Aus dem Tacheles - Thome-Newsletter von heute:
Arbeitshilfe zu Geflüchteten aus der Ukraine ohne ukrainische
Staatsangehörigkeit
------------------------------------------------------------------------
Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die
Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG um ein weiteres Jahr
bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der
Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht: Wenn sie
in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel besaßen, sollen sie
nach dem Willen der Bundesregierung in vielen Fällen ab dem 5. März 2025
keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG mehr erhalten – selbst wenn
sie vorher schon in deren Besitz waren. Damit bricht die Bundesregierung
ihr früheres Versprechen, Personen mit und ohne ukrainische
Staatsangehörigkeit gleich zu behandeln.
Der Zeitdruck ist hoch, bis dahin Alternativen zu suchen, mit denen die
Betroffenen sich dennoch eine Bleibeperspektive in Deutschland schaffen
können. Die Möglichkeiten sollen in dieser Arbeitshilfe dargestellt
werden.
Zur Arbeitshilfe:
"Geflüchtete aus der Ukraine ohne
ukrainische Staatsangehörigkeit:
§ 24
AufenthG endet für viele am 4. März.
Jetzt gilt: Alternativen suchen!
Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende
Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026
verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine
Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht:
Wenn sie in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel
besaßen, sollen sie nach dem Willen der Bundesregierung
in vielen Fällen ab dem 5. März 2025 keine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AufenthG mehr erhalten
– selbst wenn sie vorher schon in deren Besitz waren.""
https://www.asyl.net/start/faq-drittstaatsangehoerige-ukraine"Anders als noch bis Frühjahr vergangen Jahres schließt die Bundesregierung
Personen mit einem befristeten Aufenthaltsstatus nun vom vorübergehenden
Schutz aus:
"Das BMI hat entschieden, nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt zu
erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger
nationaler Schutz zu gewähren ist. In der Konsequenz wird auch das nach Artikel 2
Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumte Ermessen dahingehend
ausgeübt, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne
Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine
materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24
AufenthG mehr erhalten sollen.
Daher sollen ab dem 5. Juni 2024 für den genannten Personenkreis nach Artikel 2
Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24
AufenthGmehr erteilt oder verlängert werden.""
Quelle:
https://fr-hessen.de/wp-content/uploads/2024/06/Anl.1_4._Laenderschreiben_Umsetzung_Durchfuehrungsbeschluss.pdf