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Info für Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: § 24 AufenthG endet für viele am 4. März (Gelesen: 336 mal)
Fred Dust
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19.01.2025 um 17:22:43
 
Aus dem Tacheles - Thome-Newsletter von heute:

Arbeitshilfe zu Geflüchteten aus der Ukraine ohne ukrainische
Staatsangehörigkeit
------------------------------------------------------------------------
Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die
Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um ein weiteres Jahr
bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der
Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht: Wenn sie
in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, sollen sie
nach dem Willen der Bundesregierung in vielen Fällen ab dem 5. März 2025
keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten – selbst wenn
sie vorher schon in deren Besitz waren. Damit bricht die Bundesregierung
ihr früheres Versprechen, Personen mit und ohne ukrainische
Staatsangehörigkeit gleich zu behandeln.

Der Zeitdruck ist hoch, bis dahin Alternativen zu suchen, mit denen die
Betroffenen sich dennoch eine Bleibeperspektive in Deutschland schaffen
können. Die Möglichkeiten sollen in dieser Arbeitshilfe dargestellt
werden.

Zur Arbeitshilfe:

"Geflüchtete aus der Ukraine ohne
ukrainische Staatsangehörigkeit:
§ 24 AufenthG endet für viele am 4. März.
Jetzt gilt: Alternativen suchen!
Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende
Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026
verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine
Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht:
Wenn sie in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel
besaßen, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung
in vielen Fällen ab dem 5. März 2025 keine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten
– selbst wenn sie vorher schon in deren Besitz waren.""

https://www.asyl.net/start/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine

"Anders als noch bis Frühjahr vergangen Jahres schließt die Bundesregierung
Personen mit einem befristeten Aufenthaltsstatus nun vom vorübergehenden
Schutz aus:
"Das BMI hat entschieden, nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt zu
erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger
nationaler Schutz zu gewähren ist. In der Konsequenz wird auch das nach Artikel 2
Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumte Ermessen dahingehend
ausgeübt, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne
Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine
materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG mehr erhalten sollen.
Daher sollen ab dem 5. Juni 2024 für den genannten Personenkreis nach Artikel 2
Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
mehr erteilt oder verlängert werden.""
Quelle: https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2024/06/Anl.1_4._Laenderschreiben_Umsetz
ung_Durchfuehrungsbeschluss.pdf
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Antwort #1 - 19.01.2025 um 17:39:44
 
Ja macht Sinn. Hatte Iraner in der Bekanntschaft, die aus der Ukrainer kamen und dann halb Europa besucht haben, paar Monate in den Niederlanden lebten bevor sie sich in Deutschland endgültig niederließen... Und in der Zeit auch in den Iran flogen.

Also keine Ahnung warum Nicht-Ukrainer überhaupt bevorzugt wurden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 19.01.2025 um 23:19:43
 
Moment mal....welche nicht ukrainischen Staatsangehörige, die nicht

a) einen Schutzstatus in der Ukraine hatten

b) Familienangehörige eines Ukrainers sind

c) einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten

haben denn überhaupt eine AE nach § 24 AufenthG bekommen? Die hatten doch auch vorher schon keinen Anspruch?

Entweder übersehe ich etwas oder die Jungs und Mädels von asyl.net
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Fred Dust
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Antwort #3 - 20.01.2025 um 03:22:40
 
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Antwort #4 - 20.01.2025 um 11:56:57
 
Ja Studenten...
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Antwort #5 - 20.01.2025 um 12:18:16
 
Studenten hatten doch auch keinen Anspruch. In NRW gab es ja sogar extra eine Erlasslage, die Studenten ein Jahr Zeit gegeben hat die Voraussetzungen für z.B. eine AE zum Zweck der Ausbildung zu erfüllen, eben weil sie nicht zum Personenkreis des § 24 gehört haben.

Deshalb haben doch auch total viele nicht-ukrainische Studierende aus der Ukraine Ausbildungen in z.B. der Pflege angefangen.

e: okay, gibt noch eine weitere Gruppe, die AEs gem. § 24 bekommen hat. Das waren z.B. Syrer oder (zwischenzeitlich) Iraner. Die haben die AE bekommen, weil eine Rückkehr ins Heimatland nicht sicher war und man gesagt hat, dass man pauschal davon ausgehen kann, dass bei diesen Ländern die Rückkehr unsicher ist, unabhängig von einer konkreten Einzelfallprüfung. Darunter waren dann auch nicht-ukrainische Studenten mit Studenten-AE in der Ukraine. Dass sie studiert haben war für die AE aber egal.

Für diesen eher kleinen Personenkreis kann es dann natürlich bedeuten, dass die AE nicht verlängert wird, wenn man nicht mehr pauschal davon ausgeht, dass die Rückkehr unsicher ist. Da weiß ich nicht wie die aktuelle Einschätzung des BMI dazu ist.

Trotzdem müsste dann aber auch noch die Einzelfallprüfung stattfinden.

Grundsätzlich macht es aber schon irgendwie Sinn die von der Verlängerung auszuklammern. Denn wenn der pauschale Unsicherheitsgrund nicht mehr besteht, wieso sollte man den Aufenthalt dann verlängern?
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« Zuletzt geändert: 20.01.2025 um 12:28:57 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #6 - 20.01.2025 um 14:57:04
 
Puncherfaust schrieb am 19.01.2025 um 23:19:43:
Moment mal....welche nicht ukrainischen Staatsangehörige, die nicht

a) einen Schutzstatus in der Ukraine hatten

b) Familienangehörige eines Ukrainers sind

c) einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten

haben denn überhaupt eine AE nach § 24 AufenthG bekommen? Die hatten doch auch vorher schon keinen Anspruch?

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In SH haben alle aus Eritrea, Syrien, Afghanistan und Iran auch § 24 bekommen, weil die Arbeit der Ausländerbehörden vereinfacht werden sollte. Sonst wären Einzelfallprüfungen oder Asylanträge nötig gewesen.

Es trifft aber auch viele ukrainische Roma, die von der Ukraine aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR nicht übernommen wurden (Diskrimininierung). Sie haben die Staatsangehörigkeit der Sowjetunion gehabt, aber seit 1991 keine mehr und sind staatenlos.
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