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Einbürgerung eines Ukrainers (Gelesen: 1.040 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
Aras
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Antwort #30 - 23.01.2025 um 19:02:01
 
Die Behörde schreibt ja selber, dass sie die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz erteilen kann.  Damit kann er zwar nicht reisen, aber als Ausweisersatz kann er sich ggü. Behörden legitimieren anstelle des Passes. Oder wenn man bei ner Fahrscheinkontrolle sich identifizieren muss. Etc..

Da es kein Reiseausweis ist, würde es auch nicht in die Passhoheit der Ukraine eingreifen.

Er sollte also direkt sagen, dass er die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz beantragt. Dann steht im Bemerkungen Feld "Ausweisersatz".
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Antwort #31 - 23.01.2025 um 19:23:11
 
Wie alt ist dein Mann denn? Hat er in Deutschland die Schule besucht? Wie stark ist er überhaupt noch mit der Ukraine verwurzelt (Verwandte, Urlaub, usw.)?

Es gibt Urteile bzgl. der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit. Das hat zwar nur bedingt was mit der Zumutbarkeit der Passbeschaffung zu tun, aber die Argumentation kann man hier sicherlich ebenso bringen. Nach diesen Urteilen war die Ableistung der Wehrpflicht, als Voraussetzung damit der andere Staat die Entlassung genehmigt, grundsätzlich zumutbar. Sie war es aber nicht, wenn der Ausländer so sehr in Deutschland verwurzelt ist, dass er im Grunde kaum oder keine Verbindungen mehr in sein Heimatland hat.

Das ist natürlich auch erstmal noch relativ schwammig und sehr sehr viel Auslegungssache. Aber probieren könnte man es. Da die Behörde den Antrag aber augenscheinlich noch gar nicht wirklich bearbeitet, würden die Schreiben vermutlich erstmal nur der Akte hinzugefügt werden.

Was das Verfahren betrifft. Mit höheren Instanzen zu sprechen macht denke ich wenig Sinn. Es ist ja bereits ein Gerichtsverfahren anhängig. Da würde schlicht drauf verwiesen werden und irgendwie wäre es nach meinem Empfinden auch falsch, wenn dann andere Behörden trotz Gerichtsverfahren auf die Behörde einwirken würden (nur mein persönliches Empfinden, rational erklären kann ichs nicht Laut lachend).

Außerdem wäre für eine alternative Lösung ja auch ein wenig die Gunst der Behörde von Nöten. Denn am besten wäre es natürlich, wenn die Behörde die Sache vor Entscheidung des Gerichts erledigen würde. Da ist sie vermutlich eher dann bereit zu, wenn du sie nicht vorher "verärgerst". Sollte die davon verärgert werden? Nein, denn die geschilderten Umstände sind unzumutbar. Aber kann man es ausschließen? Auch Nein.

Aber auch hier: So wie es geschildert wird von dir und in dem anderen Thread, viel Hoffnung braucht man sich da denke ich nicht machen. Da das Verwaltungsgericht so überlastet ist, entsteht natürlich auch für die Behörde überhaupt kein Zeitdruck, die Sache schnell außergerichtlich zu erledigen.

Proaktiv die Sache mit dem Pass schon mal in Klärung zu bringen ist aber auf keinen Fall verkehrt. Dann kann euch zumindest nicht vorgeworfen werden, dass ihr selber nicht alles erforderliche für die Einbürgerung getan habt und der Ball liegt erstmal komplett bei der Behörde.
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Becky_ky
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Antwort #32 - 23.01.2025 um 20:10:50
 
Aras schrieb am 23.01.2025 um 19:02:01:
Die Behörde schreibt ja selber, dass sie die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz erteilen kann.  Damit kann er zwar nicht reisen, aber als Ausweisersatz kann er sich ggü. Behörden legitimieren anstelle des Passes. Oder wenn man bei ner Fahrscheinkontrolle sich identifizieren muss. Etc..

Da es kein Reiseausweis ist, würde es auch nicht in die Passhoheit der Ukraine eingreifen.

Er sollte also direkt sagen, dass er die Niederlassungserlaubnis als Ausweisersatz beantragt. Dann steht im Bemerkungen Feld "Ausweisersatz".


Danke, das sind auch sehr wichtige Informationen. Mein Mann ergänzt dann seinen Antrag auf eine neue EAT entsprechend.
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Becky_ky
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Antwort #33 - 23.01.2025 um 20:27:10
 
Puncherfaust schrieb am 23.01.2025 um 19:23:11:
Wie alt ist dein Mann denn? Hat er in Deutschland die Schule besucht? Wie stark ist er überhaupt noch mit der Ukraine verwurzelt (Verwandte, Urlaub, usw.)?


Danke, mein Mann ist 38 Jahre alt. Er hat in Deutschland ein Universität abgeschlossen. Er war in diesen 17 Jahren niemals in der Ukraine. Er hat dort schon lange keine Verwandten, Immobilien, Bankkonten etc. (deshalb kann er sich auch nicht in der Wehrpflicht-App registrieren, um im Konsulat einen Pass zu beantragen, da man sich online mittels Bank-ID registrieren muss, wofür eine Anmeldung im Inland erforderlich ist). Seine Mutter hat das Land vor 20 Jahren verlassen, um nach Deutschland zu gehen (sie ist inzwischen deutsche Staatsbürgerin). Sein Onkel ist ebenfalls seit 15 Jahren hier und ebenfalls deutscher Staatsbürger. Auch seine Großmutter ist mittlerweile als Flüchtling nach Deutschland gekommen.
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Fred Dust
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Antwort #34 - 23.01.2025 um 20:51:23
 
Hilft hier umziehen wegen Wechsel der zuständigen Behürden und Gerichte?

Puncherfaust schrieb am 23.01.2025 um 19:23:11:
Nach diesen Urteilen war die Ableistung der Wehrpflicht, als Voraussetzung damit der andere Staat die Entlassung genehmigt, grundsätzlich zumutbar.


Wie ändert sich die Rechtslage, wenn Ableistung der Wehrpflicht das Schicken in den unabsehbar andauernden Krieg mit hohen Verlusten und damit konkretes Risiko bis zu 100% für Leib und Leben des Antragstellers bedeutet? Wenn das ne Rolle spielt, würde ich meine rechtliche Argumenation im Kern darauf stützen. Auf das elementarste Menschenrecht überhaupt, das Recht auf Leben. Richtig?

</ Private Meinung> Nicht missverstehen, Ich unterstütze zu 100 % das Recht der Ukraine auf wirksame Verteidigung gegen den wohl völkerrechtswidrigen Angriff Russlands. Ich finde sogar, dass der Westen viel zu wenig tut und wir alle eigentlich mit a l l e m zurückschlagen sollten. Aber in den Krieg darf man imho nur Freiwilige schicken, nicht Menschen, die das nicht wollen. <Private Meinung />
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Becky_ky
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Antwort #35 - 23.01.2025 um 21:10:28
 
Fred Dust schrieb am 23.01.2025 um 20:51:23:
Hilft hier umziehen wegen Wechsel der zuständigen Behürden und Gerichte?


Die Frage habe ich auch, aber ich habe gedacht, dass es schon zu spät ist. Wir haben auch einen zweiten Wohnsitz in München (Kreis). Ob dort momentan alles schnell laufen kann, bezweifle ich allerdings auch.
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Puncherfaust
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Antwort #36 - 24.01.2025 um 11:39:22
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 20:27:10:
Danke, mein Mann ist 38 Jahre alt. Er hat in Deutschland ein Universität abgeschlossen. Er war in diesen 17 Jahren niemals in der Ukraine. Er hat dort schon lange keine Verwandten, Immobilien, Bankkonten etc. (deshalb kann er sich auch nicht in der Wehrpflicht-App registrieren, um im Konsulat einen Pass zu beantragen, da man sich online mittels Bank-ID registrieren muss, wofür eine Anmeldung im Inland erforderlich ist). Seine Mutter hat das Land vor 20 Jahren verlassen, um nach Deutschland zu gehen (sie ist inzwischen deutsche Staatsbürgerin). Sein Onkel ist ebenfalls seit 15 Jahren hier und ebenfalls deutscher Staatsbürger. Auch seine Großmutter ist mittlerweile als Flüchtling nach Deutschland gekommen.


Okay, also bei der Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ging es maßgeblich darum, ob er in Deutschland Schulbildung genossen hat. Dies wäre bei deinem Mann dann nicht der Fall.

Ansonsten war dies laut 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften auch unzumutbar, wenn die Person mindestens 40 Jahre alt ist, mindestens 15 Jahre nicht mehr im Heimatland lebt und sich seit mindestens 10 Jahren in Deutschland aufhält.

Das trifft auf deinem Mann zwar (noch) nicht zu, aber mal ganz zynisch gesagt: Wenn der Antrag irgendwann mal in Bearbeitung geht, vielleicht doch Laut lachend

Ansonsten ist die Ableistung des Wehrdienstes auch nach Art. 6 GG unzumutbar, wenn dieser zu einem nachhaltigen Eingriff in die bestehende und gelebte eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft führt und bei einer typisierenden Betrachtung eine konkrete Gefährdung von deren Bestand besorgen lässt.

Nochmal ausdrücklich: Hierbei ging es stets um die Entlassung, nicht um die Passbeschaffung. Aber ich sehe keinen Grund die selben Argumente nicht auch hier zu verwenden.

Was eventuell verlangt wird ist ein Nachweis, dass von deinem Mann konkret (!) gefordert wird, dass er den Wehrdienst ableisten muss, damit er einen Pass ausgestellt bekommt. Ich weiß nicht ob man da vielleicht was einen Wisch von der Botschaft bekommen könnte.
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Becky_ky
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Antwort #37 - 24.01.2025 um 13:08:56
 
Puncherfaust schrieb am 24.01.2025 um 11:39:22:
Okay, also bei der Unzumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ging es maßgeblich darum, ob er in Deutschland Schulbildung genossen hat. Dies wäre bei deinem Mann dann nicht der Fall.

Ansonsten war dies laut 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften auch unzumutbar, wenn die Person mindestens 40 Jahre alt ist, mindestens 15 Jahre nicht mehr im Heimatland lebt und sich seit mindestens 10 Jahren in Deutschland aufhält.

Das trifft auf deinem Mann zwar (noch) nicht zu, aber mal ganz zynisch gesagt: Wenn der Antrag irgendwann mal in Bearbeitung geht, vielleicht doch Laut lachend

Ansonsten ist die Ableistung des Wehrdienstes auch nach Art. 6 GG unzumutbar, wenn dieser zu einem nachhaltigen Eingriff in die bestehende und gelebte eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft führt und bei einer typisierenden Betrachtung eine konkrete Gefährdung von deren Bestand besorgen lässt.

Nochmal ausdrücklich: Hierbei ging es stets um die Entlassung, nicht um die Passbeschaffung. Aber ich sehe keinen Grund die selben Argumente nicht auch hier zu verwenden.

Was eventuell verlangt wird ist ein Nachweis, dass von deinem Mann konkret (!) gefordert wird, dass er den Wehrdienst ableisten muss, damit er einen Pass ausgestellt bekommt. Ich weiß nicht ob man da vielleicht was einen Wisch von der Botschaft bekommen könnte.


Vielen Dank, 39 wird der nächste Monat sein (fast Glück gehabt).
Können Sie bitte ein Link/genaue Fassung zu 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften geben? Ich kann es leider selbstständig nicht finden, bin zu weit Weg von Jura. Aber das ist extrem hilfreich, vielen Dank!

Zynisch gefragt (ich wollte das Thema eigentlich nie mit solchen Themen vermischen): Spielt es eine Rolle, dass wir momentan versuchen, ein Kind zu bekommen und ich mich in Behandlung in einer Kinderwunschklinik befinde?

Mit konkreten Dokumenten vom Konsulat wie: „Warum geben sie ihm keine Reisepass?“ wird es sicherlich schwierig. Sie versuchen, so zu antworten, als wäre die Prozedur ganz einfach: Man müsse sich nur in der App registrieren und dort den richtigen Status haben. Wir können uns aber nicht einmal registrieren – wegen der fehlenden Anmeldung im Inland und einer fehlenden ID-Karte. Diese konnte bisher nur mit einer Anmeldung im Inland beschafft werden; inzwischen kann man sie zwar auch im Ausland beantragen, aber dafür muss man ebenfalls in der Wehrdienst-App mit dem richtigen Status registriert sein. Griesgrämig

Der Status in dieser App wird aber definitiv nicht korrekt sein, da die letzte Adresse in der Wehrdienst-Datenbank veraltet ist. Hinzu kommt, dass er keine gültige medizinische Untersuchung hat. Die letzte Untersuchung, die vor mehreren Jahren durchgeführt wurde, hatte ihn aufgrund einer Krankheit als untauglich für den Wehrdienst eingestuft. Dieses Gesetz (für Einstufung) wurde jedoch inzwischen aufgehoben. Es ist wahrscheinlich, dass er trotz dieser Krankheit nun wehrdiensttauglich wäre, und alle, die solche Einträge in ihren Dokumenten haben, müssen sich einer offiziellen medizinischen Untersuchung durch die Armee im Inland unterziehen.

Wir haben bereits Kontakt zu ukrainischen Anwälten aufgenommen, um eine korrekte Ablehnung vom Konsulat zu erhalten
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reinhard
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Antwort #38 - 24.01.2025 um 18:21:34
 
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, konkret beim Konsulat nachzufragen.

Wer später erreichen will, dass die Passbeschaffung als "unzumutbar" anerkannt wird, muss vorher nachweisen, alles probiert zu haben.
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Antwort #39 - 24.01.2025 um 18:32:29
 
reinhard schrieb am 24.01.2025 um 18:21:34:
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, konkret beim Konsulat nachzufragen.

Wer später erreichen will, dass die Passbeschaffung als "unzumutbar" anerkannt wird, muss vorher nachweisen, alles probiert zu haben.


Ja, das weiß ich. Es wird momentan aktiv gemacht.
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Antwort #40 - 24.01.2025 um 22:01:26
 
Becky_ky schrieb am 24.01.2025 um 13:08:56:
Können Sie bitte ein Link/genaue Fassung zu 12.1.3.2.2.2. der Verwaltungsvorschriften geben?


https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Auf Seite 33, rechts unten. hatte einen kleinen Zahlendreher drin, da war es klar, dass du nicht fündig wirst Lippen versiegelt

unter c) wird deine Frage mit dem Wunschkind beantwortet. Also wenn ihr ein Kind bekommen würdet, wäre das hiernach eine Ausnahme, wenn er mindestens zwei Jahre in die Ukraine müsste.

Aber auch so kann man durchaus mit dem Kind argumentieren, gerade da er ja mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einen bewaffneten Konflikt geraten könnte, wenn er den Wehrdienst wirklich ableisten muss. Da ist es bzgl. der Zumutbarkeit schon ein Unterschied, ob man kinderloser Single, "nur" verheiratet oder Familienvater ist.
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Becky_ky
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Antwort #41 - 27.01.2025 um 09:04:12
 
Puncherfaust schrieb am 24.01.2025 um 22:01:26:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Auf Seite 33, rechts unten. hatte einen kleinen Zahlendreher drin, da war es klar, dass du nicht fündig wirst Lippen versiegelt

unter c) wird deine Frage mit dem Wunschkind beantwortet. Also wenn ihr ein Kind bekommen würdet, wäre das hiernach eine Ausnahme, wenn er mindestens zwei Jahre in die Ukraine müsste.

Aber auch so kann man durchaus mit dem Kind argumentieren, gerade da er ja mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einen bewaffneten Konflikt geraten könnte, wenn er den Wehrdienst wirklich ableisten muss. Da ist es bzgl. der Zumutbarkeit schon ein Unterschied, ob man kinderloser Single, "nur" verheiratet oder Familienvater ist.


Vielen Dank noch Mal!
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