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eAT verloren: Türkei-Reise in 3 Wochen (Gelesen: 630 mal)
Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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03.02.2025 um 22:32:37
 
Hi mal wieder,

eine Bekannte hat Ihren eAT verloren.
-Ende des Monats also in ca. 3 Wochen steht ein Türkeiurlaub an.
-Drittstaatsbürgerin mit visumfreier Einreise sowohl in die EU als auch in die Türkei
-Reisepass ist vorhanden
-unbefristete Aufenthaltserlaubnis, evtl. Niederlassungserlaubnis
-Verlust bereits bei der lokalen Ausländerbehörde per Web gemeldet (mit Annahmebescheinigung)
-Da es sich um ein Verlust und keinen Diebstahl handelt, wurde der Verlust nur beim städtischen Fundbüro gemeldet, nicht bei der Polizei.

Wie sieht das weitere Vorgehen aus?
Wie lange würde der Prozess dauern?
Kann sie etwas tun, um den Prozess zu beschleunigen?
Muss die Reise evtl. abgesagt werden?
Geht es evtl. nur mit dem Reisepass ohne einen eAT?

Danke im Voraus!
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lottchen
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Antwort #1 - 03.02.2025 um 22:41:44
 
Unidentified Mysterious Dude schrieb am 03.02.2025 um 22:32:37:
Da es sich um ein Verlust und keinen Diebstahl handelt, wurde der Verlust nur beim städtischen Fundbüro gemeldet, nicht bei der Polizei.

Abhanden gekommene Papiere egal welcher Art (Perso, Paß, Führerschein, Kreditkarte, AE-Karte, NE-Karte....) werden zur Fahndung ausgeschrieben. Natürlich muss der Verlust der Polizei angezeigt werden.
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roseforest
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Antwort #2 - 04.02.2025 um 07:05:39
 
Wenn die Infos der Stadt Leipzig stimmen,
Hilft nur die zu überzeugen einen Express eAT zu bestellen

https://www.leipzig.de/newsarchiv/news/aufenthaltstitel-etikett-im-reisepass-nic...

Edit: sorry habe überlesen dass mit visafreier Einreise generell. Dann bin ich nicht sicher.
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lottchen
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Antwort #3 - 04.02.2025 um 13:34:17
 
Mit einer Kopie des verlorenen eAT und der Verlustbescheinigung der Polizei in der Hand sollte die Reise trotzdem möglich sein. Noch dazu wenn man visumsfrei reisen kann.
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Petersburger
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Antwort #4 - 04.02.2025 um 17:14:31
 
lottchen schrieb am 04.02.2025 um 13:34:17:
Noch dazu wenn man visumsfrei reisen kann.

Ich "liebe" solche Ratschläge.

Vor allem wegen der Folgen, die genau diese Art Ratschläge oft und oft hatten. Die Betroffenen kamen anschließend in die AV und brauchten Hilfe.

wandhau


Wenn "Drittstaater" hier heißt, dass der dritte Staat in § 41 AufenthV gelistet ist - einverstanden.
Das wissen wir jedoch nicht und es wurde auch nicht hinterfragt.

Jeder andere Positivstaater darf nur zu Kurzaufenthalten visumfrei einreisen. Es gilt die 90-Tage-Regel.
Es wird aber aus Pass und Begleitumständen erkennbar sein, dass die Reise nach Deutschland nicht zu einem Kurzaufenthalt stattfindet. Daher kann die Fluggesellschaft aus gutem, nachvollziehbarem Grund die Beförderung verweigern.

Allen Eventualitäten geht man aus dem Weg, wenn die ABH für den kurzen Zeitraum bis zum Erhalt eines eAT einen Aufkleber ausstellt. Ob als AE oder nat. Visum (Typ D! Darauf achten!) ist einerlei. Es muss nur ein nationaler AT sein.
Eine FB ist ausdrücklich ungeeignet!
Wird sie nach § 81(4) ausgestellt, ist die Einreise nur mit dem fortgeltenden AT zulässig - aber der ist ja verloren.
Wird sie - warum auch immer - nach § 81 (3) ausgestellt, berechtigt sie nicht zur Einreise.
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roseforest
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Antwort #5 - 04.02.2025 um 18:11:02
 
@petersburger die Stadt Leipzig schreibt dass es keine Aufkleber mehr gibt. Ist das in der Praxis nicht korrekt ?
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Antwort #6 - 04.02.2025 um 18:26:44
 
roseforest schrieb am 04.02.2025 um 18:11:02:
@petersburger die Stadt Leipzig schreibt dass es keine Aufkleber mehr gibt. Ist das in der Praxis nicht korrekt ?


Gibt es schon noch. Dies ist die relevante Gesetzesänderung, die die Stadt meint.

https://www.buzer.de/gesetz/4752/al186783-0.htm

Variante 1 und 2 wurden quasi zusammengelegt. Die "außergewöhnliche Härte" wurde zudem relativ liberal ausgelegt von den meisten Ausländerbehörden. Kam jetzt nicht selten vor, dass man für kurzfristige Auslandsreisen dann z.B. einen Aufkleber bekommen hat. Ich gehe mal davon aus, dass die Stadt das in der Vergangenheit oft gemacht hat und jetzt die Gesetzesänderung vorgeschoben hat als Grund das nicht mehr zu machen. Aber die "außergewöhnliche Härte" stand ja auch vorher schon drin.

Jetzt dürfte dieser nur noch für einen Monat erteilt werden (vorher wurden die meist für 6 Monate erteilt). Aber das wäre hier ja nicht das Problem.

Man sollte da am besten bei der örtlichen ABH direkt nachfragen, ob die für einen Urlaub eine Erteilung als Aufkleber machen. Das kann man hier nicht seriös beantworten. Alternativ wäre die Bestellung als Express eAT naheliegend, das hattest du ja schon erwähnt.

Bei allen anderen Varianten bin ich bei Petersburger. Man könnte sich z.B. eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass man eine NE besitzt, aber im Endeffekt ist das alles reines Glücksspiel, ob man bei der Rückreise Probleme hat oder nicht und wie stark diese Probleme sind. Kann dann durchaus sein dass man tatsächlich bei der Botschaft antanzen muss zwecks Visumserteilung. Ich würde daher davon abraten ohne Aufkleber oder eAT zu vereisen.
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Antwort #7 - 04.02.2025 um 19:40:11
 
roseforest schrieb am 04.02.2025 um 18:11:02:
@petersburger die Stadt Leipzig schreibt dass es keine Aufkleber mehr gibt. Ist das in der Praxis nicht korrekt ? 

Natürlich gibt es Aufkleber.

Wenn kein AE-Aufkleber (mehr) vorhanden ist, kann immer noch das bereits von mir erwähnte nationale Visum erteilt werden. Erfüllt denselben Zweck und die Etiketten MÜSSEN vorhanden sein.

Denn schon die Verlängerung eines Schengen-Visums über 90 Tage Aufenthalt hinaus - so die Voraussetzungen denn vorliegen - hat gemäß Zi. 6.3.2 der AVwV zum AufenthG als nationales Visum zu erfolgen.
Was Du in diesem Punkt ab Satz 4 weiter zur Ungültigkeit in anderen Schengen-Staaten lesen kannst, kannst Du getrost überlesen oder sofort wieder vergessen. Das ist Rechtsstand 2009 und inzwischen nicht mehr zutreffend.
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Unidentified Mysterious Dude
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Antwort #8 - 05.02.2025 um 23:06:40
 
lottchen schrieb am 03.02.2025 um 22:41:44:
Abhanden gekommene Papiere egal welcher Art (Perso, Paß, Führerschein, Kreditkarte, AE-Karte, NE-Karte....) werden zur Fahndung ausgeschrieben. Natürlich muss der Verlust der Polizei angezeigt werden.

OK, polizeiliche Meldung wurde nachgeholt.
Natürlich beruht die Angabe auf der Verlustanzeige, dass ein eAT unter den Verlustgegenständen dabei ist, auf eine Angabe der Bekannten und ist m.E.n. daher nicht beweiskräftig.

Petersburger schrieb am 04.02.2025 um 17:14:31:
Wenn "Drittstaater" hier heißt, dass der dritte Staat in § 41 AufenthV gelistet ist - einverstanden.

Der Drittstaat ist im §41 gelistet.
Heißt dies also, dass die Bekannte problemlos aus- und einreisen kann?

Sofern dies relevant sein sollte: Die Bekannte reist mit ihrer Familie, die die selbe Staatsbürgerschaft wie die Bekannte haben und ebenfalls über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen. Eine Verwandschaft lässt sich jedoch nur anhand der Reisepässe nicht zweifelsfrei beweisen.

Auf die Verlustmeldung des eATs bei der kommunalen Ausländerbehörde gab es nur eine Empfangsbestätigung ohne einen Hinweis auf ein weiteres Vorgehen etc.
Wie sollte seitens der Bekannten weiter vorgegangen werden bzw. soll sie auf Antwort der Ausländerbehörde warten? Welche Lauf-/Wartezeiten sollten kalkuliert werden?
Die kommunale Ausländerbehörde wurde per Mail angeschrieben mit Verlustanzeige der Polizei und Empfangsbestätigung der Ausländerbehörde im Anhang sowie einer Bitte um weitere Informationen. Die automatische Antwort führt aus, dass die angeschriebene Adresse nur für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diene Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob dies in diesem Fall zutrifft.

Es gäbe noch eine Möglichkeit eine "Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde" zu beantragen. Würde das in diesem Fall was bringen?
Wobei es im Kontaktformular heißt, dass die Bearbeitung "nach Aufruf Ihres Termins" erfolge. Also kann ich hier auch keinen zeitlichen Rahmen abschätzen.
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Antwort #9 - 06.02.2025 um 06:55:11
 
Unidentified Mysterious Dude schrieb am 05.02.2025 um 23:06:40:
Der Drittstaat ist im §41 gelistet.
Heißt dies also, dass die Bekannte problemlos aus- und einreisen kann?

Rechtlich: Ja.

Was nicht heißt, dass es nicht zu Unverständnis und Fragen kommen kann. Das kann einem ja auch schon bei völlig normaler "Dokumentenlage" passieren.

Alle hier im erwähnten Bescheinigungsvarianten der ABH außer den Fiktionsbescheinigungen können bei solchen Fragen hilfreich sein.

"Außer", weil dort bei zu kurzem Denken Ende der Reise ist: Eine FB 81(3) gestattet nicht die Einreise, eine FB 81(4) nur zusammen mit dem vorherigen AT.
Dass für 41er (für StAng der in § 41 AufenthV gelisteten Staaten) auch gar kein Visum/AT  für eine erlaubte Einreise nach D nötig ist, wäre dann ein zweiter Schritt, der bei zu kurzem Denken nicht gemacht wird.
Ich hatte den Fall einer Japanerin mit §81(3)-FB, die nicht ins Flugzeug gelassen wurde. Mein Rat war, die FB ihrem deutschen Ehemann in die Tasche zu stecken und ihm, das Ding erst zuhause wieder 'rauszuholen - die Reise ging problemlos.
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Antwort #10 - 06.02.2025 um 15:51:43
 
OK, parallel wurde nun eine "Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde" beantragt. Mal sehen was schneller klappt. Abwarten und Tee trinken.

Sofern es kein Dokument rechtzeitig schafft, hat sie dank Euch wenigstens noch einen Paragraphen (§ 41 AufenthV), den sie beim Zoll anführen kann.

Danke nochmal für Eure Hilfe!
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Antwort #11 - 06.02.2025 um 17:33:34
 
Unidentified Mysterious Dude schrieb am 06.02.2025 um 15:51:43:
Sofern es kein Dokument rechtzeitig schafft, hat sie dank Euch wenigstens noch einen Paragraphen (§ 41 AufenthV), den sie beim Zoll anführen kann.


Der Zoll interessiert sich für Drogen und Bargeld.

Für Aufenthaltstitel ist er nicht so direkt zuständig.
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Antwort #12 - 06.02.2025 um 17:45:34
 
Ich stelle mal zur Diskussion: vielleicht macht es hier Sinn easypass zu nutzen also diese egates.

Dazu schreibt die Bupo:

"Die Zugangskontrolle zu EasyPASS erfolgt ausschließlich durch Auflage eines gültigen elektronischen Reisepasses.
Die Abfrage des jeweiligen Aufenthaltstitels, erfolgt automatisiert durch Passauflage."

Also muss der eAT gar nicht gezeigt werden . Was ich aber nicht weiss ob der wegen der Verlustanzeige dort auch gesperrt wird.

Allerdings bleibt immernoch die Sache mit der Airline welche dich auch befördern muss.
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Antwort #13 - Gestern um 13:34:03
 
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Antwort #14 - Gestern um 18:17:57
 
roseforest schrieb am 06.02.2025 um 17:45:34:
Ich stelle mal zur Diskussion: vielleicht macht es hier Sinn easypass zu nutzen also diese egates.

Dazu schreibt die Bupo:

"Die Zugangskontrolle zu EasyPASS erfolgt ausschließlich durch Auflage eines gültigen elektronischen Reisepasses.
Die Abfrage des jeweiligen Aufenthaltstitels, erfolgt automatisiert durch Passauflage."

Also muss der eAT gar nicht gezeigt werden . Was ich aber nicht weiss ob der wegen der Verlustanzeige dort auch gesperrt wird.

Allerdings bleibt immernoch die Sache mit der Airline welche dich auch befördern muss.


Die Nutzung von EasyPass ist nur Reisenden ganz bestimmter Drittstaaten erlaubt. Da uns der TE im Dunklen tappen lässt, was die StAng des Velierers der NE angeht, ist fraglich, ob es ihm nützt.

Und natürlich ist die (sollte die) als "verloren" gemeldete Chipkarte im Fahndungssystem ausgeschrieben.

Und ja, das Hauptproblem ist die Airline bzw. Ausreise in TR, nicht die Einreisekontrolle in Deutschland.
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