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Einbürgerungsgesetz 2025 (Gelesen: 328 mal)
MalAuTrou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.02.2025 um 17:27:23
 
Hallo zusammen,

Da die CDU und Merz angekündigt haben, dass sie die neuen Einbürgerungsregelungen rückgängig machen werden, habe ich folgende Frage:
Wenn ich jetzt einen Antrag auf Einbürgerung stelle, wird er unter Berücksichtigung der jetzigen oder der neuen (falls die CDU das durchzieht) Regelungen bearbeitet werden? Wie sehen meine Chancen aus?

Vielen Dank!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 03.02.2025 um 17:41:50
 
Unbekannt. Gibt es einen Grund warum du noch nicht den Antrag gestellt hast?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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MalAuTrou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.02.2025 um 18:09:26
 
Ja, ich bin am Ende meines Studiums und kann mit diesem Aufenthaltstitel, soweit ich weiß, den Antrag nicht stellen. Erst im April kann ich die Blaue Karte beantragen und damit auch den Antrag stellen. Gibt es Beispiele aus der Vergangenheit, in denen es in solchen Fällen Schutz gab? Nur ganz pauschal: Was denkt man hier, wie wahrscheinlich ist es, dass sie das Gesetz tatsächlich ändern?
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SimonB
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Antwort #3 - 03.02.2025 um 18:49:59
 

MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 17:27:23:
dass sie die neuen Einbürgerungsregelungen rückgängig machen werden,

So schnell kann  Merz und die CDU  keine Gesetze ändern oder rückgängig machen.

MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 18:09:26:
Ja, ich bin am Ende meines Studiums 

Und wie lange bist du schon in D?

MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 18:09:26:
Was denkt man hier,

Sehr unwahrscheinlich---denke ich.
Wann hat Merz das gesagt??

MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 18:09:26:
Gibt es Beispiele aus der Vergangenheit, in denen es in solchen Fällen Schutz gab?
Nein, denn bisher hat niemand solche Ideen geäußert.
Welchen Schutz wovor?


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MalAuTrou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 03.02.2025 um 19:04:35
 
SimonB schrieb am 03.02.2025 um 18:49:59:
Und wie lange bist du schon in D?

Seit September 2021. Einbürgerungstest mit 100% bestanden, Deutsch C2, seit September 2021 Werkstudent, überdurchschnittliche Note an der LMU in München.

SimonB schrieb am 03.02.2025 um 18:49:59:
Wann hat Merz das gesagt??

https://x.com/MichaelBroecker/status/1885769477167390958
https://www.deutschlandfunk.de/das-steht-im-cdu-sofortprogramm-102.html
https://www.cdu.de/app/uploads/2025/01/km_btw_2025_wahlprogramm_langfassung_ansi...
Seite 55

SimonB schrieb am 03.02.2025 um 18:49:59:
Nein, denn bisher hat niemand solche Ideen geäußert.
Welchen Schutz wovor?

Schutz vor retrospektiver Gesetzanwendung? Ich weiß nicht ob schon gestellte Anträge "in Gefahr" sind.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 03.02.2025 um 19:10:09
 
Mehr als spekulieren können wir hier natürlich auch nicht. Wenn ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz federführend von der CDU kommen würde, würde es mich aber wundern, wenn die etwaige Übergangsregelungen ins Gesetz schreiben würden. Das macht aus deren Sicht ja wenig Sinn.

Solange eine Koalition mit SPD oder Grüne gebildet wird, denke ich aber nicht, dass sich grundlegend etwas am Gesetz ändern. Eventuell Verwaltungsvorschriften die restriktiver sind, aber nichts am Grundsätzlichem.

Aber auch das ist natürlich nur Spekulation. Wie gerade so ziemlich alles in der deutschen Politik.
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MalAuTrou
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Antwort #6 - 03.02.2025 um 19:15:53
 
Vielen Dank an alle, die hier beitragen! Es hilft mir, meine Situation einzuschätzen.
Wäre es vielleicht möglich und sinnvoll, einen Antrag jetzt ohne die Voraussetzungen zu erfüllen zu stellen und die fehlenden Unterlagen später nachzureichen?
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SimonB
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Antwort #7 - 03.02.2025 um 19:20:48
 
MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 19:04:35:
Seit September 2021. 

Eine Antragstellung jetzt mit den vorhandenen Voraussetzungen ist durchaus denkbar.
Du kennst ja sicher die Bearbeitungs-/Wartezeiten.
Was nachzureichen ist, fordert die Behörde dann an.

Was in Wahlkampfprogrammen steht, ist KEIN Gesetz.
Was bei x verwurstet wird, ist KEIN Gesetz.

MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 19:04:35:
Ich weiß nicht ob schon gestellte Anträge "in Gefahr" sind.

Ich sehe da keine Gefahr.

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Antwort #8 - 03.02.2025 um 19:26:26
 
SimonB schrieb am 03.02.2025 um 19:20:48:
Eine Antragstellung jetzt mit den vorhandenen Voraussetzungen ist durchaus denkbar.

Nur – hier befürchte ich, dass es mit einem studentischen Aufenthaltstitel sofort abgelehnt würde. Ist das in der Praxis überall so oder eher von der jeweiligen ABH abhängig?
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Fred Dust
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Antwort #9 - 03.02.2025 um 19:37:43
 
SimonB schrieb am 03.02.2025 um 19:20:48:
Was in Wahlkampfprogrammen steht, ist KEIN Gesetz.


Was in Wahlkampfprogrammen steht, kann Gesetz werden - ich verstehe die Sorgen.

SimonB schrieb am 03.02.2025 um 19:20:48:
Ich sehe da keine Gefahr.


Doch, die Gefahr besteht. Dann, wenn wie hier oft gesagt wird, dass die Einbürgerung nicht nach dem Recht bei Antragsstellung, sondern nach dem Recht zum Zeitpunkt der Einbürgerung geschieht.

SimonB schrieb am 03.02.2025 um 18:49:59:
So schnell kann  Merz und die CDU  keine Gesetze ändern oder rückgängig machen.


Oh doch. Für die letzte Änderung des StaG war keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Nur der Beschluss des Bundestages. Der neue Bundestag kann schon in der zweiten Sitzung des neu gewählten Bundestages selbst ohne schon gewählte Regierung ein Gesetz zur Änderung des StaG mit sofortiger Rechts-Wirkung beschliessen.
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SimonB
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Antwort #10 - 03.02.2025 um 19:49:07
 
MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 19:26:26:
hier befürchte ich, dass es mit einem studentischen Aufenthaltstitel sofort abgelehnt würde

Das befürchte ich nicht.

Die zuständige Behörde würde voraussichtlich deinen Antrag annehmen und den Eingang bestätigen. Würde grundsätzlich prüfen, und bei Zweifeln wahrscheinlich schriftlich empfehlen, den Antrag zurückzunehmen oder ihn "ruhend stellen zu lassen".
Danach kann man sich entscheiden.
Ich befürchte nicht, dass eine kostenpflichtige Ablehnung  die automatische Reaktion der Behörde ist.

In D sind für Einbürgerungsanträge unterschiedliche Behörden zuständig.  Meist sind es nicht die ABH.

Im Netz findet sich für deinen Fall die zuständige Behörde. Dort wird uU auf eine vorherige persönliche Beratung hingewiesen.
Die EBH sind relativfrei in der Organisation ihrer Verwaltung.


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Antwort #11 - 03.02.2025 um 19:52:21
 
@FredDust

Wir sollten die Fragestellung nicht zur politischen Diskussion missbrauchen.
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Fred Dust
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Antwort #12 - 03.02.2025 um 19:56:13
 
MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 18:09:26:
Ja, ich bin am Ende meines Studiums und kann mit diesem Aufenthaltstitel, soweit ich weiß, den Antrag nicht stellen.


Man kann nach derzeitigem Recht erst eingebürgert werden, wenn man keine AE als StudierendeR mehr hat, sondern in Ihrem Fall nach erfolgreichem Ende des Studiums in eine Arbeits-AE gewechselt hat, in Vollzeitarbeit mit unbefristetem Arbeitsvertrag tätig ist und der Lebensunterhalt dadurch perspektivisch langfristig gesichert ist. Also nach Abschluss der 6-monatigen Probezeit. Siehe § 10 Absatz 1 Nr. 3 Stag

https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html

MalAuTrou schrieb am 03.02.2025 um 18:09:26:
Ja, ich bin am Ende meines Studiums und kann mit diesem Aufenthaltstitel, soweit ich weiß, den Antrag nicht stellen. Erst im April 


Heisst das, das Studium ist Ende März 2025 zu Ende? Haben Sie schon einen unterschriebenen Arbeitsvertrag ab April? Dann würde ich in so einem Fall schon den Antrag stellen, dabei den Arbeitsvertrag auch vorlegen mit dem Hinwies auf das Wissen über die derzeitigen extrem langen Bearbeitungszeiten der Einbürgerungsanträge und dass das Bestehen der Probezeit erwartbar ist, weit vor der Entscheidung über die Einbürgerung erfolgt und dass Sie die Einbürgerungsbehörde selbstverständlich über jede Änderung informieren werden, eh müssen.
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Antwort #13 - 03.02.2025 um 20:02:19
 
SimonB schrieb am 03.02.2025 um 19:52:21:
Wir sollten die Fragestellung nicht zur politischen Diskussion missbrauchen.


Das mache ich nicht. Auch wenn es mir massiv in den Fingern juckt ...

Zumal der Fragesteller nach unserer Einschätzung fragte, also im Kern nach einer politischen Einschätzung der Politik der kommenden Wahlperiode.

Alles, was ich schrieb, sind Schilderungen der juristischen Sachlage ohne jede persönliche Wertung.

Ok, ersetze "Gefahr" mit "Risiko", aber das war ein von ihnen benutzter Begriff.
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MalAuTrou
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Antwort #14 - 03.02.2025 um 20:06:52
 
Fred Dust schrieb am 03.02.2025 um 19:56:13:
Man kann nach derzeitigem Recht erst eingebürgert werden, wenn man keine AE als StudierendeR mehr hat, sondern in Ihrem Fall nach erfolgreichem Ende des Studiums in eine Arbeits-AE gewechselt hat, in Vollzeitarbeit tätig ist und der Lebensunterhalt dadurch gesichert ist. Also nach Abschluss der 6-monatigen Probezeit. Siehe § 10 Absatz 1 Nr. 3 Stag

Vertrag liegt schon vor, Probezeit wird es nicht geben da ich bei der Firma wo ich Werki bin bleibe, er ist auch unbefristet. Danke, ich werde mir diese Möglichkeit überlegen. Nur die AE kommt in Frage.
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