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Beschaffung einer Geburtsurkunde(Kopie) mit Apostille aus der Ukraine für russische Staatsbürger (Gelesen: 377 mal)
Alexei B
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01.02.2025 um 19:24:31
 
Hallo liebe Forum Mitglieder,

mein Name ist Alexei und ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann.
Meine Verlobte und ich stehen vor einem kleinen, aber bedeutenden Problem. Für die Eheanmeldung verlangt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Apostille von meiner Verlobten. Die originale Geburtsurkunde ist vorhanden, aber leider kann dafür keine Apostille ausgestellt werden, da es sich um ein grünes Heft aus der Sowjetunion handelt.

Meine Verlobte ist gebürtig Ukrainerin, lebt jedoch seit ihrer Kindheit in Russland und besitzt die russische Staatsbürgerschaft. Ich habe eine Vollmacht sowie alle notwendigen Dokumente, um diese Urkunde zu beschaffen. Allerdings ohne Erfolg, ich habe bereits versucht, über Anwaltskanzleien und Agenturen in der Ukraine Hilfe zu bekommen, doch dort wurde mir mitgeteilt, dass die Behörden russische Dokumente nicht anerkennen.

Zusätzlich habe ich versucht, einen Termin bei der ukrainischen Botschaft zu vereinbaren, aber bisher ohne Erfolg, bekomme keine Antwort und eine Anmeldung über das Internet ist wie ich es verstehe nur für ukrainische Bürger möglich! Aber auch wenn es mit einem Termin klappt befürchte ich das sie wegen den russischen Dokumenten sich ebenfalls querstellen werden

Hat jemand von euch vielleicht Erfahrungen oder Ratschläge, wie wir an die benötigte Urkunde mit Apostille gelangen können und welche Rechte wir in dieser Situation haben?

Wir überlegen uns deshalb schon im Ausland zu heiraten, aber ich befürchte das wir bei der Zusammenführung/Anerkennung der Ehe und Aufenthaltserlaubnis vor dem selben Problem stehen werden.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
Alexei
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Antwort #1 - 01.02.2025 um 20:26:07
 
In welcher Stadt/Gemeinde wohnst du?

Normalerweise geht das mit den Urkunden aus der Sowjetunion so, dass du zum ex-sowjetischen Standesamt (SAGS) gehst und eine neue Urkunde unter Vorlage der alten Urkunde erteilen lässt, bzw. lässt du dir ein Duplikat erteilen (was ja nicht weniger beweiskräftig ist).

Darum würde ich ja eher sagen, dass du eher versuchen solltest zu sagen, dass es keine Geburtsurkunde gibt und man unter ANgabe der Registernummer eine neue Geburtsurkunde erteilen solle. Also anstelle mit den Holzköpfen zu argumentieren, dass du was sowjetisches hast, einfach sagen, dass du nix hast.

Aber mal was anderes:

Eine Freundin wollte vor paar Jahren in Düsseldorf heiraten und da musste die sowjetische Urkunde nicht apostilliert werden. Lag vielleicht auch daran, dass meine Freundin eingebürgert war.

Außerdem steht auf dem Merkzettel zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis für das Land Ukraine vom OLG Köln, dass es keine Apostillen für ukrainische Urkunden gibt. Also selbst wenn du eine ukrainische Urkunde beschaffen solltest, wirst du nicht die Apostille drauf kriegen.

Darum frag ich auch in welcher Stadt/Gemeinde du wohnst. Vielleicht sagt ja das Merkblatt zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis für das Land Russland, dass die Apostille auf die russische Urkunde gehört. Aber die gehen eban auch von dem Standard-Fall aus, dass ein Russe auch in Russland geboren wurde.

Vielleicht hilft es ja schon, wenn du beim deutschen Standesamt vorsprichst und erklärst, dass die mal in das Merkblatt von der Ukraine reinschauen, was gerade besagt, dass man keine Apostillen beschaffen kann. Und darum man eben keine Apostille faktisch vorlegen kann. Das Standesamt solle das ggf. mit dem zuständigen OLG klären.
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Antwort #2 - 01.02.2025 um 21:07:00
 
Bitte mal klare Ansagen:
Wo ist Deine Freundin geboren?
Und in welchem Jahr war das?
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Antwort #3 - 01.02.2025 um 21:28:35
 
Hallo Aras, 
erstmal vielen Dank für deine Antwort. Ich bin aus Pforzheim in Baden-Württemberg. 
Das Problem ist einfach, dass weder sie noch ich zum SAGS in der Ukraine können. Sie ist aus der Region Sumy…
Die Behörden zwischen Russland und Ukraine arbeiten ja nicht miteinander, deshalb haben wir eine Vollmacht ausstellen lassen und diese in Russland mit Apostille beglaubigt, damit ich hier ihre Urkunde/Duplikat einholen kann. 

Ich habe es über eine Anwaltskanzlei aus Kiew versucht, sie wollten dann zu ihrer originalen Geburtsurkunde noch ihren Pass! Und als ich ihnen den Pass zugeschickt habe, kam die Antwort, dass ukrainische Behörden keine russischen Dokumente anerkennen! Und Sie mir deshalb diese Urkunde nicht besorgen können.

Wir wollen hier in Deutschland heiraten, und sie benötigt die Eheanmeldung vom Standesamt für das Visum. Der Frau vom Standesamt habe ich mein Problem geschildert, aber sie besteht darauf, dass die Geburtsurkunde mit Apostille sein muss! In dem Merkblatt das sie mir geschickt hat steht (ausländische Geburtsurkunde Original X mit deutscher Übersetzung
• mit Legalisation *) X mit Apostille **) inhaltliche Überprüfung ***)
Die nette Frau weiß eigentlich das meine Verlobte in der Ukraine geboren ist und in Russland lebt und russische Staatsbürgerschaft hat
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Alexei B
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Antwort #4 - 01.02.2025 um 21:29:38
 
Geboren ist sie in Trostianets Gebiet Sumy
Im Jahr 1976
Ihre Originale Geburtsurkunde
sowie eine Kopie davon mit Apostille aus Russland habe ich!
Aber wie ich es verstehe sagt die Apostille aus das die Kopie echt ist
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Antwort #5 - 01.02.2025 um 22:56:18
 
Also du kannst dich auch an das OLG Karlsruhe wenden.
https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Ehef...

Ich würde das aber knapp und konkret per E-Mail anschreiben. Ich würde das so formulieren:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Verlobte, Frau X Y, ist russische Staatsangehörige und kann ihre Geburtsurkunde mit Apostille aus tatsächlichen Gründen nicht beschaffen um diese für das Befreiungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen.
Meine Verlobte ist im Besitz einer sowjetischen Geburtsurkunde ohne Apostille. Sie wurde 1976 in Sumy in der Ukraine geboren. Somit kann sie nicht einfach von einer russischen Behörde eine neue russische Geburtsurkunde beschaffen und diese im Anschluss apostillieren. Sie weicht also vom "typischen" Fall wie es im Merkblatt für russische Staatsangehörige vorgesehen ist ab.

Somit bedarf es der Mitwirkung der ukrainischen Behörden, die aber mutmaßlich kriegsbedingt nicht helfen wollen:
Die ukrainische Botschaft reagiert nicht auf unsere Anfragen. Ukrainische Anwälte erklären uns, dass russische Urkunden, wie bspw. Russische Pässe zum Nachweis der Identität nicht anerkannt werden.

Laut dem Merkblatt des OLG Köln für vorzulegende Nachweise für ukrainische Staatsangehörige wird erklärt, dass ukrainische Apostillen wohl derzeit nicht angefertigt werden.

Wir bitten darum den OLG Präsident in diesem Fall auf die Apostille auf der sowjetischen Geburtsurkunde zu verzichten.

Wir freuen uns auf Ihre Antwort und danken für Ihr Verstädnis.

Mit freundlichen Grüßen
Alexei


Aber warte ab was Petersburger noch antwortet.
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Antwort #6 - 02.02.2025 um 10:45:42
 
Die Apostille auf die russische Notarbeglaubigung sagt nichts über das Original aus. Ist daher wertlos.

Mein Rat wäre ein zusätzlicher Antrag beim Standesamt auf Befreiung von der Beibringung einer Apostille auf die originale Geburtsurkunde.
Der würde dann auch dem OLG vorgelegt und alles wäre für alle klar.

Grundgedanke: Es gibt ein Befreiungsverfahren für sonst erforderliche Dokumente, die aber nicht vorgelegt werden können.
Beim EFZ aus rechtlichen Gründen - die werden nicht ausgestellt -, hier gibt es andere Gründe: Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit.
Ich sehe nicht, dass im Moment eine Reise in ein Gebiet voller Kampfhandlungen als zumutbar bezeichnet werden könnte. Nicht für einen Deutschen, schon gar nicht für eine Staatsangehörige der "Gegenpartei". Die Unmöglichkeit erfährt man ggf. erst vor Ort.

Hintergedanke: Beantragt man das schriftlich, muss es auch schriftlich abgelehnt und die Ablehnung begründet werden. Das macht im Falle einer Ablehnung eine Klage einfacher.


Den Gedanken "ukrainische Botschaft" kannst Du komplett vergessen. AV haben mit Apostilleverfahren nichts, aber auch gar nichts zu tun.


Ein vielleicht verrückter Gedanke, vielleicht aber auch nicht:
Als ich vor knapp drei Jahren auf einen Apostille-Termin für eine russische Urkunde warten musste, wurde in der entsprechenden Telegram-Gruppe (der "Warteliste" auf den Abgabetermin) berichtet, dass einige einfach von Sankt Petersburg nach Weliki Nowgorod gefahren sind, dort eine Nowgoroder Urkunde über die Geburt in Sankt Petersburg beantragt und erhalten haben. Und auch gleich die Apostille darauf.

Also gibt es in Russland grundsätzlich ein Verfahren zur "Nachbeurkundung" eines Personenstandsfalles, der in einem anderen Standesamt beurkundet wurde. In allen mir bekannten Fällen waren diese Personenstandsfälle bereits digitalisiert, also zentral elektronisch gespeichert und abrufbar.

Sage Deiner Verlobten doch, sie solle mal in ihre zuständige Standesamtsverwaltung gehen (Upravlenie ZAGS) und dort fragen, ob sie aufgrund ihrer sowjetischen Geburtsurkunde eine aktuelle russische "povtornoe" erhalten könne.
Denkbar, weil das ganz sicher nicht der erste Fall ist, in dem ukrainische Dokumente und/oder Apostillen nicht /nicht mehr beschafft werden können.

Alexei B schrieb am 01.02.2025 um 21:29:38:
Aber wie ich es verstehe sagt die Apostille aus das die Kopie echt ist 

Nein, sie sagt direkt das aus, was im Text der Apostille steht. Dass der beurkundende Notar diese Urkunde unterschrieben hat.
Außderdem indirekt, dass der Notar der übergeordneten Stelle (Justizverwaltung) als solcher bekannt ist.
Damit gibt man sich international als Echtheitsnachweis meist zufrieden.
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Antwort #7 - 02.02.2025 um 12:24:54
 
Zunächst einmal möchte ich mich herzlich bei euch beiden dafür bedanken, dass ihr euch die Zeit genommen habt, sich mit meinem Anliegen auseinanderzusetzen und mir zu antworten.

Meine Verlobte hat bereits beim zuständigen Standesamt bezüglich Ihres Vorschlags nachgefragt. Leider wurde uns mitgeteilt, dass kein Duplikat ausgestellt werden kann, da die relevanten Daten beim Standesamt in der Ukraine liegen.

Könnten Sie mir bitte erläutern, wie ich den Antrag auf Befreiung von der Überbringung einer Apostille stellen kann? Ist es in diesem Fall angemessen, dies per E-Mail an meine zuständige Sachbearbeiterin zu richten, oder sollte ich, wie Aras beschrieben hat, direkt das Oberlandesgericht Karlsruhe anschreiben?
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Antwort #8 - 02.02.2025 um 12:51:00
 
Ich würde es direkt an das zuständige Referat per E-Mail schicken.

ReferatE@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de

Du musst dir das so vorstellen, dass der OLG Präsident nur die EFZ-Befreiungen unterschreibt. Das Referat bereitet es für den OLG Präsidenten auf.

Also direkt den OLG Präsidenten anzuschreiben wäre unpassend. Das Standesamt hat den Antrag nicht dem OLG Präsidenten weitergeleitet und pocht darauf den Antrag zu vervollständigen, auch wenn es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Du kannst es ja nochmal versuchen das Standesamt zu überzeugen den Antrag mit der Erklärung dass die Apostillenbeschaffung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist,  an das OLG Präsidium zu schicken.

Ich persönlich würde direkt das Referat anschreiben. Ggf. würd ich sogar die sowjetische Geburtsurkunde + Übersetzung + Datenseite vom Russischem Reisepass als PDF anhängen. Dann gibt man nämlich dem Referat auch die Chance dass diese ausdrücklich schreiben, dass die Geburtsurkunde ausreichend ist(sofern sie dem Standesamt im Original vorgelegt wird). Ansonsten werden die wohl etwas unmotiviert sein und schreiben dass man doch über das Standesamt das Einsenden solle etc..
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Antwort #9 - 02.02.2025 um 15:42:20
 
Und ich persönlich würde den von mir genannten Antrag ans Standesamt schreiben. Eben aus dem geschilderten Grund.

Liegen alle Unterlagen noch beim Standesamt (oder auch da noch nicht), hat das OLG einen Antrag auf irgendeinen abstrakten Fall, kennt dessen Einzelheiten aber nicht.
Da erwarte ich nichts, was dem Vorgang weiterhilft.

Ohne schriftlichen Antrag an das Standesamt bleibt alles, was dort gesagt wird, mündlich. Es bedarf keiner schriftlichen Ablehnung.

Liegt dagegen dort ein Antrag vor und die Apostille ist das Einzige, was fehlt, dann kann sowohl das Standesamt als auch später das OLG aufgrund aller Unterlagen eine begründete Einzelfallentscheidung treffen, die nicht in den Verdacht kommt, pauschal irgendwelche Forderungen aufzuheben.

Um eventuelle Restzweifel zu beseitigen, kann man auch alle greifbaren weiteren Urkunden vorlegen, die aufgrund der Geburtsurkunde ausgestellt wurden. Spätere Personenstandsurkunden aus RUS (Heirats-, Scheidungs-, Geburtsurkunden von Kindern), Erbscheine bei verstorbenen Eltern, notariell errichtete Vollmachten, in denen auf das Verwandschaftsverhältnis Bezug genommen wurde - einfach alles, was man zuhause herumliegen hat oder bei Verwandten einsammeln kann.

Nur um den Fokus nicht vom Beginn des Beitrags wegzunehmen, hier nochmal:
Aras schrieb am 02.02.2025 um 12:51:00:
Du kannst es ja nochmal versuchen das Standesamt zu überzeugen den Antrag mit der Erklärung dass die Apostillenbeschaffung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist,an das OLG Präsidium zu schicken.

Und genau das macht man am besten in einer Form, der sich das Standesamt nicht verschließen darf und wo man die Antwort, wo nötig, dann auch belegen kann.
In Form eines schriftlichen Antrags.

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Antwort #10 - 02.02.2025 um 16:48:33
 
Ok, verstehe! Sollte ich diesen Antrag per E-Mail an meine Sachbearbeiterin schicken? Oder soll ich ihn ausgedruckt abgeben, wenn ich die restlichen Unterlagen zur Eheanmeldung vorlege? Muss ich dem Standesamt die originale Geburtsurkunde aushändigen? Und erhalte ich eine Bestätigung darüber, welche Unterlagen ich abgegeben habe? Wäre der Antrag in dieser Form in Ordnung oder sollte ich etwas ändern?:

„Antrag auf Befreiung von der Beibringung einer Apostille auf die originale Geburtsurkunde 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

hiermit beantrage ich formell die Befreiung von der Beibringung einer Apostille auf die originale Geburtsurkunde meiner Verlobten, [Name], geboren am [Geburtsdatum], in Sumy, Ukraine. 

Begründung:

Meine Verlobte ist im Besitz einer sowjetischen Geburtsurkunde, die keine Apostille trägt. Sie wurde 1976 in Sumy, Ukraine, geboren und ist daher nicht in der Lage, eine neue russische Geburtsurkunde zu beschaffen, die anschließend apostilliert werden könnte. Dies liegt daran, dass die ukrainischen Behörden aufgrund der aktuellen kriegsbedingten Situation nicht in der Lage oder willens sind, entsprechende Dokumente auszustellen oder zu bestätigen. 

Die ukrainische Botschaft reagiert nicht auf unsere Anfragen, und ukrainische Anwälte haben uns mitgeteilt, dass russische Urkunden, wie beispielsweise russische Pässe, zum Nachweis der Identität in der Ukraine nicht anerkannt werden. Laut dem Merkblatt des Oberlandesgerichts (OLG) Köln für vorzulegende Nachweise für ukrainische Staatsangehörige wird zudem bestätigt, dass ukrainische Apostillen derzeit nicht angefertigt werden können. 

Die aktuelle Situation in der Ukraine, insbesondere in den von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten, macht es unmöglich und unzumutbar, die erforderlichen Schritte zur Beschaffung einer apostillierten Geburtsurkunde einzuleiten. Eine Reise in diese Regionen wäre nicht nur für einen Deutschen, sondern insbesondere für eine Staatsangehörige der „Gegenpartei“ mit erheblichen Risiken verbunden. Die Unmöglichkeit, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen, wird oft erst vor Ort deutlich. 

Rechtliche Grundlage:

Es gibt ein Befreiungsverfahren für sonst erforderliche Dokumente, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vorgelegt werden können. In diesem Fall liegt eine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit vor, die eine Befreiung von der Beibringung einer Apostille rechtfertigt. 

Ich bitte daher das Standesamt, von der Vorlage einer apostillierten Geburtsurkunde abzusehen und stattdessen die vorhandene sowjetische Geburtsurkunde als ausreichenden Nachweis anzuerkennen. Sollte eine weitergehende Prüfung erforderlich sein, bin ich gerne bereit, zusätzliche Unterlagen oder Informationen bereitzustellen. 

Ich bitte Sie, diesen Antrag auch dem Oberlandesgericht (OLG) zur Prüfung vorzulegen, um eine klare und verbindliche Entscheidung herbeizuführen, die für alle Beteiligten Rechtssicherheit schafft. 

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und verbleibe 

mit freundlichen Grüßen, 
[Name] 
[Adresse] 
[PLZ, Ort] 
[Kontaktdaten] 

Anlagen:
1. Kopie der sowjetischen Geburtsurkunde 
2. Schriftverkehr mit der ukrainischen Botschaft
3. Stellungnahmen ukrainischer Anwälte
4. Merkblatt des OLG Köln für vorzulegende Nachweise für ukrainische Staatsangehörige“
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Antwort #11 - 02.02.2025 um 17:30:06
 
Naja, formell ist das falsch. Das Standesamt kann darüber nicht entscheiden ob es auf die Apostille verzichtet oder nicht. Sondern das OLG Präsidium.

Und das wird man nicht in einem (Teil-)Antrag prüfen sondern muss im Verfahren zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis inzident geprüft werden.

Also eben kein Antrag auf Absehen von der Apostillierung sondern Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis wobei man im Antrag auf die Problematik der Apostille im konkreten Fall eingeht und die tatsächliche Unmöglichkeit begründet.

Und direkt alle original Urkunden vorlegen.

Verstehst was ich meine?
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Antwort #12 - 02.02.2025 um 17:53:33
 
Ehrlich gesagt verstehe ich nur Bahnhof  Augenrollen oder nur zum Teil! Das OLG wird nur wegen dem EFZ mit einbezogen und dieses braucht das Standesamt weil sie aus einem dritt Staat kommt!?
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Antwort #13 - 02.02.2025 um 20:34:51
 
Alexei B schrieb am 02.02.2025 um 17:53:33:
Das OLG wird nur wegen dem EFZ mit einbezogen und dieses braucht das Standesamt weil sie aus einem dritt Staat kommt!?

Bei jedem Drittstaater ist ein EFZ erforderlich.

Gibt es in diesem Drittstaat EFZ, braucht das OLG nicht einbezogen zu werden.
Gibt es kein EFZ, kann das OLG den ausländischen Ehepartner von der Beibringung eines EFZ befreien.

Jede Behörde entscheidet selbst, ob sie ausländische Dokumente mit oder ohne Legalisation/Apostille (je nach Land) anerkennt.

Also auch das Standesamt und das OLG.
Unabhängig voneinander.

Wäre ich Mitarbeiter des Standesamts, könnte ich aufgrund meiner guten Kenntnis russischer/sowjetischer Dokumente grundsätzlich auf Apostillen verzichten.

Aras schrieb am 02.02.2025 um 17:30:06:
Das Standesamt kann darüber nicht entscheiden ob es auf die Apostille verzichtet oder nicht. Sondern das OLG Präsidium.

Natürlich kann und muss es das! (Interne Regelungen mal außen vor: Die können z.B. für einen Verzicht Besonderes vorschreiben)

Das Standesamt kann aber nicht entscheiden, ob auch das OLG auf diese Apostille verzichtet.

Daher: Wenn das OLG auf die Apostille verzichtet und das Standesamt anschließend nicht, hat man nichts gewonnen.

Schlussfolgerung: Antrag ans Standesamt, damit das seine eigene Entscheidung trifft und ihn auch gleich ans OLG für deren Entscheidung weiterleitet.
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