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Einbürgerung Pass abgelaufen (Gelesen: 236 mal)
DFSK
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Pass abgelaufen
21.01.2025 um 21:19:45
 
Hallo,
ich habe die Einladung zur Einbürgerung erhalten.
Ich bin ukrainischer Staatsbürger und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Jetzt ist meine Frage, mein ukrainischer Reisepass ist abgelaufen könnte es zum Problem werden.
Ich habe mehrere E-Mails an die ukr. Botschaft gesendet zwecks eines Termins für die Passverlängerung, aber bis heute keine Reaktion. Sie sagten zu mir, ohne einer ID Karte könnte ich mein Pass nicht verlängern. Also habe ich die ID Karte beantragt und nach zwei Monaten auch erhalten.  Jetzt habe ich die ID Karte und die Botschaft reagiert nicht auf meine E-Mails. Mein Pass ist abgelaufen und die geben mir kein Termin.
Kann die Einbürgerung am abgelaufenen Pass scheitern?
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Aras
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Antwort #1 - 21.01.2025 um 22:51:41
 
Theoretisch nicht, weil die Identität ja klar ist. Mit der ukrainischen ID kannst du auch nachweisen, dass es keine Änderungen der Personalien gab.

Also ich sehe im Gesetz keine Anordnung, dass nur Personen mit gültigem Pass eingebürgert werden können.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 21.01.2025 um 23:41:42
 
Es gibt die Rechtsauffassung, dass für den Punkt der geklärten Staatsangehörigkeit ein gültiges Passdokument vorliegen muss. Könnte ja sein, dass es keine Verlängerung gibt weil eine andere Staatsangehörigkeit angenommen wurde.

Dann gibt es aber auch noch die Rechtsauffassung, dass dafür auch eine gültige ID-Karte ausreichend ist (Im Fall der Ukraine die Chipkarte, nicht der Inlandspass).

Es hängt also viel von der Rechtsauffassung ab.

Erfahrungsgemäß haben die Behörden bei diesem Punkt viele unterschiedliche Ansichten, wir können hier daher auch nur spekulieren.

Manche Behörden sagen z.B. auch dass das alles kein Problem ist, wenn der Pass zumindest bei Antragstellung noch gültig war.

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SimonB
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Antwort #3 - 22.01.2025 um 13:17:56
 
DFSK schrieb am 21.01.2025 um 21:19:45:
mein ukrainischer Reisepass ist abgelaufen könnte es zum Problem werden.

Das kann man jetzt nicht sagen. Du solltest den Einladungstermin aber wahrnehmen, dich dort legitimieren mit ID, dem abgelaufenen Pass und den E-Mails.
Wenn die EBH dann tatsächlich ein Problem im ungültigen Pass sieht, könnte sie die Einbürgerung verschieben, d.h. dir einen späteren Termin geben oder dich bitten, dich selbst bei der EBH zu melden, wenn du den Pass dann endlich hast.
Das wäre dann kein Scheitern.


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Aras
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Antwort #4 - 22.01.2025 um 17:35:59
 
Ich würde den Antrag stellen und dann soll sich der Beamte den Kopf zerbrechen und den Sachverhalt beurteilen und rechtsförmig bescheiden.

Ganz ehrlich: Das erste was die Behörde sagen würde ist doch offensichtlich: Der Pass ist abgelaufen. Offensichtlicher Lösungsvorschlag: Hol dir einen neuen Reisepass und komm wieder.

Und wenn der Betroffene trotz Nachweisen sich damit abspeisen lässt, und ohne Antragstellung von dannen zieht, dann darf von mir aus der Beamte davon ausgehen, dass der Betroffene selbst davon ausgeht einen Reisepass erhalten zu können.

Das verkennt aber wie gesagt, dass im Gesetz nicht der Besitz von Reisepässen festgeschrieben wird. Bspw. kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Beamter bei einem Unionsbürger einen Reisepass fordern würde, wenn bereits ein Ausweis vorgelegt werden würde.

BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19, Rn 18

Zitat:
b) Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <237, 239>) Repressalien für Dritte zur Folge hätte.


Und darauf bezugnehmend VG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2024 - 8 K 1094/24

Zitat:
Der Nachweis der Identität wird auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) geführt, BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, unter: bverwg.de (Rn. 18).


Zudem drängt sich mir noch die Parabel von Franz Kafka "Vor dem Gesetz" auf.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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