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B1 für NE notwendig - Erfahrungen ? (Gelesen: 180 mal)
roseforest
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i4a rocks!


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26.01.2025 um 09:07:24
 
Hallo ihr lieben,
ich habe jetzt von mehreren gehört dass die Ehefrau aus einem Drittstaat nach D kam und die ABH keine Verpflichtung für einen Integrationskurs gegeben hat. Tatsächlich war es auch bei uns so dass ich den Sachbearbeiter fast drängen musste..

Nun würde mich mal interessieren wie das denn in der Praxis bei der Einbürgerung oder bei Antrag auf NE abläuft.

Wenn ich Paragraph 9 richtig interpretiere wäre das für die NE ja tatsächlich so möglich. Allerdings wollen doch die ABHs hier normal Nachweise sehen oder ?

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
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deerhunter
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Antwort #1 - 26.01.2025 um 10:16:36
 
Ohne B1 keine Einbürgerung, es sei denn es gibt gesundheitluche Probleme. Diese müssen aber per Amtsarzt nachgewiesen werden.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/...

Nahezu dasselber gilt für die NE

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrath...
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roseforest
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Antwort #2 - 26.01.2025 um 10:25:34
 
Danke dir.

Aber wie ist dann Paragraph 9 zu verstehen ? Ich verstehe den so wenn es keine Verpflichtung gab dass dann davon abgesehen wird ..

Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Edit: die besagte Nummer 3

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Trifft hier nicht zu danke.

Thema kann geschlossen werden 👍
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Antwort #3 - 26.01.2025 um 10:33:16
 
roseforest schrieb am 26.01.2025 um 10:25:34:
Aber wie ist dann Paragraph 9 zu verstehen ?


Wo in §9 liest du so etwas?

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
    er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
    sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
    er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
    Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
    ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
    er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
    er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

§44 geht es um Integrationskurs, nicht um NE oder Einbürgerung!



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roseforest
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Antwort #4 - 26.01.2025 um 10:36:12
 
Weiter unten steht das.

Aber das bezieht sich ja auf Paragraph 44a Abs 2ne 3 wo steht "deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar"

Und das ist hier ja nicht der Fall.

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