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Untätigkeitsklage jetzt möglich ? (Gelesen: 2.158 mal)
roseforest
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i4a rocks!


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09.02.2025 um 05:42:13
 
Sachverhalt 1.
06.8.2024 Bestätigung über dein Antrag 255 Euro auch per PayPal bezahlt .

30.01.2025 Niederlassungserlaubnis eAT bekommen

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung (3 Jahre mit D verheiratet waren Mitte Dezember erfüllt)

Die NE Erteilung war schnell.

Stadt sagt für Einbürgerung Wartezeit 12 Monate.

Es wurde mitgeteilt dass NE erteilt wurde vor 2 Wochen keine Reaktion

Was würdet ihr empfehlen? 

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roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 09.02.2025 um 05:47:33
 
Um zu erweitern ca. 500 Euro kosten für eine Klage die im schlimmsten Fall weg wären das wäre ok
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dim4ik
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Antwort #2 - 09.02.2025 um 10:42:34
 
roseforest schrieb am 09.02.2025 um 05:47:33:
Um zu erweitern ca. 500 Euro kosten für eine Klage die im schlimmsten Fall weg wären das wäre ok

Bei den Klagen wg. Einbürgerung würden schlimmstenfalls 798 Euro Gerichtsgebühr (bei einem Kläger und ohne Anwaltskosten) anfallen. Wenn es für dich auch ok ist, kannst jetzt schon direkt die UK erheben.
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SimonB
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Antwort #3 - 09.02.2025 um 11:36:15
 
roseforest schrieb am 09.02.2025 um 05:42:13:
Sachverhalt 1.

Der relevante Sachverhalt dürfte das Datum der Antragstellung sein. Wann die Gebühr zu zahlen ist, organisieren sich die EBH unterschiedlich.
Die Erteilung einer NE hat mit dem Einbürgerungsantrag nichts zu tun. Die NE wird von der ABH gem. AufenthG erteilt.

roseforest schrieb am 09.02.2025 um 05:42:13:
Stadt sagt für Einbürgerung Wartezeit 12 Monate. 

Das wird sie dann auf Rückfrage des VG wahrscheinlich auch antworten. Und  das VG wird in der Sache und zu den Kosten entscheiden.

Wie die VG in den einzelnen Regionen  idR entscheiden, kannst du hier mehrfach nachlesen.
Bis zu 12 Monate Wartezeit wird zB hier von unserer (eher gering frequentierten EBH) auch genannt.
Andere EBH, zB in Hessen oder Sachsen, nennen entspr. längere Zeiträume und begründen das entsprechend. Nachvollziehbare  Begründungen "tolerieren" auch die VG.

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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 09.02.2025 um 11:38:52
 
SimonB schrieb am 09.02.2025 um 11:36:15:
Andere EBH, zB in Hessen oder Sachsen, nennen entspr. längere Zeiträume und begründen das entsprechend. Nachvollziehbare  Begründungen "tolerieren" auch die VG.

Wie äußert sich diese Toleranz?

SimonB schrieb am 09.02.2025 um 11:36:15:
. Und  das VG wird in der Sache und zu den Kosten entscheiden.

Was ist wenn die Behörde schneller einbürgert? Dann wird doch das VG sich nicht zur Sache äußern?!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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roseforest
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Antwort #5 - 06.04.2025 um 01:48:20
 
Hi zusammen,

Aktueller Stand ich habe eine kurze Frage zum Ablauf eines Einbürgerungsverfahrens im Rahmen des § 10 StAG (Verkürzung auf 3 Jahre Ehe + 3 Jahre Aufenthalt).

Meine Frau hat im August 2024 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Voraussetzungen sind aus unserer Sicht seit dem 15.12.2024 erfüllt (u.a. Niederlassungserlaubnis, Integrationskurs abgeschlossen, Gesamtergebnis B1). Bis heute haben wir allerdings keine Rückmeldung erhalten – nicht einmal die Information, ob der Antrag vollständig ist.

Ende März habe ich daher folgendes Schreiben an die Einbürgerungsbehörde gesendet (in Vertretung mit Vollmacht), in dem ich freundlich nach dem Stand frage und Verständnis für die Bearbeitungszeit zeige:


---

Max Mustermann
Beispielstraße 1
12345 Musterstadt
max.mustermann@email.de

Einbürgerungsbehörde
[Name der Stadt oder Kommune]
Behördenstraße 2
12345 Musterstadt

Musterstadt, den 30.03.2025

Betreff: Nachfrage zur Einbürgerung von Frau M. Mustermann
Vorgangsnummer: [Eintragen, falls bekannt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau, Frau M. Mustermann, hat am 03.08.2024 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, welchen ich gemäß Vollmacht für sie begleite.

Uns ist bekannt, dass es nach Aussage der Stadt durchaus bis zu zwölf Monate dauern kann, bis ein solcher Antrag bearbeitet wird. Wir haben hierfür Verständnis und möchten mit diesem Schreiben auch keineswegs Druck ausüben. Vielmehr möchten wir höflich nachfragen, ob derzeit noch Unterlagen fehlen oder ob alle Voraussetzungen geprüft und als erfüllt angesehen werden.

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung liegen unseres Erachtens seit dem 15.12.2024 vor. Daher würden wir uns über eine kurze Rückmeldung freuen, insbesondere zur Frage, ob der Antrag vollständig ist oder ob noch etwas fehlt.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
(als Bevollmächtigter von Frau M. Mustermann)


---

Da aber selbst auf dieses Schreiben bisher keine Reaktion kam, möchte ich nun ein zweites, etwas bestimmter formuliertes Schreiben senden – ohne unhöflich zu sein, aber mit dem Hinweis, dass der Antrag ja nun seit über drei Monaten entscheidungsreif ist. Ich hoffe, dass dies ggf. Bewegung bringt.

Hier der Entwurf des zweiten Schreibens:


---

Max Mustermann
Beispielstraße 1
12345 Musterstadt

Einbürgerungsbehörde
[Name der Stadt oder Kommune]
Behördenstraße 2
12345 Musterstadt

Musterstadt, den [Datum]

Betreff: Rückfrage zum Stand des Einbürgerungsantrags von Frau M. Mustermann
Vorgangsnummer: [Eintragen, falls bekannt]

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 30.03.2025 habe ich mich in Vertretung meiner Ehefrau, Frau M. Mustermann, bereits freundlich mit einer Rückfrage zu ihrem Einbürgerungsantrag vom 03.08.2024 an Sie gewandt. Da bislang keine Antwort erfolgt ist, möchte ich erneut höflich nach dem aktuellen Stand fragen.

Nach unserem Kenntnisstand sind alle Voraussetzungen erfüllt – insbesondere:

die erforderliche Aufenthaltsdauer,

eine unbefristete Niederlassungserlaubnis,

der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses,

sowie der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (Gesamtergebnis B1 liegt vor).


Sollten aus Ihrer Sicht noch Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen, die einer Entscheidung über den Antrag entgegenstehen, bitten wir um eine kurze Mitteilung. Selbstverständlich sind wir bereit, ergänzende Nachweise zeitnah einzureichen.

Da der Antrag nun seit über drei Monaten entscheidungsreif ist, gehen wir davon aus, dass in absehbarer Zeit eine Rückmeldung oder Entscheidung erfolgt.

Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
(als Bevollmächtigter von Frau M. Mustermann)


---

Wie seht ihr das?
Ist die Formulierung so in Ordnung, oder sollte ich noch etwas anpassen?
Und: Ist es aus eurer Sicht strategisch sinnvoll, den dezenten Hinweis auf die Entscheidungsreife einzubauen – oder lieber nicht?

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzungen
Oder sollte ich direkt klage einreichen?

Die Gebühr dafür wäre mir egal nur die Überlegung ist dass es vllt auch so geht ?
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Aras
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Antwort #6 - 06.04.2025 um 02:19:54
 
Naja... entscheidungsreif bedeutet, dass die Person, die die Entscheidung treffen muss, alle Voraussetzungen geprüft und als erfüllt ansieht, sodass die Entscheidung unmittelbar getroffen werden kann. Es sind ja nur mehr als drei Monate vergangen. Mehr nicht. Also da ist wohl nichts geprüft worden.

Ich würde denen auch nicht direkt darauf hinweisen, dass man bei Antragstellung nicht die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt hat.

Ja du willst freundlich sein.
Ja du willst denen keinen Grund geben den Antrag deiner Frau zu verzögern.

Aber irgendwem musst du auf die "Füße" treten, damit du zumindest eine Antwort bekommst.

"Die Definition von Wahnsinn ist: immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten." - Albert Einstein

Ich sag ja nicht, dass du direkt Klagen sollst. Wenn du meinst, dass du da noch mit gut zureden versuchen willst, dann solltest du härter schreiben und ggf. dem Dienstherrn oder ner politischen Instanz. Also an den Oberbürgermeister oder Landrat, bzw. dessen Stabsstelle für Beschwerden und Ideen (meist blumig als "Ideen- und Beschwerdemanagement" umschrieben). Oder eben eine Beschwerde an den Rat der Kommune bspw. gem. § 24 der GO NRW falls du in NRW wohnst.

Denn die Sachbearbeiter werden dir nicht antworten, weil deine Frau noch nicht an der Reihe ist.

Aber meine persönliche Ansicht bezüglich sowas ist ja glaub ich klar genug: Direkt klagen.  Laut lachend
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Antwort #7 - 06.04.2025 um 02:39:14
 
Danke Aras Smiley
Ich hatte erwartet dass man antwortet "nach aktuellen Stand sind alle Unterlagen vollständig aber sie wissen ja es Dauer ein Jahr " . Also sinngemäß. Aber einfach gar nicht zu antworten motiviert mich natürlich zu Deinem Rat.

Übrigens habe ich beim ersten freundlichen schreiben alle Bürgermeister in CC genommen... Hatte ich vergessen vorhin zu erwähnen.

Also wenn das Risiko die ca. 300 Euro für die klage sind dann mache ich das. Oder habe ich was übersehen?
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roseforest
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Antwort #8 - 06.04.2025 um 02:49:08
 
Was denkst du würde das so ausreichen @aras ?

"Max Mustermann
Beispielstraße 1
12345 Musterstadt

An das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen

Musterstadt, den [Datum]

Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO

Klägerin:
Frau M. Mustermann, vertreten durch ihren Ehemann Max Mustermann (Vollmacht liegt bei),
Beispielstraße 1, 12345 Musterstadt

Beklagte:
Stadt Musterstadt, Einbürgerungsbehörde,
Behördenstraße 2, 12345 Musterstadt


---

Antrag:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin vom 03.08.2024 zu entscheiden.


2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.




---

Begründung:

Die Klägerin hat am 03.08.2024 einen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG gestellt. Die erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht, die Gebühren entrichtet. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind nach Aktenlage seit dem 15.12.2024 erfüllt – insbesondere die erforderliche Aufenthaltsdauer, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, ein abgeschlossener Integrationskurs und der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse (Gesamtergebnis B1).

Am 30.03.2025 wurde in einem Schreiben nochmals ausdrücklich um Rückmeldung gebeten, ob Unterlagen fehlen oder Rückfragen bestehen. Eine Antwort erfolgte nicht.

Da der Antrag seit über drei Monaten entscheidungsreif ist und keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerung erkennbar sind, ist die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.


---

Beweismittel:

– Kopie des Einbürgerungsantrags
– Integrationskursbescheinigung
– Sprachnachweis (Gesamtergebnis B1)
– Vollmacht für Max Mustermann
– Schreiben vom 30.03.2025
– Nachweise zum Aufenthaltsstatus / Niederlassungserlaubnis


---

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Max Mustermann
(als Bevollmächtigter von Frau M. Mustermann)"
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Antwort #9 - 06.04.2025 um 03:30:26
 
Es kann sein, dass das Verwaltungsgericht die 798 € in Vorkasse will, die ihr aber dann nach Abschluss des Verfahrens ggf. teilweise oder vollständig erstattet kriegt.

Ich denke, du musst mit deiner Frau sprechen und es muss euch klar sein, dass ihr jetzt diesen Schritt geht und es ein Prozessrisiko gibt. Und dass ihr euch einig seid, dass es ein Versuch ist das Verfahren zu beschleunigen. Aber es keine Garantie gibt und es trotzdem sehr lange dauern kann. Man hat dann mit einem Gericht zu tun, und dann kann man nicht mehr weiter Briefe und E-Mails an die Behörde oder das Gericht schreiben und fragen wieso noch nix passiert ist. Es dauert wie es dauert.

Und bitte kein "Warum passiert jetzt nix, wir haben doch geklagt!" oder "Wir haben 798 € bezahlt für nix?". Von euch beiden.

Wenn ihr das geklärt habt, dann solltet ihr klagen. Ihr legt eine fein säuberliche Akte an und dann stoisch warten und hoffen.

Es ist nervlich belastend wenn man selber ein Verfahren durchführt. Also sollte man sich gedanklich am Besten "abschalten".

Zu deiner Klage:

Der 1. Antrag ist falsch. Es gibt keine allgemeine Bescheidungsklage. Also nicht "über den Antrag" irgendwie "entscheiden" sondern "Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern".

Und dann wieder "entscheidungsreif". Das macht keinen Sinn. Und dass erst seit drei Monaten die Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du doch unter den Teppich kehren. Über den Antrag ist jetzt seit 7 Monaten nicht entschieden worden. Das ist das Problem lenkt den Fokus nicht ab. Als nächstes schreibt dann die Behörde, dass der Antrag seit 3 Monaten erst bearbeitet werden könne und es eure Schuld sei weil ihr zu früh den Antrag gestellt habt.

Auch der Teilsatz "ist die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig." macht im Abschnitt Begründung keinen Sinn. Normalerweise hast du einen Abschnitt Zulässigkeit und einen Abschnitt Begründung.

Du brauchst schon eine Prozessvollmacht um im Namen deiner Frau zu klagen. Also such dir ein Muster hierfür raus. Oder mach dir das nicht kompliziert und lass deine Frau alles unterschreiben...

Ich empfehle dir: Entweder lässt du dir die Klage bei der Rechtsantragsstelle die Klage zusammenzimmern oder schau dir ggf. meine Klageschrift für den Fall meiner Frau an. Da war ja nur der eine Fehler mit dem "Bauantrag" statt Einbürgerungsantrag Durchgedreht. Aber das hatte ich mit viel Liebe geschrieben Zwinkernd.

Es gibt auch ein Muster für eine Untätigkeitsklage für eine Einbürgerung im Netz. Fand die zwar sehr generisch, war aber auch ausreichend.

Und schick regelmäßig Gehaltsnachweise per E-Mail an die Behörde. Angeblich gibts manche Gerichte die meinen, dass die Behörde jederzeit in der Lage sein müsse über den Antrag zu entscheiden.

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Antwort #10 - 06.04.2025 um 04:02:25
 
Danke dir Smiley
Aber für mich als der sich nicht so auskennt
Klingt die klage trotzdem gut .
Das Verwaltungsgericht muss ja trotzdem eine Entscheidung treffen oder ?

Vielleicht bin ich auch zu naiv .
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Antwort #11 - 06.04.2025 um 04:05:22
 
Wenn das Prozessrisiko nur monitär ist dann übernehme ich das gerne.

Aber kann es noch andere Nachteile haben ?

Man könnte ja zumindest mal auf unsere Nachfrage antworten... Ist zumindest meine persönliche Meinung.
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Antwort #12 - 06.04.2025 um 04:09:27
 
Mit der Ausländerbehörde in Bochum hatte ich überhaupt keinerlei Probleme meine Frau hat jetzt ja schon die Niederlassungserlaubnis das hat perfekt funktioniert ..

Nur dass die EBH gar nicht reagiert aber die 255 Euro schon im August genommen hat
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Antwort #13 - 06.04.2025 um 04:31:59
 
roseforest schrieb am 06.04.2025 um 04:02:25:
Klingt die klage trotzdem gut .


Das wichtigste sind die Anträge. Wie du die formulieren musst, hab ich dir ja schon geschrieben.

Ich hab ja in meinem Thread geschrieben, worauf es meiner Meinung nach ankommt: Dass der der die Klage liest merkt, dass du einen leichten Fall bist. Wo sind die aktuellen Gehaltsabrechnungen und so?

roseforest schrieb am 06.04.2025 um 04:02:25:
Das Verwaltungsgericht muss ja trotzdem eine Entscheidung treffen oder ?

Würdest du die Klage so einreichen wie du das gepostet hast, dann würde das Gericht als erstes dich darauf hinweisen, dass der Antrag falsch ist und du das umformulieren sollst. Also schreib zumindest die Anträge korrekt, damit der Richter deine Klage einfach weiterleiten kann.

roseforest schrieb am 06.04.2025 um 04:05:22:
Man könnte ja zumindest mal auf unsere Nachfrage antworten... Ist zumindest meine persönliche Meinung.

In einer perfekten Welt ja. In der Realität hat ein Sachbearbeiter ja nicht 10 sondern mehrere hundert Fälle zugewiesen. Wenn ein Sachbearbeiter da ständig Briefe beantwortet, dann kommt der nie zu irgendeinem Ergebnis.


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Antwort #14 - 06.04.2025 um 04:37:09
 
Deswegen war ja meiner Meinung nach die Idee die NE zu erwähnen. Da wurde ja auch der LU nachgewiesen und was war gerade eben (insofern ist die Sache mit den Gehaltsabrechnung geklärt.)...

Vielen Dank dir ich werde mir Gedanken machen die Tage Smiley
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