dim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:Nein, im Fall deines Mannes ist es nicht zumutbar, da er bis Kriegsende nicht mehr aus der Ukraine ausreisen können wird und auch deswegen seinen Job in Deutschland aufgeben/verlieren müsste.
So denke ich auch, aber ich kenne die Fälle, wenn
ABH sagt zu Vollzeit unbefristet tätige ukrainische Bürger, dass nicht nur die Reiße nach Ukraine, auch Wehrdienst zumutbar ist, hier ist so ein Fall -
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1724750830/0#0 [quote/] Sehr geehrter Herr XYZ
wir können Ihre Bedenken aus menschlicher Sicht natürlich nachvollziehen. Vorweg ist anzumerken, dass bei einem Reiseausweis für Ausländer auch in die Passhoheit der Ukraine eingegriffen wird und die Ausstellung daher nur in absoluten Ausnahmen möglich ist. Im Zweifel kann immer ein Ausweisersatz erteilt werden, welcher allerdings nicht für Auslandsaufenthalte geeignet ist. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist somit auch nicht gefährdet, wenn Sie derzeit keinen neuen Pass beschaffen können.
Da Sie keinen Bezug zur Ukraine haben und hier aufgewachsen sind, ist es verständlich, dass Sie nicht am Wehrdienst teilnehmen wollen, welcher evtl. auch noch mit einem tatsächlichem Einsatz verbunden ist.
Gem. interner Weisung zur Prüfung der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer an ukrainische Staatsangehörige ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Erlangung eines solchen Reisausweises werden in § 5 Abs. 2
AufenthV geregelt. Hiernach wird sogar die regelmäßig mit einer Rückreise ins Herkunftland einhergehende tatsächliche Erfüllung der Wehrpflicht als grundsätzlich zumutbar angesehen. Demnach führt die bloße Registrierung bei der Wehrverwaltung erst recht nicht zu einer Unzumutbarkeit. Laut Mitteilung des Ministeriums führte die Einstellung der Ausstellung von Pässen an potenziell wehrdienstfähige Ukrainer in der Vergangenheit zu Unklarheiten. Nach dem aktuellen Informationsstand ist die Passausstellung wieder möglich. Die Registrierung kann Online per App oder persönlich im Konsulat erfolgen. Eine Ausreise in die Ukraine ist hierzu, zumindest offiziell, nicht nötig.
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer daher derzeit nicht möglich. Sofern doch eine Ausreise erforderlich sein sollte, lassen Sie sich dies bitte vom Konsulat bestätigen. Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung können wir Ihr Anliegen gerne noch einmal überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Aufenthaltsrecht[\quote]
Noch ein Beispiel:
"ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer würde in Ihrem Fall abgelehnt werden.
Sie sind ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz − AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I, S. 1950) in der zurzeit geltenden Fassung.
Sie haben bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Beantragung eines Heimatpasses für Sie unzumutbar ist. Nach § 5 Abs. 1
AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe des §§ 5 Abs. 2 bis 5
AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Nach § 5 Abs. 2 gilt als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 insbesondere:
1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
Generell ist die Beschaffung des Passes unzumutbar, wenn die schutzwürdigen Interessen des Ausländers (unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes) die staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates überwiegen.
Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, und die einen solchen begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15). Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Nach § 5 Abs. 3
AufenthV wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.
Die ukrainischen Auslandsvertretungen verweigern seit dem 23.04.2024, aufgrund der Wehrpflicht und des Verteidigungsfalles, unter anderem die Ausstellung von Nationalpässen.
Es ist Ihnen grundsätzlich zumutbar einen Nationalpass in Ihrem Heimatland zu beantragen. Die Wehrpflicht an sich stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit, einen Nationalpass zu beschaffen, dar."
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