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Einbürgerung eines Ukrainers (Gelesen: 1.037 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
Aras
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Antwort #15 - 22.01.2025 um 21:24:14
 
@reinhard

Trenne doch die Beiträge hier ab in einen neuen Thread.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #16 - 22.01.2025 um 21:47:36
 
Danke Reinhard.

Zum Thema:

Ja es führt hier schon zu sehr krummigen Ergebnissen.

Genauso gut könnte man § 11 Abs. 2 Nr. 3 oder § 12 des deutschen Wehrpflichtgesetzes heranziehen. Gibt ja nämlich auch  VG Münster, Beschluss vom 15.10.2020 - 3 L 747/20  wo es um die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ging, wo ein Armenier gezwungen gewesen wäre die Wehrpflicht in Armenien zu leisten und das deutsche Wehrpflichtgesetz herangezogen wurde um die Unzumutbarkeit zu begründen.

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Antwort #17 - 23.01.2025 um 07:07:31
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 20:30:31:
Ich weiß, was Niederlassungserlaubniss ist, aber der Aufenthaltstitel läuft in vier Monaten ab. Man muss einen Antrag auf eine neue Plastikkarte stellen, sagt ABH

Bitte ncht verwirren bzw. verwirren lassen!

Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet. Punkt. Ende. Keine Einschränkungen.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel. Aber sie kann nicht ablaufen, weil sie unbefristet gilt.

Das Einzige, was im Zusammenhang mit einer NE überhaupt ablaufen kann, ist die (technische!) Kartennutzungsdauer. Also die elektronischen Identifikations-Funktionen des Dokumentes, mit dem das Vorliegen einer NE bescheinigt wird.
Nicht die NE selbst!

Es gibt keine (!) rechtliche Verpflichtung, einen technisch nutzbaren eAT - die Karte - zu besitzen. Ebensowenig gab es vor Einführung der eAT die Verpflichtung, einen gültigen NE-Aufkleber in einem gültigen Pass zu haben.
Bisher hat mir noch niemand eine Textstelle in einem Gesetz gezeigt, die eine solche Verpflichtung für den Ausländer festlegt.

Mithit "sagt die ABH" etwas, was nicht rechtlich fundiert ist.
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« Zuletzt geändert: 23.01.2025 um 07:18:17 von Petersburger »  

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Antwort #18 - 23.01.2025 um 10:22:16
 
Aras schrieb am 22.01.2025 um 21:47:36:
Gibt ja nämlich auchVG Münster, Beschluss vom 15.10.2020 - 3 L 747/20wo es um die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ging, wo ein Armenier gezwungen gewesen wäre die Wehrpflicht in Armenien zu leisten und das deutsche Wehrpflichtgesetz herangezogen wurde um die Unzumutbarkeit zu begründen.

Für mich kein im Ansatz vergleichbarer Fall.

Dort wurde die Verlängerung der vorliegenden AE aufgrund Passlosigkeit abgelehnt, wobei aber die Erfüllung der Wehrpflicht zu einem endgültigen Verlust des (vorherigen) Aufenthaltsstatus geführt hätte bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, im Anschluss an den Wehrdienst überhaupt auf derselben Rechtsgrundlage erneut einen AT für Deutschland erhalten zu können.
Der üblicherweise zugrundeliegende Gedanke "Tu alles, um einen Nationalpass zu erhalten, damit Du weiter in D leben kannst!" ging hier also ins Leere.


[Private Meinung]
Es erschließt sich mir andererseits nicht, wieso der Gesetzgeber
* Zivilisten aus von Kampfhandlungen betroffenen Gebieten aufnehmen lässt und mindestens subsidiären Schutz gewährt (was ich grundsätzlich richtig finde), dies auch ohne die zwingende Voraussetzung der erfüllten Passpflicht
dagegen aber
* langjährige faktische Inländer dazu bringen will, zur Erfüllung der Passpflicht nicht nur in solche Gebiete zu reisen, sondern aufgrund der Wehrpflicht auch noch der (extrem hohen) Wahrscheinlichkeit anschließender Teilnahme unmittelbaren an Kampfhandlungen zu unterwerfen.

Das Eine geht für mein Gefühl mit dem anderen gar nicht zusammen!
[/Private Meinung]
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Antwort #19 - 23.01.2025 um 11:19:54
 
Hallo zusammen, danke euch allen für eure Antworten (ich habe alle Links zum Gesetze angesehen und für mich gespeichert) und vielen Dank an Moderator für einen Thread.

@Aras: Ich kann leider zu Link aus dein Antwort #16 nicht zugreifen. Ich kriege ein Fehler (404).

@Petersburger: Vielen Dank für deine Erklärung, das wüsste ich über Niederlassungserlaubniss ebenfalls nicht.
Ich habe gleiche Frage, wie in deine private Meinung geschildert ist, kann ich einfach nicht nachvollziehen. Ich kenne Ukrainer, die haben nur mit einem Inlandspass eingereist (auch Männer bis 60 aus direkte Kampf Gebiet), ich habe gehört, dass es Flüchtlinge gibt, die nur mit Geburtsurkunde (also, Dokument ohne Foto angereist haben). Warum könnte dann es in unsere Fall einfach nicht reichen?
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Aras
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Antwort #20 - 23.01.2025 um 11:27:52
 
Es geht doch einfach um die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung.

Der Gesetzgeber hat wohl offensichlich entschieden, dass es einem Deutschen unzumutbar ist die Wehrpflicht zu leisten, wenn er verheiratet ist. An diese Wertung ist wohl laut Gericht auch die Behörde gebunden um die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu ermitteln.

Zudem gibt es in der Ukraine keinen Wehrersatzdienst. Man kann also nicht sein Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 GG ausüben. Man kann es ggf. direkt aus der Menschenwürde ableiten, wenn man meint, das Verweigerungsrecht wäre nur für den deutschen Kriegsdienst gemünzt.

Also ich denke schon, dass man hier renitenter sein muss und ggf. sogar zu höheren Instanzen gehen muss.
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Becky_ky
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Antwort #21 - 23.01.2025 um 11:35:24
 
Aras schrieb am 23.01.2025 um 11:27:52:
Es geht doch einfach um die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung.

Der Gesetzgeber hat wohl offensichlich entschieden, dass es einem Deutschen unzumutbar ist die Wehrpflicht zu leisten, wenn er verheiratet ist. An diese Wertung ist wohl laut Gericht auch die Behörde gebunden um die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu ermitteln.

Zudem gibt es in der Ukraine keinen Wehrersatzdienst. Man kann also nicht sein Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 GG ausüben. Man kann es ggf. direkt aus der Menschenwürde ableiten, wenn man meint, das Verweigerungsrecht wäre nur für den deutschen Kriegsdienst gemünzt.

Also ich denke schon, dass man hier renitenter sein muss und ggf. sogar zu höheren Instanzen gehen muss.


Die Frage ist dann nur, wie man zu höheren Instanzen gelangen kann, wenn man im Fall eines Rechtsstreits mit der ABH zu demselben völlig überlasteten Verwaltungsgericht muss.
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Fred Dust
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Antwort #22 - 23.01.2025 um 11:39:22
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 11:19:54:
@Aras: Ich kann leider zu Link aus dein Antwort #16 nicht zugreifen. Ich kriege ein Fehler (404).


Ich auch, da steht aus Versehen ein Komma an letzter Stelle.
Der korrekte Link ist dieser:

https://openjur.de/u/2302546.html
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Antwort #23 - 23.01.2025 um 11:43:28
 
Fred Dust schrieb am 23.01.2025 um 11:39:22:
Ich auch, da steht aus Versehen ein Komma an letzter Stelle.
Der korrekte Link ist dieser:

https://openjur.de/u/2302546.html


Vielen Dank  Smiley
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Antwort #24 - 23.01.2025 um 11:55:43
 
Weiß zufällig jemand, was mit der Arbeitsstelle eines Ausländers passiert, wenn er keinen Reisepass hat? Gibt es in diesem Fall eine Passpflicht? Wo kann man dazu Informationen nachlesen?
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Petersburger
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Antwort #25 - 23.01.2025 um 12:00:10
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 11:19:54:
Warum könnte dann es in unsere Fall einfach nicht reichen? 

Weil die Vorschriften aus zwei Unterschiedlichen Denkrichtungen kommen.

Denkrichtung 1: Flüchtlinge - die eine Behandlung

Denkrichtung 2: In Deutschland Lebende, die nicht (ausreichend) gewillt sind, erforderliche Dokumente zu beschaffen. Für die ist ja gerade die Frage der Zumutbarkeit eingeführt worden, um zu unterscheiden, ob sie Dinge tun müssen oder doch nicht.


Dass das Ganze im Ergebnis z.B. des hier behandelten Falles zu einer augenscheinlich irrwitzigen Konsequenz führt, ist nicht Lösungskompetenz dieses Forums.
Hier geht es um Hilfe, wenn jemand Gesetze nicht ausreichend kennt (Ausländer und/oder Behörde)

Solange die betroffene Behörde das Ganze nur mit Denkrichtung 2 anschaut, bleibt am Ende nur der Weg zum Gericht. Das ist die einzige Stelle, die eine verfestigte Meinung der Behörde für einen konkreten Fall in die Tonne treten kann.


Solange die Behörde nicht die andere Denkrichtung berücksichtigt, wird sie nach dem Buchstaben von Gesetz und Vorschriften zusammen mit der üblichen Lesart dieser Behörde das tun, was sie jetzt auch schon tut: Passbeschaffung fordern.
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Antwort #26 - 23.01.2025 um 12:01:40
 
Petersburger schrieb am 23.01.2025 um 12:00:10:
Weil die Vorschriften aus zwei Unterschiedlichen Denkrichtungen kommen.

Denkrichtung 1: Flüchtlinge - die eine Behandlung

Denkrichtung 2: In Deutschland Lebende, die nicht (ausreichend) gewillt sind, erforderliche Dokumente zu beschaffen. Für die ist ja gerade die Frage der Zumutbarkeit eingeführt worden, um zu unterscheiden, ob sie Dinge tun müssen oder doch nicht.


Dass das Ganze im Ergebnis z.B. des hier behandelten Falles zu einer augenscheinlich irrwitzigen Konsequenz führt, ist nicht Lösungskompetenz dieses Forums.
Hier geht es um Hilfe, wenn jemand Gesetze nicht ausreichend kennt (Ausländer und/oder Behörde)

Solange die betroffene Behörde das Ganze nur mit Denkrichtung 2 anschaut, bleibt am Ende nur der Weg zum Gericht. Das ist die einzige Stelle, die eine verfestigte Meinung der Behörde für einen konkreten Fall in die Tonne treten kann.


Solange die Behörde nicht die andere Denkrichtung berücksichtigt, wird sie nach dem Buchstaben von Gesetz und Vorschriften zusammen mit der üblichen Lesart dieser Behörde das tun, was sie jetzt auch schon tut: Passbeschaffung fordern.


Danke  weinend

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Antwort #27 - 23.01.2025 um 15:28:40
 
weinenddim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:
Für den effektiven Rechtsschutz.

Danke für den Hinweis.
Ich hatte leider falsch gelesen und meinte, der Kläger hätte den Antrag gestellt.
Vielmehr hatte die EBH als Beklagte die Aussetzung beantragt.
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Petersburger
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Antwort #28 - 23.01.2025 um 18:32:25
 
Becky_ky schrieb am 23.01.2025 um 11:55:43:
Weiß zufällig jemand, was mit der Arbeitsstelle eines Ausländers passiert, wenn er keinen Reisepass hat? Gibt es in diesem Fall eine Passpflicht? Wo kann man dazu Informationen nachlesen?

Ich gehe davon aus, dass die Frage der Passpflicht für Ausländer im AufenthG abschließend geregelt ist.

Solange also Dein Mann einen gültigen AT besitzt, dürften sich keine Probleme für seine Arbeitsstelle ergeben.
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Antwort #29 - 23.01.2025 um 18:51:16
 
Petersburger schrieb am 23.01.2025 um 18:32:25:
Ich gehe davon aus, dass die Frage der Passpflicht für Ausländer im AufenthG abschließend geregelt ist.

Solange also Dein Mann einen gültigen AT besitzt, dürften sich keine Probleme für seine Arbeitsstelle ergeben.


Noch einmal herzlichen Dank.
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