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Wiedereinbürgerung nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 879 mal)
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 28.01.2025 um 09:03:19
 
Puncherfaust schrieb am 27.01.2025 um 18:58:30:
dauerhaft Deutschland zu verlassen

Aufgrund der Pflegesituation, wird dieses nicht der Fall sein.
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blubb


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Antwort #16 - 28.01.2025 um 17:14:00
 
Hallo,

die Einholung der Beibehaltungsgenehmigung würde versäumt, die deutsche Staatsangehörigkeit ging nach dem Jahr 2000 verloren?

Dann zitiere ich einmal:

"Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten. In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist unter Anderem, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen."

Quelle: https://www.germany.info/us-de/service/staatsangehoerigkeit/wiedereinbuergerung-...
(Betonung auf den von mir herausgehobenen Text)

Etwas mehr "Butter bei die Fische": Eine Rechtsmeinung dazu

Gruß
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roseforest
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Antwort #17 - 28.01.2025 um 17:22:46
 
Ja aber bei §13 ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland erforderlich,was hier wie dargelegt nicht der Fall ist und auch nicht bald wieder sein wird.

Das hätte er mE dann vorher machen müssen. Die Pflegesituation kam aber wohl eher nicht planbar und auf deinen Link steht auch dass das Verfahren beim BVA 2-3 Jahre dauert .
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Antwort #18 - 28.01.2025 um 17:32:53
 
Der Punkt ist nicht, welche Behörde gerade zuständig ist. Man kann seinen Antrag ja auch im Inland stellen.

Der wesentliche Punkt ist der Hinweis auf den Umstand, dass man prüfen lassen sollte, ob seinerzeit eine BBG erteilt worden wäre.
Und der in diesem Fall wohl wegfallende Punkt der Erforderlichkeit eines öffentlichen Interesses.
Lesestoff: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/einbu...
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Antwort #19 - 28.01.2025 um 17:48:49
 
Zitat aus dem Link

"Wenn Sie sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, muss das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie infrage kommt.

Dazu müssen Sie nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an Ihrer Wiedereinbürgerung besteht."

Auch das verstehe ich so, dass das öffentliche Interesse sowieso nur bestehen muss bei wieder widereinbürgerung aus dem Ausland.

Wie es nun aussieht, wenn nun ein Wohnsitz im Inland ist, darüber ist sehr schwierig etwas zu finden und mE auch in den Links nicht, da diese sich immer auf die Widereinbürgerung über das BVA beim Wohnsitz in Ausland bezieht.
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Antwort #20 - 28.01.2025 um 17:56:33
 
Nochmal kurz zur Klarstellung.

Dass man einen Antrag auf Einbürgerung aus dem Inland stellen kann ist schon klar Smiley. Im zweifel gelten eben die gleichen Voraussetzungen wie bei jedem Ausländer.. die Frage ist hier ob es einen Vorteil hat, dass er ehem Deutscher ist.
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Antwort #21 - 28.01.2025 um 18:08:10
 
roseforest schrieb am 28.01.2025 um 17:56:33:
Im zweifel gelten eben die gleichen Voraussetzungen wie bei jedem Ausländer


Nein. §13 StAG i.V.m. §8 StAG privilegiert ehemalige Deutsche schon grundsätzlich als lex specialis. Nur stellt er seinen Antrag eben im Inland bei der EBH, statt beim BVA, mit Hinweis auf die Begünstigung im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung der BBG.
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Antwort #22 - 28.01.2025 um 18:17:37
 
§ 13 geht nur aus dem Ausland heraus. Da muss man auch keine analoge "in Verbindung"-Anwendung des § 8 hinzuziehen - es bleibt dabei dass man im Ausland sein muss. Der Zusatz im § 13 besagt lediglich, dass man die Voraussetzungen des § 8 erfüllen muss. Das heißt nicht, dass man § 13 auch umgekehrt einfach so anwenden kann.

Da er sich im Inland aufhält gelten grundsätzlich erstmal die gleichen Regeln wie für jeden anderen Ausländer hier. Bzgl. der Ermessenseinbürgerung habe ich schon geschrieben, dass man da bei ehemaligen Deutschen von der geforderten Aufenthaltsdauer auch im Einzelfall erheblich abweichen kann. So steht es zumindest in den Anwendungshinweisen des BMI. Das bedeutet aber explizit eben auch, dass man nicht ohne eine gewisse Aufenthaltsdauer eingebürgert werden kann.

Wenn es doch so wäre, hätte a) der Gesetzgeber das "im Ausland" ausm § 13 streichen können, er hat es aber explizit hinzu geschrieben und b) das BMI ersatzweise schreiben können, dass dann § 13 auch für im Inland lebende gilt.

Beides ist aber nicht der Fall.
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Antwort #23 - 28.01.2025 um 18:44:05
 
Gibt wenn ich mich richtig erinnere dazu auch einschlägige Gerichtsentscheidungn.
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Antwort #24 - 28.01.2025 um 18:45:02
 
Er meint vermutlich ? Dass ein Hinweis auf §13 - also dass es aus dem Ausland eben auch (wahrscheinlich)funktioniert hätte, die Inlandsbehörde überzeugen könnte, das Ermessen nochmal mehr anzuwenden?

Nun es gibt wohl kein Gesetz wo es klar regelt.
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Antwort #25 - 28.01.2025 um 19:53:08
 
Nein, ich war mit der Verknüpfung des §13 StAG mit dem Inlandsaufenthalt schlicht auf dem falschen Dampfer, sorry.
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Antwort #26 - 30.01.2025 um 18:50:32
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2025 um 17:14:00:
die Einholung der Beibehaltungsgenehmigung würde versäumt, die deutsche Staatsangehörigkeit ging nach dem Jahr 2000 verloren

Genau das ist passiert  Traurig
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Antwort #27 - 30.01.2025 um 19:00:22
 
T.P.2013 schrieb am 28.01.2025 um 18:08:10:
Nur stellt er seinen Antrag eben im Inland bei der EBH, statt beim BVA, mit Hinweis auf die Begünstigung im Hinblick auf die Möglichkeit der nachträglichen Prüfung der BBG

Das ist ein Interessanter Punkt. Danke dir.
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Antwort #28 - 30.01.2025 um 19:01:39
 
roseforest schrieb am 28.01.2025 um 17:48:49:
Wenn Sie sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, muss das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüfen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit für Sie infrage kommt.

Dazu müssen Sie nachweisen, dass ein öffentliches Interesse an Ihrer Wiedereinbürgerung besteht

Daher denke ich dass es gut ist, dass ich wieder hier bin und den Antrag ueber die Kommunale Auslaenderbehoerde stelle
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