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Kenianerin heiraten 2025 update (Gelesen: 20.924 mal)
JS55
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.01.2025 um 17:55:46
 
Ich habe gerade meine kenianische Freundin in Nairobi geheiratet. Nächster Schritt ist das Visum zur Familienzusammenführung für sie und Ihre beiden Töchter. Um anderen den Weg zu erleichtern, hier ein paar Tips und Updates.

Ich fange mal mit dem größeren Problem an, dem FZF Visum.

1. Tip: Für die Visumerteilung als ERSTES FRÜHZEITIG bei de deutschen Botschaft einen Termin beantragen! Die Terminvergabe allein hat einen Vorlauf von 6 Monaten (laut Botschaft!). Für den Terminantrag brauchen noch keine Unterlagen hochgeladen werden, daher macht es Sinn, den Termin lange vorher zu beantragen (noch vor der Heirat, aber doch so dass man im Termin alle Unterlagen zusammen hat). So erspart man sich monatelanges warten - hätte ich das nur vorher gewusst.

Hier der Link zur Terminanmeldung: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?locationCode=nair&...;
request_locale=en
Auch wichtig zu wissen ist hierbei, dass die Kenianerin diesen Antrag stellen muss, nicht der deutsche Ehemann.
Welche Unterlagen aktuell gebraucht werden erfahrt Ihr auf der Webseite der Botschaft. Auf jeden Fall braucht Ihr für das Visum:

das endgültige Heiratszertifikat ("blue certificate"), NICHT das erste, das Ihr nach der Zeremonie bekommt!

das A1 Deutsch Zertifkat vom Goethe-Institut

eine Meldebescheinigung des deutschen Ehemanns (nicht älter als 6 Monate!)

Reisepass der Ehefrau plus zwei identische biometrische Passfotos

Geburtsurkunde der Ehefrau

2 Kopien des Reisepasses des Ehemanns

Nachweis einer "incoming" Krankenversicherung (3 Monate reichen)

falls Kinder mit nach D kommen, Sorgerechtsurteil oder Einverständniserklärung des Vaters (in unserem Fall war meine Freundin nicht mit dem Vater verheiratet und der Vater ist nicht in den Geburtsurkunden eingetragen, also keine weiteren Nachweise nötig).


Nach dem Termin schickt die Botschaft alles zum zustängigen Ausländeramt in deiner Stadt, das kann dann nochmal 2 Monate dauern bis die Genehmigung in Nairobi eintrudelt und das Visum erteilt wird.

Zur Eheschließung in Kenia:

Den Antrag auf einen Termin kann deine Verlobte online stellen, auf ecitizen.gov.ke, Antrag auf Special license

Welche Unterlagen Ihr braucht, könnt Ihr hier einsehen: https://www.statelaw.go.ke/services-to-the-public/getting-married-in-kenya/regis...

Am besten in Deutschland beim zuständigen Standesamt ein "Certificate of No Impediment/Heiratsfähigkeitszeugnis") beantragen, dafür braucht Ihr aber auch einige Unterlagen Eurer Verlobten, bitte beim Amt erkundigen.

Ihr bekommt dann einen Termin zu einem Interview im Sheria House in Nairobi (falls Ihr in Nairobi heiratet). Dazu alle Unterlagen mitbringen.

Zu diesem Termin und zur Vergabe des Hochzeitstermins ein paar Tips:
Am Eingang von Sheria Haus geht es rechts zum Standesamt. Da ist immer großer Andrang. Vor dem Eingang zum Standesaamt selbst sitzen immer ein oder zwei Soldaten. Sprecht sie an. Gegen ein kleines Trinkgeld winken die Euch schnell zur Sachbearbeiterin durch, sonst wartet Ihr lange Zeit.
Stimmt etwas mit den Unterlagen oder dem Antrag nicht, dann lasst euch von dem Soldaten den Copyshop gegenüber Sheria House zeigen, die Jungs dort sind absolute Profis und ändern alles für Euch so, dass es passt. Die besorgen euch auch innerhalb von Minuten Notarisierung von Pässen etc.
Dann zurück, sofort durchgehen zur Sachbearbeiterin. Die sagt euch dann, dass sie euch kontaktiert wenn sie einen Trauungstermin hat. Das kann mehrere Wochen dauern, ABER unser Freund der Soldat kann auch hier helfen. Für ca umgerechnet 120€ bekommt Ihr einen Termin innerhalb 3-4 Tagen.
Derselbe Soldat kann auch die Zeit verkürzen bis zur Abholung des Blue Certificate (das übrigens nicht mehr blau ist), nochmal ca €100.

Viel Erfolg!



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reinhard
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Antwort #1 - 12.01.2025 um 19:33:35
 
Zwei Ergänzungen:

Das A1-Zertifikat muss nicht unbedingt von Goethe sein, das österreichische ist auch anerkannt. Es muss allerdings TELC-zertifiziert sein.

Im vorliegenden Fall sind die beiden Töchter (vermutlich mit anderem Vater) noch eine Besonderheit. Wenn der Ehemann nicht der Vater aus der Geburtsurkunde hat, ist es ein Zuzug der Kinder zur Mutter in Deutschland (auch wenn die Einreise gemeinsam erfolgt). Normalerweise braucht die Mutter dann die Zustimmung des Vaters und eine finanzielle Absicherung in Deutschland.
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Antwort #2 - 12.01.2025 um 22:26:59
 
JS55 schrieb am 12.01.2025 um 17:55:46:
Ich habe gerade meine kenianische Freundin in Nairobi geheiratet.


Herzlichen Glückwunsch
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Antwort #3 - 13.01.2025 um 14:35:07
 
reinhard schrieb am 12.01.2025 um 19:33:35:
Das A1-Zertifikat muss nicht unbedingt von Goethe sein, das österreichische ist auch anerkannt. Es muss allerdings TELC-zertifiziert sein.

Das ist natürlich richtig
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Antwort #4 - 13.01.2025 um 14:40:17
 
reinhard schrieb am 12.01.2025 um 19:33:35:
Im vorliegenden Fall sind die beiden Töchter (vermutlich mit anderem Vater) noch eine Besonderheit. Wenn der Ehemann nicht der Vater aus der Geburtsurkunde hat, ist es ein Zuzug der Kinder zur Mutter in Deutschland (auch wenn die Einreise gemeinsam erfolgt). Normalerweise braucht die Mutter dann die Zustimmung des Vaters und eine finanzielle Absicherung in Deutschland.

Laut der kenianischen Botschaft ist in dem Fall, dass die Mutter bei der Geburt ledig war und der Vater nicht in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen ist, eine Zustimmung des Vaters nicht nötig. Macht auch Sinn IMO, der Vater kann ja auch unbekannt sein?
Finanzielle Absicherung ist gegeben, da meine Frau ein regelmäßiges und ausreichendes Gehalt durch Online-Arbeit erzielt, wsas durch entsprechende Verträge dokumentiert werden kann.
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Antwort #5 - 13.01.2025 um 14:40:56
 
Fred Dust schrieb am 12.01.2025 um 22:26:59:
Herzlichen Glückwunsch

Vielen Dank!
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Antwort #6 - 13.01.2025 um 14:51:09
 
Lieber JS55, wie weit seid ihr jetzt? Der Visumsantrag ist eingereicht?
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Antwort #7 - 13.01.2025 um 15:11:01
 
JS55 schrieb am 13.01.2025 um 14:40:17:
Laut der kenianischen Botschaft ist in dem Fall, dass die Mutter bei der Geburt ledig war und der Vater nicht in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen ist, eine Zustimmung des Vaters nicht nötig. Macht auch Sinn IMO, der Vater kann ja auch unbekannt sein?
Finanzielle Absicherung ist gegeben, da meine Frau ein regelmäßiges und ausreichendes Gehalt durch Online-Arbeit erzielt, wsas durch entsprechende Verträge dokumentiert werden kann.


Du kannst Dir auch überlegen, die Vaterschaft anzuerkennen. Das machst Du beim Jugendamt, die Mutter stimmt bei der Botschaft zu.

Das ist eine "soziale Vaterschaft": Du übernimmst die Verantwortung, bis sie erwachsen sind. Die Kinder werden dadurch (auch) deutsch, brauchen einen deutschen Pass von der Botschaft zur Einreise. Die Mutter kann dann ohne A1-Zertifikat mit, falls sie das noch nicht hat.
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Antwort #8 - 13.01.2025 um 16:48:18
 
So eine Vaterschaftsanerkennung für die 2 Kinder lässt sich allerdings nicht mehr rückgängig machen sollte die Ehe irgendwann mal scheitern (ja ich weiß dass Du das momentan nicht für möglich hältst). Darüber sollte man sich aber im Klaren sein. Die Kinder sind und bleiben dann deutsch, die Mutter hat auch nach einer möglichen Trennung/Scheidung ohne Ehe mit einem Deutschen ein Aufenthaltsrecht in D (zumindest bis die Kinder volljährig sind) und der deutsche Vater ist zumindest den Kindern gegenüber weiter unterhaltspflichtig. Und die Kinder (im Gegensatz zur möglichen Ex-Frau) erben mal vom Vater. Man sollte den Teufel natürlich nicht an die Wand gehen, aber dieser Ablauf wäre (genauso wie eine tolle jahrzehntelange harmonische Ehe) auch möglich.
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Antwort #9 - 14.01.2025 um 18:23:12
 
JS55 schrieb am 13.01.2025 um 14:40:17:
Laut der kenianischen Botschaft ist in dem Fall, dass die Mutter bei der Geburt ledig war und der Vater nicht in der Geburtsurkunde der Kinder eingetragen ist, eine Zustimmung des Vaters nicht nötig. Macht auch Sinn IMO, der Vater kann ja auch unbekannt sein?


Richtig. Allerdings benötigt man, sofern kein Vater bekannt ist, in diesem Fall eine notarielle, eidestattliche Erklärung der Mutter, das sogenannte "Affidavit". Wundert mich, dass die AV darauf verzichten soll. Hoffentlich erlebt Ihr da nicht am Beantragungstermin noch eine böse Überraschung.

Zitat:
Finanzielle Absicherung ist gegeben, da meine Frau ein regelmäßiges und ausreichendes Gehalt durch Online-Arbeit erzielt, wsas durch entsprechende Verträge dokumentiert werden kann.


Das ist auch notwendig, das der Nachzug der Kinder zur Mutter erfolgt und die Sicherung des LU der Kinder nachzuweisen ist.
Eine ABH wird üblicherweise zu diesem Zweck das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft prüfen (Einkommen Ehemann + Ehefrau).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die ABH, vielleicht anders als die AV, nicht mit der Qualität der Nachweise bzgl. des Onlineeinkommens der Mutter zufrieden gibt. Auf dieses Szenario sollte man sich zumindest mental einstellen.
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Antwort #10 - 17.01.2025 um 12:07:05
 
lottchen schrieb am 13.01.2025 um 14:51:09:
Lieber JS55, wie weit seid ihr jetzt? Der Visumsantrag ist eingereicht?

Der Termin ist beantragt, wir haben alle Dokumente komplett außer dem A1 Zertifikat, die Prüfung ist Ende Februar.

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Antwort #11 - 17.01.2025 um 12:20:47
 
T.P.2013 schrieb am 14.01.2025 um 18:23:12:
Richtig. Allerdings benötigt man, sofern kein Vater bekannt ist, in diesem Fall eine notarielle, eidestattliche Erklärung der Mutter, das sogenannte "Affidavit". Wundert mich, dass die AV darauf verzichten soll. Hoffentlich erlebt Ihr da nicht am Beantragungstermin noch eine böse Überraschung.

Das ist auch notwendig, das der Nachzug der Kinder zur Mutter erfolgt und die Sicherung des LU der Kinder nachzuweisen ist.
Eine ABH wird üblicherweise zu diesem Zweck das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft prüfen (Einkommen Ehemann + Ehefrau).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die ABH, vielleicht anders als die AV, nicht mit der Qualität der Nachweise bzgl. des Onlineeinkommens der Mutter zufrieden gibt. Auf dieses Szenario sollte man sich zumindest mental einstellen.


Diese Möglichkeit war mir beislang nicht bekannt, danke für den Tip!

Gibt es für dieses Affidavit bestimmte Anforderungen oder eine Art Template? Wir würden das auf jeden Fall sicherheitshalber anfertigen und notarisieren lassen, damit es beim späteren Termin bei der Botschaft keine Probleme und Verzögerungen gibt.

Und die Anerkennung der "sozialen Vaterschaft" werde ich auch bei der ABH in die Wege leiten.

Zwei Fragen hierzu:
1. Brauche ich bei der ABH das Affidavit im Original, oder reicht ein Scan? Eine amtliche Übersetzung muß ja auf jeden Fall angefertigt werden.
2. Die AV stellt also tatsächlich deutsche Pässe für die Kinder aus, wenn die notwendigen Dokumente vorliegen? Wie wirkt sich das denn auf die Situation der Mutter aus? Ich nehme an, dass die AV der Mutter keinen Pass ausstellen wird (schön wärs ja...), aber besteht dann eine Chance auf eine beschleunigte Bearbeitung durch die AV?
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Antwort #12 - 17.01.2025 um 12:45:59
 
Für die Vaterschaftsanerkennung ist das Jugendamt zuständig, nicht die Ausländerbehörde.
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Antwort #13 - 17.01.2025 um 13:36:13
 
Du wirst Dich entscheiden müssen, was Du willst. Danach richtet sich, was Deine Frau beantragt und welche Unterlagen sie einreichen muss.

Wenn Du die Vaterschaft für die Kinder anerkennst, dann sind die Kinder deutsch, bekommen einen deutschen Paß und benötigen kein Visum. Die Mutter beantragt ein Visum zur FZF zu den Kindern, wozu sie (da die Kinder deutsch sind) kein A1 und keinen Nachweis des LU benötigt. Ob es schneller geht als die FZF zum Ehemann - keine Ahnung.   
Wie lange das mit der Vaterschaftsanerkennung dauert und ob es dabei Schwierigkeiten geben wird wird hier aber niemand sagen können.

Wenn der Status der Kinder bleibt wie er ist beantragt sie die FZF zum Ehemann, die LU-Sicherung muss nachgewiesen werden, A1 wird benötigt und die Kinder benötigen ebenso wie die Mutter ein Viusum. 
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Antwort #14 - 17.01.2025 um 15:05:31
 
lottchen schrieb am 17.01.2025 um 13:36:13:
Du wirst Dich entscheiden müssen, was Du willst. Danach richtet sich, was Deine Frau beantragt und welche Unterlagen sie einreichen muss.

Wenn Du die Vaterschaft für die Kinder anerkennst, dann sind die Kinder deutsch, bekommen einen deutschen Paß und benötigen kein Visum. Die Mutter beantragt ein Visum zur FZF zu den Kindern, wozu sie (da die Kinder deutsch sind) kein A1 und keinen Nachweis des LU benötigt. Ob es schneller geht als die FZF zum Ehemann - keine Ahnung.   
Wie lange das mit der Vaterschaftsanerkennung dauert und ob es dabei Schwierigkeiten geben wird wird hier aber niemand sagen können.

Wenn der Status der Kinder bleibt wie er ist beantragt sie die FZF zum Ehemann, die LU-Sicherung muss nachgewiesen werden, A1 wird benötigt und die Kinder benötigen ebenso wie die Mutter ein Viusum. 


Danke für die Infos - ich fliege nächste Woche nach Deutschland zurück, und werde dort sofort zum Jugendamt gehen und das mit der Vaterschaftsanerkennung auf den Weg bringen, alles weitere wird man dann sehen.
Wir haben uns ohnehin schon darauf eingestellt, dass es mit dem FZF Visum eine Weile dauern kann. Der Weg zum Jugendamt kann sicher nicht schaden.
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Antwort #15 - 18.01.2025 um 01:42:45
 
JS55 schrieb am 17.01.2025 um 12:20:47:
Gibt es für dieses Affidavit bestimmte Anforderungen oder eine Art Template? Wir würden das auf jeden Fall sicherheitshalber anfertigen und notarisieren lassen, damit es beim späteren Termin bei der Botschaft keine Probleme und Verzögerungen gibt.


Die Anforderungen kennt der von Euch ausgewählte kenianische Notar, der solche Formulare bereits vorgefertigt in seinem Bestand haben dürfte.
Im Anhang zu diesem Beitrag habe ich Dir mal ein einige Jahre altes, anonymisiertes Affidavit als Anschauungsobjekt angefügt. Das wurde seinerzeit anlässlich der FZF meines Stiefsohns von meiner damaligen Frau veranlasst.

Und ja, Haben ist besser als Brauchen.
Spätestens, falls sich Deine Stiefkinder irgendwann mal aus dem kenianischen Staatsverband ausbürgern lassen wollen oder sonst deren Geburtsurkunde gefragt sein wird, erleichtert diese eidesstattliche Versicherung den bürokratischen Ablauf u.U. erheblich.

Zitat:
1. Brauche ich bei der ABH das Affidavit im Original, oder reicht ein Scan? Eine amtliche Übersetzung muß ja auf jeden Fall angefertigt werden.


Bei der ABH wirst Du das eher nicht benötigen.
Die AV prüft die Unterlagen und leitet diese an die ABH nur weiter.
Daher benötigst Du das Affidavit erst einmal nur bei der AV bei Beantragung des FZF-Visums für die Stiefkinder (oder eben ggf. bei der angestrebten Passausstellung nach Übernahme der Vaterschaft).

Bei Visumbeantragung für die Kinder wird das jeweilige Original (+ 2 o. 3 einfache Kopien) benötigt. Das Original wird durch die AV geprüft und sofort wieder ausgehändigt.

Zu diesem Zweck musst Du es auch erst einmal nicht übersetzen lassen und kannst Dir diese Kosten sparen. An der AV in Nairobi spricht man englisch Zwinkernd
Und später wirst Du das im deutschen Rechtskreis vermutlich nicht mehr benötigen, falls aber doch, kann man dann noch immer die Übersetzung in Ruhe veranlassen.

Gruß
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Antwort #16 - 18.01.2025 um 10:29:58
 
Nur um sicher zu sein, dass ich alles richtig verstanden habe.
Für die "soziale Vaterschaft" beim Jugendamt wird das Affidavit eher nicht benötigt?
Und wenn das dort bearbeitet ist, leitet das Jugendamt das ganze an die Botschaft weiter.

Der bereits beantragte Termin bei der Botschaft bleibt bestehen, aber wenn die anerkannte Vaterschaft zum Zeitpunkt des Termins bei der Botschaft bereits vorliegt, bekommen die Kinder dann deutsche Pässe und die Mutter bekommt dann anstelle des FZF Visum zum Zuzug zum Ehemann, ein FZF Visum zum Zuzug zu den Kindern?
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Antwort #17 - 18.01.2025 um 12:36:21
 
Ja, ungefähr so.
Aber die Vaterschaft besteht nur, wenn die Mutter dem zugestimmt hat. Das macht sie auch beim Jugendamt. In Kenia fungiert die Botschaft als "Bundesjugendamt" und nimmt ihre Zustimmung entgegen. Welche Unterlagen sie in Kenia braucht, weiß ich nicht.

Den Visum-Termin braucht sie dann nur für sich selbst. Die Kinder brauchen Pässe. Da ist wieder Deine Unterschrift oder Vollmacht nötig.

Wenn die Kinder deutsch sind, entsteht für die Mutter ein Recht auf Einreise, wenn die Kinder (vertreten durch die Mutter) nach Deutschland umziehen wollen. Das macht es für die Botschaft einfacher, über den Visumantrag zu entscheiden.
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Antwort #18 - 27.01.2025 um 10:04:02
 
Ich habe nun das Jugendamt meiner Stadt kontaktiert. In einem ausgesprochen angenehmen Gespräch wurde mir alles erklärt, und ich habe dann die notwendigen Unterlagen per Email übersendet.
Der freundliche Sachbearbeiter kontaktierte mich wenig später, und sagte mir, dass jedoch eine Stellungnahme der Ausländerbehörde eingeholt werden müsse (um den Verdacht auf mißbräuchliche Scheinehe/Scheinvaterschaft auszuschließen).

Darauf habe ich dem Ausländeramt "präventiv" eine Email gesendet, in der ich u.a. ausführte, dass meine Frau in ich bereits seit ca. 2 Jahren in Kenia zusammengelebt haben, dass wir beide ein Einkommen haben, und ich seit längerer Zeit meine Frau und die Kinder finanziell unterstütze.

Hier nun die (erstaunlich schnelle) Antwort der Ausländerbehörde, un meine Antwort darauf:
"eine Vaterschaftsanerkennung, wenn Sie positiv wissen, dass Sie nicht der leibliche Vater der Kinder sind ist missbräuchlich.  Eine Adoption ist grundsätzlich möglich. Ebenso die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
Bezüglich des Scheineheverdachts, wird dies im Visumsverfahren durch die deutsche Botschaft geprüft. Wenn dort keine Bedenken hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Ehe bestehen, wird dies durch meine Behörde nicht anders beurteilt."

Antwort meinerseits:
"in der Tat bin ich nicht der leibliche Vater der beiden Kinder, das habe ich auch zu keiner Zeit behauptet, auch dem Jugendamt gegenüber habe ich dies klar gemacht.

Nach meinem Informationsstand wurde ein neues Gesetz hierzu als Regierungsentwurf verabschiedet, ist aber noch nicht beschlossen, siehe hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/beschluss-ge-mi..., ich zitiere:

"Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig in allen Fällen, in denen durch die Anerkennung ein neues Aufenthaltsrecht geschaffen werden kann und das Kind nicht das leibliche Kind des Anerkennenden ist, eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, damit eine Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Durch gesetzlich geregelte Vermutungen wird eine rasche Prüfung ermöglicht. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass Vaterschaftsanerkennungen, die nicht missbräuchlich sind, nicht unnötig verzögert werden."

Hier der Link zu der Drucksache des Gesetzesentwurfs: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0301-0400/382-24.pdf?__blob...

In dieser Drucksache heißt es ausdrücklich:

"Die Vaterschaft und die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sind erwünscht, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist oder zwischen dem Kind und dem anerkennenden Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht beziehungsweise der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt".

Letzteres ist in unserem Fall nachweisbar richtig. Ich bitte um Aufklärung, auf welche Gesetzesvorschrift sich Ihre Aussage bezieht "eine Vaterschaftsanerkennung, wenn Sie positiv wissen, dass Sie nicht der leibliche Vater der Kinder sind ist missbräuchlich"."

Meiner Meinung nach ist dies ein klarer Fall eines Versuchs der Ausländerbehörde, mich von einer Vaterschaftsanerkennung abzuschrecken, oder wie seht Ihr das? Zeit, sich einen Anwalt zu nehmen?



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Antwort #19 - 27.01.2025 um 10:17:44
 
Der hier anwendbare Text des Gesetzesentwurfs §85a, (5) lautet:

Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
1. sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
2. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
3. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,
4. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben,  oder ... (5. trifft auf uns nicht zu)
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Antwort #20 - 27.01.2025 um 11:04:31
 
Schau dir § 1597a BGB an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 27.01.2025 um 12:10:30
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 11:04:31:
Schau dir § 1597a BGB an.

Keiner der in diesem Gesetz unter (2) 1.-5. genannten Sachverhalte trifft auf uns zu.

Natürlich führt die Anerkennung der Vaterschaft auch zu einem Einreiserecht, aber es geht doch nicht allein darum.
Es kann aber doch nicht so sein, dass aufgrund dieses Paragraphen JEDE Anerkennung der Vaterschaft nur deswegen als missbräuchlich betrachtet wird, weil sie auch zu einem Recht auf Einreise bzw. Aufenthalt führt???
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Antwort #22 - 27.01.2025 um 12:59:45
 
Darum steht ja auch im Gesetz, dass wenn die beurkundende Stelle vermutet, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegen würde dir Ausländerbehörde einschalten solle. D.h. das Jugendamt sieht die Vaterschaftsanerkennung kritisch oder die involvieren immer die Ausländerbehörde, was auch krumm ist.

Rechtsmissbräuchlich wäre es wie du schreibst wenn es nur um die Verschaffung eines  Aufenthaltsrechtes ginge.
Aber nur weil die Vaterschaftsanerkennung in deinem Fall dem Kind zu einem Aufenthaltsrecht verhilft, bedeutet es nicht dass es rechtsmissbräuchlich sei. Soweit verstehst du das auch


Also ich denke, dass die ganze Diskussion mit der Behörde womöglich nur denen Munition liefert, das ganze abzulehnen.

Ich empfehle dir ggf. damit zu argumentieren, dass auch ohne die Vaterschaftsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis für das Kind drin wäre weil insbesondere Lebensunterhaltssicherung gegeben ist. Und auf dieser Schiene zu argumentieren.

Oder aber dir einen Anwalt zu beschaffen und das ganze etwas rechtsförmiger durchzuführen.

Offen gesagt sieht es zumindest für mich so aus, dass du das ganze an die Wand fahren könntest.  Bzw. die Behörde dir Steine in den Weg legen könnte wenn die bei diesen starren Ansichten bleiben.
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Antwort #23 - 27.01.2025 um 14:29:17
 
Ich sehe es mittlerweile auch so, dass die Ausländerbehörde die Anerkennung einfach ablehnen wird, egal wie ich argumentiere.
Die gehen einfach davon aus, dass es bei jeder Vaterschaftsanerkennung nur um das Aufenthaltsrecht geht, und scheren sich wenig um Argumente oder rechtliche Regelungen. Es wird einfach pauschal Mißbrauchsabsicht unterstellt.

Die haben mir gerade geschrieben, ich möchte doch von weiteren Emails absehen ... auf keines meiner Argumente wird eingegangen.

Da werde ich wohl um einen Anwalt nicht herumkommen
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Antwort #24 - 27.01.2025 um 14:34:05
 
Vielleicht kannst Du mal versuchen an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters ranzukommen (persönlich/telefonisch). Wenn Du Glück hast ist der anderer Meinung.
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Antwort #25 - 27.01.2025 um 15:16:35
 
Update:
Ich hatte gerade ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Ausländer- und Immigrationsrecht.
Dessen Aussage war eindeutig: nach geltendem Recht kann ich als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft nicht anerkennen. In einem solchen Fall würde das Ausländeramt immer von Mißbrauch ausgehen.

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Antwort #26 - 27.01.2025 um 15:28:41
 
Ja, so frei nach Ludwig Thoma: "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand."

Ich check mal, wenn ich zu Hause bin die einschlägige Literatur. Jedenfalls würde ich einer etwaigen Rechnung des Juristen wegen potentieller Falschberatung vehement entgegentrenten.
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Antwort #27 - 27.01.2025 um 16:37:23
 
Ich finde nirgendwo ein Gesetz das die Anerkennung der Vaterschaft verbietet durch einen Mann, der nicht der biologische Vater ist (außer natürlich es besteht bereits die Vaterschaft eines anderen).

Der § 1597a BGB sagt nur, dass die Anerkennung der Vaterschaft von der "zuständigen Behörde" (Ausländerbehörde) auf einen eventuellen Mißbrauch geprüft werden muß, siehe auch §85a Aufenthaltsgesetz. Bei Vorliegen der in §85a genannten Gründe 1-4 UND "und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist", wird die Ausländerbehörde das Jugendamt anweisen, die Beurkundung (Anerkennung) einzustellen.

"Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein".

Für mich bedeutet das ganz klar, dass:
1. ich den Antrag auf Anerkennung stellen kann
2. die Ausländerbehörde den Einzelfall auf das Vorliegen von Gründen (aus §85a) prüfen muß.

NICHTS jedoch in allen Gesetzestexten deutet aber darauf in, dass die Ausländerbehörde schon deshalb Mißbrauch bereits deswegen annehmen darf, weil die Anerkennung eine "Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt" zur Folge haben könnte.

Ergo ist eine pauschale Ablehnung durch die Ausländerbehörde nichts anderes als Rechtsbeugung.
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Antwort #28 - 27.01.2025 um 16:53:31
 
Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.

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Antwort #29 - 27.01.2025 um 17:14:00
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 16:53:31:
Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.

Das sehe ich ähnlich, allerdings glaube ich, dass eine Verpflichtungserklärung nicht dasselbe ist, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Kinds (und damit meine ich nicht das Recht auf Aufenthalt).

Für das Ausländeramt ist es natürlich einfacher, ohne Prüfung des Einzelfalls Mißbrauch zu unterstellen. So erspart man sich die Arbeit, Gesetzestexte einzusehen etc.
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Antwort #30 - 27.01.2025 um 17:24:37
 
Bis jetzt ist noch nix entschieden worden. Also da erstmal einen Gang runterschalten.
Würde ja ernsthaft eher einen Anwalt suchen der nicht den Müll sagt wie den den du zuerst gefragst hast. Und nen Anwalt kennt ja die Ansprechpartner bei der Behörde. Bzw. Weiß worauf die Behörde wert legt.

Vielleicht verlegst du die Vaterschaftsanerkennung nach der Einwanderung der beiden.
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Antwort #31 - 27.01.2025 um 17:27:11
 
Natürlich kannst Du als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.

Der Jurist, den Du gefragt hast, ist offensichtlich eine Niete.

Guck mal die Auskunft der Bundesregierung dazu:
Bundestag, Drucksache 20/1366, Seite 3 oben.
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Antwort #32 - 27.01.2025 um 18:18:46
 
reinhard schrieb am 27.01.2025 um 17:27:11:
Natürlich kannst Du als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.

Der Jurist, den Du gefragt hast, ist offensichtlich eine Niete.

Guck mal die Auskunft der Bundesregierung dazu:
Bundestag, Drucksache 20/1366, Seite 3 oben.


Interessant - das bestätigt meine Meinung, siehe obe. Einschließlich meiner Gedanken zu dem Juristen  Smiley
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Antwort #33 - 27.01.2025 um 18:24:51
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 17:24:37:
Bis jetzt ist noch nix entschieden worden. Also da erstmal einen Gang runterschalten.

Richtig ...  es scheint ja dass das Jugendamt der Sache positiv gegenübersteht, mal sehen wie die Ausländerbehörde sich letztlich äußert. Dann sehen wir weiter.
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Antwort #34 - 28.01.2025 um 16:23:40
 
JS55 schrieb am 27.01.2025 um 16:37:23:
Für mich bedeutet das ganz klar, dass:
1. ich den Antrag auf Anerkennung stellen kann
2. die Ausländerbehörde den Einzelfall auf das Vorliegen von Gründen (aus §85a) prüfen muß.

NICHTS jedoch in allen Gesetzestexten deutet aber darauf in, dass die Ausländerbehörde schon deshalb Mißbrauch bereits deswegen annehmen darf, weil die Anerkennung eine "Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt" zur Folge haben könnte.
...


Hallo,

so ist es.
Eine pauschale Unterstellung der ABH auf Missbrauch einer Vaterschaftsanerkennung ohne Prüfung des Einzelfalls würde gerichtlich nie bestehen können.

Und Dein gewählter Anwalt ist frei von Ahnung, wenn er Dir gegenüber so formuliert haben sollte, wie von Dir geschildert.

Die rechtliche Möglichkeit, als nicht leiblicher Vater die Vaterschaft anzuerkennen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, u.a. im §1492 BGB.
Es handelt sich um eine Willenserklärung des Anerkennenden, die Sorge für das Kind zu übernehmen.

Ich persönlich würde auch immer den Weg über einen Notar wählen, anstatt über das Jugendamt. Das ist der Königsweg. Wird dann nämlich ohne vorherige Zustimmung der ABH so beurkundet und fertig.
Dann möchte ich die ABH sehen, die pauschal einen Missbrauch unterstellt, sofern keine Indizien nach §1597a BGB vorliegen...

Aber in Deinem Fall wäre das ja auch eher eine leicht lösbare "Baustelle" für die Zukunft, da Du ja beabsichtigst, die Kinder Deiner Frau als Stiefkinder im Rahmen der FZF mit der Kindsmutter zusammen einreisen zu lassen, falls ich es richtig verstanden habe.
Insofern würde ich das jetzt erst einmal hintenanstellen und mir darüber keine Gedanken machen, sondern erst einmal den Zuzug der kenianischen Ehefrau und der kenianischen Stiefkinder regeln.

Aras schrieb am 27.01.2025 um 16:53:31:
Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.


Für den Zuzug der Kinder der Ehefrau zu der in Deutschland lebenden Ehefrau eines Deutschen ist die Abgabe einer VE nicht erforderlich.
Die Kinder ziehen in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter mit dem deutschen Ehemann zu.
AVwV zum AufenthG, Nr. 32.0.5 (zum gefühlt 100sten Mal...)

Gruß
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Antwort #35 - 28.01.2025 um 16:27:18
 
reinhard schrieb am 27.01.2025 um 17:27:11:
Natürlich kannst Du als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.

Der Jurist, den Du gefragt hast, ist offensichtlich eine Niete.

Guck mal die Auskunft der Bundesregierung dazu:
Bundestag, Drucksache 20/1366, Seite 3 oben.


Zweimal "Ja" und eine Ergänzung: https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Kindschaftsrecht.pdf?...
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Antwort #36 - 28.01.2025 um 16:59:54
 
Hier gab es letztes Jahr ja mal einen ähnlichen Fall

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1729442863/6

Du kannst es natürlich beim Jugendamt jetzt beantragen , die schicken dann eine Stellungnahme an die ABh und diese entscheiden dann.. wenn diese dann feststellen es wäre denen ihrer Meinung Missbräuchlich hast du ein Problem und ggf. Mit einer Klage schnell handeln...

Ich finde die Idee es hinten anzustellen und erstmal mit FzF das Kind zu holen tatsächlich überkegenswert...
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Antwort #37 - 28.01.2025 um 17:41:26
 
roseforest schrieb am 28.01.2025 um 16:59:54:
Du kannst es natürlich beim Jugendamt jetzt beantragen , die schicken dann eine Stellungnahme an die ABh und diese entscheiden dann.. wenn diese dann feststellen es wäre denen ihrer Meinung Missbräuchlich hast du ein Problem und ggf. Mit einer Klage schnell handeln...


Das ist der Plan, und ich habe dem Jugendamt das auch nochmal mitgeteilt. Allerdings befürchte ich, dass die ABH möglicherweise die Bearbeitung gezielt auf die lange Bank schieben könnte, dann wäre vermutlich das Verwaltungsgericht einzuschalten.

roseforest schrieb am 28.01.2025 um 16:59:54:
Ich finde die Idee es hinten anzustellen und erstmal mit FzF das Kind zu holen tatsächlich überlegenswert...


Das Verfahren läuft ja ohnehin schon. Ich denke aber dass ich trotzdem auch die Vaterschaftsanerkennung durchziehen und notfalls alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werde.

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Antwort #38 - 28.01.2025 um 17:57:18
 
Die Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland, vorzugsweise über einen Notar, wird unproblematisch verlaufen, sofern die Kinder mit Dir und Deiner Ehefrau zusammenleben. Ich wage die Voraussage, dass ein Rechtsstreit dann nicht anhängig sein wird...

PS: in diesem Zusammenhang könnte dann auch wieder das von mir vorher thematisierte Affidavit seine Wirkung entfalten, um darzustellen, dass es keinen bekannten (in der Geburtsurkunde eingetragenen) biologischen Vater gibt, der ein potentielles Hemmnis darstellen könnte.
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Antwort #39 - 22.04.2025 um 10:50:07
 
JS55 schrieb am 12.01.2025 um 17:55:46:
Ich habe gerade meine kenianische Freundin in Nairobi geheiratet. Nächster Schritt ist das Visum zur Familienzusammenführung für sie und Ihre beiden Töchter. Um anderen den Weg zu erleichtern, hier ein paar Tips und Updates.

Ich fange mal mit dem größeren Problem an, dem FZF Visum.

1. Tip: Für die Visumerteilung als ERSTES FRÜHZEITIG bei de deutschen Botschaft einen Termin beantragen! Die Terminvergabe allein hat einen Vorlauf von 6 Monaten (laut Botschaft!). Für den Terminantrag brauchen noch keine Unterlagen hochgeladen werden, daher macht es Sinn, den Termin lange vorher zu beantragen (noch vor der Heirat, aber doch so dass man im Termin alle Unterlagen zusammen hat). So erspart man sich monatelanges warten - hätte ich das nur vorher gewusst.

Hier der Link zur Terminanmeldung: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?locationCode=nair&...;
request_locale=en
Auch wichtig zu wissen ist hierbei, dass die Kenianerin diesen Antrag stellen muss, nicht der deutsche Ehemann.
Welche Unterlagen aktuell gebraucht werden erfahrt Ihr auf der Webseite der Botschaft. Auf jeden Fall braucht Ihr für das Visum:

das endgültige Heiratszertifikat ("blue certificate"), NICHT das erste, das Ihr nach der Zeremonie bekommt!

das A1 Deutsch Zertifkat vom Goethe-Institut

eine Meldebescheinigung des deutschen Ehemanns (nicht älter als 6 Monate!)

Reisepass der Ehefrau plus zwei identische biometrische Passfotos

Geburtsurkunde der Ehefrau

2 Kopien des Reisepasses des Ehemanns

Nachweis einer "incoming" Krankenversicherung (3 Monate reichen)

falls Kinder mit nach D kommen, Sorgerechtsurteil oder Einverständniserklärung des Vaters (in unserem Fall war meine Freundin nicht mit dem Vater verheiratet und der Vater ist nicht in den Geburtsurkunden eingetragen, also keine weiteren Nachweise nötig).


Nach dem Termin schickt die Botschaft alles zum zustängigen Ausländeramt in deiner Stadt, das kann dann nochmal 2 Monate dauern bis die Genehmigung in Nairobi eintrudelt und das Visum erteilt wird.

Zur Eheschließung in Kenia:

Den Antrag auf einen Termin kann deine Verlobte online stellen, auf ecitizen.gov.ke, Antrag auf Special license

Welche Unterlagen Ihr braucht, könnt Ihr hier einsehen: https://www.statelaw.go.ke/services-to-the-public/getting-married-in-kenya/regis...

Am besten in Deutschland beim zuständigen Standesamt ein "Certificate of No Impediment/Heiratsfähigkeitszeugnis") beantragen, dafür braucht Ihr aber auch einige Unterlagen Eurer Verlobten, bitte beim Amt erkundigen.

Ihr bekommt dann einen Termin zu einem Interview im Sheria House in Nairobi (falls Ihr in Nairobi heiratet). Dazu alle Unterlagen mitbringen.

Zu diesem Termin und zur Vergabe des Hochzeitstermins ein paar Tips:
Am Eingang von Sheria Haus geht es rechts zum Standesamt. Da ist immer großer Andrang. Vor dem Eingang zum Standesaamt selbst sitzen immer ein oder zwei Soldaten. Sprecht sie an. Gegen ein kleines Trinkgeld winken die Euch schnell zur Sachbearbeiterin durch, sonst wartet Ihr lange Zeit.
Stimmt etwas mit den Unterlagen oder dem Antrag nicht, dann lasst euch von dem Soldaten den Copyshop gegenüber Sheria House zeigen, die Jungs dort sind absolute Profis und ändern alles für Euch so, dass es passt. Die besorgen euch auch innerhalb von Minuten Notarisierung von Pässen etc.
Dann zurück, sofort durchgehen zur Sachbearbeiterin. Die sagt euch dann, dass sie euch kontaktiert wenn sie einen Trauungstermin hat. Das kann mehrere Wochen dauern, ABER unser Freund der Soldat kann auch hier helfen. Für ca umgerechnet 120€ bekommt Ihr einen Termin innerhalb 3-4 Tagen.
Derselbe Soldat kann auch die Zeit verkürzen bis zur Abholung des Blue Certificate (das übrigens nicht mehr blau ist), nochmal ca €100.

Viel Erfolg!





Geburts-Urkundenüberprüfung wird definitiv gemacht.
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Antwort #40 - 26.04.2025 um 13:33:12
 
Die Anerkennung der Vaterschaft wurde vor über 3 Monaten beantragt.
Die Ausländerbehörde prüft seit 3 Monaten auf Missbrauch. Ich habe eine Unzahl von Belegen und Nachweisen eingereicht, aber offensichtlich spielt man hier auf Zeit.
Untere anderem fragt das Ausländeramt nach der A1 Prüfung meiner Frau (im ersten Anlauf leider knapp durchgefallen, für die nächste möglichen Prüfungstermin waren die Plätze schon um 10 Uhr morgens nach Beginn der Einschreibung ausgebucht, nächster Termin erst im Juni Griesgrämig(.

Der größte Witz aber ist, dass das Ausländeramt mich ernsthaft fragte, warum ich in 2024 mehrfach in Deutschland war, wo doch meine Familie in Kenia sei - und wie ich die angeblich so enge Verbindung mit den Kindern aufrecht erhalten kann. Hintergrund ist natürlich der, dass ich für die Hochzeit diverse Dokumente beschaffen musste, was nur persönlich möglich war und teilweise bis zu 2 Monate gedauert hat, und es gab auch einige berufliche Gründe.

Mit einem Termin bei der Botschaft zum Visum für Familienzusammenführung rechnen wir ab ca. Ende Juni, Termin wurde ja im Januar beantragt.

Es stellt sich mir die Frage, wer nun bei der Vaterschaftsanerkennung die Beweislast hat - muss nicht das Ausländeramt mehr als einen unbegründeten Verdacht vorbringen, um die Vaterschaftsanerkennung abzulehnen?
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Antwort #41 - 26.04.2025 um 13:55:45
 
Und da wäre noch eine weitere Frage: angenommen, die Vaterschaftsanerkennung in D ist durchgeführt.
Weiterhin angenommen, meine Frau bekommt im Mai/Juni/Juli einen Termin bei der Botschaft (sei es, um die Pässe für die Kinder abzuholen, oder bereits im Rahmen des FZF Visums).

1. Wie groß ist die Chance, dass die Botschaft dann über das FZF Visum und die Pässe für die Kids zusammen entscheidet, sofern alle Dokumente vorliegen?
2. Was ist wenn meine Frau bis dahin das A1 Deutsch Zertifikat noch nicht hat, sich im Termin aber hinreichend auf Deutsch verständigen kann?
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Antwort #42 - 26.04.2025 um 14:04:25
 
Wenn es ein deutsches Kind ist, dann braucht die Mutter kein A1.
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Antwort #43 - 26.04.2025 um 14:48:41
 
die Kids sind die ihren, also (noch) Kenianerinnen - aber ich verstehe das so, dass nachdem sie dann deutsche Pässe bekommen haben, eine A1 Prüfung nicht mehr nötig ist, richtig?
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Antwort #44 - 26.04.2025 um 14:51:14
 
Interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Beweislast: https://www.bverwg.de/240621U1C30.20.0:

§32 und 33 des Urteils:
"Ob die vorbezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. (....)  Die Ausländerbehörde trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die aus der Vaterschaftsanerkennung folgende elterliche Verantwortung tatsächlich nicht wahrgenommen werden soll."

§ 28 des Urteils:
"Denn die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen, welche die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zwangsläufig zeitigt, darf ein die Vaterschaft Anerkennender auch gezielt wollen und bezwecken, etwa um Eltern-Kind-Beziehungen zu begründen, fortzusetzen oder zu vertiefen."
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Antwort #45 - 26.04.2025 um 15:18:14
 
JS55 schrieb am 26.04.2025 um 13:55:45:
Was ist wenn meine Frau bis dahin das A1 Deutsch Zertifikat noch nicht hat, sich im Termin aber hinreichend auf Deutsch verständigen kann?

Man weiß nicht, was ein Mitarbeiter der Botschaft dazu entscheidet. Vor allem, weiß man nicht, was er dann fragen würde.
iaR ist die Vorlage des Zertifikates erforderlich.
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Antwort #46 - 26.04.2025 um 16:54:36
 
SimonB schrieb am 26.04.2025 um 15:18:14:
Man weiß nicht, was ein Mitarbeiter der Botschaft dazu entscheidet.

Doch, das weiß man.

Es wäre schön, wenn wir auf solche unbegründeten und wenig hilfreichen Äußerungen verzichten könnten.

Unbegründet, weil die Rechtslage eindeutig ist:
Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind für die Übersiedlung mit / den Nachzug zum deutschen Kind *keine* Voraussetzung.

Ohne deutsche Kinder müssen erforderliche (!) Grundkenntnisse durch ein A1-Zertifikat belegt werden. Nur bei offensichtlich vorhandenen Deutschkenntnissen, wie sie vorliegen, wenn jemand früher in Deutschland gelebt hat, kann auf einen Nachweis verzichtet werden.
Das setzt normalerweise mündliche Sprachkenntnisse wenigstens auf B1-Niveau voraus.


Wenig hilfreich, weil hier im Forum nach Informationen gefragt wird, nach sachlich begründeten Argumenten. Sogar in Fällen, in denen ein Entscheider sein Ermessen in beide Richtungen begründet ausüben kann.
Hilfreich wären dabei neue Argumente.
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« Zuletzt geändert: 26.04.2025 um 18:44:23 von Petersburger »  

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Antwort #47 - 27.04.2025 um 00:41:45
 
Entweder du holst deine Ehefrau und Kinder alle als Ausländer nach Deutschland und wenn sie hier sind, ziehst du die Vaterschaftsanerkennung durch. Oder du erzwingst die Vaterschaftsanerkennung  und deine Frau kommt als Mutter eines Deutschen nach Deutschland.

Von dem was du bis jetzt berichtet hast, muss ich davon ausgehen, dass du leider eine dir feindlich gesinnte Ausländerbehörde als "Gegner" hast.

DIe Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (nicht BVerfG) ist ja schön und gut. Aber schau doch mal auf den Zeitverlauf.
VG Berlin, Urteil vom 07.06.2019 - 11 K 381.18

Zitat:
Mit notarieller Urkunde vom 16. Dezember 2016 erkannte der Kläger die Vaterschaft über M...an. Im Januar 2017 bat der Kläger um einen Termin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde zur Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter zu der Vaterschaftsanerkennung.


Und das BVerwG Urteil ist vom 24.06.2021. Also fast 4,5 Jahre nachdem der Betroffene die Vaterschaft anerkannt hat.

Der Betroffene hat also das grundsätzlich geklärt und nun musst du vielleicht nicht auch 5 Jahre warten bis du das höchstgerichtlich klärst. Aber bist du bereit auch so hartnäckig zu sein?

Also ich weiß nicht was ich dir schreiben soll, ohne zu wiederholen was wir dir nicht schon in früheren Beiträgen geschrieben haben.

Entweder du gehst auf Konfrontation und klärst das eben im Zweifel auch vor Gericht. Oder du lässt es schleifen und wenn Frau und Kinder hier sind, ziehst du es durch.

Aber so wie ich Behörden bei soetwas einschätze, wird bei feindlicher Einstellung dir alles negativ ausgelegt. So wie dein Aufenthalt in Deutschland negativ ausgelegt wird, obwohl wir sogar "Gastarbeitern" zumuten ihre Kinder im Ausland zu lassen und es nicht negativ auslegen. Wer weiß, ob man dir dann nicht das negativ auslegt, wenn du sagst, dass du die Vaterschaftsanerkennung ruhen lässt bis sie da sind.

So wie ich das aus den Entscheidugen herauslese, müsstest du eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, mit dem Ziel, dass die Ausländerbehörde verpflichtet wird das Missbrauchsverfahren einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens muss die Behörde dem Standesamt(?) dann mitteilen, dass es es kein Missbrauch ist, und dann wird die Vaterschaftsanerkennung soweit alle anderen Voraussetzungen vorliegen auch wirksam.

Aber wie lange wird das dauern? 2 Jahre? Oder wird das beschleunigt entschieden, weil vielleicht auch das Kindeswohl eine Rolle spielt?

Ich bin kein Anwalt. Ich denke, dass du so langsam einen fähigen Anwalt finden und beauftragen solltest.
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Antwort #48 - 27.04.2025 um 01:10:13
 
Eine Frage zum Verständnis - wie kam denn die ABH überhaupt hier ins Spiel?
Durch das Visumverfahren ja wohl nicht.

@Aras fähiger Anwalt ist gut. Wir kennen ja einen ähnlichen Fall hier.. die meisten Anwälte wollen das nichtmal übernehmen da sie der Meinung sind wenn nicht leiblicher Vater ist es Missbräuchlich.. kennst du denn einen Anwalt ?

Edit: offenbar hat das Jugendamt die ABH involviert oder ? Aber warum ? Das würde ja nur bei Verdacht dass es Missbräuchlich wäre gehen was wurde denn da genau angeführt ?
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« Zuletzt geändert: 27.04.2025 um 01:23:08 von roseforest »  
 
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Antwort #49 - 27.04.2025 um 09:42:00
 
Fähiger Anwälte? Ist das nicht ein Oxymoron  Zunge

Du willst jemanden finden, der einem nicht Schwachsinn erzählt und genug Mumm in den Knochen hat um die eigenen Interessen zu vertreten. Also brauchen wir jemanden der sich inhaltlich schonmal damit beschäftigt hat.

Also ich hab jetzt die ANA-ZAR Ausgaben antichronologisch nach "Vater" gesucht und eine relativ neue Stellungnahme zum DAV zu einer Reform der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung gefunden.

https://dav-migrationsrecht.de/files/media/downloads/aktuelles/2024/dav-sn-31-24...

Und da hast du jetzt ne Liste mit potentiellen Anwälten die sich mit dieser Problematik beschäftigt haben.

Auf https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html findest du auch weitere Stellungnahmen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungn...
Die Bundesrechtanswaltskammer hat da nicht soviel problematisiert.

Manche Namen sind in den Stellungnahmen auf der Seite des BMI geschwärzt, aber die Namen kriegt man auch durch googeln nach den Stellungnahmen raus. Bspw. vom RAV.
https://www.rav.de/fileadmin/user_upload/rav/Stellungnahmen/240521_StN_des_RAV_z... Da ist der Verfasser Dirk Siegfried aus Berlin.

So. Und da hat man jetzt praktisch eine Liste von potentiell fähigen Anwälten, die man anschreiben kann.

Wobei ich glaube, dass ich Frau Kerstin Müller aus Köln mal in einer Vorlesung für die Refugee Law Clinic in 2018(?) persönlich getroffen habe. Sie erschien mir sympathisch und resolut.

Ob Sie auch für RVG-Sätze arbeitet? Keine Ahnung.

In der "Redaktion" der ANA-ZAR ist auch RA Manuel Kubis.
https://www.koenigswall.de/rechtsanwalt-dortmund/manuel-kabis

Vielleicht ist er auch fähig?

Also da hast du jetzt ne fette Liste von potentiell fähigen Anwälten.

Und die kann man ja in der Regel anmailen. Und da würde ich dann folgende E-Mail schreiben:

Zitat:
Sehr geehrte Frau X,

Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Am xx.xx.xxxx habe ich eine Kenianerin in Kenia geheiratet. Mit den vor-ehelichen, in den kenianischen Geburtsurkunden als vaterlos beurkundeten und mit mir nicht verwandten Kindern meiner Frau habe ich eine sozio-familiäre Beziehung aufgebaut. Ich will die Vaterschaft anerkennen und meine Frau und ich haben die notwendigen Erklärungen abgegeben. Derzeit läuft ein Verfahren zur Feststellung einer missbräuchilchen Vaterschaftsanerkennung gem. § 85a AufenthG durch die Stadt S.

Ich habe bereits mehrere lokale Anwälte konsultiert. Diese erklärten mir, dass die Anerkennung von nicht-leiblichen Kindern ausnahmslos missbräuchlich wären. Eine kurze Recherche im Internet ergab aber, dass dies so pauschal nicht stimmt. Ich suche einen Anwalt, den ich nicht zuerst von "meiner" Rechtsansicht überzeugen muss.

Soweit ich das recherchieren konnte, muss ich darauf hinwirken, dass die Ausländerbehörde das Verfahren einstellt, § 85a Abs. 3 S. 2 AufenthG.

Vor einer etwaigen Beratung und Vertretung möchte ich wissen,
1. ob Sie die Rechtsansicht, das man auch ausländische nicht-leibliche Kinder als Deutscher anerkennen kann und dies nicht in jedem Fall missbräuchlich sein muss, teilen, und
2. wieviel eine etwaige Erstberatung und ggf. folgenede außergerichtliche und ggf. spätere gerichtliche Vertretung kosten würde.

Wenn die Beratung im Namen meiner Frau erfolgt, dann wäre der Leistungsort aufgrund des § 3a Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UStG in einem Dritt-Staat und somit von der Umsatzsteuer befreit. Ich würde dann zur Beratung die Kontaktdaten meiner Ehefrau mitbringen, damit wir von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können.

Ich freue mich für eine kurze Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
X Y


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Antwort #50 - 27.04.2025 um 10:24:36
 
Ich glaub woran sich die Ausländerbehörde stört, ist dass die Frau mehrere Kinder hat, welche keinen Vater haben.

Da wird wohl wahrscheinlich etwas reininterpretiert...
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Antwort #51 - 28.04.2025 um 23:33:26
 
@roseforest

Haben dir meine Ausführungen auch nur ansatzweise geholfen um einen fähigen Anwalt zu finden? Weil du meintest ja, ihr habt einen ähnlichen Fall bei euch? Würde mich auf feedback freuen. Vielleicht auch per PN
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Antwort #52 - 04.05.2025 um 15:13:47
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 23:33:26:
@roseforest

Haben dir meine Ausführungen auch nur ansatzweise geholfen um einen fähigen Anwalt zu finden? Weil du meintest ja, ihr habt einen ähnlichen Fall bei euch? Würde mich auf feedback freuen. Vielleicht auch per PN


Ich habe jetzt erstmal der ABH eine Email gesendet, sinngemäß wie folgt:
1. dass meiner Meinung nach die Frage ob meine Frau die A1 Prüfung abgelegt hat oder nicht, für die Vaterschaftsanerkennung nicht entscheidend sein sollte,
2. dass nun ausreichende Nachweise vorliegen sollten die objektiv für das Nichtvorliegen einer Scheinehe sprechen,
3. dass ich nun zeitnah (nach fast 4 Monaten der Bearbeitung) eine rechtsfähigen Bescheid erwarte, und ansonsten ein Anwalt eingeschaltet wird.

Die Auswahl eines Anwalts wäre dann natürlich der nächste Schritt. Die von dir angebenen Quellen werden da sicher eine große Hilfe sein, danke dafür!
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Antwort #53 - 04.05.2025 um 15:34:34
 
roseforest schrieb am 27.04.2025 um 01:10:13:
Eine Frage zum Verständnis - wie kam denn die ABH überhaupt hier ins Spiel?
Durch das Visumverfahren ja wohl nicht.

Edit: offenbar hat das Jugendamt die ABH involviert oder ? Aber warum ? Das würde ja nur bei Verdacht dass es Missbräuchlich wäre gehen was wurde denn da genau angeführt ?


Das Jugendamt ist scheinbar durch Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hier die Stellungnahme der ABH einzuholen. Das hatte mir der Mitrarbeiter des Jugendamts auch mitgeteilt.


roseforest schrieb am 27.04.2025 um 01:10:13:
@Aras fähiger Anwalt ist gut. Wir kennen ja einen ähnlichen Fall hier.. die meisten Anwälte wollen das nichtmal übernehmen da sie der Meinung sind wenn nicht leiblicher Vater ist es Missbräuchlich.. kennst du denn einen Anwalt ?


Der erste Anwalt, den ich kontaktiert hatte, hat genau das beharrlich behauptet - bis ich ihm den Gegenbeweis geliefert habe.
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Antwort #54 - 04.05.2025 um 16:50:45
 
JS55 schrieb am 04.05.2025 um 15:34:34:
Das Jugendamt ist scheinbar durch Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hier die Stellungnahme der ABH einzuholen. Das hatte mir der Mitrarbeiter des Jugendamts auch mitgeteilt.

Es gibt dazu eine Vorschrift im BGB.

Die fordert eine solche Beteiligung aber nicht pauschal oder im Regelfall, sondern unter bestimmten Voraussetzungen.

Sollte es eine darüber hinausgehende Verwaltungsvorschrift geben, die einen Generalverdacht voraussetzt, sollte man sie sich mal anschauen und ggf. entsprechende Handlungen gerichtlich überprüfen lassen.
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Antwort #55 - 05.05.2025 um 15:38:01
 
Petersburger schrieb am 04.05.2025 um 16:50:45:
Es gibt dazu eine Vorschrift im BGB.

Die fordert eine solche Beteiligung aber nicht pauschal oder im Regelfall, sondern unter bestimmten Voraussetzungen.

Sollte es eine darüber hinausgehende Verwaltungsvorschrift geben, die einen Generalverdacht voraussetzt, sollte man sie sich mal anschauen und ggf. entsprechende Handlungen gerichtlich überprüfen lassen.


Leider scheint die Praxis so zu sein, dass das JA sich absichern will und IMMER die ABH einschaltet, und dass die ABH pauschal immer von einer Scheinehe ausgeht. Auch scheint die ABH die Beweislast immer beim Antragsteller zu sehen.
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Antwort #56 - 19.05.2025 um 15:31:12
 
Ich habe mich nun entschlossen, einen Anwalt einzuschalten.
Leider haben die beiden ersten Anwälte die ich angerufen habe (Frau K. M., Köln und Herr M. K., Köln) aktuell ab 2 Monate Wartezeit. Ich wäre daher für Tips bezügliche andere Fachanwälte zum Thema Ausländer und Immigration, idealerweise im Großraum Köln/Düsseldorf/Ruhrgebiet (es geht um das Ausländeramt Remscheid).
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« Zuletzt geändert: 20.05.2025 um 08:00:56 von Daddy » 
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Antwort #57 - 20.05.2025 um 19:07:19
 
Hallo JS55. Gestatte eine Frage; Wie groß ist der Altersabstand zwischen dir und den beiden minderjährigen Mädchen deiner Frau?
Das kann eine Erklärung für die ablehnende Haltung deiner ALB sein.

Denn: Sowohl die 17 Landesjugendämter sprachen klare Empfehlung(en), auch zum Altersunterschied aus - und -  die Rechtsprechung unterstreicht, dass ein großer Altersabstand gegen ein Eltern Kind-Verhältnis spricht.

Hier schaumal , hoffe es hilft dir weiter
https://www.bundestag.de/resource/blob/575708/bed0adda916a02a9ee81c92049d94bcd/w...

https://www.bag-landesjugendaemter.de/de/empfehlungen-stellungnahmen/

Es gab oder gibt doch diese Regel "Ist ein Kind ab 16 Jahre  ... "
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html


Alles Gute. Hoffe es geht auch ohne Klage.





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« Zuletzt geändert: 20.05.2025 um 19:53:07 von Mannlich »  
 
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Antwort #58 - 21.05.2025 um 02:07:53
 
Post nicht mehr änderbar, daher:

https://cloud.lwl.org/s/RwJqgqBeAz8SrWM?dir=undefined&path=%2FEmpfehlungen&openf...

6.2.2 Unklare Vaterschaft, Scheinvater
Ist die Mutter nicht bereit, den Vater des Kindes zu benennen, sollte sie über die Konsequenzen für das Kind beraten und ermutigt werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen (s.a. § 52a SGB VIII, § 1712 BGB)
Das trifft auf deine Frau zu


6.4.2.2 Alter
Der Staat verantwortet gegenüber dem zu vermittelnden Kind, dass Risiken im Rahmen der Vermittlung in eine Adoptivfamilie auch im Hinblick auf ein zu hohes Alter der auszuwählenden Eltern möglichst klein zu halten sind.
Den Altersunterschied zw. dir und den Kindern könnte ein Grund sein?


6.4.2.5 Partnerschaftliche Stabilität
Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerbern die Entwicklung ihrer Beziehung sowie ihre Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.
Wie oft war deine Frau vor der Ehe schon in Deutschland, um halbwegs zu verstehen, was sie erwartet, wie DE so tickt und ob sie hier, paar tausend km entfernt der Heimat, dauerhaft klarkommt?



Vielleicht ist dein Jugendamt die Ursache der Verzögerung und passive Haltung deiner ALB? Trotz netten Vorgesprächs. Nicht dass du die ALB  verklagst, am Ende stellt sich heraus, das J.A. sprach keine Empfehlung aus? Wäge das mal ab. 

Dieser Beitrag soll nur aufzeigen, wie eine entscheidungsgebende Behörde handeln kann, was unter Umständen zu dieser Verzögerung führt.  Hoffe du bekommst meine Zeilen nicht in den falschen Hals.
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Antwort #59 - 21.05.2025 um 10:42:06
 
Was hat eine Adoption mit einer Vaterschaftsanerkennung zu tun?

Eine Vaterschaftsanerkennung kann von der Mutter und dem Vater in spe praktisch gewillkürt werden. Bei einer Adoption muss das Kindeswohl  beachtet werden.

Also deine Fragen und Feststellungen gehen am Thema vorbei

@JS55

Im ANA-ZAR ist ein Herausgeber ein Düsseldorfer Anwalt. M.K. Ich kenne ihn persönlich. Weiß nicht was er für eine Meinung zu sowas hat. Kannst ihn ja kontaktieren.
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Antwort #60 - 21.05.2025 um 11:09:36
 
@ARAS

Ich fand diese verlinkte Seiten, las sie durch und dachte dem TE können sie vllt helfen. // Ich schreibe es nochmal: Mag sein der TE verklagt nun seine ALB, doch ggf blockiert das Jugendamt auf Grund der hier gezeigten Empfehlungen der Landesjugendämter z.B. Altersunterschied.

Jeder hat das Recht zu heiraten wen er will. Doch bei zwei minderjährigen Kindern ( ohne Vater ), aus einem Drittstaat, die adoptiert werden (sollen), schauen diese Ämter zum Wohle der Kinder eben sehr genau hin. Ich versuche dem TE nur alle Möglichkeiten aufzuzeigen, an die er ggf nicht dachte. Das ist alles und überhaupt nicht böswillig gemeint. Die Vermutung (der Behörden),  Adoption um VE und A1 zu umgehen, lässt sich nunmal (leider) nicht ausblenden.
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Antwort #61 - 21.05.2025 um 15:06:36
 
@Maennlich

Dann muss ich deinen vorherigen Beitrag erstmal zerlegen.

Die Dokumente auf der verlinkten Seite betreffen hauptsächlich Adoptionen. Wir reden hier aber ständig von Vaterschaftsanerkennungen. Zumal das Zitat völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
6.2.2 Unklare Vaterschaft, Scheinvater

Ist die Mutter nicht bereit, den Vater des Kindes zu benennen, sollte sie über die Konsequenzen für das Kind beraten und ermutigt werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen (s.a. § 52a SGB VIII, § 1712 BGB) 


Es gibt da einen ganzen Absatz davor. Da wird klipp und klar benannt, dass für die Adoption die Einwilligung beider Elternteile notwendig ist. Und wenn man keinen Vater benannt bekommt, kann es wohl Konsequenzen geben. Und zwar Konsequenzen für das Kind. Insbesondere, dass das Kind mit 16 Jahren das Recht hat in die Vermittlungsakte zu schauen um seine eigene Abstammung zu ergründen, und dann beim Vater ein großes Informationsloch bleibt.

Du schreibst lapidar:
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
Das trifft auf deine Frau zu


Die Frau muss nicht erst die biologische Vaterschaft klären um dann eine Adoption durch JS55 durchzuführen. Also trifft es nicht auf die Frau zu, weil keine Adoption angestrebt wird.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
6.4.2.5 Partnerschaftliche Stabilität
Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerbern die Entwicklung ihrer Beziehung sowie ihre Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.
Wie oft war deine Frau vor der Ehe schon in Deutschland, um halbwegs zu verstehen, was sie erwartet, wie DE so tickt und ob sie hier, paar tausend km entfernt der Heimat, dauerhaft klarkommt?


1. Hat das rechtlich nichts mit Vaterschaftsanerkennungen zu tun.
2. Wir geben hier keine Lebensberatung.
3. WIr brauchen diese Fragen nicht zu stellen, weil es irrelevant ist und selbst die Antworten bringen uns nichts weiter.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
Vielleicht ist dein Jugendamt die Ursache der Verzögerung und passive Haltung deiner ALB? Trotz netten Vorgesprächs. Nicht dass du die ALB  verklagst, am Ende stellt sich heraus, das J.A. sprach keine Empfehlung aus? Wäge das mal ab. 


Verharmlose nicht das ganze Verhalten der Behörde. Was soll man abwägen? In welchem Gesetz steht denn bitteschön, dass das Jugendamt bei einer Vaterschaftsanerkennung eine Empfehlung aussprechen muss? Nirgendswo.Das Jugendamt muss die Vaterschaftserklärungen öffentlich beurkunden und dann dem Standesamt weiterleiten. Das wars. Das Standesamt übernimmt ab dem Zeitpunkt das Verfahren.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
Dieser Beitrag soll nur aufzeigen, wie eine entscheidungsgebende Behörde handeln kann, was unter Umständen zu dieser Verzögerung führt.  Hoffe du bekommst meine Zeilen nicht in den falschen Hals.

Es ist völlig am Thema vorbei. "entscheidugnsgebende Behörde"? Vaterschaftanerkennung erfolgt durch Erklärung(!) der Mutter und des Vaters in spe. Die Ausländerbehördede  kann nur blockieren um die Beurkundung zu verzögern oder tatsächlch darauf hinwirken, dass das Standesamt die Erklärung für ungültig erklärt und die Beurkundung ablehnt. Ansonsten muss die Ausländerbehörde erklären, dass alles ok ist und das Standesamt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung feststellen und die Beurkundung durchführen.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
: Mag sein der TE verklagt nun seine ALB, doch ggf blockiert das Jugendamt auf Grund der hier gezeigten Empfehlungen der Landesjugendämter z.B. Altersunterschied.

Das Jugendamt kann es nicht blockieren, da es garnicht involviert ist. EIn Altersunterschied ist belanglos. Das Jugendamt kann empfehlen was es will, es ist aber für Vaterschaftsanerkennungen belanglos.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
Jeder hat das Recht zu heiraten wen er will. 

Stimmt. Aber hat nichts mit der Vaterschaftsanerkennungserkennung zu tun. Wobei... jeder Mann hat das Recht die Vaterschaft einer anderen Person anzuerkennen.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
Doch bei zwei minderjährigen Kindern ( ohne Vater ), aus einem Drittstaat, die adoptiert werden (sollen), schauen diese Ämter zum Wohle der Kinder eben sehr genau hin. 

Niemand spricht von Adoption. Adoption ist ein anderes Verfahren. Wir sprechen hier von Vaterschaftsanerkennungen.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
Ich versuche dem TE nur alle Möglichkeiten aufzuzeigen, an die er ggf nicht dachte. 

Leider verwirrt das nur, wei Adoption und Vaterschaftsanerkennung gleichgesetzt wurde.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
. Die Vermutung (der Behörden),  Adoption um VE und A1 zu umgehen, lässt sich nunmal (leider) nicht ausblenden.

Die Behörde kann vieles vermuten. SIe muss aber - viel wichtiger - Entscheidungen gem. Recht und Gesetz treffen.

Bspw. schreibst du, dass die Behörde wohl vermutet, dass eine Verpflichtungserklärung und A1 umgangen werden soll. Aber, das sind keine Gründe um die Vaterschaftsanerkennung gem. § 1597a BGB zu blockieren.
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Antwort #62 - 27.05.2025 um 09:09:45
 
Es wird nun am 2.6. ein Videomeeting mit mir, meiner Frau und zwei Mitarbeitern der ABH geben. Lt. ABH soll danach zeitnah eine Entscheidung gefällt werden.
Parallel dazu hat meine Frau jetzt für den 1.7.25 einen Termin bei der Botschaft wegen des Visums zur Familienzusammenführung.

Frage: wie geht es nach dem Termin wg. des Visums weiter? Wird der Vorgang danach noch einmal der ABH zur Bearbeitung vorgelegt, oder entscheidet die Botschaft eigenständig?
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Antwort #63 - 27.05.2025 um 09:47:35
 
JS55 schrieb am 27.05.2025 um 09:09:45:
oder entscheidet die Botschaft eigenständig? 

Die Botschaft entscheidet nicht eigenständig, sondern folgt in der Regel der Entscheidung der ABH.

aber:
JS55 schrieb am 27.05.2025 um 09:09:45:
Lt. ABH soll danach zeitnah eine Entscheidung gefällt werden.

die ABH wird ihre Entscheidung der Botschaft/Konsulat mitteilen, du bekommst davon normalerweise nichts mit.
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Antwort #64 - 27.05.2025 um 10:23:40
 
erne schrieb am 27.05.2025 um 09:47:35:
Die Botschaft entscheidet nicht eigenständig, sondern folgt in der Regel der Entscheidung der ABH.

Die AV entscheidet sehr wohl eigenständig.

Wenn die AV - eigenständig - das Visum versagen will, muss die ABH nicht gefragt (beteiligt) werden. Und selbst nach Eingang der Zustimmung der ABH kann die AV immer noch ablehnen. Alles schon passiert.

Für eine positive Entscheidung bedarf sie jedoch einer Zustimmung der ABH. Wird diese verweigert, darf die AV kein Visum erteilen.
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Antwort #65 - 31.05.2025 um 06:54:03
 
Hillo schrieb am 28.05.2025 um 09:16:41:
Wir haben in Georgien am 11.09.23 geheiratet. Am 17.12.24 haben wir einen Antrag auf Familien Nachzug in Nairobi eingereicht allerdings bis heute keine Rückmeldung von der Botschaft erhalten. Ich zweifle, ob überhaupt die 2 Monate eingehalten wird.

Da ich habe nach sechs Monate keine Rückmeldung sowohl von der deutschen Botschaft in Nairobi als auch von meiner zuständigen Ausländerbehörde erhalten habe, habe ich die Botschaft kontaktiert. Ergebnis die Geburtsurkunde muss überprüft werden.  Ein Anruf beim BVA wurde mir mitgeteilt, dass die Botschaft den Antrag meiner Frau noch nicht eingereicht hat. Ich dachte, dass die Botschaft vorerst eine Rückmeldung von ABH einholen muss, um ein UP durchführen zu können. Ist dieser Vorgang üblich.
Wir warten irgendwie auf ungewiss.


Die Aussage der Teamleiterin meiner ABH war wörtlich:
"Wenn die Botschaft keine Bedenken zur Visaerteilung hat, dann schließen wir als ABH uns dieser Entscheidung an".
Persönlich traue ich dieser Aussage nicht sehr. Von daher glaube ich, dass eine eventuelle Entscheidung der ABH in der Sache Anerkennung der Vaterschaft , ein schlechter Vorbote für die noch anstehende Entscheidung der Botschaft über das FZF-Visum sein könnte.
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Antwort #66 - 11.06.2025 um 18:56:18
 
Soooo, es gibt gute Neuigkeiten!  Smiley
Nachdem wir letzte Woche ein ausgesprochen angenehmes Videomeeting mit meiner Frau, der Sachbearbeiterin /Teamleiterin der ABH hatten, hat die ABH gestern per Email erklärt, dass es sich ihrer Meinung nicht um eine Scheinehe handelt, und somit die Bearbeitung der Vaterschaftsanerkennung vom Jugendamt weiter bearbeitet werden kann.

Das Jugendamt wurde natürlich auch sofort in Kenntnis gesetzt. Heute morgen habe ich dann den Sachbearbeiter des Jugendamts (der von Beginn an extrem kooperativ und freundlich war) angerufen. Ich sagte ihm, dass meine Frau am 1.Juli bei der Botschaft in Nairobi hat, und es vlt von Vorteil sein könne, wenn die Vaterschaftsbeurkundung dann schon vorgelegt werden könne. Er sagte mir, dass er es versuchen wolle, es aber knapp werden könnte, weil er in Kürze in Urlaub sein würde.
Dann die große Überraschung: Am selben Tage noch - heute um 18:00 Uhr (!) klingelte das Telefon. Der Sachbearbeiter des Jugendamts fragte ob ich jetzt gerade Zeit hätte, denn dann sollte ich zur Beurkundung ins Amt kommen und die Urkunden könnte ich dann gleich mitnehmen!

Ich natürlich sofort hin, und jetzt habe ich die Urkunden. Meine Frau muss aber später ebenfalls noch zustimmen. Möglicherweise kann die Botschaft in Nairobi aber schon im Termin auch die Zustimmung meiner Frau beurkunden.

Hauptsache aber ist, dass Sie meine Urkunde am 1. Juli schon bei der Botschaft mit vorlegen kann.

Jetzt bleiben nur noch folgende Fragen:

1. Meine Frau macht die A1 Prüfung am 26.6., Ergebnisse gibt es erst 14 Tage später. Kann es sein, dass die Botschaft dann angesichts der Vaterschaftsbeurkundung durch mich schon auf A1 verzichtet? Die Prüfung macht meine Frau natürlich auf jeden Fall.
2. Reicht die einseitige Beurkundung der Vaterschaft auf meiner Seite schon dafür aus, dass die Botschaft den Kindern tatsächlich schon deutsche Pässe ausstellt?
3. Hat jemand Erfahrung mit dem Zeitablauf - stellt die Botschaft womöglich schon im Termin Visa aus, oder wie kann es dauern bis die Dokumente überprüft werden und dann bekommt man einen neuen Termin zur Abholung der Visa?
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Antwort #67 - 11.06.2025 um 22:46:29
 
JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
1. Meine Frau macht die A1 Prüfung am 26.6., Ergebnisse gibt es erst 14 Tage später. Kann es sein, dass die Botschaft dann angesichts der Vaterschaftsbeurkundung durch mich schon auf A1 verzichtet? Die Prüfung macht meine Frau natürlich auf jeden Fall.

Nicht nur aufgrund Deiner Anerkennung. Die kann erst wirksam werden, wenn auch die Zustimmung der Mutter beurkundet worden ist.

Gibt es in der AV einen Konsularbeamten, der eine solche Beurkundung vornehmen darf, kann das alles relativ einfach sein. Falls nicht ...

Aber auch ohne wirksame Vaterschaftsurkunde ist es zulässig und möglich, einen Visumantrag auch ohne Zertifikat anzunehmen, wenn die Prüfung schon stattgefunden hat und das Zertifikat bald vorliegen wird.

JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
2. Reicht die einseitige Beurkundung der Vaterschaft auf meiner Seite schon dafür aus, dass die Botschaft den Kindern tatsächlich schon deutsche Pässe ausstellt?

Keinesfalls.

Außerdem ist es keine einseitige Beurkundung der Vaterschaft, sondern (nur) Deiner Anerkennung der Vaterschaft. Das Ding ist eine Luftnummer, wenn es einen rechtlichen Vater gibt oder die Mutter nicht zustimmt.


JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
3. Hat jemand Erfahrung mit dem Zeitablauf - 

Ja.
JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
stellt die Botschaft womöglich schon im Termin Visa aus,

Auch hier: Keinesfalls. Für eine positive Entscheidung ist die Zustimmung Deiner ABH erforderlich.

JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
oder wie kann es dauern bis die Dokumente überprüft werden und dann bekommt man einen neuen Termin zur Abholung der Visa?

Von ein paar Wochen bis zu einigen Monaten.

Wobei Deine ABH ja nun schon auf den Fall geschaut hat und es daher bei dieser ABH eher nicht lange dauern sollte.

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Antwort #68 - 12.06.2025 um 07:56:14
 
Danke für diese Infos. Wir werden auf jeden Fall, das Einverständnis der Mutter in der Botschaft beurkunden zu lassen.
Mal sehen, wie lange es mit dem Visum dann noch dauert.
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Antwort #69 - 21.06.2025 um 12:40:08
 
Meine Frau füllt nun gerade einen Online-Fragebogen für die deutsche Botschaft aus.
Da wird unter anderem gefragt:
1. Mittel zum Unterhalt in Deutschland - da sollten Gehaltsnachweise für unsere Online-Arbeit reichen?
2. Liegt eine formelle Erklärung zur Unterhaltsverpflichtung vor (declaration of commitment) - ist die bei einem Familienzusammenführungsvisum überhaupt noch notwendig?
3. eine Einladung für meine Frau und für ihre Kinder von mir - formloses Schreiben reicht?
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Antwort #70 - 21.06.2025 um 13:15:25
 
Das ist ein allgemeiner Fragebogen für alle.

Problem ist natürlich: Wenn es für alle ist, ist es im Grunde genommen für keinen. Einige Fragen spielen für das Visum überhaupt keine Rolle, da kann Deine Frau antworten oder nicht antworten. Aber es reicht, die Fragen zu beantworten, die sich auf ihren Antrag beziehen.
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Antwort #71 - 21.06.2025 um 13:16:59
 
In die Einladung würde ich zum Beispiel auch reinschreiben, dass bei der Vaterschaftsanerkennung die Ausländerbehörde beteiligt war und...
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Antwort #72 - 21.06.2025 um 14:06:43
 
JS55 schrieb am 21.06.2025 um 12:40:08:
3. eine Einladung für meine Frau und für ihre Kinder von mir - formloses Schreiben reicht?



So
beschreibt es die Botschaft
, die für meine "Bekannte" zuständig ist,
sollte eigentlich weltweit Anwendung für Familiennachzug finden..
Wobei ich persönlich den Hinweis, die Ehe betreffend, in diesem Schreiben
"Wir hatten geheiratet und werden unsere Ehe gemeinsam in  Deutschland führen",
einbauen würde.

Formlose Einladung des in Deutschland lebenden Ehepartners zur gemeinsamen
Wohnsitznahme mit formloser Erklärung, den Lebensunterhalt für den nachziehenden
Ehepartner zu sichern mit einer Kopie.



Quelle:
https://germania.diplo.de/resource/blob/1596868/e59646d2cef8c860d3398e5207c95828...
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Antwort #73 - 02.07.2025 um 14:06:24
 
Danke für die weiteren Tips.
Meine Frau hatte nun Ihren Termin bei der Botschaft, alle Dokumente waren komplett, die Bearbeitung läuft. Das Ganze geht dann natürlich noch zur ABH, aber dort weiß man ja schon Bescheid.

Das bringt mich zu einer weiteren Frage: weiß zufällig jemand, ob die dt. Botschaft in Nairobi Zugang zu dem Online-Portal der deutschen Botschaften hat? Eine Übermittlung der Unterlagen "per Post" würde die Bearbeitung wohl etwas verzögern.
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Antwort #74 - 14.07.2025 um 22:30:22
 
reinhard schrieb am 21.06.2025 um 13:15:25:
Das ist ein allgemeiner Fragebogen für alle.

Problem ist natürlich: Wenn es für alle ist, ist es im Grunde genommen für keinen. Einige Fragen spielen für das Visum überhaupt keine Rolle, da kann Deine Frau antworten oder nicht antworten. Aber es reicht, die Fragen zu beantworten, die sich auf ihren Antrag beziehen.


Sollte eigentlich alles über das Auslandsportal laufen: https://digital.diplo.de
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Antwort #75 - 15.07.2025 um 03:30:25
 
AntonBerlin schrieb am 14.07.2025 um 22:30:22:
Sollte eigentlich ...

Wieso sollte ein bereits in der zuständigen AV gestellter Antrag über das Online-Portal laufen, wo man Anträge elektronisch stellen kann?

Bitte vor dem Antworten ausreichend ins Thema eindringen, damit so etwas nicht passiert.
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Antwort #76 - 21.07.2025 um 17:08:33
 
Petersburger schrieb am 15.07.2025 um 03:30:25:
Wieso sollte ein bereits in der zuständigen AV gestellter Antrag über das Online-Portal laufen, wo man Anträge elektronisch stellen kann?

Bitte vor dem Antworten ausreichend ins Thema eindringen, damit so etwas nicht passiert.


War wahrscheinlich ein Mißverständnis. Es ging um die Frage, ob die Deutsche AV in Nairobi/Kenia den vor Ort gestellten Visumsantrag online an die ABH in D übermittelt, oder ob das mit Schneckenpost geschickt wird.
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Antwort #77 - 21.07.2025 um 17:48:30
 
Sowas wird gem. dem "Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen" per gesonderter Post verschickt.
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Antwort #78 - 22.07.2025 um 12:27:42
 
JS55 schrieb am 21.07.2025 um 17:08:33:
War wahrscheinlich ein Mißverständnis. Es ging um die Frage, ob die Deutsche AV in Nairobi/Kenia den vor Ort gestellten Visumsantrag online an die ABH in D übermittelt, oder ob das mit Schneckenpost geschickt wird.


Es wird einerseits in die Datenbank eingetragen, die Ausländerbehörde hat also wie das Bundesverwaltungsamt die Informationen selbst "sofort" (je nach Eintipp-Geschwindigkeit).

Die Akte selbst wird mit Diplomatenpost nach Berlin an das Auswärtige Amt geschickt, zusammen mit allerlei anderer Post. Dort sortiert man und schickt alle Visum-Akten aller Botschaften der Welt an das Bundesverwaltungsamt.

Das Bundesverwaltungsamt stellt dann rund 500 Sendungen an rund 500 verschiedene Ausländerbehörden zusammen und verschickt die. Vorher sieht man aber jede Akte durch. Man verfolgt auch, ob und wann die Ausländerbehörde auf die Frage nach Zustimmung der Botschaft antwortet.
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Antwort #79 - 22.07.2025 um 13:25:12
 
Was mich hier aber dann irritiert, dass ich schon öfter gehört habe, dass die ABh bereits nach 1-2 Wochen zugestimmt hat. Bei uns hat es auch nur 2 Wochen gedauert.

In dieser Zeit hatte die Akte ja noch gar nicht bei der ABH sein können.
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Antwort #80 - 22.07.2025 um 13:49:05
 
Ja, es gibt Ausländerbehörde, die zustimmen, sobald die Daten da sind.

Außerdem kann es immer sein, dass einen Tag nach Visumantrag der Kurierdienst der Botschaft sowieso nach Berlin fliegt. Eine kleine Botschaft schickt einmal die Woche oder alle zwei Wochen den Kram ab, das kann aber theoretisch zufällig morgen sein.

Ich würde 6 Wochen annehmen. Dann kann man sich freuen, wenn es zufällig schneller geht.
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Antwort #81 - 17.08.2025 um 16:03:57
 
Also momentan ist der Stand der Dinge der, dass die Botschaft in Nairobi seit Anfang Juli den Antrag auf FZF-Visum prüft. Inzwischen hat meine Frau Ihr Einverständnis mit der Vaterschaftsanerkennung bei der Botschaft dokumentiert ( das Jugendamt und die ABH in Deutschland hatten das ja schon bearbeitet und beurkundet). Die Botschaft überprüft nun nochmal die Geburtsurkunden der Kinder, man will dort wohl ausschließen, dass doch noch ein Vater dokumentiert war.

Laut Aussage des Botschaftsmitarbeiters könnten nach Abschluß dieser Überprüfung die Kinder innerhalb 4 Tagen deutsche Pässe ausgestellt bekommen, auch würde laut dem Botschftsmitarbeiter die Botschaft dann wohl ein FZF-Visum für meine Frau OHNE weitere Rücksprache mit der ABH in Deutschland ausstellen. Das wäre natürlich super, ich wage es kaum zu hoffen, dass wir nach fast 8 Monaten nun so nahe dran sein könnten ...

Alles weitere wäre dann nach der Einreise mit der Ausländerbehörde hier zu klären, aber in diesem Papierkrieg hätten wir ja dann zum ersten Mal die Zeit auf unserer Seite.
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Antwort #82 - 17.08.2025 um 17:45:19
 
JS55 schrieb am 17.08.2025 um 16:03:57:
auch würde laut dem Botschftsmitarbeiter die Botschaft dann wohl ein FZF-Visum für meine Frau OHNE weitere Rücksprache mit der ABH in Deutschland ausstellen

Das wäre ein Verstoß gegen § 31 AufenthV, an den die AV gebunden ist - es sei denn, die Zustimmung der ABH liegt bereits vor.
Dann wäre das "weitere" einfach nur ein Ausdruck dafür, dass nichts mehr von der ABH benötigt wird.

Vermutlich einfach nur Missverständnisse, wie sie jeden Tag vorkommen. Der Eine hat nicht ganz sauber formuliert, der andere nicht ganz korrekt verstanden und dann aus seiner Erinnerung wiedergegeben ...
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Antwort #83 - 25.10.2025 um 16:09:27
 
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Antwort #84 - 25.10.2025 um 07:27:35
 
Aktueller Stand ist, dass die Botschaft zur Zeit noch die Geburtsurkunden der Kinder überprüfen lässt. Es scheint, dass dies auch für das Visumverfahren nötig ist, und nicht nur für die Dokumentierung des Einverständnisses der Mutter zu der Vaterschaftsanerkennung?
Hat da jemand ähnliche Erfahrungen?

Ich hatte vor drei Wochen eine Email an die (deutsche) Konsularbeamtin geschickt um nochmal klarzustellen, dass der Visumantrag für uns Priorität hat und die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt werden kann, um das Visumverfahren nicht zu verzögern.
Die Mitarbeiterin hat das dann bestätigt, gleichzeitig aber auch geschrieben, dass die Überprüfung der Geburtsurkunden bis zu 4 Monate dauern kann ... das erscheint mir reichlich lange. Habe daraufhin nochmal die Konsularbeamtin angemailt, jedoch dann keine Antwort mehr erhalten.

Zusammenfassend: Termin im Januar 2025 beantragt, Antragstermin war in der ersten Juliwoche, alle Unterlagen wurden eingereicht. Laut den Emails danach wurde die Prüfung der Geburtsurkunden aber erst im September eingeleitet (wieso nicht sofort nach Antragseinreichung???). Da braucht man sich natürlich nicht zu wundern, dass es ein Jahr oder länger dauert.

Selbst wenn die Überprufung der Geburtsurkunden im November abgeschlossen wäre, muss dann das ganze erst noch zur Ausländerbehörde geschickt werden. Die ABH braucht nach meiner Erfahrung mindestens auch noch mal einen Monat. Demnach wird das wohl in 2025 nix mehr  weinend.
Bin jetzt seit drei Wochen wieder in Kenia, unser Plan war, die Restwartezeit mit meiner Familie in Diani am Strand auszusitzen und dann zusammen nach D zu fliegen. Das wird nun langsam etwas teuer.
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Antwort #85 - 30.10.2025 um 16:42:38
 
Gestern eine Email von der Botschaft in Nairobi erhalten.
Die Überprüfung der Geburtsurkunden ist noch im Gange. "Termin zur Wiedervorlage ist der 30.1.26".
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Antwort #86 - 22.11.2025 um 14:47:53
 
und nun die große Überraschung: gestern erhielt meine Frau eine Email von der Botschaft - die Überprüfung der Geburtsurkunden ist abgeschlossen! Man werde bald die Weiterleitung an die ABH vornehmen.
Dort wird es hoffentlich nicht zu lange dauern. Endlich "Licht am Ende des Tunnels". Vielleicht klappt es ja noch vor Weihnachten mit der Erteilung des Visums ...
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Antwort #87 - 23.11.2025 um 15:09:55
 
Weiterleitung an die Ausländerbehörde:

Die Botschaft beauftragt einen Kurier, alle Akten und Briefe mit Diplomatenpost nach Berlin zu bringen. Der gibt den Sack im Auswärtigen Amt ab.

Dort wird alles sortiert. Die Akten von Visa-Anträgen werden nach Köln gebracht, zum Bundesverwaltungsamt. Das sieht alle Akten durch, registriert alles und schickt jede Akte an eine der Ausländerbehörden.

Du kannst später beim Bundesverwaltungsamt fragen, wo die Akte gerade ist. Dazu brauchst Du die Vorgangsnummer als "Ausweis". Die muss Dir Deine Frau von der Quittung vorlesen, wenn sie das will (oder ein Handy-Foto schicken).
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Antwort #88 - 24.11.2025 um 06:56:28
 
Gut zu wissen! Irgendwelche Erfahrungswerte wie lange es dauern kann, bis die Unterlagen bei der örtlichen ABH ankommen?
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Antwort #89 - 24.11.2025 um 15:32:47
 
Erwartest Du nun eine andere Antwort als hier in #78 und #80?
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Antwort #90 - 06.02.2026 um 12:24:28
 
Petersburger schrieb am 24.11.2025 um 15:32:47:
Erwartest Du nun eine andere Antwort als hier in #78 und #80?

sorry, ich hatte vergessen, dass dies bereits beantwortet wurde.
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Antwort #91 - 06.02.2026 um 12:31:14
 
Update zur Situation:
Die Botschaft in Nairobi hat bereits vor ca. 6 Wochen die Unterlagen an die ABH gesendet. Allerdings mit dem Vermerk, dass die Verifizierung der Geburtsurkunden der beiden Kinder noch andauert.
Die ABH hat sich daraufhin bereits bei mir gemeldet, kann den Fall aber natürlich erst weiterbearbeiten, wenn die Geburtsurkunden verifiziert sind.

Die Botschaft hatte uns über die Verifizierung Mitte September 2025 informiert und mitgeteilt, dass dies bis zu 4 Monate dauern könne.
Keine Ahnung, warum das 4 Monate dauern muss, aber es sollte ja dann demnächst abgeschlossen sein  Cool.
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DerRalf
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Antwort #92 - 07.02.2026 um 08:22:32
 
JS55 schrieb am 06.02.2026 um 12:31:14:
Keine Ahnung, warum das 4 Monate dauern muss, aber es sollte ja dann demnächst abgeschlossen sein

Weil nicht nur eure Urkunden auf eine Urkundenüberprüfung warten. Und die Botschaft hat nicht eine Schar von Kooperationsanwälten. Und wenn der Bericht des Kooperationsanwaltes vorliegt, muss die Botschaft es ja auch noch bearbeiten. Und auf ihrer Webseite spricht die Botschaft sogar von 6 Monaten. Freue dich eher, falls es tatsächlich nur 4 Monate sind. https://nairobi.diplo.de/ke-de/service/urkundenueberpruefung-1510466
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Antwort #93 - 07.02.2026 um 10:46:44
 
danke für den Link!
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Antwort #94 - 17.03.2026 um 21:47:08
 
Hi JS55

ich würde gerne mich mit dir privat unterhalten, weil ich gerade fast genau das Gleiche durchmache. Ich wollte dich privat anschreiben, darf ich aber noch nicht. Schreib du mich privat an, wenn zeit dazu hast. Ich habe einige Fragen zum Ablauf in Nairobi.

Mein Stand heute: wir warten noch auf die Terminvergabe, seit Juli 2025.
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Antwort #95 - 18.03.2026 um 13:22:11
 
Gigi_76 schrieb am 17.03.2026 um 21:47:08:
Ich wollte dich privat anschreiben, darf ich aber noch nicht.

Ich habe das geändert: Jetzt kannst Du.
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Gigi_76
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Antwort #96 - 23.03.2026 um 10:45:54
 
JS55 - Gibt es NEWS?
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Antwort #97 - 25.03.2026 um 10:22:04
 
Heute hat meine Frau eine Nachricht von der Botschaft erhalten. Man fragt nach einer Anhörung der beiden Kinder durch das Gericht oder einen "Jugendbeauftragten":
"Please provide proof that the children have been heard before the court (by the judge, a children’s officer, or another appropriate authority)."
Das kann meine Frau hoffentlich heute noch erledigen.

Es scheint also so, dass die Überprüfung der Geburtsurkunden abgeschlossen ist? Vermutlich ein weiterer Punkt, den die Botschaft routinemäßig abarbeitet?
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Antwort #98 - 26.03.2026 um 07:37:40
 
Zu was sollen die Kinder angehört worden sein? Ob sie ausreisen wollen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #99 - 26.03.2026 um 08:54:51
 
Ja, das wird vermutlich die Hauptfrage sein - das vermuten wir zumindest. Vielleicht wollen Sie die Kinder aber auch darüber ausfragen, ob sie den (unbekannten) Vater kennen.
Zwischenzeitlich war meine Frau bei dem "youth officer" an ihrem Wohnort. Es braucht hier wohl eine formelle gerichtliche Anhörung, und es dauert angeblich ca. 2 Monate, um einen Termin hierfür zu bekommen. Vlt kann man hier aber, wie so oft in Kenia, mit ein wenig Geld nachhelfen.
Trotzdem wieder mal ein Beweis dafür, wie unkooperativ die Botschaft solche Fälle abhandelt - man hätte uns die Notwendigkeit einer Anhörung schon vor Monaten mitteilen können, dann wäre das jetzt längst erledigt.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Botschaft hier das Verfahren bewusst nach Kräften in die Länge zu ziehen versucht, vlt um Antragsteller abzuschrecken?
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Antwort #100 - 08.04.2026 um 09:11:51
 
Es gibt gute Nachrichten!!!
1. meine Frau hat bereits einen Besuch des "youth officers" hinter sich, und soll noch diese Woche das Dokument des Magistrats über die Anhörung der Kinder bekommen. Das wird sie dann sofort an die Botschaft weiterleiten.
Die Kinder wurden tatsächlich gefragt, wer denn ihr Vater sei (ich natürlich) und ob sie nach Deutschland wollen ("jaaaaa")  Smiley Smiley Smiley.
Interessantes Detail: der youth officer hat bei seinem Besuch nach der Telefonnummer der Eltern meiner Frau gefragt, und diese dann auch angerufen und gefragt: "wissen Sie eigentlich, dass Ihre Tochter mit einem Deutschen verheiratet ist und nach Deutschland ziehen will?". Die Eltern wussten natürlich Bescheid ...

2. meine Frau hat heute von der Botschaft eine Email bekommen, die bestätigt, dass die Vaterschaftsanerkennung (die ich vor mehreren Monaten in D angeschoben hatte) nun notarisiert werden kann, Termin hierfür hat sie für den 29.4., sie muss nur noch unterschreiben. Die Kinder werden also zeitnah oder evtl. sogar schon im Termin ihre deutschen Pässe bekommen.

Das bedeutet aber wohl auch, dass die Überprüfung der Geburtsurkunden der Kinder nun abgeschlossen sein dürfte - sonst wäre die Notarisierung der Vaterschaftsanerkennung wohl gar nicht möglich?

Demnach hängt jetzt alles nur noch an der Urkunde zu der stattgefundenen Anhörung der Kinder, und die Botschaft kann hoffentlich in den nächsten Tagen den Vorgang an meine Ausländerbehörde weitergeben.
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Antwort #101 - 08.04.2026 um 09:57:05
 
Ja, super! Langsam kann man das Ende wohl sehen Smiley.

Ich denke auch, dass die Überprüfung der Geburtsurkunden der Kinder schon abgeschlossen ist.

Da du, wenn ich mich richtig erinnere, schon mit der Ausländerbehörde alles geklärt hast, sollte auch die Vaterschaftsanerkennung auch nicht wegen § 1597a BGB blockiert werden.

Also tatsächlich Endspurt.

Halt uns bitte weiter auf dem Laufenden.
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Antwort #102 - 10.04.2026 um 09:53:15
 
Gibt es irgendwelche Erfahrungswerte, wie lange es nach der abschließenden Notarisierung der Vaterschaftanerkennung durch die Botschaft dauert, bis die Reisepässe für die Kinder ausgestellt werden?
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Antwort #103 - 10.04.2026 um 11:58:10
 
Nein. Aber die Vaterschaftsanerkennung muss zum Standesamt I in Berlin. Hat deine Frau auch deine öffentlich beglaubigte Vaterschaftsanerkennung mit? Weil ich gehe davon aus, dass man beides dann per Konsularpost nach Berlin schickt.

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Antwort #104 - 11.04.2026 um 09:02:16
 
Aras schrieb am 10.04.2026 um 11:58:10:
Nein. Aber die Vaterschaftsanerkennung muss zum Standesamt I in Berlin. Hat deine Frau auch deine öffentlich beglaubigte Vaterschaftsanerkennung mit? Weil ich gehe davon aus, dass man beides dann per Konsularpost nach Berlin schickt.


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