Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
§ 5 StaG - wie funktioniert das? (Gelesen: 486 mal)
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 5 StaG - wie funktioniert das?
25.01.2025 um 13:08:32
 
Kennt sich jemand aus mit § 5 StaG?

Folgender Fall: Urgroßeltern waren Russlanddeutsche. Uroma kam als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin nach D, hatte hier die deutsche Staatsangehörigkeit.

Oma (in Russland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.

Mutter (in Russland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.

Kind (in Deutschland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.


Ich habe keine Ahnung, wie das mit der Staatsangehörigkeit der Russlanddeutschen war. Haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit irgendwann verloren und wurden erst mit der Anerkennung als Spätaussiedler wieder Deutsche? Oder bedeutete die Anerkennung als Spätaussiedler, dass sie die ganze Zeit ununterbrochen Deutsche waren?

Wenn die Uroma Deutsche war, aber die Oma nicht durch die Geburt (in Russland) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, träfe dann möglicherweise auf sie und damit auch auf das Kind als ihr Abkömmling § 5 StaG zu?

Ich gebe zu, dass ich nicht weiß, wie damals die Russlanddeutschen in Russland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und die russische erworben haben. Ich vermute, dass das ein entscheidender Faktor ist. Weiß jemand etwas darüber?

Viele Grüße Goliath
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 724

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #1 - 25.01.2025 um 18:32:26
 
Goliath2306 schrieb am 25.01.2025 um 13:08:32:
Kind (in Deutschland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.

Wie alt ist denn das Kind und will es sich nun einbürgern lassen?
bzw. durch Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden?

Wann sind Oma und Mutter aus der Sowjetunion bzw. aus Russland eingereist?




Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #2 - 25.01.2025 um 19:28:12
 
SimonB schrieb am 25.01.2025 um 18:32:26:
Wie alt ist denn das Kind und will es sich nun einbürgern lassen?
bzw. durch Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden?

Wann sind Oma und Mutter aus der Sowjetunion bzw. aus Russland eingereist?




Das Kind ist 13 und will schon lange die deutsche Staatsbürgerschaft, scheitert aber bislang an der AE nach § 25 Absatz 5, weil diese keine Einbürgerung zulässt. Bei dem Kind handelt es sich um mein Pflegekind, für das ich auch Vormund bin, d.h. ich könnte erforderliche Anträge stellen.

Oma und Mutter sind Anfang der 90er Jahre nach Deutschland eingereist.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.508

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #3 - 25.01.2025 um 19:42:12
 
Du kannst einfach behaupten, dass das Kind deutsch ist, und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.373

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #4 - 25.01.2025 um 19:43:50
 
Ich würde einfach die Erklärung und die ganzen Urkunden abgeben und dann schauen wie sich das ganze entfaltet.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #5 - 25.01.2025 um 22:31:20
 
reinhard schrieb am 25.01.2025 um 19:42:12:
Du kannst einfach behaupten, dass das Kind deutsch ist, und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...


Das Kind ist aber kein Deutscher, deshalb weiß ich jetzt nicht ganz, inwiefern eine Feststellung helfen können soll? Da kann doch nur rauskommen, dass er kein Deutscher ist. Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 112

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #6 - 25.01.2025 um 22:44:47
 
Doch, wenn ich das richtig lese, da die Uroma anerkannte Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin ist, ist das Kind als Abkömmling deutsch, als RusslanddeutscheR. Egal, ob Eltern oder Grosseltern russische Staatsangehörigkeit haben. Die hatten in der SU alle Russlanddeutschen.

Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__6.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Aussiedler_und_Sp%C3%A4taussiedler#Deutsche_Volksz
ugeh%C3%B6rigkeit

Wieso hat das Kind ne AE nach § 25 Absatz 5?
Was ist da schief gegangen als RusslanddeutscheR?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #7 - 25.01.2025 um 22:45:56
 
Aras schrieb am 25.01.2025 um 19:43:50:
Ich würde einfach die Erklärung und die ganzen Urkunden abgeben und dann schauen wie sich das ganze entfaltet.



Die Urkunden müssen wir möglicherweise in Russland besorgen, was angesichts der weltpolitischen Lage auch schon mal einfacher gewesen wäre, als gerade jetzt.

Deshalb wollte ich gerne wissen. ob § 5 ganz grundsätzlich überhaupt funktionieren könnte, oder ob dieser Weg daran scheitert, dass das Kind keinen Pass hat oder dass § 5 für alle Nationen außer Russland gilt oder dass Pflegekinder generell von dieser Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs ausgeschlossen sind, oder weil es einen anderen triftigen Grund gibt.

Ich setze Himmel und Hölle in Bewegung, wenn § 5 eine echte Chance sein könnte. Ich möchte nur gerne vorher wissen, ob von vorneherein klar ist, dass es sowieso nicht funktionieren kann. Aus welchen Gründen auch immer.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #8 - 25.01.2025 um 22:52:31
 
Fred Dust schrieb am 25.01.2025 um 22:44:47:
Doch, wenn ich das richtig lese, da die Uroma anerkannte Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin ist, ist das Kind als Abkömmling deutsch, als RusslanddeutscheR.

Wieso hat das Kind ne AE nach § 25 Absatz 5?
Was ist da schief gegangen als RusslanddeutscheR?


Die Uroma ist als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin anerkannt worden, die Oma (ihre Tochter) und die Mutter (die unabhängig von der Uroma und zeitlich später ausgesiedelt sind) aber nicht. Was damals schief gegangen ist, weiß ich nicht. Vielleicht war es ein Formfehler. Vielleicht fehlten Unterlagen. Vielleicht war es eine Fehlentscheidung, die aber rechtskräftig geworden ist. Vielleicht gab es Gründe, die ich nicht kenne. Ich weiß nicht, aus welchen Gründen damals Russlanddeutsche abgelehnt werden konnten. Da die Oma und Mutter nun mal hier in D waren, bekamen sie eine AE. Die Mutter bekam eine AE nach 25 Absatz 5 und die bekam dann später, bei der Geburt, auch ihr eigenes Kind.

ETA: Vielleicht fehlte es bei Oma und Mutter an dem Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 112

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #9 - 25.01.2025 um 23:33:05
 
Goliath2306 schrieb am 25.01.2025 um 22:52:31:
Vielleicht war es eine Fehlentscheidung, die aber rechtskräftig geworden ist. 


Deshalb #3 und #4, die klären das.

Goliath2306 schrieb am 25.01.2025 um 22:52:31:
Die Uroma ist als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin anerkannt worden, die Oma (ihre Tochter) und die Mutter (die unabhängig von der Uroma und zeitlich später ausgesiedelt sind) aber nicht.


Eigentlich kann das nicht sein, richtig? Denn die deutsche Volkszugehörigkeit wird durch Abstammung weitergegeben, also an die leiblichen Kinder, Kindeskinder usw.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #10 - 25.01.2025 um 23:43:28
 
Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht. Wenn Uroma irgendwann mal Deutsche war, aber in Sibirien lebte, was passierte dann mit ihrer Staatsangehörigkeit? Wurden alles Deutschen in Russland irgendwann mal russifiziert und bekamen russische Pässe? Oder ist sie Jahrzehnte später mit ihrem deutsche Pass ausgereist?

Wenn die Uroma immer Deutsche war und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch an die Oma weitergegeben hat, kann die Oma diese deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise irgendwann verloren haben? Zum Beispiel durch Einbürgerung in Russland oder durch Heirat?





Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 485

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #11 - 26.01.2025 um 00:53:37
 
Also erstmal muss man die Aufnahme der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ausdrücklich mit beantragen. Das könnte z.B. nicht gemacht worden sein (vielleicht wollten die das damals z.B. schlicht gar nicht). Zudem müssen auch die Abkömmlinge rudimentäre Deutschkenntnisse besessen haben - auch daran kann es gescheitert sein.

Wenn die Oma und Mutter nicht mit im Aufnahmebescheid standen, dann sind es auch keine Deutsche, denn die würden die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Aufnahmebescheid erwerben. Und somit wäre auch auch das Kind nicht deutsch.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #12 - 26.01.2025 um 09:29:07
 
Danke. Ich gehe davon aus, dass es so abgelaufen ist, wie Du es beschrieben hast. Keine Aufnahme im Bescheid der Uroma, weil Oma und Mutter damals gar nicht nach D wollten und dann, als sie später doch nach D kamen, erfüllten sie selbst in ihrer Person nicht die Voraussetzungen, warum auch immer. Mangelnde Sprachkenntnisse könnten eine Option sein. Oder es wurden Fristen versäumt, Unterlagen nicht beigebracht oder andere Formfehler begangen.

Was mich zu der Frage zurückbringt, ob das Kind trotzdem heute noch über § 5 die deutsche Staatsangehörigkeit unter Berufung auf die Urgroßeltern erwerben kann.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 485

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #13 - 26.01.2025 um 12:45:36
 
§ 5 StaG wurde geschaffen, um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen der alten Gesetzlage zu korrigieren.

Man müsste also gucken, ob dein Pflegekind unter Nr. 4 als Abkömmling einer Person aus dem Personenkreis Nr. 1-3 gehören würde.

Abs. 1 Nr. 1 der vom Wortlaut als einziger Erwerbsgrund in Frage käme bezieht sich z.B. lediglich auf vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach § 4 Abs. 1 RuStAG (das alte StAG) vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren.

Zudem muss die Geburt nach dem 24.05.1949 (Inkrafttreten Grundgesetz) stattgefunden haben.

Jetzt muss ich zugeben, dass ich mich jetzt sowohl beim BVFG, sowie auch § 5 StAG und das RuStAG nicht unbedingt 100 % auskenne. Ich würde erstmal dazu tendieren, dass dein Pflegekind die Staatsangehörigkeit durch § 5 nicht erwerben kann, eben weil dem Nichtbestehen nicht die geschlechterspezifische Diskriminierung zu Grunde liegt, sondern der Fakt, dass man nicht im Aufnahmebescheid inbegriffen war. Außerdem setzt § 5 ja fiktiv voraus, dass die deutsche Staatsbürgerschaft "fortlaufend" weiter durch Abstammung erworben wurde. Heißt, wenn die Oma schon nicht deutsch ist, weil die z.B. vorm Inkrafttreten des GG geboren wurde, dann ist das auch wieder erledigt. Es müsste also einmal die Oma aufgrund geschlechtsspezifischer Diskriminierung nicht deutsch geworden sein, da man die deutsche Staatsbürgerschaft ja durch direkte Abstammung von den Eltern erwirbt. Wenn die Oma also schon nicht deutsch ist, dann kann die Mutter nicht diskriminiert worden sein. Wenn die Oma aber aufgrund einer geschlechterspezifischen Diskriminierung nicht deutsch wäre, dann würde man die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Prüfung jetzt "fiktiv" voraussetzen und dann schauen, ob die Mutter durch Geburt deutsch ist oder ebenfalls diskriminiert wurde. So zumindest mein Rechtsverständnis, das wie gesagt in dieser Sache nicht 100 % gefestigt ist. Alles andere fände ich aber unlogisch.

Spricht aber nichts dagegen den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 30 StAG zu stellen. Den Antrag kannst du dann damit begründen, dass es strittig ist, ob dein Pflegekind Deutsch gem. § 5 ist. Kostet 25-51 €. Also überschaubar.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 26.01.2025 um 13:00:41 von Puncherfaust »  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.373

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #14 - 26.01.2025 um 13:22:52
 
Ich erinnere mich an einen Fall hier im Forum, da fragte jemand für seine Mutter oder Oma, die die Staatsangehörigkeit von einem südamerikanischen Staat hatte. Da hätte ich eigentlich das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vermutet. Wir haben dann schlicht empfohlen die Staatsangehörigkeit beim BVA prüfen zu lassen, weil jede Diskussion im Forum rechtlich unverbindlich ist. Nach mehr als einem Jahr kam der Fragesteller zurück und erklärte, dass die deutsche Staatsangehörigkeit geprüft wurde und positiv beschieden wurde. Kostenfaktor war damals nur 29€ für den Staatsangehörigkeitsausweis.

Und ganz ehrlich, die ganze Rechtsmaterie zu diesen historischen Fällen sind krass komplex. Da kommen dann Leute die ihre Vorfahren auf "Deutschen Volkslisten" der deutschen Okkupationsmacht(CdZ, Generalgouvernement, Reichskommissariate) finden. Oder plötzlich kommt raus, dass die einen Vorfahren habe der die Danziger Staatsangehörigkeit besaß, und die Danziger Staatsangehörigkeit ist nie völkerrechtlich untergangen also kann man ggf. darum eine deutsche Staatsangehörigkeit herleiten. Dann wiederum andere die in den russischen Inlandspässen  die deutsche Nationalität dokumentiert haben.

Also die ganzen historischen Sachen sind krass komplex um die allgemein beantworten zu können. Im Grunde muss man immer das Recht zu der Zeit wo staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Ereignisse heranziehen.

Also bei euch wahrscheinlich von der ganzen Generationenkette die Geburtsurkunden, Eheurkunden, Urkunden über Vaterschaftsanerkennung, die russischen Inlandspässe. Ggf. sogar der Vater.
Oder halt zumindest Kopien, Scans oder zumindest verlässliche Daten damit du das konkret prüfen kannst.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.508

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #15 - 26.01.2025 um 14:09:53
 
Goliath2306 schrieb am 26.01.2025 um 09:29:07:
Was mich zu der Frage zurückbringt, ob das Kind trotzdem heute noch über § 5 die deutsche Staatsangehörigkeit unter Berufung auf die Urgroßeltern erwerben kann.


Darum geht es nicht. Es geht doch darum, dass Du behauptest, dass sie die Staatsangehörigkeit durch Abstammung hat.

Und genau so wendest Du Dich an das Bundesverwaltungsamt. Was da rauskommen kann, musst Du gar nicht beurteilen. Es kommt per Post. Und bis dahin klärst Du selbst, was ist und was sein könnten, und überlegst gegen eine Ablehnung zu klagen.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #16 - 26.01.2025 um 16:21:53
 
Puncherfaust schrieb am 26.01.2025 um 12:45:36:
§ 5 StaG wurde geschaffen, um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen der alten Gesetzlage zu korrigieren.

Man müsste also gucken, ob dein Pflegekind unter Nr. 4 als Abkömmling einer Person aus dem Personenkreis Nr. 1-3 gehören würde.

Abs. 1 Nr. 1 der vom Wortlaut als einziger Erwerbsgrund in Frage käme bezieht sich z.B. lediglich auf vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach § 4 Abs. 1 RuStAG (das alte StAG) vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren.

Zudem muss die Geburt nach dem 24.05.1949 (Inkrafttreten Grundgesetz) stattgefunden habe.


Vielen Dank. Jetzt wird die die Systematik klarer und ich vermute, dass § 5 StaG uns nicht weiterhilft, weil keine geschlechterspezifische Diskriminierung vorliegt.

Zu den Daten noch kurz:

Die Uroma wurde vor 1949 geboren. Sie hat die Staatsangehörigkeit nicht durch Heirat mit einem Ausländer verloren. Ihr Mann (der Uropa) war auch Deutscher bzw. Russlanddeutscher.

Die Oma wurde 1960 als eheliches Kind von Uroma und Uropa geboren, die damals entweder deutsch oder russisch oder beides  waren, geboren. Sie hat einen Russen geheiratet, der keinerlei deutsche Wurzeln hat, also kein Russlanddeutscher war. Die Frage wäre, was mit der deutschen Staatsbürgerschaft der Oma passiert ist, aber vermutlich hat sie sie nicht verloren, weil sie eine Frau war, so dass die geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht greift.

Die Mutter wurde 1982 als eheliches Kind eines Russen und der Oma, die damals entweder nur russisch oder russisch und deutsch war, geboren.

Zumindest sehe ich jetzt klarer, das ist schon viel wert. Ich werde bei der Oma ansetzen und klären, wieso, weshalb, warum sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.

Nochmals Danke!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #17 - 26.01.2025 um 16:41:09
 
Aras schrieb am 26.01.2025 um 13:22:52:
Ich erinnere mich an einen Fall hier im Forum, da fragte jemand für seine Mutter oder Oma, die die Staatsangehörigkeit von einem südamerikanischen Staat hatte. Da hätte ich eigentlich das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vermutet.


Ja, ich bin auf Reddit darüber gestolpert, dass jemand erzählte, er habe jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, weil seine Ururoma aus dem vorletzten Jahrhundert ursprünglich mal Deutsche war, bevor sie nach Amerika auswanderte. Ich hatte noch nie davon gehört, dass das geht (§ 5 ist ja auch erst ein paar Jahre alt), habe aber gleich gedacht, ob das vielleicht auch für mein Kind gelten könnte.

Da die weitere Familie komplett in D ist, ist es vielleicht tatsächlich möglich, Unterlagen und Infos zu bekommen. Ich werde auf jeden Fall anfangen zu recherchieren. Danke!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Goliath2306
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 68

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #18 - 26.01.2025 um 16:54:54
 
reinhard schrieb am 26.01.2025 um 14:09:53:
Darum geht es nicht. Es geht doch darum, dass Du behauptest, dass sie die Staatsangehörigkeit durch Abstammung hat.

Und genau so wendest Du Dich an das Bundesverwaltungsamt. Was da rauskommen kann, musst Du gar nicht beurteilen. Es kommt per Post. Und bis dahin klärst Du selbst, was ist und was sein könnten, und überlegst gegen eine Ablehnung zu klagen.


Ich gestehe, dass ich die Systematik immer noch nicht ganz verstehe. Der Antrag auf Feststellung ist doch etwas anderes, als die Erklärung nach § 5, oder habe ich einen Denkfehler?

Ganz vereinfacht gesagt, würde ich denken, dass der Antrag auf Festsellung geeignet ist, wenn jemand immer Deutscher war, daran aber aus welchen Gründen auch immer Zweifel bestehen. Die Erklärung nach § 5 hingegen wäre für jemanden gedacht, dessen Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, sie verloren haben und derjenige will sie jetzt für sich zurück.

Dann wäre für mein Kind der erste Weg nicht der richtige, weil er unzweifelhaft kein Deutscher ist. Seine Oma (und seine Mutter?)
hat die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte sie deshalb nicht weitergeben. Er will sie jetzt aber zurück haben. Ob die Voraussetzungen des § 5 vorliegen oder nicht sei erst einmal dahingestellt. Aber sind es nicht trotzdem zwei unterschiedliche Wege?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.530

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #19 - 26.01.2025 um 17:29:49
 
Goliath2306 schrieb am 26.01.2025 um 16:54:54:
Der Antrag auf Feststellung ist doch etwas anderes, als die Erklärung nach § 5, oder habe ich einen Denkfehler? 

Richtig.

Aber man erfährt durch einen Antrag auf Staatenlosenausweis eindeutig, ob die deutsche StAng bereits vorliegt oder nicht.

Liegt sie vor, hat man das Gewünschte.

Falls nicht, kann man aus der Begründung möglicherweise erkennen, ob ein Erwerb überhaupt in Frage kommt.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 112

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #20 - 26.01.2025 um 18:36:21
 
Verständnisfrage zu §5 StaG:

Absatz 3 sagt:
"(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden."

Aber am Anfang steht "Ausfertigungsdatum: 22.07.1913".
Also kann das Erklärungsrecht nur bis 1923 ausgeübt werden?

Oder bezieht sich Inkrafttreten auf
"Stand:      Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 104"

( alles zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html )
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.373

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #21 - 26.01.2025 um 18:46:41
 
Stichtag ist der 12.08.2021 oder 20.08.2021 https://www.buzer.de/gesetz/4560/al153418-0.htm

Also ist bis 12.08.2031 bzw. 20.08.2031 möglich die Erklärung abzugeben.

Dein Stiefkind bzw. du als Vormund sollte(st) die Erklärung gem. 5 StAG abgeben. Also nicht nur einfaches Feststellungsverfahren, sondern die Erklärung. Da wäre das Verfahren sogar kostenlos, § 38 Abs. 3 Nr. 3 StAG.

Zudem müsste ja eh bei einer § 5 Erklärung inzident geprüft werden ob die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auch ohne Erklärung vorliegt oder es eben nur an der Erklärung scheitern würde.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 112

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 5 StaG - wie funktioniert das?
Antwort #22 - 26.01.2025 um 19:07:21
 
Danke, Aras.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema