Liebe Community,
ich hoffe, uns kann hier jemand helfen. Es geht um Folgendes:
Ich bin Deutscher und seit 10 Jahren mit meiner Frau verheiratet. Sie ist Japanerin. Im Moment leben wir noch in Japan.
Früher haben wir bereits gemeinsam in Deutschland gelebt, und meine Frau hatte eine
AE nach § 28
AufenthG.
Wir sind vor Jahren nach Japan gezogen, vor drei Jahren ist ihre deutsche Aufenthaltserlaubnis erloschen. Nun kehren wir aus beruflichen Gründen nach Deutschland zurück.
Soweit ich es verstehe, kann meine Frau nach der Einreise in Deutschland ihren Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde erneut beantragen, da für Japan eine Ausnahmeregelung gilt.
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.Allerdings hat uns die AB auf eine E-Mail-Anfrage hin mitgeteilt, dass meine Frau den Antrag in Japan bei einer deutschen Auslandsvertretung stellen muss. Auch nach einer erneuten Nachfrage und dem Verweis auf die Ausnahmeregelung für Japaner hat die AB geschrieben, dass sie ein Visum zur Familienzusammenführung (FZF-Visum) in Japan beantragen muss.
Die Begründung lautete, dass sie aufgrund unserer bestehenden Ehe ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht mehr nachträglich ändern könne und daher kein Anspruch auf eine direkte Beantragung in Deutschland bestehe.
Hier ist die genauere Antwort der AB:
Guten Morgen Herr ***,
Ihre Frau darf als Japanerin visumsfrei einreisen und sich 90 Tag im Bundesgebiet aufhalten. Innerhalb dieser 90 Tage-Aufenthalt besteht die Möglichkeit, ein Aufenthaltserlaubnis direkt zu beantragen, wenn Sie zum Beispiel heiraten. In dem Fall hätte sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Dieser Anspruch besteht nicht mehr, da Sie bereits verheiratet sind. Deswegen muss Ihre Frau mit dem richtigen Visum wiedereireisen.
Mit freundlichen Grüßen
im AuftragDas hat uns überrascht, da es doch laut Gesetz eindeutig erlaubt ist.
Daher meine Fragen:
Gibt es tatsächlich eine Regelung, die besagt, dass man als bereits verheiratete Person den Aufenthaltstitel nicht mehr direkt in Deutschland beantragen kann? Oder liegt hier möglicherweise ein Missverständnis vor?
Würdet ihr empfehlen, weiterhin bei der AB nachzufragen oder den Antrag doch über die deutsche Botschaft in Japan zu stellen?
Oder sollen wir wie geplant nach Deutschland fliegen, persönlich bei der AB vorsprechen und ihre
AE beantragen?
Ein zusätzliches Problem ist, dass wir aus beruflichen Gründen, mein Vertrag wurde hier nicht verlängert, im März nach Deutschland zurückkehren müssen, die Zeit wird also knapp.
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!