@Maennlich
Dann muss ich deinen vorherigen Beitrag erstmal zerlegen.
Die Dokumente auf der verlinkten Seite betreffen hauptsächlich Adoptionen. Wir reden hier aber ständig von Vaterschaftsanerkennungen. Zumal das Zitat völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:6.2.2 Unklare Vaterschaft, Scheinvater
Ist die Mutter nicht bereit, den Vater des Kindes zu benennen, sollte sie über die Konsequenzen für das Kind beraten und ermutigt werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen (s.a. § 52a SGB VIII, § 1712 BGB)
Es gibt da einen ganzen Absatz davor. Da wird klipp und klar benannt, dass für die Adoption die Einwilligung beider Elternteile notwendig ist. Und wenn man keinen Vater benannt bekommt, kann es wohl Konsequenzen geben. Und zwar Konsequenzen für das Kind. Insbesondere, dass das Kind mit 16 Jahren das Recht hat in die Vermittlungsakte zu schauen um seine eigene Abstammung zu ergründen, und dann beim Vater ein großes Informationsloch bleibt.
Du schreibst lapidar:
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:Das trifft auf deine Frau zu
Die Frau muss nicht erst die biologische Vaterschaft klären um dann eine Adoption durch JS55 durchzuführen. Also trifft es nicht auf die Frau zu, weil keine Adoption angestrebt wird.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:6.4.2.5 Partnerschaftliche Stabilität
Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerbern die Entwicklung ihrer Beziehung sowie ihre Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.
Wie oft war deine Frau vor der Ehe schon in Deutschland, um halbwegs zu verstehen, was sie erwartet, wie DE so tickt und ob sie hier, paar tausend km entfernt der Heimat, dauerhaft klarkommt?
1. Hat das rechtlich nichts mit Vaterschaftsanerkennungen zu tun.
2. Wir geben hier keine Lebensberatung.
3. WIr brauchen diese Fragen nicht zu stellen, weil es irrelevant ist und selbst die Antworten bringen uns nichts weiter.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:Vielleicht ist dein Jugendamt die Ursache der Verzögerung und passive Haltung deiner
ALB? Trotz netten Vorgesprächs. Nicht dass du die ALB verklagst, am Ende stellt sich heraus, das J.A. sprach keine Empfehlung aus? Wäge das mal ab.
Verharmlose nicht das ganze Verhalten der Behörde. Was soll man abwägen? In welchem Gesetz steht denn bitteschön, dass das Jugendamt bei einer Vaterschaftsanerkennung eine Empfehlung aussprechen muss? Nirgendswo.Das Jugendamt muss die Vaterschaftserklärungen öffentlich beurkunden und dann dem Standesamt weiterleiten. Das wars. Das Standesamt übernimmt ab dem Zeitpunkt das Verfahren.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:Dieser Beitrag soll nur aufzeigen, wie eine entscheidungsgebende Behörde handeln kann, was unter Umständen zu dieser Verzögerung führt. Hoffe du bekommst meine Zeilen nicht in den falschen Hals.
Es ist völlig am Thema vorbei. "entscheidugnsgebende Behörde"? Vaterschaftanerkennung erfolgt durch Erklärung(!) der Mutter und des Vaters in spe. Die Ausländerbehördede kann nur blockieren um die Beurkundung zu verzögern oder tatsächlch darauf hinwirken, dass das Standesamt die Erklärung für ungültig erklärt und die Beurkundung ablehnt. Ansonsten muss die Ausländerbehörde erklären, dass alles ok ist und das Standesamt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung feststellen und die Beurkundung durchführen.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:: Mag sein der
TE verklagt nun seine
ALB, doch ggf blockiert das Jugendamt auf Grund der hier gezeigten Empfehlungen der Landesjugendämter z.B. Altersunterschied.
Das Jugendamt kann es nicht blockieren, da es garnicht involviert ist. EIn Altersunterschied ist belanglos. Das Jugendamt kann empfehlen was es will, es ist aber für Vaterschaftsanerkennungen belanglos.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:Jeder hat das Recht zu heiraten wen er will.
Stimmt. Aber hat nichts mit der Vaterschaftsanerkennungserkennung zu tun. Wobei... jeder Mann hat das Recht die Vaterschaft einer anderen Person anzuerkennen.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:Doch bei zwei minderjährigen Kindern ( ohne Vater ), aus einem Drittstaat, die adoptiert werden (sollen), schauen diese Ämter zum Wohle der Kinder eben sehr genau hin.
Niemand spricht von Adoption. Adoption ist ein anderes Verfahren. Wir sprechen hier von Vaterschaftsanerkennungen.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:Ich versuche dem
TE nur alle Möglichkeiten aufzuzeigen, an die er ggf nicht dachte.
Leider verwirrt das nur, wei Adoption und Vaterschaftsanerkennung gleichgesetzt wurde.
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:. Die Vermutung (der Behörden), Adoption um
VE und
A1 zu umgehen, lässt sich nunmal (leider) nicht ausblenden.
Die Behörde kann vieles vermuten. SIe muss aber - viel wichtiger - Entscheidungen gem. Recht und Gesetz treffen.
Bspw. schreibst du, dass die Behörde wohl vermutet, dass eine Verpflichtungserklärung und
A1 umgangen werden soll. Aber, das sind keine Gründe um die Vaterschaftsanerkennung gem. § 1597a BGB zu blockieren.