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Wiedereinbürgerung nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 878 mal)
shopkeeper
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.01.2025 um 14:13:13
 
Hallo zusammen,
ich würde mich sehr über eure Ratschläge und Erfahrungen freuen.
Kurz zu meiner Situation:

Ich bin in Deutschland geboren im Jahre 1980. Ich habe in Deutschland Abitur gemacht, sowie den Zivildienst. Meine Eltern haben nur die deutsche Staatsangehörigkeit, meine jetzt 20-jaehrige Tochte besitzt die Deutsche und die Filipinische Staatsangehoerigkeit. Alle haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.

Im Jahre 2006 bin ich auf die Philippinen ausgewandert. Seit dem Jahr 2008 habe ich einen philippinischen Pass. Dadurch habe ich offensichtlich automatisch meine deutsche Staatsangehörigkeit verloren, da eine Beibehaltungsurkunde von mir durch Unwissen nicht beantragt worden ist.
Ich habe ein kleines Unternehmen auf den Philippinen sowie eine Frau und vier (weitere) Kinder.

Im letzten Herbst habe ich erfahren, dass meine in Deutschland lebenden Eltern schwer krank sind und dringend der Hilfe bedürfen. Ich bin daraufhin mit einem Touristenvisum erstmals nach vielen Jahren wieder nach Deutschland gereist und lebe seitdem im Haushalt meiner Eltern.
Mein Vater ist schwer krebskrank und meine Mutter dement, im Haus habe ich ein großes Chaos vorgefunden und es gibt für mich jetzt viele Dinge zu organisieren. Mittlerweile bin ich bei der Krankenversicherung beider Elternteile als Pflegeperson eingetragen.

Zum Glück hat sich das Ausländeramt meiner Heimatstadt sehr kooperativ gezeigt und mein Schengenvisum umgewandelt in einen Aufenthaltstitel für zwei Jahre, Stichwort Familienzusammenführung. Ich konnte belegen, dass meine Eltern dringend der Hilfe und Pflege bedürfen, was vor Ort sonst niemand leisten kann.

Ich konnte mich an ihrem Wohnsitz auch wieder polizeilich anmelden, möchte aber natürlich meinen Wohnsitz auf den Philippinen nicht dauerhaft völlig aufgeben, da dort meine Familie lebt.

Jetzt möchte ich die Wiedereinbürgerung beantragen, weil absehbar ist, dass meine Eltern noch lange der Hilfe bedürfen.
Zudem hätte das den Vorteil, dass meine 4 philippinischen Kinder eines Tages auch in Deutschland eine Ausbildung machen könnten.

Leider finde ich im Internet nichts, was auf eine Situation wie meine zutreffen könnte.

Ich habe das Bundesverwaltungsamt angeschrieben, aber die haben sich in ihrer Antwort für nicht zuständig erklärt, da ich meinen Wohnsitz in Deutschland und nicht im Ausland habe. Dafür sei dann die kommunale Ausländerbehörde zuständig.

Dort war ich ja bereits für meinen Aufenthaltstitel, aber bevor ich dort nun in die andere für die Wiedereinbürgerung zuständige Abteilung gehe, würde ich hier gerne erfragen, welche Voraussetzungen ich erfüllen muss für eine Wiedereinbürgerung und wie lange so etwas erfahrungsgemäß dauert.

Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Antrag auf Einbürgerung und einem Antrag auf Wiedereinbürgerung?

Reicht ein deutsches Abitur als Sprachnachweis?

Und noch eine kleine Zusatzfrage:
Was bedeutet in diesem Zusammenhang eine mögliche
Rückkehrhilfe oder „Wiedereingliederung“?

Gibt es offizielle Programme oder Unterstützungsangebote, die ich in Anspruch nehmen könnte?

Vielen Dank im Voraus für eure Tipps und euer Schwarmwissen!  Zwinkernd

Beste Grüße
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 27.01.2025 um 14:55:32
 
Die Wiedereinbürgerung ist nur aus dem Ausland heraus möglich, § 13 StAG.

Für dich würde die Einbürgerung gem. § 8 in Frage kommen. Hier kann bei ehemaligen Deutschen von der normalen geforderten Aufenthaltszeit von 5 Jahren abgewichen werden. Dass du deutsche Eltern, sowie deutsche Kinder hast würde ebenfalls dafür sprechen.

Allerdings bist du hier sehr aufs Ermessen der Einbürgerungsbehörde angewiesen. Die können auf eine kürzere Aufenthaltsdauer verkürzen und die können entscheiden auf wie viel sie verkürzen. Mit einer Verkürzung auf quasi "Null" würde ich nicht rechnen. Schätzungsweise würden die meisten denke ich i.d.R. auf drei Jahre verkürzen. Da bei dir offensichtlich viele Bindung zu Deutschland bestehen, vielleicht etwas mehr.

Ich würde an deiner Stelle einfach die Einbürgerung beantragen, wenn das für dich in Frage kommt. Dazu kommt aber, dass bundesweit derzeit sehr lange Wartezeiten herrschen. Mit 1-2 Jahren musst du rechnen, bis dein Antrag bearbeitet wird.

Dur wurde keine AE gem. § 38 AufenthG erteilt? Die ist eigentlich besser, da unabhängig von deinen Eltern.
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« Zuletzt geändert: 27.01.2025 um 15:05:42 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #2 - 27.01.2025 um 15:14:02
 
Puncherfaust schrieb am 27.01.2025 um 14:55:32:
Die Wiedereinbürgerung ist nur aus dem Ausland heraus möglich, § 13 StAG.

Wenn es eine solche Regelung nur für im Ausland lebende ehemalige deutsche Staatsbürger gibt, dann wäre ein in Deutschland lebender ehemaliger deutscher Staatsbürger ja rechtlich schlechter gesetllt, als wenn er ins Ausland zieht. Das hört sich für mich als Laie ziemlich widersinnig an.

Puncherfaust schrieb am 27.01.2025 um 14:55:32:
Dur wurde keine AE gem. § 38 AufenthG erteilt? Die ist eigentlich besser, da unabhängig von deinen Eltern. 

Die AE wurde in dem Fall erteilt gemäß §36, Abs. 2
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 27.01.2025 um 15:23:10
 
Eventuell ist es etwas widersinnig. Im Endeffekt wäre die Wiedereinbürgerung für dich vermutlich aber auch sowieso nicht möglich. Für eine Wiedereinbürgerung gem. § 13 StAG müsste ein staatliches Interesse an deiner Wiedereinbürgerung vorliegen. Das ist aber anhand deiner Schilderungen nicht der Fall.

Und wenn ein solches staatliches Interesse vorliegen würde, dann würde man das vermutlich auch bei der Einbürgerung gem. § 8 StAG berücksichtigen und man würde noch weiter vom Problem der eigentlich zu kurzen Aufenthaltsdauer absehen. Denn in dem Fall könnte man auf bis zu drei Jahre verkürzen - nur aufgrund des staatlichen Interesses. Dazu kommt dann der weitere Verkürzungsgrund, dass du ehemaliger Deutscher mit deutscher Familie bist.
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Antwort #4 - 27.01.2025 um 16:30:47
 
Puncherfaust schrieb am 27.01.2025 um 14:55:32:
Dur wurde keine AE gem. § 38 AufenthG erteilt? Die ist eigentlich besser, da unabhängig von deinen Eltern.

Ich habe einen Aufenthaltstitel fuer 2 Jahre erhalten. Smiley
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Antwort #5 - 27.01.2025 um 16:33:45
 
Puncherfaust schrieb am 27.01.2025 um 14:55:32:
Die Wiedereinbürgerung ist nur aus dem Ausland heraus möglich, § 13 StAG.

Da ich im Mai fuer 3 Wochen kurz auf die Philippinen fliege, muesste ich mit der Deutschen Botschaft in Manila pruefen ob dort ein Antrag auf Wiedereinbuergerung mehr Sinn macht und zuegiger Bearbeitet werden kann.
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Antwort #6 - 27.01.2025 um 16:36:17
 
beeblebrox42 schrieb am 27.01.2025 um 15:14:02:
Wenn es eine solche Regelung nur für im Ausland lebende ehemalige deutsche Staatsbürger gibt, dann wäre ein in Deutschland lebender ehemaliger deutscher Staatsbürger ja rechtlich schlechter gesetllt, als wenn er ins Ausland zieht. Das hört sich für mich als Laie ziemlich widersinnig an.
Genau das muesste ich klaeren. Ich bin ja jetzt hier und hoffe dass es eine andere Regelung bzw. Ermessen moeglich ist. Auch weiss ich leider nicht wie Oeffentliches Interesse definiert ist.... unentschlossen
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Antwort #7 - 27.01.2025 um 16:54:07
 
Dann müsstest du aber den deutschen Wohnsitz aufgeben bis die Einbürgerung durch das BVA abgeschlossen ist siehe

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...


Zitat: Wenn Sie während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, sind wir für Ihren Einbürgerungsantrag nicht mehr zuständig. Da sich auch die rechtliche Grundlage und somit die Voraussetzungen für eine mögliche Einbürgerung ändern, ist es in der Regel für die Inlandsbehörde nicht möglich das vom Bundesverwaltungsamt begonnene Verfahren positiv abzuschließen.




Das Widerum - also Wohnsitz Aufgabe in D damit das BVa überhaupt zuständig ist - führt zum vorzeitigen erloschen des Aufenthaltstitels..also mE keine gute Idee
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Antwort #8 - 27.01.2025 um 17:04:11
 
Öffentliches Interesse wäre bspw. wenn du Olympionik wärst. Oder Professor. Oder irgendwas anderes wo man sagen würde, dass du eine Bereicherung für das deutsche Volk wärst.

Ich würd ja eher mit der Behörde das Gespräch suchen. Wie Puncherfaust schrieb kann man eine erhebliche Reduzierung gut vertreten. Du bist ja ethnischer Deutscher. Bist hier sozialisiert. Hast sogar deinen Wehrersatzdienst geleistet. Ein Ausländer kann frühestens nach 3 Jahren mit C1 eingebürgert werden.

Mit deinem deutschen Abitur hast du C2 Sprachkenntnisse.

Also man könnte fast schon geneigt sein zu sagen, dass aufgrund der Wertung dass seit letztem Jahr Mehrstaatigkeit erlaubt ist, dass man die ganzen ehemaligen Deutschen die mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ihre Deutsche verloren haben, eigentlich unter vereinfachten Umständen einbürgern könnte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 27.01.2025 um 17:33:31
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 17:04:11:
Öffentliches Interesse wäre bspw. wenn du Olympionik wärst. Oder Professor. Oder irgendwas anderes wo man sagen würde, dass du eine Bereicherung für das deutsche Volk wärst.

Danke für die vielen interessanten Rückmeldungen.
Könnte das öffentliche Interesse nicht in der Pflege seiner (nachweislich) pflegebedürftigen Eltern gesehen werden?

Anmerkung: Ich bin mit dem Threadersteller befreundet und hatte ihm den Tip gegeben, hier mal um Rat zu fragen.
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Aras
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Antwort #10 - 27.01.2025 um 17:42:30
 
Nein. Das ist privates Interesse.

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Antwort #11 - 27.01.2025 um 18:58:30
 
beeblebrox42 schrieb am 27.01.2025 um 17:33:31:
Danke für die vielen interessanten Rückmeldungen.
Könnte das öffentliche Interesse nicht in der Pflege seiner (nachweislich) pflegebedürftigen Eltern gesehen werden?

Anmerkung: Ich bin mit dem Threadersteller befreundet und hatte ihm den Tip gegeben, hier mal um Rat zu fragen.


Das ist privates Interesse, wie Aras sagt.

Und wie gesagt, sowieso komplett unerheblich, außer der TE plant erstmal wieder dauerhaft Deutschland zu verlassen.
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Antwort #12 - 28.01.2025 um 08:59:16
 
roseforest schrieb am 27.01.2025 um 16:54:07:
Wenn Sie während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, sind wir für Ihren Einbürgerungsantrag nicht mehr zuständig.

Verstehe. Danke fuer diese Info.
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Antwort #13 - 28.01.2025 um 09:00:22
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 17:04:11:
Öffentliches Interesse wäre bspw. wenn du Olympionik wärst. Oder Professor. Oder irgendwas anderes wo man sagen würde, dass du eine Bereicherung für das deutsche Volk wärst.

Danke fuer diese Info.  Zwinkernd
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Antwort #14 - 28.01.2025 um 09:01:32
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 17:42:30:
Das ist privates Interesse

Verstehe.  Smiley
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Antwort #15 - 28.01.2025 um 09:03:19
 
Puncherfaust schrieb am 27.01.2025 um 18:58:30:
dauerhaft Deutschland zu verlassen

Aufgrund der Pflegesituation, wird dieses nicht der Fall sein.
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Antwort #16 - 28.01.2025 um 17:14:00
 
Hallo,

die Einholung der Beibehaltungsgenehmigung würde versäumt, die deutsche Staatsangehörigkeit ging nach dem Jahr 2000 verloren?

Dann zitiere ich einmal:

"Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten. In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist unter Anderem, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen."

Quelle: https://www.germany.info/us-de/service/staatsangehoerigkeit/wiedereinbuergerung-...
(Betonung auf den von mir herausgehobenen Text)

Etwas mehr "Butter bei die Fische": Eine Rechtsmeinung dazu

Gruß
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Antwort #17 - 28.01.2025 um 17:22:46
 
Ja aber bei §13 ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland erforderlich,was hier wie dargelegt nicht der Fall ist und auch nicht bald wieder sein wird.

Das hätte er mE dann vorher machen müssen. Die Pflegesituation kam aber wohl eher nicht planbar und auf deinen Link steht auch dass das Verfahren beim BVA 2-3 Jahre dauert .
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Antwort #18 - 28.01.2025 um 17:32:53
 
Der Punkt ist nicht, welche Behörde gerade zuständig ist. Man kann seinen Antrag ja auch im Inland stellen.

Der wesentliche Punkt ist der Hinweis auf den Umstand, dass man prüfen lassen sollte, ob seinerzeit eine BBG erteilt worden wäre.
Und der in diesem Fall wohl wegfallende Punkt der Erforderlichkeit eines öffentlichen Interesses.
Lesestoff: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/einbu...
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Antwort #19 - 28.01.2025 um 17:48:49
 
Zitat aus dem Link

"Wenn Sie sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, muss das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie infrage kommt.

Dazu müssen Sie nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an Ihrer Wiedereinbürgerung besteht."

Auch das verstehe ich so, dass das öffentliche Interesse sowieso nur bestehen muss bei wieder widereinbürgerung aus dem Ausland.

Wie es nun aussieht, wenn nun ein Wohnsitz im Inland ist, darüber ist sehr schwierig etwas zu finden und mE auch in den Links nicht, da diese sich immer auf die Widereinbürgerung über das BVA beim Wohnsitz in Ausland bezieht.
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Antwort #20 - 28.01.2025 um 17:56:33
 
Nochmal kurz zur Klarstellung.

Dass man einen Antrag auf Einbürgerung aus dem Inland stellen kann ist schon klar Smiley. Im zweifel gelten eben die gleichen Voraussetzungen wie bei jedem Ausländer.. die Frage ist hier ob es einen Vorteil hat, dass er ehem Deutscher ist.
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Antwort #21 - 28.01.2025 um 18:08:10
 
roseforest schrieb am 28.01.2025 um 17:56:33:
Im zweifel gelten eben die gleichen Voraussetzungen wie bei jedem Ausländer


Nein. §13 StAG i.V.m. §8 StAG privilegiert ehemalige Deutsche schon grundsätzlich als lex specialis. Nur stellt er seinen Antrag eben im Inland bei der EBH, statt beim BVA, mit Hinweis auf die Begünstigung im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung der BBG.
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Antwort #22 - 28.01.2025 um 18:17:37
 
§ 13 geht nur aus dem Ausland heraus. Da muss man auch keine analoge "in Verbindung"-Anwendung des § 8 hinzuziehen - es bleibt dabei dass man im Ausland sein muss. Der Zusatz im § 13 besagt lediglich, dass man die Voraussetzungen des § 8 erfüllen muss. Das heißt nicht, dass man § 13 auch umgekehrt einfach so anwenden kann.

Da er sich im Inland aufhält gelten grundsätzlich erstmal die gleichen Regeln wie für jeden anderen Ausländer hier. Bzgl. der Ermessenseinbürgerung habe ich schon geschrieben, dass man da bei ehemaligen Deutschen von der geforderten Aufenthaltsdauer auch im Einzelfall erheblich abweichen kann. So steht es zumindest in den Anwendungshinweisen des BMI. Das bedeutet aber explizit eben auch, dass man nicht ohne eine gewisse Aufenthaltsdauer eingebürgert werden kann.

Wenn es doch so wäre, hätte a) der Gesetzgeber das "im Ausland" ausm § 13 streichen können, er hat es aber explizit hinzu geschrieben und b) das BMI ersatzweise schreiben können, dass dann § 13 auch für im Inland lebende gilt.

Beides ist aber nicht der Fall.
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Antwort #23 - 28.01.2025 um 18:44:05
 
Gibt wenn ich mich richtig erinnere dazu auch einschlägige Gerichtsentscheidungn.
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Antwort #24 - 28.01.2025 um 18:45:02
 
Er meint vermutlich ? Dass ein Hinweis auf §13 - also dass es aus dem Ausland eben auch (wahrscheinlich)funktioniert hätte, die Inlandsbehörde überzeugen könnte, das Ermessen nochmal mehr anzuwenden?

Nun es gibt wohl kein Gesetz wo es klar regelt.
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Antwort #25 - 28.01.2025 um 19:53:08
 
Nein, ich war mit der Verknüpfung des §13 StAG mit dem Inlandsaufenthalt schlicht auf dem falschen Dampfer, sorry.
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Antwort #26 - 30.01.2025 um 18:50:32
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2025 um 17:14:00:
die Einholung der Beibehaltungsgenehmigung würde versäumt, die deutsche Staatsangehörigkeit ging nach dem Jahr 2000 verloren

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Antwort #27 - 30.01.2025 um 19:00:22
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2025 um 18:08:10:
Nur stellt er seinen Antrag eben im Inland bei der EBH, statt beim BVA, mit Hinweis auf die Begünstigung im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung der BBG

Das ist ein Interessanter Punkt. Danke dir.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Filipino
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wiedereinbürgerung nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #28 - 30.01.2025 um 19:01:39
 
roseforest schrieb am 28.01.2025 um 17:48:49:
Wenn Sie sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, muss das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie infrage kommt.

Dazu müssen Sie nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an Ihrer Wiedereinbürgerung besteht

Daher denke ich dass es gut ist, dass ich wieder hier bin und den Antrag ueber die Kommunale Auslaenderbehoerde stelle
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