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§ 5 StaG - wie funktioniert das? (Gelesen: 490 mal)
Goliath2306
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25.01.2025 um 13:08:32
 
Kennt sich jemand aus mit § 5 StaG?

Folgender Fall: Urgroßeltern waren Russlanddeutsche. Uroma kam als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin nach D, hatte hier die deutsche Staatsangehörigkeit.

Oma (in Russland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.

Mutter (in Russland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.

Kind (in Deutschland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.


Ich habe keine Ahnung, wie das mit der Staatsangehörigkeit der Russlanddeutschen war. Haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit irgendwann verloren und wurden erst mit der Anerkennung als Spätaussiedler wieder Deutsche? Oder bedeutete die Anerkennung als Spätaussiedler, dass sie die ganze Zeit ununterbrochen Deutsche waren?

Wenn die Uroma Deutsche war, aber die Oma nicht durch die Geburt (in Russland) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, träfe dann möglicherweise auf sie und damit auch auf das Kind als ihr Abkömmling § 5 StaG zu?

Ich gebe zu, dass ich nicht weiß, wie damals die Russlanddeutschen in Russland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und die russische erworben haben. Ich vermute, dass das ein entscheidender Faktor ist. Weiß jemand etwas darüber?

Viele Grüße Goliath
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SimonB
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Antwort #1 - 25.01.2025 um 18:32:26
 
Goliath2306 schrieb am 25.01.2025 um 13:08:32:
Kind (in Deutschland geboren) hat die russische Staatsangehörigkeit.

Wie alt ist denn das Kind und will es sich nun einbürgern lassen?
bzw. durch Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden?

Wann sind Oma und Mutter aus der Sowjetunion bzw. aus Russland eingereist?




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Goliath2306
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Antwort #2 - 25.01.2025 um 19:28:12
 
SimonB schrieb am 25.01.2025 um 18:32:26:
Wie alt ist denn das Kind und will es sich nun einbürgern lassen?
bzw. durch Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden?

Wann sind Oma und Mutter aus der Sowjetunion bzw. aus Russland eingereist?




Das Kind ist 13 und will schon lange die deutsche Staatsbürgerschaft, scheitert aber bislang an der AE nach § 25 Absatz 5, weil diese keine Einbürgerung zulässt. Bei dem Kind handelt es sich um mein Pflegekind, für das ich auch Vormund bin, d.h. ich könnte erforderliche Anträge stellen.

Oma und Mutter sind Anfang der 90er Jahre nach Deutschland eingereist.

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reinhard
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Antwort #3 - 25.01.2025 um 19:42:12
 
Du kannst einfach behaupten, dass das Kind deutsch ist, und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...
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Aras
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Antwort #4 - 25.01.2025 um 19:43:50
 
Ich würde einfach die Erklärung und die ganzen Urkunden abgeben und dann schauen wie sich das ganze entfaltet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Goliath2306
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Antwort #5 - 25.01.2025 um 22:31:20
 
reinhard schrieb am 25.01.2025 um 19:42:12:
Du kannst einfach behaupten, dass das Kind deutsch ist, und einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangeho...


Das Kind ist aber kein Deutscher, deshalb weiß ich jetzt nicht ganz, inwiefern eine Feststellung helfen können soll? Da kann doch nur rauskommen, dass er kein Deutscher ist. Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch?


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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 25.01.2025 um 22:44:47
 
Doch, wenn ich das richtig lese, da die Uroma anerkannte Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin ist, ist das Kind als Abkömmling deutsch, als RusslanddeutscheR. Egal, ob Eltern oder Grosseltern russische Staatsangehörigkeit haben. Die hatten in der SU alle Russlanddeutschen.

Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__6.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Aussiedler_und_Sp%C3%A4taussiedler#Deutsche_Volksz
ugeh%C3%B6rigkeit

Wieso hat das Kind ne AE nach § 25 Absatz 5?
Was ist da schief gegangen als RusslanddeutscheR?
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Goliath2306
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Antwort #7 - 25.01.2025 um 22:45:56
 
Aras schrieb am 25.01.2025 um 19:43:50:
Ich würde einfach die Erklärung und die ganzen Urkunden abgeben und dann schauen wie sich das ganze entfaltet.



Die Urkunden müssen wir möglicherweise in Russland besorgen, was angesichts der weltpolitischen Lage auch schon mal einfacher gewesen wäre, als gerade jetzt.

Deshalb wollte ich gerne wissen. ob § 5 ganz grundsätzlich überhaupt funktionieren könnte, oder ob dieser Weg daran scheitert, dass das Kind keinen Pass hat oder dass § 5 für alle Nationen außer Russland gilt oder dass Pflegekinder generell von dieser Möglichkeit des Staatsangehörigkeitserwerbs ausgeschlossen sind, oder weil es einen anderen triftigen Grund gibt.

Ich setze Himmel und Hölle in Bewegung, wenn § 5 eine echte Chance sein könnte. Ich möchte nur gerne vorher wissen, ob von vorneherein klar ist, dass es sowieso nicht funktionieren kann. Aus welchen Gründen auch immer.

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Goliath2306
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Antwort #8 - 25.01.2025 um 22:52:31
 
Fred Dust schrieb am 25.01.2025 um 22:44:47:
Doch, wenn ich das richtig lese, da die Uroma anerkannte Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin ist, ist das Kind als Abkömmling deutsch, als RusslanddeutscheR.

Wieso hat das Kind ne AE nach § 25 Absatz 5?
Was ist da schief gegangen als RusslanddeutscheR?


Die Uroma ist als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin anerkannt worden, die Oma (ihre Tochter) und die Mutter (die unabhängig von der Uroma und zeitlich später ausgesiedelt sind) aber nicht. Was damals schief gegangen ist, weiß ich nicht. Vielleicht war es ein Formfehler. Vielleicht fehlten Unterlagen. Vielleicht war es eine Fehlentscheidung, die aber rechtskräftig geworden ist. Vielleicht gab es Gründe, die ich nicht kenne. Ich weiß nicht, aus welchen Gründen damals Russlanddeutsche abgelehnt werden konnten. Da die Oma und Mutter nun mal hier in D waren, bekamen sie eine AE. Die Mutter bekam eine AE nach 25 Absatz 5 und die bekam dann später, bei der Geburt, auch ihr eigenes Kind.

ETA: Vielleicht fehlte es bei Oma und Mutter an dem Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit?
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Fred Dust
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Antwort #9 - 25.01.2025 um 23:33:05
 
Goliath2306 schrieb am 25.01.2025 um 22:52:31:
Vielleicht war es eine Fehlentscheidung, die aber rechtskräftig geworden ist. 


Deshalb #3 und #4, die klären das.

Goliath2306 schrieb am 25.01.2025 um 22:52:31:
Die Uroma ist als Aussiedlerin oder Spätaussiedlerin anerkannt worden, die Oma (ihre Tochter) und die Mutter (die unabhängig von der Uroma und zeitlich später ausgesiedelt sind) aber nicht.


Eigentlich kann das nicht sein, richtig? Denn die deutsche Volkszugehörigkeit wird durch Abstammung weitergegeben, also an die leiblichen Kinder, Kindeskinder usw.
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Goliath2306
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Antwort #10 - 25.01.2025 um 23:43:28
 
Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht. Wenn Uroma irgendwann mal Deutsche war, aber in Sibirien lebte, was passierte dann mit ihrer Staatsangehörigkeit? Wurden alles Deutschen in Russland irgendwann mal russifiziert und bekamen russische Pässe? Oder ist sie Jahrzehnte später mit ihrem deutsche Pass ausgereist?

Wenn die Uroma immer Deutsche war und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch an die Oma weitergegeben hat, kann die Oma diese deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise irgendwann verloren haben? Zum Beispiel durch Einbürgerung in Russland oder durch Heirat?





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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #11 - 26.01.2025 um 00:53:37
 
Also erstmal muss man die Aufnahme der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid als Spätaussiedler ausdrücklich mit beantragen. Das könnte z.B. nicht gemacht worden sein (vielleicht wollten die das damals z.B. schlicht gar nicht). Zudem müssen auch die Abkömmlinge rudimentäre Deutschkenntnisse besessen haben - auch daran kann es gescheitert sein.

Wenn die Oma und Mutter nicht mit im Aufnahmebescheid standen, dann sind es auch keine Deutsche, denn die würden die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Aufnahmebescheid erwerben. Und somit wäre auch auch das Kind nicht deutsch.

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Goliath2306
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Antwort #12 - 26.01.2025 um 09:29:07
 
Danke. Ich gehe davon aus, dass es so abgelaufen ist, wie Du es beschrieben hast. Keine Aufnahme im Bescheid der Uroma, weil Oma und Mutter damals gar nicht nach D wollten und dann, als sie später doch nach D kamen, erfüllten sie selbst in ihrer Person nicht die Voraussetzungen, warum auch immer. Mangelnde Sprachkenntnisse könnten eine Option sein. Oder es wurden Fristen versäumt, Unterlagen nicht beigebracht oder andere Formfehler begangen.

Was mich zu der Frage zurückbringt, ob das Kind trotzdem heute noch über § 5 die deutsche Staatsangehörigkeit unter Berufung auf die Urgroßeltern erwerben kann.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #13 - 26.01.2025 um 12:45:36
 
§ 5 StaG wurde geschaffen, um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen der alten Gesetzlage zu korrigieren.

Man müsste also gucken, ob dein Pflegekind unter Nr. 4 als Abkömmling einer Person aus dem Personenkreis Nr. 1-3 gehören würde.

Abs. 1 Nr. 1 der vom Wortlaut als einziger Erwerbsgrund in Frage käme bezieht sich z.B. lediglich auf vor dem 1. Januar 1975 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie die vor dem 1. Juli 1993 geborenen nichtehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die nach § 4 Abs. 1 RuStAG (das alte StAG) vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren.

Zudem muss die Geburt nach dem 24.05.1949 (Inkrafttreten Grundgesetz) stattgefunden haben.

Jetzt muss ich zugeben, dass ich mich jetzt sowohl beim BVFG, sowie auch § 5 StAG und das RuStAG nicht unbedingt 100 % auskenne. Ich würde erstmal dazu tendieren, dass dein Pflegekind die Staatsangehörigkeit durch § 5 nicht erwerben kann, eben weil dem Nichtbestehen nicht die geschlechterspezifische Diskriminierung zu Grunde liegt, sondern der Fakt, dass man nicht im Aufnahmebescheid inbegriffen war. Außerdem setzt § 5 ja fiktiv voraus, dass die deutsche Staatsbürgerschaft "fortlaufend" weiter durch Abstammung erworben wurde. Heißt, wenn die Oma schon nicht deutsch ist, weil die z.B. vorm Inkrafttreten des GG geboren wurde, dann ist das auch wieder erledigt. Es müsste also einmal die Oma aufgrund geschlechtsspezifischer Diskriminierung nicht deutsch geworden sein, da man die deutsche Staatsbürgerschaft ja durch direkte Abstammung von den Eltern erwirbt. Wenn die Oma also schon nicht deutsch ist, dann kann die Mutter nicht diskriminiert worden sein. Wenn die Oma aber aufgrund einer geschlechterspezifischen Diskriminierung nicht deutsch wäre, dann würde man die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Prüfung jetzt "fiktiv" voraussetzen und dann schauen, ob die Mutter durch Geburt deutsch ist oder ebenfalls diskriminiert wurde. So zumindest mein Rechtsverständnis, das wie gesagt in dieser Sache nicht 100 % gefestigt ist. Alles andere fände ich aber unlogisch.

Spricht aber nichts dagegen den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 30 StAG zu stellen. Den Antrag kannst du dann damit begründen, dass es strittig ist, ob dein Pflegekind Deutsch gem. § 5 ist. Kostet 25-51 €. Also überschaubar.
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« Zuletzt geändert: 26.01.2025 um 13:00:41 von Puncherfaust »  
 
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Aras
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Antwort #14 - 26.01.2025 um 13:22:52
 
Ich erinnere mich an einen Fall hier im Forum, da fragte jemand für seine Mutter oder Oma, die die Staatsangehörigkeit von einem südamerikanischen Staat hatte. Da hätte ich eigentlich das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vermutet. Wir haben dann schlicht empfohlen die Staatsangehörigkeit beim BVA prüfen zu lassen, weil jede Diskussion im Forum rechtlich unverbindlich ist. Nach mehr als einem Jahr kam der Fragesteller zurück und erklärte, dass die deutsche Staatsangehörigkeit geprüft wurde und positiv beschieden wurde. Kostenfaktor war damals nur 29€ für den Staatsangehörigkeitsausweis.

Und ganz ehrlich, die ganze Rechtsmaterie zu diesen historischen Fällen sind krass komplex. Da kommen dann Leute die ihre Vorfahren auf "Deutschen Volkslisten" der deutschen Okkupationsmacht(CdZ, Generalgouvernement, Reichskommissariate) finden. Oder plötzlich kommt raus, dass die einen Vorfahren habe der die Danziger Staatsangehörigkeit besaß, und die Danziger Staatsangehörigkeit ist nie völkerrechtlich untergangen also kann man ggf. darum eine deutsche Staatsangehörigkeit herleiten. Dann wiederum andere die in den russischen Inlandspässen  die deutsche Nationalität dokumentiert haben.

Also die ganzen historischen Sachen sind krass komplex um die allgemein beantworten zu können. Im Grunde muss man immer das Recht zu der Zeit wo staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Ereignisse heranziehen.

Also bei euch wahrscheinlich von der ganzen Generationenkette die Geburtsurkunden, Eheurkunden, Urkunden über Vaterschaftsanerkennung, die russischen Inlandspässe. Ggf. sogar der Vater.
Oder halt zumindest Kopien, Scans oder zumindest verlässliche Daten damit du das konkret prüfen kannst.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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