§ 5
StaG wurde geschaffen, um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen der alten Gesetzlage zu korrigieren.
Man müsste also gucken, ob dein Pflegekind unter Nr. 4 als Abkömmling einer Person aus dem Personenkreis Nr. 1-3 gehören würde.
Abs. 1 Nr. 1 der vom Wortlaut als einziger Erwerbsgrund in Frage käme bezieht sich z.B. lediglich auf vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach § 4 Abs. 1 RuStAG (das alte StAG) vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren.
Zudem muss die Geburt nach dem 24.05.1949 (Inkrafttreten Grundgesetz) stattgefunden haben.
Jetzt muss ich zugeben, dass ich mich jetzt sowohl beim
BVFG, sowie auch § 5
StAG und das RuStAG nicht unbedingt 100 % auskenne. Ich würde erstmal dazu tendieren, dass dein Pflegekind die Staatsangehörigkeit durch § 5 nicht erwerben kann, eben weil dem Nichtbestehen nicht die geschlechterspezifische Diskriminierung zu Grunde liegt, sondern der Fakt, dass man nicht im Aufnahmebescheid inbegriffen war. Außerdem setzt § 5 ja fiktiv voraus, dass die deutsche Staatsbürgerschaft "fortlaufend" weiter durch Abstammung erworben wurde. Heißt, wenn die Oma schon nicht deutsch ist, weil die z.B. vorm Inkrafttreten des
GG geboren wurde, dann ist das auch wieder erledigt. Es müsste also einmal die Oma aufgrund geschlechtsspezifischer Diskriminierung nicht deutsch geworden sein, da man die deutsche Staatsbürgerschaft ja durch direkte Abstammung von den Eltern erwirbt. Wenn die Oma also schon nicht deutsch ist, dann kann die Mutter nicht diskriminiert worden sein. Wenn die Oma aber aufgrund einer geschlechterspezifischen Diskriminierung nicht deutsch wäre, dann würde man die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Prüfung jetzt "fiktiv" voraussetzen und dann schauen, ob die Mutter durch Geburt deutsch ist oder ebenfalls diskriminiert wurde. So zumindest mein Rechtsverständnis, das wie gesagt in dieser Sache nicht 100 % gefestigt ist. Alles andere fände ich aber unlogisch.
Spricht aber nichts dagegen den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 30
StAG zu stellen. Den Antrag kannst du dann damit begründen, dass es strittig ist, ob dein Pflegekind Deutsch gem. § 5 ist. Kostet 25-51 €. Also überschaubar.