lottchen schrieb am 03.02.2025 um 22:41:44:Abhanden gekommene Papiere egal welcher Art (Perso, Paß, Führerschein, Kreditkarte, AE-Karte, NE-Karte....) werden zur Fahndung ausgeschrieben. Natürlich muss der Verlust der Polizei angezeigt werden.
OK, polizeiliche Meldung wurde nachgeholt.
Natürlich beruht die Angabe auf der Verlustanzeige, dass ein
eAT unter den Verlustgegenständen dabei ist, auf eine Angabe der Bekannten und ist m.E.n. daher nicht beweiskräftig.
Petersburger schrieb am 04.02.2025 um 17:14:31:Wenn "Drittstaater" hier heißt, dass der dritte Staat in § 41
AufenthV gelistet ist - einverstanden.
Der Drittstaat ist im §41 gelistet.
Heißt dies also, dass die Bekannte problemlos aus- und einreisen kann?
Sofern dies relevant sein sollte: Die Bekannte reist mit ihrer Familie, die die selbe Staatsbürgerschaft wie die Bekannte haben und ebenfalls über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen. Eine Verwandschaft lässt sich jedoch nur anhand der Reisepässe nicht zweifelsfrei beweisen.
Auf die Verlustmeldung des eATs bei der kommunalen Ausländerbehörde gab es nur eine Empfangsbestätigung ohne einen Hinweis auf ein weiteres Vorgehen etc.
Wie sollte seitens der Bekannten weiter vorgegangen werden bzw. soll sie auf Antwort der Ausländerbehörde warten? Welche Lauf-/Wartezeiten sollten kalkuliert werden?
Die kommunale Ausländerbehörde wurde per Mail angeschrieben mit Verlustanzeige der Polizei und Empfangsbestätigung der Ausländerbehörde im Anhang sowie einer Bitte um weitere Informationen. Die automatische Antwort führt aus, dass die angeschriebene Adresse nur für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diene Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob dies in diesem Fall zutrifft.
Es gäbe noch eine Möglichkeit eine "Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde" zu beantragen. Würde das in diesem Fall was bringen?
Wobei es im Kontaktformular heißt, dass die Bearbeitung "nach Aufruf Ihres Termins" erfolge. Also kann ich hier auch keinen zeitlichen Rahmen abschätzen.