilzeit einschreiben, sonst bei Vollzeit geht dir dann bei möglicher Arbeitslosigkeit die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter auf den Keks, weil du ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und darum keine Leistungen beziehen kannst. Teilzeit und du kannst denen sagen, dass du das eh nur als Hobby hast und es nicht ernsthaft machst.

Zahlst bei der Fernuni quasi 60 € Grundgebühr ohne ein Modul zu belegen für ein Semester. Hast dann Zugriff auf Beck Online, Nomos, die ganzen Bücher von Springer als ebook usw. usw.. Kannst ja schauen auf der Übersicht für die zur Verfügung stehenden Datenbanken.

Beck Online

Vielleicht haben die das Angebot aber auch wieder eingeschränkt. Keine Ahnung. Aber es ist für 60 € Gebühr ein Schnäppchen. Bspw. das definitiv enthaltene Modul "Verfassungsrecht PREMIUM" kostet alleine 1170 € für 6 Monate. Der Großkommentar zum Zivilrecht kostet 1152 € für 6 Monate, und enthält auch nen Kommentar zum EGBGB.

Als ich an der Uni war, war ich auch weiterhin als Teilzeit-Student an der FU Hagen eingeschrieben. An der Uni hatte man keinen Remote Zugriff auf beck online, sondern nur wenn du im Intranet warst. Aber durch mein  TZ-Studium hatte ich auch zu Haue Zugriff.

Keine Ahnung ob die Behördenmitarbeiter auch Zugriff auf solche Datenbanken haben. Ich hab das Gefühl, dass diese keinen Zugriff haben, weil es wohl zu teuer ist. Aber eigentlich kann doch jeder Behördler sich persönlich auch in die Uni einschreiben und die Gebühr sogar steuermindernd als Werbungskosten absetzen.

Also mal so als Wink mit dem Zaunpfahl in die Runde Durchgedreht.
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Antwort #25 - 02.06.2025 um 01:02:36
 
Hab nur deinen letzten Beitrag gesehen und den Beitrag davor übersehen.

roseforest schrieb am 01.06.2025 um 23:59:20:
Ich dachte vllt dass diese Frage ja nicht so selten ist und ein EBH Mitarbeiter hier kurz Aussage treffen kann .


Ich denke, da wird dir der EBH Mitarbeiter keine Aussage dazu geben können. Nicht weil er dir da keine Informationen geben will, sondern weil es nicht sein Fachbereich ist. Zuständig ist das Standesamt. Wenn du da ankommst mit "Aber Herr Müller vom Amt für Migration und Integration hat gesagt, dass ...", gewinnst du keinen Blumentopf. Da kriegst du nur ein müdes:"Der Herr Müller ist nicht dafür zuständig und nicht dafür ausgebildet."

Also konzentrier dich erstmal auf die Einbürgerung. Ist die durch kannst du ja direkt zum Standesamt und direkt die Namensangleichung beantragen und besprechen. Du hast ja jetzt die Gesetzesbegründung, die kannst du ausdrucken und wenn die schon abwiegeln dann legst du das auch vor und besprichst das weiter. Und die machen das auch öfter als der EBH Mitarbeiter.

Der EBH Mitarbeiter ist ja froh, wenn alles unproblematisch durch ist und er die Einbürgerungsurkunde in die Hand drücken kann und dir alles gute für die Zukunft wünscht. Und wie Puncherfaust schrieb, der Name auf der Einbürgerungsurkunde ist nur zur eindeutigen Identifizierung des Eingebürgerten. Ich ergänze noch: DIe Einbürgerungsurkunde ist kein Personenstandsdokument im eigentlichen Sinne. Sie macht dich zum Deutschen und du unterliegst dann dem deutschen Personalstatut. Aber sie legt nicht deinen Namen fest, wie es bspw. eine Namensänderungsurkunde machen würde.

Im Zweifel stellt deine Frau einen Antrag auf Änderung des Vornamens nach Namensänderungsgesetz und beantragt den Mittelnamen zu verwerfen. Kommt aufs gleiche Hinaus.

Ich persönlich glaube nicht, dass die Standesbeamten da Steine in den Weg legen werden. Die kennen sich mit Namensrecht von anderen Staaten eigentlich gut aus. Die wissen dann schon, dass der "Mittelname" deiner Frau unbrauchbar as Vorname ist. Also ich glaube die machen das rucki zucki. Aber ist nur eine Vermutung.
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Antwort #26 - 03.06.2025 um 17:18:54
 
Meine Frau hat heute die Einbürgerungsurkunde bekommen.👍 Alles wunderbar ich bedanke mich bei allen. Und werde mich weiterhin mit Freude hier einbringen soweit es meine Kompetenz erlaubt Smiley

Gesamte Bearbeitungszeit 10 Monate bei von der EBH avisierten 12.

Es gab sogar ein Merkblatt "Angleichung von Namen" dazu also werden wir die Tage mal beim Standesamt vorbeischauen.
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Antwort #27 - 03.06.2025 um 18:09:14
 
roseforest schrieb am 03.06.2025 um 17:18:54:
Meine Frau hat heute die Einbürgerungsurkunde bekommen.

Herzlichen Glückwunsch!
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Antwort #28 - 03.06.2025 um 18:19:50
 
roseforest schrieb am 03.06.2025 um 17:18:54:
Meine Frau hat heute die Einbürgerungsurkunde bekommen.👍 Alles wunderbar ich bedanke mich bei allen. Und werde mich weiterhin mit Freude hier einbringen soweit es meine Kompetenz erlaubt Smiley

Gesamte Bearbeitungszeit 10 Monate bei von der EBH avisierten 12.

Es gab sogar ein Merkblatt "Angleichung von Namen" dazu also werden wir die Tage mal beim Standesamt vorbeischauen.


Richte deiner Frau mal bitte schöne Glückwünsche aus!  Smiley

Und ja, bitte bring dich hier weiterhin ein, da würde sonst was fehlen  Smiley
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Antwort #29 - 05.06.2025 um 19:40:40
 
@aras du hattest natürlich Recht danke Smiley.

Wir waren heute beim Standesamt. Innerhalb 20 Minuten hatte sie den Mittelnamen abgelegt und sogar unsere Heiratsurkunde + Geburtsurkunde unserer Tochter wurde neu ausgestellt ohne Mittelnamen.

Eine Stunde später waren wir im Burgerbüro und haben den PA beantragt und den vorläufigen direkt mitgenommen 👍 also alles wunderbar.
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