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Aufenthaltstitel nach Einreise aus Japan (Gelesen: 310 mal)
Sonneninsel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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02.02.2025 um 06:59:46
 
Liebe Community,

ich hoffe, uns kann hier jemand helfen. Es geht um Folgendes:

Ich bin Deutscher und seit 10 Jahren mit meiner Frau verheiratet. Sie ist Japanerin. Im Moment leben wir noch in Japan.

Früher haben wir bereits gemeinsam in Deutschland gelebt, und meine Frau hatte eine AE nach § 28 AufenthG.

Wir sind vor Jahren nach Japan gezogen, vor drei Jahren ist ihre deutsche Aufenthaltserlaubnis erloschen. Nun kehren wir aus beruflichen Gründen nach Deutschland zurück.

Soweit ich es verstehe, kann meine Frau nach der Einreise in Deutschland ihren Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde erneut beantragen, da für Japan eine Ausnahmeregelung gilt.

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.


Allerdings hat uns die AB auf eine E-Mail-Anfrage hin mitgeteilt, dass meine Frau den Antrag in Japan bei einer deutschen Auslandsvertretung stellen muss. Auch nach einer erneuten Nachfrage und dem Verweis auf die Ausnahmeregelung für Japaner hat die AB geschrieben, dass sie ein Visum zur Familienzusammenführung (FZF-Visum) in Japan beantragen muss.

Die Begründung lautete, dass sie aufgrund unserer bestehenden Ehe ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht mehr nachträglich ändern könne und daher kein Anspruch auf eine direkte Beantragung in Deutschland bestehe.

Hier ist die genauere Antwort der AB:

Guten Morgen Herr ***,


Ihre Frau darf als Japanerin visumsfrei einreisen und sich 90 Tag im Bundesgebiet aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage-Aufenthalt besteht die Möglichkeit, ein Aufenthaltserlaubnis direkt zu beantragen, wenn Sie zum Beispiel heiraten. In dem Fall hätte sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Dieser Anspruch besteht nicht mehr, da Sie bereits verheiratet sind. Deswegen muss Ihre Frau mit dem richtigen Visum wiedereireisen.


Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag


Das hat uns überrascht, da es doch laut Gesetz eindeutig erlaubt ist.

Daher meine Fragen:

Gibt es tatsächlich eine Regelung, die besagt, dass man als bereits verheiratete Person den Aufenthaltstitel nicht mehr direkt in Deutschland beantragen kann? Oder liegt hier möglicherweise ein Missverständnis vor?
Würdet ihr empfehlen, weiterhin bei der AB nachzufragen oder den Antrag doch über die deutsche Botschaft in Japan zu stellen?

Oder sollen wir wie geplant nach Deutschland fliegen, persönlich bei der AB vorsprechen und ihre AE beantragen?

Ein zusätzliches Problem ist, dass wir aus beruflichen Gründen, mein Vertrag wurde hier nicht verlängert, im März nach Deutschland zurückkehren müssen, die Zeit wird also knapp.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

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« Zuletzt geändert: 02.02.2025 um 07:14:54 von Sonneninsel »  
 
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Antwort #1 - 02.02.2025 um 09:26:49
 
Ich würde das nicht als Mißverständnis bezeichnen.

Das richtige Wort ist Unwissen. Unwissen um die AufenthV, in der steht.
Zitat:
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

Es gibt zwar in Abs. 4 eine Ausnahme, die hier aber irrelevant ist.

Sollte die Antwort dagegen in Kenntnis des genannten Paragraphen geschrieben worden sein, ...  Lippen versiegelt

Tatsächlich "klingt" die Antwort aber nach falschem Verständnis des § 39 Aufenthv der den Erstantrag auf eine AE einem Ausländer gestattet, der
Zitat:
Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ..., sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn,...

Diese Vorschrift ist keine "kommt her, heiratet und ihr braucht kein nationales Visum mehr"-Aussage, obwohl sie immer wieder mal so verstanden wird.
Leider auch immer wieder von Anwälten und Behördenmitarbeitern.

Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 06:59:46:
Das hat uns überrascht, da es doch laut Gesetz eindeutig erlaubt ist.

Das ist übrigens falsch. Die AufenthV ist kein Gesetz.
Was nichts an der richtigen Aussage "eindeutig erlaubt" ändert, aber man muss sich beim Lesen von Rechtstexten klar bleiben, ob man hier
  • ein Bundesgesetz vor sich hat, das von Bundestag und Bundesrat beschlossen und vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde oder
  • eine Verordnung, an der der Gesetzgeber nicht mehr unmittelbar beteiligt war oder gar
  • eine Verwaltungsvorschrift, die "nur noch" das BMI (in unserem Fall, der zum AufenthG) erlassen hat.

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« Zuletzt geändert: 02.02.2025 um 09:46:22 von Petersburger »  

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Antwort #2 - 02.02.2025 um 09:59:37
 
Vielen Dank für die Antwort!

Was ich nicht verstehe, warum die AB nach einer erneuten Anfrage meinerseits, uns immer noch dieselbe Antwort gegeben hat?

Also hat die AB in diesem Fall Unrecht und es gibt keine spezielle Regelung, welche besagt, dass wenn man bereits verheiratet ist, den Antrag nur aus dem Ausland stellen muss?

Können wir also im März gemeinsam nach Deutschland fliegen und die Antrag direkt in der AB stellen? Dürfen sie uns den Antrag nicht verweigern, mit der Aufforderung es doch über Japan zu machen?

Sollte ich zusätzlich die deutsche Botschaft in Tokyo kontaktieren und dort genauer nachfragen?
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Antwort #3 - 02.02.2025 um 10:08:47
 
Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 09:59:37:
Was ich nicht verstehe, warum die AB nach einer erneuten Anfrage meinerseits, uns immer noch dieselbe Antwort gegeben hat? 

Weil sie § 41 immer noch nicht gelesen hat.

Oder weil die japanische StAng Deiner Frau nicht ausdrücklich erwähnt oder nicht als wichtig für die Antwort erkannt worden ist.

Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 09:59:37:
Also hat die AB in diesem Fall Unrecht und es gibt keine spezielle Regelung, welche besagt, dass wenn man bereits verheiratet ist, den Antrag nur aus dem Ausland stellen muss? 

Die gibt es in keinem Fall. Das wäre eine Ausnahme von der Ausnahme, die wieder den Regelfall vorschreibt - einfach Unfug.

Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 09:59:37:
Können wir also im März gemeinsam nach Deutschland fliegen und die Antrag direkt in der AB stellen? 

Ja, natürlich!

Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 09:59:37:
Dürfen sie uns den Antrag nicht verweigern,

Das darf eine Behörde sowieso nicht. Niemals.
Sie darf aber jeden Antrag ablehnen. Schriftlich und mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Was fast immer für den Antragsteller Kosten und für die Behörde Arbeit bedeutet, weswegen das Ganze - meist durchaus kundenfreundlich - zuerst mündlich versucht wird. Aber man kann immer auf Entgegennahme eines Antrags bestehen.

Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 09:59:37:
Sollte ich zusätzlich die deutsche Botschaft in Tokyo kontaktieren und dort genauer nachfragen?

Tu, was Du nicht lassen kannst oder willst.

Denke aber bitte daran, dass Du die ganze Zeit offenbar die Rechtslage kanntest und erst durch - in meinen Augen völlig überflüssige - Fragen diese Verwirrung entstanden ist.
Hättest Du nicht gefragt, wärt ihr einfach eingereist und alles wäre ganz normal gelaufen.
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Antwort #4 - 02.02.2025 um 10:24:58
 
Noch einmal vielen herzlichen Dank!

Petersburger schrieb am 02.02.2025 um 10:08:47:
Denke aber bitte daran, dass Du die ganze Zeit offenbar die Rechtslage kanntest und erst durch - in meinen Augen völlig überflüssige - Fragen diese Verwirrung entstanden ist.
Hättest Du nicht gefragt, wärt ihr einfach eingereist und alles wäre ganz normal gelaufen.


Stimmt, sehe ich auch so. Ich habe eigentlich eine ganz andere Frage an die AB gestellt, bezüglich Unterlagen etc. Als Antwort kam nur, wir müssen alles von hier aus machen.
Aber gut, dass ich hier nun mehr Klarheit bekommen konnte! Danke!   Smiley
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Antwort #5 - 02.02.2025 um 10:51:20
 
Petersburger schrieb am 02.02.2025 um 10:08:47:
Weil sie § 41 immer noch nicht gelesen hat.


Sie hat in ihrer Antwort erwähnt, dass meine Frau als Japanerin visumfrei einreisen kann und auch eine AE beantragen darf. Aber weil sie bereits verheiratet ist, geht das wohl nicht.

Dieser Anspruch besteht nicht mehr, da Sie bereits verheiratet sind. Deswegen muss Ihre Frau mit dem richtigen Visum wiedereireisen.

Aber, die Aussage stimmt wohl so nicht. Das hat für Verwirrung gesorgt.
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Antwort #6 - 02.02.2025 um 10:55:54
 
Denk' doch nicht darüber nach, warum jemand beim Schreiben einer Mail welchen Fehler macht.

Entscheidend ist, was er tut, wenn er eine schriftlich dokumentierte Entscheidung treffen muss. Das wird richtig sein.

Falls nicht, geht man im ersten Schritt zum Vorgesetzten und wird damit in einem solch offensichtlichen Fall zu seinem Recht kommen.
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Antwort #7 - 02.02.2025 um 10:59:09
 
Ich danke erneut!  Smiley
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Antwort #8 - 03.02.2025 um 11:04:03
 
Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 06:59:46:
Wir sind vor Jahren nach Japan gezogen, vor drei Jahren ist ihre deutsche Aufenthaltserlaubnis erloschen.

Solltest du dich hier falsch ausgedrückt haben und die "AE" ist eine NE und nur die Plastikkarte ist abgelaufen, dann hat sie ihre NE immer noch, da mit einem deutschen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebend. Nur die Karte ist abgelaufen, nicht die NE. Dann einfach neue Karte beantragen.
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Antwort #9 - 03.02.2025 um 11:32:52
 
Der Gedanke kam mir auch schon , denn :

Ich bin Deutscher und seit 10 Jahren mit meiner Frau verheiratet.
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Antwort #10 - 03.02.2025 um 11:46:06
 
Es steht aber auch im Eingangsbeitrag:
Sonneninsel schrieb am 02.02.2025 um 06:59:46:
Früher haben wir bereits gemeinsam in Deutschland gelebt, und meine Frau hatte eine AE nach § 28 AufenthG.

Nach (1) oder (2) dieses Paragrafen. Das ist die Frage.
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Antwort #11 - 03.02.2025 um 12:51:22
 
lottchen schrieb am 03.02.2025 um 11:46:06:
Nach (1) oder (2) dieses Paragrafen. Das ist die Frage.


Auf der Karte steht: 28 ABS. 1 S. 1 NR. 1

Es war keine NE, diese war damals noch nicht möglich.
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Antwort #12 - 03.02.2025 um 12:55:22
 
erne schrieb am 03.02.2025 um 11:04:03:
Solltest du dich hier falsch ausgedrückt haben und die "AE" ist eine NE und nur die Plastikkarte ist abgelaufen, dann hat sie ihre NE immer noch, da mit einem deutschen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebend. Nur die Karte ist abgelaufen, nicht die NE. Dann einfach neue Karte beantragen.


Es war leider noch keine NE, sondern eine AE, die NE ist damals noch nicht möglich gewesen.
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