Aras schrieb am 22.01.2025 um 21:47:36:Gibt ja nämlich auchVG Münster, Beschluss vom 15.10.2020 - 3 L 747/20wo es um die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ging, wo ein Armenier gezwungen gewesen wäre die Wehrpflicht in Armenien zu leisten und das deutsche Wehrpflichtgesetz herangezogen wurde um die Unzumutbarkeit zu begründen.
Für mich kein im Ansatz vergleichbarer Fall.
Dort wurde die Verlängerung der vorliegenden
AE aufgrund Passlosigkeit abgelehnt, wobei aber die Erfüllung der Wehrpflicht zu einem endgültigen Verlust des (vorherigen) Aufenthaltsstatus geführt hätte bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, im Anschluss an den Wehrdienst überhaupt auf derselben Rechtsgrundlage erneut einen
AT für Deutschland erhalten zu können.
Der üblicherweise zugrundeliegende Gedanke "Tu alles, um einen Nationalpass zu erhalten, damit Du weiter in D leben kannst!" ging hier also ins Leere.
[Private Meinung]
Es erschließt sich mir andererseits nicht, wieso der Gesetzgeber
* Zivilisten aus
von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten aufnehmen lässt und mindestens subsidiären Schutz gewährt (was ich grundsätzlich richtig finde), dies auch ohne die zwingende Voraussetzung der erfüllten Passpflicht
dagegen aber
* langjährige faktische Inländer dazu bringen will, zur Erfüllung der Passpflicht nicht nur in solche Gebiete zu reisen, sondern aufgrund der Wehrpflicht auch noch der (extrem hohen) Wahrscheinlichkeit anschließender Teilnahme unmittelbaren an Kampfhandlungen zu unterwerfen.
Das Eine geht für mein Gefühl mit dem anderen gar nicht zusammen!
[/Private Meinung]