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Einbürgerung eines Ukrainers (Gelesen: 1.039 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
Becky_ky
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22.01.2025 um 16:48:05
 
Hallo il4, hallo zusammen,

mein Mann hat dasselbe Problem in Sachsen. Im nächsten Monat sind es fünf Monate, seit die Untätigkeitsklage gestellt wurde, und es passiert einfach nichts seitens des Gerichts und der EBH. Die letzte Kommunikation fand Anfang November statt:

Die EBH hat argumentiert, warum die Terminanfrage im Jahr 2022 abgesagt wurde und warum der Antrag nicht bearbeitet wird. Außerdem hat EBH beantragt, das Verfahren auszusetzen. Das Gericht hat jedoch mitgeteilt: „Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.“

Wir haben auf die Argumente der EBH (Corona, Rückstau von Anträgen nach Corona, viele Anträge von Personen, die 2015 gekommen sind, sowie neue Flüchtlinge seit 2022) geantwortet und auf unsere besondere Dringlichkeit verwiesen. Diese Dringlichkeit besteht, weil mein Mann keinen neuen Reisepass beantragen kann und sein aktueller Pass in vier Monaten abläuft (das Problem ist ähnlich wie hier beschrieben: [https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1724750830/0#0]). Diese dringenden Gründe wurden vom Gericht und der EBH jedoch ignoriert.

Der Antrag auf Einbürgerung wurde noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt. Wir hatten erstmals 2022 einen Termin angefragt, der jedoch schriftlich abgelehnt wurde. Mein Mann hat sowohl nach §9 als auch §10 StaG Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Er lebt seit 17 Jahren in Deutschland, arbeitet als Ingenieur und hat nie Sozialleistungen bezogen. Ich bin deutsche Staatsangehörige, ebenfalls Ingenieurin, und wir sind seit sieben Jahren verheiratet.

Die EBH hat bisher nur unseren ersten Brief beantwortet, nämlich die Eingangsbestätigung für den Antrag auf Einbürgerung, den wir per Einschreiben geschickt haben (weil uns kein Termin gegeben wurde). Ansonsten ignoriert die Behörde alle Anfragen. Es gibt auch keine Antwort auf den Antrag zur Verlängerung der Niederlassungserlaubnis.

Frage: Was kann man in so einem Fall tun?
Auf russischsprachigen Foren wurde meinem Mann geraten, eine Verzögerungsrüge einzureichen. Einen Anwalt rät jedoch davon ab, um das Gericht nicht zu verärgern. Gibt es andere Möglichkeiten? Zum Beispiel könnten wir die Aufsichtsbehörde der EBH, den Bürgerbeauftragten oder den Ausländerbeauftragten einschalten. Macht das Sinn?

Mein Mann wird auch einen Antrag auf einen Reiseausweis für Ausländer stellen, aber wahrscheinlich wird dieser – wie in vielen Fällen ukrainischer Staatsbürger – abgelehnt (siehe auch das verlinkte Thema oben).

VG
Becky
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Aras
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Antwort #1 - 22.01.2025 um 17:09:53
 
Leipzig?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 22.01.2025 um 17:25:33
 
@becky: Lies Dir doch einfach die Antworten oben durch.

Ist alles da.
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Becky_ky
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Antwort #3 - 22.01.2025 um 17:55:37
 
reinhard schrieb am 22.01.2025 um 17:25:33:
@becky: Lies Dir doch einfach die Antworten oben durch.

Ist alles da.


Ich habe es gelesen und sehe das man eigentlich wenig machen kann. Oder verstehe ich etw. falsch. Bzg. Antwort #5 ein Bekannter von mir hat VG Leipzig gebeten sein Verfahren entweder auszusetzen (wie es EBH will) der sachlich zu entscheiden, und hat das bekommen (siehe Anhang).

Irgendwie kann ich kein Anhang hinzugefügen, also ein Link für die Antwort - https://foren.germany.ru/showmessage.pl?Number=41474080&Board=other


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Becky_ky
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Antwort #4 - 22.01.2025 um 18:29:07
 
Aras schrieb am 22.01.2025 um 17:09:53:
Leipzig?


Kann man nur "leider" sagen zum Namen des Stadtes. Habe oben ein Link geteilt, was hat Gericht (nicht an mich) geschrieben nach eine Bitte Verfahren auszusetzen.
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« Zuletzt geändert: 22.01.2025 um 18:57:53 von Becky_ky »  
 
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SimonB
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Antwort #5 - 22.01.2025 um 18:48:18
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 17:55:37:
das man eigentlich wenig machen kann.

Ja, wenig.

Deinem Bekannten hat das VG aber lediglich geschrieben, dass der Beklagten/EBH keine Frist für die Bearbeitung gesetzt wird.
Das hilft dem Kläger zwar nicht viel, aber der Einb-Antrag wurde auch erst vor ca. 8 Monaten gestellt.
Doch warum sollte man das VG um Aussetzung des Verfahrens bitten?

Bei deinem Mann scheint es an etwas anderem zu liegen, denn eine Einbürgerung, in 2022 beantragt, sollte inzwischen auch in Sachsen *durch* sein.


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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 22.01.2025 um 19:04:11
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 17:55:37:
Ich habe es gelesen und sehe das man eigentlich wenig machen kann. Oder verstehe ich etw. falsch. Bzg. Antwort #5 ein Bekannter von mir hat VG Leipzig gebeten sein Verfahren entweder auszusetzen (wie es EBH will) der sachlich zu entscheiden, und hat das bekommen (siehe Anhang).

Irgendwie kann ich kein Anhang hinzugefügen, also ein Link für die Antwort - https://foren.germany.ru/showmessage.pl?Number=41474080&Board=other




Ist ja das was hier im Thread schon geschrieben wurde. Das Verwaltungsgericht ist überlastet und arbeitet auch nur nach Eingangsdatum ab.

Im Grunde hat sie genau das gleiche Problem wie die Einbürgerungsbehörde.
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Aras
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Antwort #7 - 22.01.2025 um 19:35:12
 
@SimonB

Wo steht dass der Antrag 2022 gestellt wurde? Warum sollen 8 Monate akzeptabel sein?

@Becky_ky

Um vorgezogen zu werden, braucht man einen guten Grund. Allein der Umstand, dass sein Reisepass abläuft, ist kein Grund um vorgezogen zu werden. Da muss schon etwas gewichteres sein. Er könnte einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn es nur um den Reisepass geht.
Versteif dich also nicht auf den Reisepass sondern schau was einen Ausnahmefall begründen könnte. Du schreibst ja ihr seid Ingenieure. Gibt es da wirtschaftliche Probleme, falls dein Mann nicht eingebürgert werden könnte?

Bspw. euer Ingenieuerbüro ist international tätig, u.a. Amerika. Die Amerikaner geben kein Arbeitsvisum für eure Arbeit wenn er nur einen Reiseausweis für Ausländer, wodurch Umsatzeinbrüche geben könnte und ihr ggf. sogar Mitarbeiter entlassen müsstet.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Becky_ky
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Antwort #8 - 22.01.2025 um 20:20:51
 
Aras schrieb am 22.01.2025 um 19:35:12:
@Becky_ky

Um vorgezogen zu werden, braucht man einen guten Grund. Allein der Umstand, dass sein Reisepass abläuft, ist kein Grund um vorgezogen zu werden. Da muss schon etwas gewichteres sein. Er könnte einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn es nur um den Reisepass geht.


Danke. Ein Reiseausweis für Ausländer muss beantragt werden, aber ich kenne bereits drei Fälle, in denen Ukrainer mit einer Niederlassungserlaubnis dafür eine Absage erhalten haben. Ich vermute, dass es mit 99 % Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Absage geben wird. Die Ausländerbehörde schreibt, dass es zumutbar sei, in die Ukraine zu reisen und gemäß den ukrainischen Gesetzen nicht zurückzukehren – unabhängig davon, was in Deutschland zurückbleibt (Familie, Arbeit, Studium).

Die Firma meines Mannes ist international tätig, aber bisher (in über fünf Jahren) hat er Dienstreisen nur innerhalb Deutschlands gemacht. Ich denke nicht, dass die Firma ein entsprechendes Schreiben zur Unterstützung ausstellen wird, wenn es nicht unbedingt notwendig ist (zumal die Firma derzeit Stellenkürzungen vorbereitet). Die Eltern meines Mannes wohnen in zwei anderen Nicht-EU-Ländern. Ohne Reisepass kann er sie nicht besuchen, aber das wird ebenfalls nicht als ausreichender Grund anerkannt
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dim4ik
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Antwort #9 - 22.01.2025 um 20:24:16
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Außerdem hat EBH beantragt, das Verfahren auszusetzen. Das Gericht hat jedoch mitgeteilt: „Das Verfahren wird nicht ausgesetzt.“

Wie hat das Gericht das wortwörtlich formuliert? Mit genau diesem Satz oder anders?

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Es gibt auch keine Antwort auf den Antrag zur Verlängerung der Niederlassungserlaubnis.

Die NE kann grundsätzlich nicht verlängert werden, da es per Definition eine unbefristete AE ist.

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Auf russischsprachigen Foren wurde meinem Mann geraten, eine Verzögerungsrüge einzureichen. Einen Anwalt rät jedoch davon ab, um das Gericht nicht zu verärgern. Gibt es andere Möglichkeiten?

Nein, die gibt es nicht.

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 16:48:05:
Zum Beispiel könnten wir die Aufsichtsbehörde der EBH, den Bürgerbeauftragten oder den Ausländerbeauftragten einschalten. Macht das Sinn

Eher nicht, wenn die Sache bereits beim Gericht rechtsanhängig ist.

SimonB schrieb am 22.01.2025 um 18:48:18:
Doch warum sollte man das VG um Aussetzung des Verfahrens bitten?

Für den effektiven Rechtsschutz.

Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 20:20:51:
Ein Reiseausweis für Ausländer muss beantragt werden, aber ich kenne bereits drei Fälle, in denen Ukrainer mit einer Niederlassungserlaubnis dafür eine Absage erhalten haben. Ich vermute, dass es mit 99 % Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Absage geben wird. Die Ausländerbehörde schreibt, dass es zumutbar sei, in die Ukraine zu reisen und gemäß den ukrainischen Gesetzen nicht zurückzukehren – unabhängig davon, was in Deutschland zurückbleibt (Familie, Arbeit, Studium).

Nein, im Fall deines Mannes ist es nicht zumutbar, da er bis Kriegsende nicht mehr aus der Ukraine ausreisen können wird und auch deswegen seinen Job in Deutschland aufgeben/verlieren müsste.
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Becky_ky
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Antwort #10 - 22.01.2025 um 20:30:31
 
dim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:
Wie hat das Gericht das wortwörtlich formuliert? Mit genau diesem Satz oder anders?

Die NE kann grundsätzlich nicht verlängert werden, da es per Definition eine unbefristete AE ist.


Danke.
Ja, das Gericht hat genau diesen Satz benutzt.

Ich weiß, was Niederlassungserlaubniss ist, aber der Aufenthaltstitel läuft in vier Monaten ab. Man muss einen Antrag auf eine neue Plastikkarte stellen, sagt ABH.
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Becky_ky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #11 - 22.01.2025 um 20:40:33
 
dim4ik schrieb am 22.01.2025 um 20:24:16:
Nein, im Fall deines Mannes ist es nicht zumutbar, da er bis Kriegsende nicht mehr aus der Ukraine ausreisen können wird und auch deswegen seinen Job in Deutschland aufgeben/verlieren müsste.


So denke ich auch, aber ich kenne die Fälle, wenn ABH sagt zu Vollzeit unbefristet tätige ukrainische Bürger, dass nicht nur die Reiße nach Ukraine,  auch Wehrdienst zumutbar ist, hier ist so ein Fall - https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1724750830/0#0

[quote/] Sehr geehrter Herr XYZ

wir können Ihre Bedenken aus menschlicher Sicht natürlich nachvollziehen. Vorweg ist anzumerken, dass bei einem Reiseausweis für Ausländer auch in die Passhoheit der Ukraine eingegriffen wird und die Ausstellung daher nur in absoluten Ausnahmen möglich ist. Im Zweifel kann immer ein Ausweisersatz erteilt werden, welcher allerdings nicht für Auslandsaufenthalte geeignet ist. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist somit auch nicht gefährdet, wenn Sie derzeit keinen neuen Pass beschaffen können.

Da Sie keinen Bezug zur Ukraine haben und hier aufgewachsen sind, ist es verständlich, dass Sie nicht am Wehrdienst teilnehmen wollen, welcher evtl. auch noch mit einem tatsächlichem Einsatz verbunden ist.

Gem. interner Weisung zur Prüfung der Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer an ukrainische Staatsangehörige ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Erlangung eines solchen Reisausweises werden in § 5 Abs. 2 AufenthV geregelt. Hiernach wird sogar die regelmäßig mit einer Rückreise ins Herkunftland einhergehende tatsächliche Erfüllung der Wehrpflicht als grundsätzlich zumutbar angesehen. Demnach führt die bloße Registrierung bei der Wehrverwaltung erst recht nicht zu einer Unzumutbarkeit. Laut Mitteilung des Ministeriums führte die Einstellung der Ausstellung von Pässen an potenziell wehrdienstfähige Ukrainer in der Vergangenheit zu Unklarheiten. Nach dem aktuellen Informationsstand ist die Passausstellung wieder möglich. Die Registrierung kann Online per App oder persönlich im Konsulat erfolgen. Eine Ausreise in die Ukraine ist hierzu, zumindest offiziell, nicht nötig.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer daher derzeit nicht möglich. Sofern doch eine Ausreise erforderlich sein sollte, lassen Sie sich dies bitte vom Konsulat bestätigen. Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung können wir Ihr Anliegen gerne noch einmal überprüfen.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Aufenthaltsrecht[\quote]

Noch ein Beispiel:

"ein Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer würde in Ihrem Fall abgelehnt werden.

Sie sind ukrainischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz − AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I, S. 1950) in der zurzeit geltenden Fassung.

Sie haben bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Beantragung eines Heimatpasses für Sie unzumutbar ist. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe des §§ 5 Abs. 2 bis 5 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
Nach § 5 Abs. 2 gilt als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 insbesondere:

1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,

3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder

4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.


Generell ist die Beschaffung des Passes unzumutbar, wenn die schutzwürdigen Interessen des Ausländers (unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes) die staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates überwiegen.

Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, und die einen solchen begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 91/15). Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach § 5 Abs. 3 AufenthV wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.

Die ukrainischen Auslandsvertretungen verweigern seit dem 23.04.2024, aufgrund der Wehrpflicht und des Verteidigungsfalles, unter anderem die Ausstellung von Nationalpässen.

Es ist Ihnen grundsätzlich zumutbar einen Nationalpass in Ihrem Heimatland zu beantragen. Die Wehrpflicht an sich stellt keinen Grund für die Unzumutbarkeit, einen Nationalpass zu beschaffen, dar." https://foren.germany.ru/other/f/41430847.html?Cat=&page=1&view=collapsed&sb=5&p
art=3&vc=1
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« Zuletzt geändert: 22.01.2025 um 20:50:40 von Becky_ky »  
 
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Fred Dust
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Antwort #12 - 22.01.2025 um 21:14:32
 
Dürfen Ukrainer:innen den Kriegsdienst verweigern? Wenn ja, Antrag stellen und mit Ablehnungsbescheid in Deutschland Asyl beantragen, da in der Ukraine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben droht. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist elementarstes Menschenrecht aus Artikel 1, 2 und 4 GG. Werden die einreisenden Männer direkt an die Front bzw. zur Ausbildung dafür geschickt?

https://www1.wdr.de/nachrichten/ukraine-mobilisierungsgesetz-100.html
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reinhard
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Antwort #13 - 22.01.2025 um 21:18:54
 
Bitte HIER keine Diskussionen über die Ukraine, dazu gerne ein eigenes Thema aufmachen.

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Antwort #14 - 22.01.2025 um 21:21:48
 
Becky_ky schrieb am 22.01.2025 um 20:20:51:
Die Ausländerbehörde schreibt, dass es zumutbar sei, in die Ukraine zu reisen und gemäß den ukrainischen Gesetzen nicht zurückzukehren – unabhängig davon, was in Deutschland zurückbleibt (Familie, Arbeit, Studium).


In diesem Fall der Ehe mit deutscheR halte ich das für verfassungswidrigen Verstoss gegen Art. 6 GG, denn damit wird die deutsche Ehepartner:in gegen den Willen der Eheleute dazu gezwungen, ihre Ehe in einem ausländischen Kriegsgebiet zu leben und die ehe höchstwahrscheinlich in russischem Kugelhagel terminal zu verlieren.
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