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§ 5 StaG - wie funktioniert das? (Gelesen: 487 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 26.01.2025 um 14:09:53
 
Goliath2306 schrieb am 26.01.2025 um 09:29:07:
Was mich zu der Frage zurückbringt, ob das Kind trotzdem heute noch über § 5 die deutsche Staatsangehörigkeit unter Berufung auf die Urgroßeltern erwerben kann.


Darum geht es nicht. Es geht doch darum, dass Du behauptest, dass sie die Staatsangehörigkeit durch Abstammung hat.

Und genau so wendest Du Dich an das Bundesverwaltungsamt. Was da rauskommen kann, musst Du gar nicht beurteilen. Es kommt per Post. Und bis dahin klärst Du selbst, was ist und was sein könnten, und überlegst gegen eine Ablehnung zu klagen.
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Goliath2306
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Antwort #16 - 26.01.2025 um 16:21:53
 
Puncherfaust schrieb am 26.01.2025 um 12:45:36:
§ 5 StaG wurde geschaffen, um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen der alten Gesetzlage zu korrigieren.

Man müsste also gucken, ob dein Pflegekind unter Nr. 4 als Abkömmling einer Person aus dem Personenkreis Nr. 1-3 gehören würde.

Abs. 1 Nr. 1 der vom Wortlaut als einziger Erwerbsgrund in Frage käme bezieht sich z.B. lediglich auf vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach § 4 Abs. 1 RuStAG (das alte StAG) vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren.

Zudem muss die Geburt nach dem 24.05.1949 (Inkrafttreten Grundgesetz) stattgefunden habe.


Vielen Dank. Jetzt wird die die Systematik klarer und ich vermute, dass § 5 StaG uns nicht weiterhilft, weil keine geschlechterspezifische Diskriminierung vorliegt.

Zu den Daten noch kurz:

Die Uroma wurde vor 1949 geboren. Sie hat die Staatsangehörigkeit nicht durch Heirat mit einem Ausländer verloren. Ihr Mann (der Uropa) war auch Deutscher bzw. Russlanddeutscher.

Die Oma wurde 1960 als eheliches Kind von Uroma und Uropa geboren, die damals entweder deutsch oder russisch oder beides  waren, geboren. Sie hat einen Russen geheiratet, der keinerlei deutsche Wurzeln hat, also kein Russlanddeutscher war. Die Frage wäre, was mit der deutschen Staatsbürgerschaft der Oma passiert ist, aber vermutlich hat sie sie nicht verloren, weil sie eine Frau war, so dass die geschlechtsspezifische Diskriminierung nicht greift.

Die Mutter wurde 1982 als eheliches Kind eines Russen und der Oma, die damals entweder nur russisch oder russisch und deutsch war, geboren.

Zumindest sehe ich jetzt klarer, das ist schon viel wert. Ich werde bei der Oma ansetzen und klären, wieso, weshalb, warum sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.

Nochmals Danke!

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Goliath2306
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Antwort #17 - 26.01.2025 um 16:41:09
 
Aras schrieb am 26.01.2025 um 13:22:52:
Ich erinnere mich an einen Fall hier im Forum, da fragte jemand für seine Mutter oder Oma, die die Staatsangehörigkeit von einem südamerikanischen Staat hatte. Da hätte ich eigentlich das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vermutet.


Ja, ich bin auf Reddit darüber gestolpert, dass jemand erzählte, er habe jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, weil seine Ururoma aus dem vorletzten Jahrhundert ursprünglich mal Deutsche war, bevor sie nach Amerika auswanderte. Ich hatte noch nie davon gehört, dass das geht (§ 5 ist ja auch erst ein paar Jahre alt), habe aber gleich gedacht, ob das vielleicht auch für mein Kind gelten könnte.

Da die weitere Familie komplett in D ist, ist es vielleicht tatsächlich möglich, Unterlagen und Infos zu bekommen. Ich werde auf jeden Fall anfangen zu recherchieren. Danke!
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Goliath2306
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Antwort #18 - 26.01.2025 um 16:54:54
 
reinhard schrieb am 26.01.2025 um 14:09:53:
Darum geht es nicht. Es geht doch darum, dass Du behauptest, dass sie die Staatsangehörigkeit durch Abstammung hat.

Und genau so wendest Du Dich an das Bundesverwaltungsamt. Was da rauskommen kann, musst Du gar nicht beurteilen. Es kommt per Post. Und bis dahin klärst Du selbst, was ist und was sein könnten, und überlegst gegen eine Ablehnung zu klagen.


Ich gestehe, dass ich die Systematik immer noch nicht ganz verstehe. Der Antrag auf Feststellung ist doch etwas anderes, als die Erklärung nach § 5, oder habe ich einen Denkfehler?

Ganz vereinfacht gesagt, würde ich denken, dass der Antrag auf Festsellung geeignet ist, wenn jemand immer Deutscher war, daran aber aus welchen Gründen auch immer Zweifel bestehen. Die Erklärung nach § 5 hingegen wäre für jemanden gedacht, dessen Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, sie verloren haben und derjenige will sie jetzt für sich zurück.

Dann wäre für mein Kind der erste Weg nicht der richtige, weil er unzweifelhaft kein Deutscher ist. Seine Oma (und seine Mutter?)
hat die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte sie deshalb nicht weitergeben. Er will sie jetzt aber zurück haben. Ob die Voraussetzungen des § 5 vorliegen oder nicht sei erst einmal dahingestellt. Aber sind es nicht trotzdem zwei unterschiedliche Wege?

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Antwort #19 - 26.01.2025 um 17:29:49
 
Goliath2306 schrieb am 26.01.2025 um 16:54:54:
Der Antrag auf Feststellung ist doch etwas anderes, als die Erklärung nach § 5, oder habe ich einen Denkfehler? 

Richtig.

Aber man erfährt durch einen Antrag auf Staatenlosenausweis eindeutig, ob die deutsche StAng bereits vorliegt oder nicht.

Liegt sie vor, hat man das Gewünschte.

Falls nicht, kann man aus der Begründung möglicherweise erkennen, ob ein Erwerb überhaupt in Frage kommt.
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Antwort #20 - 26.01.2025 um 18:36:21
 
Verständnisfrage zu §5 StaG:

Absatz 3 sagt:
"(3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden."

Aber am Anfang steht "Ausfertigungsdatum: 22.07.1913".
Also kann das Erklärungsrecht nur bis 1923 ausgeübt werden?

Oder bezieht sich Inkrafttreten auf
"Stand:      Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 104"

( alles zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html )
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Antwort #21 - 26.01.2025 um 18:46:41
 
Stichtag ist der 12.08.2021 oder 20.08.2021 https://www.buzer.de/gesetz/4560/al153418-0.htm

Also ist bis 12.08.2031 bzw. 20.08.2031 möglich die Erklärung abzugeben.

Dein Stiefkind bzw. du als Vormund sollte(st) die Erklärung gem. 5 StAG abgeben. Also nicht nur einfaches Feststellungsverfahren, sondern die Erklärung. Da wäre das Verfahren sogar kostenlos, § 38 Abs. 3 Nr. 3 StAG.

Zudem müsste ja eh bei einer § 5 Erklärung inzident geprüft werden ob die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auch ohne Erklärung vorliegt oder es eben nur an der Erklärung scheitern würde.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fred Dust
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Antwort #22 - 26.01.2025 um 19:07:21
 
Danke, Aras.
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