Puncherfaust schrieb am 26.01.2025 um 12:45:36:§ 5
StaG wurde geschaffen, um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen der alten Gesetzlage zu korrigieren.
Man müsste also gucken, ob dein Pflegekind unter Nr. 4 als Abkömmling einer Person aus dem Personenkreis Nr. 1-3 gehören würde.
Abs. 1 Nr. 1 der vom Wortlaut als einziger Erwerbsgrund in Frage käme bezieht sich z.B. lediglich auf vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach § 4 Abs. 1 RuStAG (das alte StAG) vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren.
Zudem muss die Geburt nach dem 24.05.1949 (Inkrafttreten Grundgesetz) stattgefunden habe.
Vielen Dank. Jetzt wird die die Systematik klarer und ich vermute, dass § 5
StaG uns nicht weiterhilft, weil keine geschlechterspezifische Diskriminierung vorliegt.
Zu den Daten noch kurz:
Die Uroma wurde vor 1949 geboren. Sie hat die Staatsangehörigkeit nicht durch Heirat mit einem Ausländer verloren. Ihr Mann (der Uropa) war auch Deutscher bzw. Russlanddeutscher.
Die Oma wurde 1960 als eheliches Kind von Uroma und Uropa geboren, die damals entweder deutsch oder russisch oder beides waren, geboren. Sie hat einen Russen geheiratet, der keinerlei deutsche Wurzeln hat, also kein Russlanddeutscher war. Die Frage wäre, was mit der deutschen Staatsbürgerschaft der Oma passiert ist, aber vermutlich hat sie sie nicht verloren, weil sie eine Frau war, so dass die geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht greift.
Die Mutter wurde 1982 als eheliches Kind eines Russen und der Oma, die damals entweder nur russisch oder russisch und deutsch war, geboren.
Zumindest sehe ich jetzt klarer, das ist schon viel wert. Ich werde bei der Oma ansetzen und klären, wieso, weshalb, warum sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.
Nochmals Danke!