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Angemessene Incoming Versicherung für Besuch ? (Gelesen: 319 mal)
ytod9191
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Angemessene Incoming Versicherung für Besuch ?
07.02.2025 um 12:53:46
 
Meine Verlobte aus Venezuela besucht mich demnächst für 3 Wochen,
das letzte mal habe ich bei HanseMerkur eine Incoming Versicherung abgeschlossen.

Nun schaue ich gerade und bin unschlüssig, welche Variante gut/ausreichend wäre. Es muss ja glaube ich ein gewisser Betrag mindestens abgedeckt sein für eine Einreise ?

Ich habe diese rausgesucht : https://www.hmrv.de/incoming-versicherung/auslaendische-gaeste

Meint ihr die ist passend ?

Danke im Voraus für eure Hilfe.
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 07.02.2025 um 13:15:57
 
Du soltest für ihn mindestens eine Reisekrankenversicherung und eine Pivathaftpflicht abschließen (zusättzliche Versicherungen wie Unfallversicherung sind sicher auch nicht schlecht). Ob diese Versicherung das erfüllt wirst Du sehen, wenn Du das Formular ausfüllst. Der Werbung nach auf der ersten Seite könnte es die Richtige sein.

Kannst auch z.B. mal hier (oder bei anderen Versicherungen) schauen und die Liestungen/Deckungssummen vergleichen:
https://www.adac.de/produkte/versicherungen/incomingversicherung/tarife-und-leis...
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ytod9191
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Antwort #2 - 08.02.2025 um 16:48:40
 
Und müssen da für die Einreise in den Schengenraum nicht bestimmte Eurowerte abgedeckt sein oder reicht da jede Incoming Versicherung ? Bin mir da unsicher
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Aras
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Antwort #3 - 08.02.2025 um 17:15:18
 
Steht in § 15 der VO(EG) 2009/810

Zitat:
Artikel 15

Reisekrankenversicherung

(1)   Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.

(2)   Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für mehr als zwei Einreisen („mehrfache Einreise“) weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.

(3)   Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30 000 EUR betragen.

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.

(4)   Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat ab. Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der Versicherung in einem beliebigen anderen Land.

Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.

(5)   Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.

(6)   Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Die Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute, gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.

(7)   Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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ytod9191
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Antwort #4 - 08.02.2025 um 17:48:51
 
Danke dir, sie kommt ja aber ohne Visum, gilt das dennoch was da steht ?
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ytod9191
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 08.02.2025 um 17:51:03
 
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Aras
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Antwort #6 - 08.02.2025 um 18:21:59
 
Keine Ahnung. Da musst du das selber vergleichen. Während die Deckungssumme vorgegeben ist, kann es sich trotzdem vom Leistungsumfang unterscheiden.

Ich würde wohl beim nächsten Mal für meinen Gast dr. walther nehmen. Die Hanse-Merkur konnte man im Falle meiner Schwiegereltern nicht günstig verlängern und die Anschlussversicherung war sehr teuer.
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