Es sollte keine Schwierigkeiten geben.
Dass Ihr im Vorjahr nicht umgezogen seid, hat keinerlei Auswirkungen auf den Anspruch auf ein neues Visum.
Es wäre sogar denkbar, dass die
ABH aufgrund des damaligen Vorganges eine
Vorabzustimmung zur Visumerteilung übermittelt.
Falls z.B. Zweifel am (immer-noch-)Vorliegen der Grundkenntnisse Deutsch bestehen, kann die
ABH eine Bedingung in die
Vorabzustimmung schreiben "..., sofern die
AV beim Visumantrag die Plausibilität der Sprachkenntnisse feststellt." oder so ähnlich.
Diese Formulierung träfe dann zu, wenn Deine Frau damals ein A1-Zertifikat vorgelegt hätte, das nun logischerweise älter als ein Jahr ist. Dann muss die
AV prüfen, ob das Zertifikat noch plausibel ist, also nicht etwa mangels Sprachpraxis die Grundkenntnisse inzwischen wieder weg sind.
Ich würde auf jeden Fall die
ABH mit dieser Frage anschreiben.