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Kenianerin heiraten 2025 update (Gelesen: 13.637 mal)
Mannlich
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Antwort #60 - 21.05.2025 um 11:09:36
 
@ARAS

Ich fand diese verlinkte Seiten, las sie durch und dachte dem TE können sie vllt helfen. // Ich schreibe es nochmal: Mag sein der TE verklagt nun seine ALB, doch ggf blockiert das Jugendamt auf Grund der hier gezeigten Empfehlungen der Landesjugendämter z.B. Altersunterschied.

Jeder hat das Recht zu heiraten wen er will. Doch bei zwei minderjährigen Kindern ( ohne Vater ), aus einem Drittstaat, die adoptiert werden (sollen), schauen diese Ämter zum Wohle der Kinder eben sehr genau hin. Ich versuche dem TE nur alle Möglichkeiten aufzuzeigen, an die er ggf nicht dachte. Das ist alles und überhaupt nicht böswillig gemeint. Die Vermutung (der Behörden),  Adoption um VE und A1 zu umgehen, lässt sich nunmal (leider) nicht ausblenden.
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Aras
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Antwort #61 - 21.05.2025 um 15:06:36
 
@Maennlich

Dann muss ich deinen vorherigen Beitrag erstmal zerlegen.

Die Dokumente auf der verlinkten Seite betreffen hauptsächlich Adoptionen. Wir reden hier aber ständig von Vaterschaftsanerkennungen. Zumal das Zitat völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
6.2.2 Unklare Vaterschaft, Scheinvater

Ist die Mutter nicht bereit, den Vater des Kindes zu benennen, sollte sie über die Konsequenzen für das Kind beraten und ermutigt werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen (s.a. § 52a SGB VIII, § 1712 BGB) 


Es gibt da einen ganzen Absatz davor. Da wird klipp und klar benannt, dass für die Adoption die Einwilligung beider Elternteile notwendig ist. Und wenn man keinen Vater benannt bekommt, kann es wohl Konsequenzen geben. Und zwar Konsequenzen für das Kind. Insbesondere, dass das Kind mit 16 Jahren das Recht hat in die Vermittlungsakte zu schauen um seine eigene Abstammung zu ergründen, und dann beim Vater ein großes Informationsloch bleibt.

Du schreibst lapidar:
Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
Das trifft auf deine Frau zu


Die Frau muss nicht erst die biologische Vaterschaft klären um dann eine Adoption durch JS55 durchzuführen. Also trifft es nicht auf die Frau zu, weil keine Adoption angestrebt wird.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
6.4.2.5 Partnerschaftliche Stabilität
Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerbern die Entwicklung ihrer Beziehung sowie ihre Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.
Wie oft war deine Frau vor der Ehe schon in Deutschland, um halbwegs zu verstehen, was sie erwartet, wie DE so tickt und ob sie hier, paar tausend km entfernt der Heimat, dauerhaft klarkommt?


1. Hat das rechtlich nichts mit Vaterschaftsanerkennungen zu tun.
2. Wir geben hier keine Lebensberatung.
3. WIr brauchen diese Fragen nicht zu stellen, weil es irrelevant ist und selbst die Antworten bringen uns nichts weiter.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
Vielleicht ist dein Jugendamt die Ursache der Verzögerung und passive Haltung deiner ALB? Trotz netten Vorgesprächs. Nicht dass du die ALB  verklagst, am Ende stellt sich heraus, das J.A. sprach keine Empfehlung aus? Wäge das mal ab. 


Verharmlose nicht das ganze Verhalten der Behörde. Was soll man abwägen? In welchem Gesetz steht denn bitteschön, dass das Jugendamt bei einer Vaterschaftsanerkennung eine Empfehlung aussprechen muss? Nirgendswo.Das Jugendamt muss die Vaterschaftserklärungen öffentlich beurkunden und dann dem Standesamt weiterleiten. Das wars. Das Standesamt übernimmt ab dem Zeitpunkt das Verfahren.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 02:07:53:
Dieser Beitrag soll nur aufzeigen, wie eine entscheidungsgebende Behörde handeln kann, was unter Umständen zu dieser Verzögerung führt.  Hoffe du bekommst meine Zeilen nicht in den falschen Hals.

Es ist völlig am Thema vorbei. "entscheidugnsgebende Behörde"? Vaterschaftanerkennung erfolgt durch Erklärung(!) der Mutter und des Vaters in spe. Die Ausländerbehördede  kann nur blockieren um die Beurkundung zu verzögern oder tatsächlch darauf hinwirken, dass das Standesamt die Erklärung für ungültig erklärt und die Beurkundung ablehnt. Ansonsten muss die Ausländerbehörde erklären, dass alles ok ist und das Standesamt die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung feststellen und die Beurkundung durchführen.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
: Mag sein der TE verklagt nun seine ALB, doch ggf blockiert das Jugendamt auf Grund der hier gezeigten Empfehlungen der Landesjugendämter z.B. Altersunterschied.

Das Jugendamt kann es nicht blockieren, da es garnicht involviert ist. EIn Altersunterschied ist belanglos. Das Jugendamt kann empfehlen was es will, es ist aber für Vaterschaftsanerkennungen belanglos.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
Jeder hat das Recht zu heiraten wen er will. 

Stimmt. Aber hat nichts mit der Vaterschaftsanerkennungserkennung zu tun. Wobei... jeder Mann hat das Recht die Vaterschaft einer anderen Person anzuerkennen.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
Doch bei zwei minderjährigen Kindern ( ohne Vater ), aus einem Drittstaat, die adoptiert werden (sollen), schauen diese Ämter zum Wohle der Kinder eben sehr genau hin. 

Niemand spricht von Adoption. Adoption ist ein anderes Verfahren. Wir sprechen hier von Vaterschaftsanerkennungen.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
Ich versuche dem TE nur alle Möglichkeiten aufzuzeigen, an die er ggf nicht dachte. 

Leider verwirrt das nur, wei Adoption und Vaterschaftsanerkennung gleichgesetzt wurde.

Mannlich schrieb am 21.05.2025 um 11:09:36:
. Die Vermutung (der Behörden),  Adoption um VE und A1 zu umgehen, lässt sich nunmal (leider) nicht ausblenden.

Die Behörde kann vieles vermuten. SIe muss aber - viel wichtiger - Entscheidungen gem. Recht und Gesetz treffen.

Bspw. schreibst du, dass die Behörde wohl vermutet, dass eine Verpflichtungserklärung und A1 umgangen werden soll. Aber, das sind keine Gründe um die Vaterschaftsanerkennung gem. § 1597a BGB zu blockieren.
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Antwort #62 - 27.05.2025 um 09:09:45
 
Es wird nun am 2.6. ein Videomeeting mit mir, meiner Frau und zwei Mitarbeitern der ABH geben. Lt. ABH soll danach zeitnah eine Entscheidung gefällt werden.
Parallel dazu hat meine Frau jetzt für den 1.7.25 einen Termin bei der Botschaft wegen des Visums zur Familienzusammenführung.

Frage: wie geht es nach dem Termin wg. des Visums weiter? Wird der Vorgang danach noch einmal der ABH zur Bearbeitung vorgelegt, oder entscheidet die Botschaft eigenständig?
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Antwort #63 - 27.05.2025 um 09:47:35
 
JS55 schrieb am 27.05.2025 um 09:09:45:
oder entscheidet die Botschaft eigenständig? 

Die Botschaft entscheidet nicht eigenständig, sondern folgt in der Regel der Entscheidung der ABH.

aber:
JS55 schrieb am 27.05.2025 um 09:09:45:
Lt. ABH soll danach zeitnah eine Entscheidung gefällt werden.

die ABH wird ihre Entscheidung der Botschaft/Konsulat mitteilen, du bekommst davon normalerweise nichts mit.
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Antwort #64 - 27.05.2025 um 10:23:40
 
erne schrieb am 27.05.2025 um 09:47:35:
Die Botschaft entscheidet nicht eigenständig, sondern folgt in der Regel der Entscheidung der ABH.

Die AV entscheidet sehr wohl eigenständig.

Wenn die AV - eigenständig - das Visum versagen will, muss die ABH nicht gefragt (beteiligt) werden. Und selbst nach Eingang der Zustimmung der ABH kann die AV immer noch ablehnen. Alles schon passiert.

Für eine positive Entscheidung bedarf sie jedoch einer Zustimmung der ABH. Wird diese verweigert, darf die AV kein Visum erteilen.
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Antwort #65 - 31.05.2025 um 06:54:03
 
Hillo schrieb am 28.05.2025 um 09:16:41:
Wir haben in Georgien am 11.09.23 geheiratet. Am 17.12.24 haben wir einen Antrag auf Familien Nachzug in Nairobi eingereicht allerdings bis heute keine Rückmeldung von der Botschaft erhalten. Ich zweifle, ob überhaupt die 2 Monate eingehalten wird.

Da ich habe nach sechs Monate keine Rückmeldung sowohl von der deutschen Botschaft in Nairobi als auch von meiner zuständigen Ausländerbehörde erhalten habe, habe ich die Botschaft kontaktiert. Ergebnis die Geburtsurkunde muss überprüft werden.  Ein Anruf beim BVA wurde mir mitgeteilt, dass die Botschaft den Antrag meiner Frau noch nicht eingereicht hat. Ich dachte, dass die Botschaft vorerst eine Rückmeldung von ABH einholen muss, um ein UP durchführen zu können. Ist dieser Vorgang üblich.
Wir warten irgendwie auf ungewiss.


Die Aussage der Teamleiterin meiner ABH war wörtlich:
"Wenn die Botschaft keine Bedenken zur Visaerteilung hat, dann schließen wir als ABH uns dieser Entscheidung an".
Persönlich traue ich dieser Aussage nicht sehr. Von daher glaube ich, dass eine eventuelle Entscheidung der ABH in der Sache Anerkennung der Vaterschaft , ein schlechter Vorbote für die noch anstehende Entscheidung der Botschaft über das FZF-Visum sein könnte.
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Antwort #66 - 11.06.2025 um 18:56:18
 
Soooo, es gibt gute Neuigkeiten!  Smiley
Nachdem wir letzte Woche ein ausgesprochen angenehmes Videomeeting mit meiner Frau, der Sachbearbeiterin /Teamleiterin der ABH hatten, hat die ABH gestern per Email erklärt, dass es sich ihrer Meinung nicht um eine Scheinehe handelt, und somit die Bearbeitung der Vaterschaftsanerkennung vom Jugendamt weiter bearbeitet werden kann.

Das Jugendamt wurde natürlich auch sofort in Kenntnis gesetzt. Heute morgen habe ich dann den Sachbearbeiter des Jugendamts (der von Beginn an extrem kooperativ und freundlich war) angerufen. Ich sagte ihm, dass meine Frau am 1.Juli bei der Botschaft in Nairobi hat, und es vlt von Vorteil sein könne, wenn die Vaterschaftsbeurkundung dann schon vorgelegt werden könne. Er sagte mir, dass er es versuchen wolle, es aber knapp werden könnte, weil er in Kürze in Urlaub sein würde.
Dann die große Überraschung: Am selben Tage noch - heute um 18:00 Uhr (!) klingelte das Telefon. Der Sachbearbeiter des Jugendamts fragte ob ich jetzt gerade Zeit hätte, denn dann sollte ich zur Beurkundung ins Amt kommen und die Urkunden könnte ich dann gleich mitnehmen!

Ich natürlich sofort hin, und jetzt habe ich die Urkunden. Meine Frau muss aber später ebenfalls noch zustimmen. Möglicherweise kann die Botschaft in Nairobi aber schon im Termin auch die Zustimmung meiner Frau beurkunden.

Hauptsache aber ist, dass Sie meine Urkunde am 1. Juli schon bei der Botschaft mit vorlegen kann.

Jetzt bleiben nur noch folgende Fragen:

1. Meine Frau macht die A1 Prüfung am 26.6., Ergebnisse gibt es erst 14 Tage später. Kann es sein, dass die Botschaft dann angesichts der Vaterschaftsbeurkundung durch mich schon auf A1 verzichtet? Die Prüfung macht meine Frau natürlich auf jeden Fall.
2. Reicht die einseitige Beurkundung der Vaterschaft auf meiner Seite schon dafür aus, dass die Botschaft den Kindern tatsächlich schon deutsche Pässe ausstellt?
3. Hat jemand Erfahrung mit dem Zeitablauf - stellt die Botschaft womöglich schon im Termin Visa aus, oder wie kann es dauern bis die Dokumente überprüft werden und dann bekommt man einen neuen Termin zur Abholung der Visa?
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Antwort #67 - 11.06.2025 um 22:46:29
 
JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
1. Meine Frau macht die A1 Prüfung am 26.6., Ergebnisse gibt es erst 14 Tage später. Kann es sein, dass die Botschaft dann angesichts der Vaterschaftsbeurkundung durch mich schon auf A1 verzichtet? Die Prüfung macht meine Frau natürlich auf jeden Fall.

Nicht nur aufgrund Deiner Anerkennung. Die kann erst wirksam werden, wenn auch die Zustimmung der Mutter beurkundet worden ist.

Gibt es in der AV einen Konsularbeamten, der eine solche Beurkundung vornehmen darf, kann das alles relativ einfach sein. Falls nicht ...

Aber auch ohne wirksame Vaterschaftsurkunde ist es zulässig und möglich, einen Visumantrag auch ohne Zertifikat anzunehmen, wenn die Prüfung schon stattgefunden hat und das Zertifikat bald vorliegen wird.

JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
2. Reicht die einseitige Beurkundung der Vaterschaft auf meiner Seite schon dafür aus, dass die Botschaft den Kindern tatsächlich schon deutsche Pässe ausstellt?

Keinesfalls.

Außerdem ist es keine einseitige Beurkundung der Vaterschaft, sondern (nur) Deiner Anerkennung der Vaterschaft. Das Ding ist eine Luftnummer, wenn es einen rechtlichen Vater gibt oder die Mutter nicht zustimmt.


JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
3. Hat jemand Erfahrung mit dem Zeitablauf - 

Ja.
JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
stellt die Botschaft womöglich schon im Termin Visa aus,

Auch hier: Keinesfalls. Für eine positive Entscheidung ist die Zustimmung Deiner ABH erforderlich.

JS55 schrieb am 11.06.2025 um 18:56:18:
oder wie kann es dauern bis die Dokumente überprüft werden und dann bekommt man einen neuen Termin zur Abholung der Visa?

Von ein paar Wochen bis zu einigen Monaten.

Wobei Deine ABH ja nun schon auf den Fall geschaut hat und es daher bei dieser ABH eher nicht lange dauern sollte.

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Antwort #68 - 12.06.2025 um 07:56:14
 
Danke für diese Infos. Wir werden auf jeden Fall, das Einverständnis der Mutter in der Botschaft beurkunden zu lassen.
Mal sehen, wie lange es mit dem Visum dann noch dauert.
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Antwort #69 - 21.06.2025 um 12:40:08
 
Meine Frau füllt nun gerade einen Online-Fragebogen für die deutsche Botschaft aus.
Da wird unter anderem gefragt:
1. Mittel zum Unterhalt in Deutschland - da sollten Gehaltsnachweise für unsere Online-Arbeit reichen?
2. Liegt eine formelle Erklärung zur Unterhaltsverpflichtung vor (declaration of commitment) - ist die bei einem Familienzusammenführungsvisum überhaupt noch notwendig?
3. eine Einladung für meine Frau und für ihre Kinder von mir - formloses Schreiben reicht?
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Antwort #70 - 21.06.2025 um 13:15:25
 
Das ist ein allgemeiner Fragebogen für alle.

Problem ist natürlich: Wenn es für alle ist, ist es im Grunde genommen für keinen. Einige Fragen spielen für das Visum überhaupt keine Rolle, da kann Deine Frau antworten oder nicht antworten. Aber es reicht, die Fragen zu beantworten, die sich auf ihren Antrag beziehen.
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Antwort #71 - 21.06.2025 um 13:16:59
 
In die Einladung würde ich zum Beispiel auch reinschreiben, dass bei der Vaterschaftsanerkennung die Ausländerbehörde beteiligt war und...
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Antwort #72 - 21.06.2025 um 14:06:43
 
JS55 schrieb am 21.06.2025 um 12:40:08:
3. eine Einladung für meine Frau und für ihre Kinder von mir - formloses Schreiben reicht?



So
beschreibt es die Botschaft
, die für meine "Bekannte" zuständig ist,
sollte eigentlich weltweit Anwendung für Familiennachzug finden..
Wobei ich persönlich den Hinweis, die Ehe betreffend, in diesem Schreiben
"Wir hatten geheiratet und werden unsere Ehe gemeinsam in  Deutschland führen",
einbauen würde.

Formlose Einladung des in Deutschland lebenden Ehepartners zur gemeinsamen
Wohnsitznahme mit formloser Erklärung, den Lebensunterhalt für den nachziehenden
Ehepartner zu sichern mit einer Kopie.



Quelle:
https://germania.diplo.de/resource/blob/1596868/e59646d2cef8c860d3398e5207c95828...
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Antwort #73 - 02.07.2025 um 14:06:24
 
Danke für die weiteren Tips.
Meine Frau hatte nun Ihren Termin bei der Botschaft, alle Dokumente waren komplett, die Bearbeitung läuft. Das Ganze geht dann natürlich noch zur ABH, aber dort weiß man ja schon Bescheid.

Das bringt mich zu einer weiteren Frage: weiß zufällig jemand, ob die dt. Botschaft in Nairobi Zugang zu dem Online-Portal der deutschen Botschaften hat? Eine Übermittlung der Unterlagen "per Post" würde die Bearbeitung wohl etwas verzögern.
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Antwort #74 - 14.07.2025 um 22:30:22
 
reinhard schrieb am 21.06.2025 um 13:15:25:
Das ist ein allgemeiner Fragebogen für alle.

Problem ist natürlich: Wenn es für alle ist, ist es im Grunde genommen für keinen. Einige Fragen spielen für das Visum überhaupt keine Rolle, da kann Deine Frau antworten oder nicht antworten. Aber es reicht, die Fragen zu beantworten, die sich auf ihren Antrag beziehen.


Sollte eigentlich alles über das Auslandsportal laufen: https://digital.diplo.de
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