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Einbürgerung eines Ukrainers (Gelesen: 1.036 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
Becky_ky
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22.01.2025 um 16:48:05
 
Hallo il4, hallo zusammen,

mein Mann hat dasselbe Problem in Sachsen. Im nächsten Monat sind es fünf Monate, seit die Untätigkeitsklage gestellt wurde, und es passiert einfach nichts seitens des Gerichts und der EBH. Die letzte Kommunikation fand Anfang November statt:

Die EBH hat argumentiert, warum die Terminanfrage im Jahr 2022 abgesagt wurde und warum der Antrag nicht bearbeitet wird. Außerdem hat EBH beantragt, das Verfahren auszusetzen. Das Gericht hat jedoch mitgeteilt: „Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.“

Wir haben auf die Argumente der EBH (Corona, Rückstau von Anträgen nach Corona, viele Anträge von Personen, die 2015 gekommen sind, sowie neue Flüchtlinge seit 2022) geantwortet und auf unsere besondere Dringlichkeit verwiesen. Diese Dringlichkeit besteht, weil mein Mann keinen neuen Reisepass beantragen kann und sein aktueller Pass in vier Monaten abläuft (das Problem ist ähnlich wie hier beschrieben: [https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1724750830/0#0]). Diese dringenden Gründe wurden vom Gericht und der EBH jedoch ignoriert.

Der Antrag auf Einbürgerung wurde noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt. Wir hatten erstmals 2022 einen Termin angefragt, der jedoch schriftlich abgelehnt wurde. Mein Mann hat sowohl nach §9 als auch §10 StaG Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Er lebt seit 17 Jahren in Deutschland, arbeitet als Ingenieur und hat nie Sozialleistungen bezogen. Ich bin deutsche Staatsangehörige, ebenfalls Ingenieurin, und wir sind seit sieben Jahren verheiratet.

Die EBH hat bisher nur unseren ersten Brief beantwortet, nämlich die Eingangsbestätigung für den Antrag auf Einbürgerung, den wir per Einschreiben geschickt haben (weil uns kein Termin gegeben wurde). Ansonsten ignoriert die Behörde alle Anfragen. Es gibt auch keine Antwort auf den Antrag zur Verlängerung der Niederlassungserlaubnis.

Frage: Was kann man in so einem Fall tun?
Auf russischsprachigen Foren wurde meinem Mann geraten, eine Verzögerungsrüge einzureichen. Einen Anwalt rät jedoch davon ab, um das Gericht nicht zu verärgern. Gibt es andere Möglichkeiten? Zum Beispiel könnten wir die Aufsichtsbehörde der EBH, den Bürgerbeauftragten oder den Ausländerbeauftragten einschalten. Macht das Sinn?

Mein Mann wird auch einen Antrag auf einen Reiseausweis für Ausländer stellen, aber wahrscheinlich wird dieser – wie in vielen Fällen ukrainischer Staatsbürger – abgelehnt (siehe auch das verlinkte Thema oben).

VG
Becky
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Aras
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Antwort #1 - 22.01.2025 um 17:09:53
 
Leipzig?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 22.01.2025 um 17:25:33
 
@becky: Lies Dir doch einfach die Antworten oben durch.

Ist alles da.
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Becky_ky
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Antwort #3 - 22.01.2025 um 17:55:37
 
reinhard schrieb am 22.01.2025 um 17:25:33:
@becky: Lies Dir doch einfach die Antworten oben durch.

Ist alles da.


Ich habe es gelesen und sehe das man eigentlich wenig machen kann. Oder verstehe ich etw. falsch. Bzg. Antwort #5 ein Bekannter von mir hat VG Leipzig gebeten sein Verfahren entweder auszusetzen (wie es EBH will) der sachlich zu entscheiden, und hat das bekommen (siehe Anhang).

Irgendwie kann ich kein Anhang hinzugefügen, also ein Link für die Antwort - https://foren.germany.ru/showmessage.pl?Number=41474080&Board=other


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Becky_ky
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Antwort #4 - 22.01.2025 um 18:29:07
 
Aras schrieb am 22.01.2025 um 17:09:53:
Leipzig?


Kann man nur "leider" sagen zum Namen des Stadtes. Habe oben ein Link geteilt, was hat Gericht (nicht an mich) geschrieben nach eine Bitte Verfahren auszusetzen.
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« Zuletzt geändert: 22.01.2025 um 18:57:53 von Becky_ky »  
 
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Antwort #5 - 22.01.2025 um 18:48:18
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 17:55:37:
das man eigentlich wenig machen kann.

Ja, wenig.

Deinem Bekannten hat das VG aber lediglich geschrieben, dass der Beklagten/EBH keine Frist für die Bearbeitung gesetzt wird.
Das hilft dem Kläger zwar nicht viel, aber der Einb-Antrag wurde auch erst vor ca. 8 Monaten gestellt.
Doch warum sollte man das VG um Aussetzung des Verfahrens bitten?

Bei deinem Mann scheint es an etwas anderem zu liegen, denn eine Einbürgerung, in 2022 beantragt, sollte inzwischen auch in Sachsen *durch* sein.


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Antwort #6 - 22.01.2025 um 19:04:11
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 17:55:37:
Ich habe es gelesen und sehe das man eigentlich wenig machen kann. Oder verstehe ich etw. falsch. Bzg. Antwort #5 ein Bekannter von mir hat VG Leipzig gebeten sein Verfahren entweder auszusetzen (wie es EBH will) der sachlich zu entscheiden, und hat das bekommen (siehe Anhang).

Irgendwie kann ich kein Anhang hinzugefügen, also ein Link für die Antwort - https://foren.germany.ru/showmessage.pl?Number=41474080&Board=other




Ist ja das was hier im Thread schon geschrieben wurde. Das Verwaltungsgericht ist überlastet und arbeitet auch nur nach Eingangsdatum ab.

Im Grunde hat sie genau das gleiche Problem wie die Einbürgerungsbehörde.
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Aras
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Antwort #7 - 22.01.2025 um 19:35:12
 
@SimonB

Wo steht dass der Antrag 2022 gestellt wurde? Warum sollen 8 Monate akzeptabel sein?

@Becky_ky

Um vorgezogen zu werden, braucht man einen guten Grund. Allein der Umstand, dass sein Reisepass abläuft, ist kein Grund um vorgezogen zu werden. Da muss schon etwas gewichteres sein. Er könnte einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn es nur um den Reisepass geht.
Versteif dich also nicht auf den Reisepass sondern schau was einen Ausnahmefall begründen könnte. Du schreibst ja ihr seid Ingenieure. Gibt es da wirtschaftliche Probleme, falls dein Mann nicht eingebürgert werden könnte?

Bspw. euer Ingenieuerbüro ist international tätig, u.a. Amerika. Die Amerikaner geben kein Arbeitsvisum für eure Arbeit wenn er nur einen Reiseausweis für Ausländer, wodurch Umsatzeinbrüche geben könnte und ihr ggf. sogar Mitarbeiter entlassen müsstet.

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Becky_ky
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Antwort #8 - 22.01.2025 um 20:20:51
 
Aras schrieb am 22.01.2025 um 19:35:12:
@Becky_ky

Um vorgezogen zu werden, braucht man einen guten Grund. Allein der Umstand, dass sein Reisepass abläuft, ist kein Grund um vorgezogen zu werden. Da muss schon etwas gewichteres sein. Er könnte einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn es nur um den Reisepass geht.


Danke. Ein Reiseausweis für Ausländer muss beantragt werden, aber ich kenne bereits drei Fälle, in denen Ukrainer mit einer Niederlassungserlaubnis dafür eine Absage erhalten haben. Ich vermute, dass es mit 99 % Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Absage geben wird. Die Ausländerbehörde schreibt, dass es zumutbar sei, in die Ukraine zu reisen und gemäß den ukrainischen Gesetzen nicht zurückzukehren – unabhängig davon, was in Deutschland zurückbleibt (Familie, Arbeit, Studium).

Die Firma meines Mannes ist international tätig, aber bisher (in über fünf Jahren) hat er Dienstreisen nur innerhalb Deutschlands gemacht. Ich denke nicht, dass die Firma ein entsprechendes Schreiben zur Unterstützung ausstellen wird, wenn es nicht unbedingt notwendig ist (zumal die Firma derzeit Stellenkürzungen vorbereitet). Die Eltern meines Mannes wohnen in zwei anderen Nicht-EU-Ländern. Ohne Reisepass kann er sie nicht besuchen, aber das wird ebenfalls nicht als ausreichender Grund anerkannt
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Antwort #9 - 22.01.2025 um 20:24:16
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Außerdem hat EBH beantragt, das Verfahren auszusetzen. Das Gericht hat jedoch mitgeteilt: „Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.“

Wie hat das Gericht das wortwörtlich formuliert? Mit genau diesem Satz oder anders?

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Es gibt auch keine Antwort auf den Antrag zur Verlängerung der Niederlassungserlaubnis.

Die NE kann grundsätzlich nicht verlängert werden, da es per Definition eine unbefristete AE ist.

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Auf russischsprachigen Foren wurde meinem Mann geraten, eine Verzögerungsrüge einzureichen. Einen Anwalt rät jedoch davon ab, um das Gericht nicht zu verärgern. Gibt es andere Möglichkeiten?

Nein, die gibt es nicht.

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Zum Beispiel könnten wir die Aufsichtsbehörde der EBH, den Bürgerbeauftragten oder den Ausländerbeauftragten einschalten. Macht das Sinn

Eher nicht, wenn die Sache bereits beim Gericht rechtsanhängig ist.

SimonB schrieb am 22.01.2025 um 18:48:18:
Doch warum sollte man das VG um Aussetzung des Verfahrens bitten?

Für den effektiven Rechtsschutz.

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 20:20:51:
Ein Reiseausweis für Ausländer muss beantragt werden, aber ich kenne bereits drei Fälle, in denen Ukrainer mit einer Niederlassungserlaubnis dafür eine Absage erhalten haben. Ich vermute, dass es mit 99 % Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Absage geben wird. Die Ausländerbehörde schreibt, dass es zumutbar sei, in die Ukraine zu reisen und gemäß den ukrainischen Gesetzen nicht zurückzukehren – unabhängig davon, was in Deutschland zurückbleibt (Familie, Arbeit, Studium).

Nein, im Fall deines Mannes ist es nicht zumutbar, da er bis Kriegsende nicht mehr aus der Ukraine ausreisen können wird und auch deswegen seinen Job in Deutschland aufgeben/verlieren müsste.
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Antwort #10 - 22.01.2025 um 20:30:31
 
dim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:
Wie hat das Gericht das wortwörtlich formuliert? Mit genau diesem Satz oder anders?

Die NE kann grundsätzlich nicht verlängert werden, da es per Definition eine unbefristete AE ist.


Danke.
Ja, das Gericht hat genau diesen Satz benutzt.

Ich weiß, was Niederlassungserlaubniss ist, aber der Aufenthaltstitel läuft in vier Monaten ab. Man muss einen Antrag auf eine neue Plastikkarte stellen, sagt ABH.
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Antwort #11 - 22.01.2025 um 20:40:33
 
dim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:
Nein, im Fall deines Mannes ist es nicht zumutbar, da er bis Kriegsende nicht mehr aus der Ukraine ausreisen können wird und auch deswegen seinen Job in Deutschland aufgeben/verlieren müsste.


So denke ich auch, aber ich kenne die Fälle, wenn ABH sagt zu Vollzeit unbefristet tätige ukrainische Bürger, dass nicht nur die Reiße nach Ukraine,  auch Wehrdienst zumutbar ist, hier ist so ein Fall - https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1724750830/0#0

[quote/] Sehr geehrter Herr XYZ

wir können Ihre Bedenken aus menschlicher Sicht natürlich nachvollziehen. Vorweg ist anzumerken, dass bei einem Reiseausweis für Ausländer auch in die Passhoheit der Ukraine eingegriffen wird und die Ausstellung daher nur in absoluten Ausnahmen möglich ist. Im Zweifel kann immer ein Ausweisersatz erteilt werden, welcher allerdings nicht für Auslandsaufenthalte geeignet ist. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist somit auch nicht gefährdet, wenn Sie derzeit keinen neuen Pass beschaffen können.

Da Sie keinen Bezug zur Ukraine haben und hier aufgewachsen sind, ist es verständlich, dass Sie nicht am Wehrdienst teilnehmen wollen, welcher evtl. auch noch mit einem tatsächlichem Einsatz verbunden ist.

Gem. interner Weisung zur Prüfung der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer an ukrainische Staatsangehörige ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Erlangung eines solchen Reisausweises werden in § 5 Abs. 2 AufenthV geregelt. Hiernach wird sogar die regelmäßig mit einer Rückreise ins Herkunftland einhergehende tatsächliche Erfüllung der Wehrpflicht als grundsätzlich zumutbar angesehen. Demnach führt die bloße Registrierung bei der Wehrverwaltung erst recht nicht zu einer Unzumutbarkeit. Laut Mitteilung des Ministeriums führte die Einstellung der Ausstellung von Pässen an potenziell wehrdienstfähige Ukrainer in der Vergangenheit zu Unklarheiten. Nach dem aktuellen Informationsstand ist die Passausstellung wieder möglich. Die Registrierung kann Online per App oder persönlich im Konsulat erfolgen. Eine Ausreise in die Ukraine ist hierzu, zumindest offiziell, nicht nötig.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer daher derzeit nicht möglich. Sofern doch eine Ausreise erforderlich sein sollte, lassen Sie sich dies bitte vom Konsulat bestätigen. Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung können wir Ihr Anliegen gerne noch einmal überprüfen.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Aufenthaltsrecht[\quote]

Noch ein Beispiel:

"ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer würde in Ihrem Fall abgelehnt werden.

Sie sind ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz − AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I, S. 1950) in der zurzeit geltenden Fassung.

Sie haben bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Beantragung eines Heimatpasses für Sie unzumutbar ist. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe des §§ 5 Abs. 2 bis 5 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Nach § 5 Abs. 2 gilt als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 insbesondere:

1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,

3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder

4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.


Generell ist die Beschaffung des Passes unzumutbar, wenn die schutzwürdigen Interessen des Ausländers (unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes) die staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates überwiegen.

Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, und die einen solchen begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15). Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach § 5 Abs. 3 AufenthV wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.

Die ukrainischen Auslandsvertretungen verweigern seit dem 23.04.2024, aufgrund der Wehrpflicht und des Verteidigungsfalles, unter anderem die Ausstellung von Nationalpässen.

Es ist Ihnen grundsätzlich zumutbar einen Nationalpass in Ihrem Heimatland zu beantragen. Die Wehrpflicht an sich stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit, einen Nationalpass zu beschaffen, dar." https://foren.germany.ru/other/f/41430847.html?Cat=&page=1&view=collapsed&sb=5&p
art=3&vc=1
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« Zuletzt geändert: 22.01.2025 um 20:50:40 von Becky_ky »  
 
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Antwort #12 - 22.01.2025 um 21:14:32
 
Dürfen Ukrainer:innen den Kriegsdienst verweigern? Wenn ja, Antrag stellen und mit Ablehnungsbescheid in Deutschland Asyl beantragen, da in der Ukraine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben droht. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist elementarstes Menschenrecht aus Artikel 1, 2 und 4 GG. Werden die einreisenden Männer direkt an die Front bzw. zur Ausbildung dafür geschickt?

https://www1.wdr.de/nachrichten/ukraine-mobilisierungsgesetz-100.html
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Antwort #13 - 22.01.2025 um 21:18:54
 
Bitte HIER keine Diskussionen über die Ukraine, dazu gerne ein eigenes Thema aufmachen.

Hier geht es nur um die Untätigkeitsklage in Sachsen und um nichts anderes.
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Antwort #14 - 22.01.2025 um 21:21:48
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 20:20:51:
Die Ausländerbehörde schreibt, dass es zumutbar sei, in die Ukraine zu reisen und gemäß den ukrainischen Gesetzen nicht zurückzukehren – unabhängig davon, was in Deutschland zurückbleibt (Familie, Arbeit, Studium).


In diesem Fall der Ehe mit deutscheR halte ich das für verfassungswidrigen Verstoss gegen Art. 6 GG, denn damit wird die deutsche Ehepartner:in gegen den Willen der Eheleute dazu gezwungen, ihre Ehe in einem ausländischen Kriegsgebiet zu leben und die ehe höchstwahrscheinlich in russischem Kugelhagel terminal zu verlieren.
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Antwort #15 - 22.01.2025 um 21:24:14
 
@reinhard

Trenne doch die Beiträge hier ab in einen neuen Thread.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 22.01.2025 um 21:47:36
 
Danke Reinhard.

Zum Thema:

Ja es führt hier schon zu sehr krummigen Ergebnissen.

Genauso gut könnte man § 11 Abs. 2 Nr. 3 oder § 12 des deutschen Wehrpflichtgesetzes heranziehen. Gibt ja nämlich auch  VG Münster, Beschluss vom 15.10.2020 - 3 L 747/20  wo es um die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ging, wo ein Armenier gezwungen gewesen wäre die Wehrpflicht in Armenien zu leisten und das deutsche Wehrpflichtgesetz herangezogen wurde um die Unzumutbarkeit zu begründen.

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Antwort #17 - 23.01.2025 um 07:07:31
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 20:30:31:
Ich weiß, was Niederlassungserlaubniss ist, aber der Aufenthaltstitel läuft in vier Monaten ab. Man muss einen Antrag auf eine neue Plastikkarte stellen, sagt ABH

Bitte ncht verwirren bzw. verwirren lassen!

Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet. Punkt. Ende. Keine Einschränkungen.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel. Aber sie kann nicht ablaufen, weil sie unbefristet gilt.

Das Einzige, was im Zusammenhang mit einer NE überhaupt ablaufen kann, ist die (technische!) Kartennutzungsdauer. Also die elektronischen Identifikations-Funktionen des Dokumentes, mit dem das Vorliegen einer NE bescheinigt wird.
Nicht die NE selbst!

Es gibt keine (!) rechtliche Verpflichtung, einen technisch nutzbaren eAT - die Karte - zu besitzen. Ebensowenig gab es vor Einführung der eAT die Verpflichtung, einen gültigen NE-Aufkleber in einem gültigen Pass zu haben.
Bisher hat mir noch niemand eine Textstelle in einem Gesetz gezeigt, die eine solche Verpflichtung für den Ausländer festlegt.

Mithit "sagt die ABH" etwas, was nicht rechtlich fundiert ist.
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« Zuletzt geändert: 23.01.2025 um 07:18:17 von Petersburger »  

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Antwort #18 - 23.01.2025 um 10:22:16
 
Aras schrieb am 22.01.2025 um 21:47:36:
Gibt ja nämlich auchVG Münster, Beschluss vom 15.10.2020 - 3 L 747/20wo es um die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ging, wo ein Armenier gezwungen gewesen wäre die Wehrpflicht in Armenien zu leisten und das deutsche Wehrpflichtgesetz herangezogen wurde um die Unzumutbarkeit zu begründen.

Für mich kein im Ansatz vergleichbarer Fall.

Dort wurde die Verlängerung der vorliegenden AE aufgrund Passlosigkeit abgelehnt, wobei aber die Erfüllung der Wehrpflicht zu einem endgültigen Verlust des (vorherigen) Aufenthaltsstatus geführt hätte bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, im Anschluss an den Wehrdienst überhaupt auf derselben Rechtsgrundlage erneut einen AT für Deutschland erhalten zu können.
Der üblicherweise zugrundeliegende Gedanke "Tu alles, um einen Nationalpass zu erhalten, damit Du weiter in D leben kannst!" ging hier also ins Leere.


[Private Meinung]
Es erschließt sich mir andererseits nicht, wieso der Gesetzgeber
* Zivilisten aus von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten aufnehmen lässt und mindestens subsidiären Schutz gewährt (was ich grundsätzlich richtig finde), dies auch ohne die zwingende Voraussetzung der erfüllten Passpflicht
dagegen aber
* langjährige faktische Inländer dazu bringen will, zur Erfüllung der Passpflicht nicht nur in solche Gebiete zu reisen, sondern aufgrund der Wehrpflicht auch noch der (extrem hohen) Wahrscheinlichkeit anschließender Teilnahme unmittelbaren an Kampfhandlungen zu unterwerfen.

Das Eine geht für mein Gefühl mit dem anderen gar nicht zusammen!
[/Private Meinung]
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Antwort #19 - 23.01.2025 um 11:19:54
 
Hallo zusammen, danke euch allen für eure Antworten (ich habe alle Links zum Gesetze angesehen und für mich gespeichert) und vielen Dank an Moderator für einen Thread.

@Aras: Ich kann leider zu Link aus dein Antwort #16 nicht zugreifen. Ich kriege ein Fehler (404).

@Petersburger: Vielen Dank für deine Erklärung, das wüsste ich über Niederlassungserlaubniss ebenfalls nicht.
Ich habe gleiche Frage, wie in deine private Meinung geschildert ist, kann ich einfach nicht nachvollziehen. Ich kenne Ukrainer, die haben nur mit einem Inlandspass eingereist (auch Männer bis 60 aus direkte Kampf Gebiet), ich habe gehört, dass es Flüchtlinge gibt, die nur mit Geburtsurkunde (also, Dokument ohne Foto angereist haben). Warum könnte dann es in unsere Fall einfach nicht reichen?
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Antwort #20 - 23.01.2025 um 11:27:52
 
Es geht doch einfach um die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung.

Der Gesetzgeber hat wohl offensichlich entschieden, dass es einem Deutschen unzumutbar ist die Wehrpflicht zu leisten, wenn er verheiratet ist. An diese Wertung ist wohl laut Gericht auch die Behörde gebunden um die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu ermitteln.

Zudem gibt es in der Ukraine keinen Wehrersatzdienst. Man kann also nicht sein Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 GG ausüben. Man kann es ggf. direkt aus der Menschenwürde ableiten, wenn man meint, das Verweigerungsrecht wäre nur für den deutschen Kriegsdienst gemünzt.

Also ich denke schon, dass man hier renitenter sein muss und ggf. sogar zu höheren Instanzen gehen muss.
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Antwort #21 - 23.01.2025 um 11:35:24
 
Aras schrieb am 23.01.2025 um 11:27:52:
Es geht doch einfach um die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung.

Der Gesetzgeber hat wohl offensichlich entschieden, dass es einem Deutschen unzumutbar ist die Wehrpflicht zu leisten, wenn er verheiratet ist. An diese Wertung ist wohl laut Gericht auch die Behörde gebunden um die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu ermitteln.

Zudem gibt es in der Ukraine keinen Wehrersatzdienst. Man kann also nicht sein Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 GG ausüben. Man kann es ggf. direkt aus der Menschenwürde ableiten, wenn man meint, das Verweigerungsrecht wäre nur für den deutschen Kriegsdienst gemünzt.

Also ich denke schon, dass man hier renitenter sein muss und ggf. sogar zu höheren Instanzen gehen muss.


Die Frage ist dann nur, wie man zu höheren Instanzen gelangen kann, wenn man im Fall eines Rechtsstreits mit der ABH zu demselben völlig überlasteten Verwaltungsgericht muss.
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Antwort #22 - 23.01.2025 um 11:39:22
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 11:19:54:
@Aras: Ich kann leider zu Link aus dein Antwort #16 nicht zugreifen. Ich kriege ein Fehler (404).


Ich auch, da steht aus Versehen ein Komma an letzter Stelle.
Der korrekte Link ist dieser:

https://openjur.de/u/2302546.html
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Antwort #23 - 23.01.2025 um 11:43:28
 
Fred Dust schrieb am 23.01.2025 um 11:39:22:
Ich auch, da steht aus Versehen ein Komma an letzter Stelle.
Der korrekte Link ist dieser:

https://openjur.de/u/2302546.html


Vielen Dank  Smiley
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Antwort #24 - 23.01.2025 um 11:55:43
 
Weiß zufällig jemand, was mit der Arbeitsstelle eines Ausländers passiert, wenn er keinen Reisepass hat? Gibt es in diesem Fall eine Passpflicht? Wo kann man dazu Informationen nachlesen?
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Antwort #25 - 23.01.2025 um 12:00:10
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 11:19:54:
Warum könnte dann es in unsere Fall einfach nicht reichen? 

Weil die Vorschriften aus zwei Unterschiedlichen Denkrichtungen kommen.

Denkrichtung 1: Flüchtlinge - die eine Behandlung

Denkrichtung 2: In Deutschland Lebende, die nicht (ausreichend) gewillt sind, erforderliche Dokumente zu beschaffen. Für die ist ja gerade die Frage der Zumutbarkeit eingeführt worden, um zu unterscheiden, ob sie Dinge tun müssen oder doch nicht.


Dass das Ganze im Ergebnis z.B. des hier behandelten Falles zu einer augenscheinlich irrwitzigen Konsequenz führt, ist nicht Lösungskompetenz dieses Forums.
Hier geht es um Hilfe, wenn jemand Gesetze nicht ausreichend kennt (Ausländer und/oder Behörde)

Solange die betroffene Behörde das Ganze nur mit Denkrichtung 2 anschaut, bleibt am Ende nur der Weg zum Gericht. Das ist die einzige Stelle, die eine verfestigte Meinung der Behörde für einen konkreten Fall in die Tonne treten kann.


Solange die Behörde nicht die andere Denkrichtung berücksichtigt, wird sie nach dem Buchstaben von Gesetz und Vorschriften zusammen mit der üblichen Lesart dieser Behörde das tun, was sie jetzt auch schon tut: Passbeschaffung fordern.
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Antwort #26 - 23.01.2025 um 12:01:40
 
Petersburger schrieb am 23.01.2025 um 12:00:10:
Weil die Vorschriften aus zwei Unterschiedlichen Denkrichtungen kommen.

Denkrichtung 1: Flüchtlinge - die eine Behandlung

Denkrichtung 2: In Deutschland Lebende, die nicht (ausreichend) gewillt sind, erforderliche Dokumente zu beschaffen. Für die ist ja gerade die Frage der Zumutbarkeit eingeführt worden, um zu unterscheiden, ob sie Dinge tun müssen oder doch nicht.


Dass das Ganze im Ergebnis z.B. des hier behandelten Falles zu einer augenscheinlich irrwitzigen Konsequenz führt, ist nicht Lösungskompetenz dieses Forums.
Hier geht es um Hilfe, wenn jemand Gesetze nicht ausreichend kennt (Ausländer und/oder Behörde)

Solange die betroffene Behörde das Ganze nur mit Denkrichtung 2 anschaut, bleibt am Ende nur der Weg zum Gericht. Das ist die einzige Stelle, die eine verfestigte Meinung der Behörde für einen konkreten Fall in die Tonne treten kann.


Solange die Behörde nicht die andere Denkrichtung berücksichtigt, wird sie nach dem Buchstaben von Gesetz und Vorschriften zusammen mit der üblichen Lesart dieser Behörde das tun, was sie jetzt auch schon tut: Passbeschaffung fordern.


Danke  weinend

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Antwort #27 - 23.01.2025 um 15:28:40
 
weinenddim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:
Für den effektiven Rechtsschutz.

Danke für den Hinweis.
Ich hatte leider falsch gelesen und meinte, der Kläger hätte den Antrag gestellt.
Vielmehr hatte die EBH als Beklagte die Aussetzung beantragt.
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Antwort #28 - 23.01.2025 um 18:32:25
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 11:55:43:
Weiß zufällig jemand, was mit der Arbeitsstelle eines Ausländers passiert, wenn er keinen Reisepass hat? Gibt es in diesem Fall eine Passpflicht? Wo kann man dazu Informationen nachlesen?

Ich gehe davon aus, dass die Frage der Passpflicht für Ausländer im AufenthG abschließend geregelt ist.

Solange also Dein Mann einen gültigen AT besitzt, dürften sich keine Probleme für seine Arbeitsstelle ergeben.
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Antwort #29 - 23.01.2025 um 18:51:16
 
Petersburger schrieb am 23.01.2025 um 18:32:25:
Ich gehe davon aus, dass die Frage der Passpflicht für Ausländer im AufenthG abschließend geregelt ist.

Solange also Dein Mann einen gültigen AT besitzt, dürften sich keine Probleme für seine Arbeitsstelle ergeben.


Noch einmal herzlichen Dank.
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Antwort #30 - 23.01.2025 um 19:02:01
 
Die Behörde schreibt ja selber, dass sie die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz erteilen kann.  Damit kann er zwar nicht reisen, aber als Ausweisersatz kann er sich ggü. Behörden legitimieren anstelle des Passes. Oder wenn man bei ner Fahrscheinkontrolle sich identifizieren muss. Etc..

Da es kein Reiseausweis ist, würde es auch nicht in die Passhoheit der Ukraine eingreifen.

Er sollte also direkt sagen, dass er die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz beantragt. Dann steht im Bemerkungen Feld "Ausweisersatz".
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Antwort #31 - 23.01.2025 um 19:23:11
 
Wie alt ist dein Mann denn? Hat er in Deutschland die Schule besucht? Wie stark ist er überhaupt noch mit der Ukraine verwurzelt (Verwandte, Urlaub, usw.)?

Es gibt Urteile bzgl. der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit. Das hat zwar nur bedingt was mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung zu tun, aber die Argumentation kann man hier sicherlich ebenso bringen. Nach diesen Urteilen war die Ableistung der Wehrpflicht, als Voraussetzung damit der andere Staat die Entlassung genehmigt, grundsätzlich zumutbar. Sie war es aber nicht, wenn der Ausländer so sehr in Deutschland verwurzelt ist, dass er im Grunde kaum oder keine Verbindungen mehr in sein Heimatland hat.

Das ist natürlich auch erstmal noch relativ schwammig und sehr sehr viel Auslegungssache. Aber probieren könnte man es. Da die Behörde den Antrag aber augenscheinlich noch gar nicht wirklich bearbeitet, würden die Schreiben vermutlich erstmal nur der Akte hinzugefügt werden.

Was das Verfahren betrifft. Mit höheren Instanzen zu sprechen macht denke ich wenig Sinn. Es ist ja bereits ein Gerichtsverfahren anhängig. Da würde schlicht drauf verwiesen werden und irgendwie wäre es nach meinem Empfinden auch falsch, wenn dann andere Behörden trotz Gerichtsverfahren auf die Behörde einwirken würden (nur mein persönliches Empfinden, rational erklären kann ichs nicht Laut lachend).

Außerdem wäre für eine alternative Lösung ja auch ein wenig die Gunst der Behörde von Nöten. Denn am besten wäre es natürlich, wenn die Behörde die Sache vor Entscheidung des Gerichts erledigen würde. Da ist sie vermutlich eher dann bereit zu, wenn du sie nicht vorher "verärgerst". Sollte die davon verärgert werden? Nein, denn die geschilderten Umstände sind unzumutbar. Aber kann man es ausschließen? Auch Nein.

Aber auch hier: So wie es geschildert wird von dir und in dem anderen Thread, viel Hoffnung braucht man sich da denke ich nicht machen. Da das Verwaltungsgericht so überlastet ist, entsteht natürlich auch für die Behörde überhaupt kein Zeitdruck, die Sache schnell außergerichtlich zu erledigen.

Proaktiv die Sache mit dem Pass schon mal in Klärung zu bringen ist aber auf keinen Fall verkehrt. Dann kann euch zumindest nicht vorgeworfen werden, dass ihr selber nicht alles erforderliche für die Einbürgerung getan habt und der Ball liegt erstmal komplett bei der Behörde.
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Antwort #32 - 23.01.2025 um 20:10:50
 
Aras schrieb am 23.01.2025 um 19:02:01:
Die Behörde schreibt ja selber, dass sie die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz erteilen kann.  Damit kann er zwar nicht reisen, aber als Ausweisersatz kann er sich ggü. Behörden legitimieren anstelle des Passes. Oder wenn man bei ner Fahrscheinkontrolle sich identifizieren muss. Etc..

Da es kein Reiseausweis ist, würde es auch nicht in die Passhoheit der Ukraine eingreifen.

Er sollte also direkt sagen, dass er die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz beantragt. Dann steht im Bemerkungen Feld "Ausweisersatz".


Danke, das sind auch sehr wichtige Informationen. Mein Mann ergänzt dann seinen Antrag auf eine neue EAT entsprechend.
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Antwort #33 - 23.01.2025 um 20:27:10
 
Puncherfaust schrieb am 23.01.2025 um 19:23:11:
Wie alt ist dein Mann denn? Hat er in Deutschland die Schule besucht? Wie stark ist er überhaupt noch mit der Ukraine verwurzelt (Verwandte, Urlaub, usw.)?


Danke, mein Mann ist 38 Jahre alt. Er hat in Deutschland ein Universität abgeschlossen. Er war in diesen 17 Jahren niemals in der Ukraine. Er hat dort schon lange keine Verwandten, Immobilien, Bankkonten etc. (deshalb kann er sich auch nicht in der Wehrpflicht-App registrieren, um im Konsulat einen Pass zu beantragen, da man sich online mittels Bank-ID registrieren muss, wofür eine Anmeldung im Inland erforderlich ist). Seine Mutter hat das Land vor 20 Jahren verlassen, um nach Deutschland zu gehen (sie ist inzwischen deutsche Staatsbürgerin). Sein Onkel ist ebenfalls seit 15 Jahren hier und ebenfalls deutscher Staatsbürger. Auch seine Großmutter ist mittlerweile als Flüchtling nach Deutschland gekommen.
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Antwort #34 - 23.01.2025 um 20:51:23
 
Hilft hier umziehen wegen Wechsel der zuständigen Behürden und Gerichte?

Puncherfaust schrieb am 23.01.2025 um 19:23:11:
Nach diesen Urteilen war die Ableistung der Wehrpflicht, als Voraussetzung damit der andere Staat die Entlassung genehmigt, grundsätzlich zumutbar.


Wie ändert sich die Rechtslage, wenn Ableistung der Wehrpflicht das Schicken in den unabsehbar andauernden Krieg mit hohen Verlusten und damit konkretes Risiko bis zu 100% für Leib und Leben des Antragstellers bedeutet? Wenn das ne Rolle spielt, würde ich meine rechtliche Argumenation im Kern darauf stützen. Auf das elementarste Menschenrecht überhaupt, das Recht auf Leben. Richtig?

</ Private Meinung> Nicht missverstehen, Ich unterstütze zu 100 % das Recht der Ukraine auf wirksame Verteidigung gegen den wohl völkerrechtswidrigen Angriff Russlands. Ich finde sogar, dass der Westen viel zu wenig tut und wir alle eigentlich mit a l l e m zurückschlagen sollten. Aber in den Krieg darf man imho nur Freiwilige schicken, nicht Menschen, die das nicht wollen. <Private Meinung />
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Antwort #35 - 23.01.2025 um 21:10:28
 
Fred Dust schrieb am 23.01.2025 um 20:51:23:
Hilft hier umziehen wegen Wechsel der zuständigen Behürden und Gerichte?


Die Frage habe ich auch, aber ich habe gedacht, dass es schon zu spät ist. Wir haben auch einen zweiten Wohnsitz in München (Kreis). Ob dort momentan alles schnell laufen kann, bezweifle ich allerdings auch.
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Antwort #36 - 24.01.2025 um 11:39:22
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 20:27:10:
Danke, mein Mann ist 38 Jahre alt. Er hat in Deutschland ein Universität abgeschlossen. Er war in diesen 17 Jahren niemals in der Ukraine. Er hat dort schon lange keine Verwandten, Immobilien, Bankkonten etc. (deshalb kann er sich auch nicht in der Wehrpflicht-App registrieren, um im Konsulat einen Pass zu beantragen, da man sich online mittels Bank-ID registrieren muss, wofür eine Anmeldung im Inland erforderlich ist). Seine Mutter hat das Land vor 20 Jahren verlassen, um nach Deutschland zu gehen (sie ist inzwischen deutsche Staatsbürgerin). Sein Onkel ist ebenfalls seit 15 Jahren hier und ebenfalls deutscher Staatsbürger. Auch seine Großmutter ist mittlerweile als Flüchtling nach Deutschland gekommen.


Okay, also bei der Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ging es maßgeblich darum, ob er in Deutschland Schulbildung genossen hat. Dies wäre bei deinem Mann dann nicht der Fall.

Ansonsten war dies laut 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften auch unzumutbar, wenn die Person mindestens 40 Jahre alt ist, mindestens 15 Jahre nicht mehr im Heimatland lebt und sich seit mindestens 10 Jahren in Deutschland aufhält.

Das trifft auf deinem Mann zwar (noch) nicht zu, aber mal ganz zynisch gesagt: Wenn der Antrag irgendwann mal in Bearbeitung geht, vielleicht doch Laut lachend

Ansonsten ist die Ableistung des Wehrdienstes auch nach Art. 6 GG unzumutbar, wenn dieser zu einem nachhaltigen Eingriff in die bestehende und gelebte eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft führt und bei einer typisierenden Betrachtung eine konkrete Gefährdung von deren Bestand besorgen lässt.

Nochmal ausdrücklich: Hierbei ging es stets um die Entlassung, nicht um die Passbeschaffung. Aber ich sehe keinen Grund die selben Argumente nicht auch hier zu verwenden.

Was eventuell verlangt wird ist ein Nachweis, dass von deinem Mann konkret (!) gefordert wird, dass er den Wehrdienst ableisten muss, damit er einen Pass ausgestellt bekommt. Ich weiß nicht ob man da vielleicht was einen Wisch von der Botschaft bekommen könnte.
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Antwort #37 - 24.01.2025 um 13:08:56
 
Puncherfaust schrieb am 24.01.2025 um 11:39:22:
Okay, also bei der Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ging es maßgeblich darum, ob er in Deutschland Schulbildung genossen hat. Dies wäre bei deinem Mann dann nicht der Fall.

Ansonsten war dies laut 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften auch unzumutbar, wenn die Person mindestens 40 Jahre alt ist, mindestens 15 Jahre nicht mehr im Heimatland lebt und sich seit mindestens 10 Jahren in Deutschland aufhält.

Das trifft auf deinem Mann zwar (noch) nicht zu, aber mal ganz zynisch gesagt: Wenn der Antrag irgendwann mal in Bearbeitung geht, vielleicht doch Laut lachend

Ansonsten ist die Ableistung des Wehrdienstes auch nach Art. 6 GG unzumutbar, wenn dieser zu einem nachhaltigen Eingriff in die bestehende und gelebte eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft führt und bei einer typisierenden Betrachtung eine konkrete Gefährdung von deren Bestand besorgen lässt.

Nochmal ausdrücklich: Hierbei ging es stets um die Entlassung, nicht um die Passbeschaffung. Aber ich sehe keinen Grund die selben Argumente nicht auch hier zu verwenden.

Was eventuell verlangt wird ist ein Nachweis, dass von deinem Mann konkret (!) gefordert wird, dass er den Wehrdienst ableisten muss, damit er einen Pass ausgestellt bekommt. Ich weiß nicht ob man da vielleicht was einen Wisch von der Botschaft bekommen könnte.


Vielen Dank, 39 wird der nächste Monat sein (fast Glück gehabt).
Können Sie bitte ein Link/genaue Fassung zu 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften geben? Ich kann es leider selbstständig nicht finden, bin zu weit Weg von Jura. Aber das ist extrem hilfreich, vielen Dank!

Zynisch gefragt (ich wollte das Thema eigentlich nie mit solchen Themen vermischen): Spielt es eine Rolle, dass wir momentan versuchen, ein Kind zu bekommen und ich mich in Behandlung in einer Kinderwunschklinik befinde?

Mit konkreten Dokumenten vom Konsulat wie: „Warum geben sie ihm keine Reisepass?“ wird es sicherlich schwierig. Sie versuchen, so zu antworten, als wäre die Prozedur ganz einfach: Man müsse sich nur in der App registrieren und dort den richtigen Status haben. Wir können uns aber nicht einmal registrieren – wegen der fehlenden Anmeldung im Inland und einer fehlenden ID-Karte. Diese konnte bisher nur mit einer Anmeldung im Inland beschafft werden; inzwischen kann man sie zwar auch im Ausland beantragen, aber dafür muss man ebenfalls in der Wehrdienst-App mit dem richtigen Status registriert sein. Griesgrämig

Der Status in dieser App wird aber definitiv nicht korrekt sein, da die letzte Adresse in der Wehrdienst-Datenbank veraltet ist. Hinzu kommt, dass er keine gültige medizinische Untersuchung hat. Die letzte Untersuchung, die vor mehreren Jahren durchgeführt wurde, hatte ihn aufgrund einer Krankheit als untauglich für den Wehrdienst eingestuft. Dieses Gesetz (für Einstufung) wurde jedoch inzwischen aufgehoben. Es ist wahrscheinlich, dass er trotz dieser Krankheit nun wehrdiensttauglich wäre, und alle, die solche Einträge in ihren Dokumenten haben, müssen sich einer offiziellen medizinischen Untersuchung durch die Armee im Inland unterziehen.

Wir haben bereits Kontakt zu ukrainischen Anwälten aufgenommen, um eine korrekte Ablehnung vom Konsulat zu erhalten
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Antwort #38 - 24.01.2025 um 18:21:34
 
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, konkret beim Konsulat nachzufragen.

Wer später erreichen will, dass die Passbeschaffung als "unzumutbar" anerkannt wird, muss vorher nachweisen, alles probiert zu haben.
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Antwort #39 - 24.01.2025 um 18:32:29
 
reinhard schrieb am 24.01.2025 um 18:21:34:
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, konkret beim Konsulat nachzufragen.

Wer später erreichen will, dass die Passbeschaffung als "unzumutbar" anerkannt wird, muss vorher nachweisen, alles probiert zu haben.


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Antwort #40 - 24.01.2025 um 22:01:26
 
Becky_ky schrieb am 24.01.2025 um 13:08:56:
Können Sie bitte ein Link/genaue Fassung zu 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften geben?


https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Auf Seite 33, rechts unten. hatte einen kleinen Zahlendreher drin, da war es klar, dass du nicht fündig wirst Lippen versiegelt

unter c) wird deine Frage mit dem Wunschkind beantwortet. Also wenn ihr ein Kind bekommen würdet, wäre das hiernach eine Ausnahme, wenn er mindestens zwei Jahre in die Ukraine müsste.

Aber auch so kann man durchaus mit dem Kind argumentieren, gerade da er ja mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einen bewaffneten Konflikt geraten könnte, wenn er den Wehrdienst wirklich ableisten muss. Da ist es bzgl. der Zumutbarkeit schon ein Unterschied, ob man kinderloser Single, "nur" verheiratet oder Familienvater ist.
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Antwort #41 - 27.01.2025 um 09:04:12
 
Puncherfaust schrieb am 24.01.2025 um 22:01:26:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Auf Seite 33, rechts unten. hatte einen kleinen Zahlendreher drin, da war es klar, dass du nicht fündig wirst Lippen versiegelt

unter c) wird deine Frage mit dem Wunschkind beantwortet. Also wenn ihr ein Kind bekommen würdet, wäre das hiernach eine Ausnahme, wenn er mindestens zwei Jahre in die Ukraine müsste.

Aber auch so kann man durchaus mit dem Kind argumentieren, gerade da er ja mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einen bewaffneten Konflikt geraten könnte, wenn er den Wehrdienst wirklich ableisten muss. Da ist es bzgl. der Zumutbarkeit schon ein Unterschied, ob man kinderloser Single, "nur" verheiratet oder Familienvater ist.


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