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Kenianerin heiraten 2025 update (Gelesen: 3.917 mal)
SimonB
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Antwort #45 - 26.04.2025 um 15:18:14
 
JS55 schrieb am 26.04.2025 um 13:55:45:
Was ist wenn meine Frau bis dahin das A1 Deutsch Zertifikat noch nicht hat, sich im Termin aber hinreichend auf Deutsch verständigen kann?

Man weiß nicht, was ein Mitarbeiter der Botschaft dazu entscheidet. Vor allem, weiß man nicht, was er dann fragen würde.
iaR ist die Vorlage des Zertifikates erforderlich.
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Petersburger
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Antwort #46 - 26.04.2025 um 16:54:36
 
SimonB schrieb am 26.04.2025 um 15:18:14:
Man weiß nicht, was ein Mitarbeiter der Botschaft dazu entscheidet.

Doch, das weiß man.

Es wäre schön, wenn wir auf solche unbegründeten und wenig hilfreichen Äußerungen verzichten könnten.

Unbegründet, weil die Rechtslage eindeutig ist:
Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind für die Übersiedlung mit / den Nachzug zum deutschen Kind *keine* Voraussetzung.

Ohne deutsche Kinder müssen erforderliche (!) Grundkenntnisse durch ein A1-Zertifikat belegt werden. Nur bei offensichtlich vorhandenen Deutschkenntnissen, wie sie vorliegen, wenn jemand früher in Deutschland gelebt hat, kann auf einen Nachweis verzichtet werden.
Das setzt normalerweise mündliche Sprachkenntnisse wenigstens auf B1-Niveau voraus.


Wenig hilfreich, weil hier im Forum nach Informationen gefragt wird, nach sachlich begründeten Argumenten. Sogar in Fällen, in denen ein Entscheider sein Ermessen in beide Richtungen begründet ausüben kann.
Hilfreich wären dabei neue Argumente.
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« Zuletzt geändert: 26.04.2025 um 18:44:23 von Petersburger »  

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #47 - 27.04.2025 um 00:41:45
 
Entweder du holst deine Ehefrau und Kinder alle als Ausländer nach Deutschland und wenn sie hier sind, ziehst du die Vaterschaftsanerkennung durch. Oder du erzwingst die Vaterschaftsanerkennung  und deine Frau kommt als Mutter eines Deutschen nach Deutschland.

Von dem was du bis jetzt berichtet hast, muss ich davon ausgehen, dass du leider eine dir feindlich gesinnte Ausländerbehörde als "Gegner" hast.

DIe Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (nicht BVerfG) ist ja schön und gut. Aber schau doch mal auf den Zeitverlauf.
VG Berlin, Urteil vom 07.06.2019 - 11 K 381.18

Zitat:
Mit notarieller Urkunde vom 16. Dezember 2016 erkannte der Kläger die Vaterschaft über M...an. Im Januar 2017 bat der Kläger um einen Termin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde zur Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter zu der Vaterschaftsanerkennung.


Und das BVerwG Urteil ist vom 24.06.2021. Also fast 4,5 Jahre nachdem der Betroffene die Vaterschaft anerkannt hat.

Der Betroffene hat also das grundsätzlich geklärt und nun musst du vielleicht nicht auch 5 Jahre warten bis du das höchstgerichtlich klärst. Aber bist du bereit auch so hartnäckig zu sein?

Also ich weiß nicht was ich dir schreiben soll, ohne zu wiederholen was wir dir nicht schon in früheren Beiträgen geschrieben haben.

Entweder du gehst auf Konfrontation und klärst das eben im Zweifel auch vor Gericht. Oder du lässt es schleifen und wenn Frau und Kinder hier sind, ziehst du es durch.

Aber so wie ich Behörden bei soetwas einschätze, wird bei feindlicher Einstellung dir alles negativ ausgelegt. So wie dein Aufenthalt in Deutschland negativ ausgelegt wird, obwohl wir sogar "Gastarbeitern" zumuten ihre Kinder im Ausland zu lassen und es nicht negativ auslegen. Wer weiß, ob man dir dann nicht das negativ auslegt, wenn du sagst, dass du die Vaterschaftsanerkennung ruhen lässt bis sie da sind.

So wie ich das aus den Entscheidugen herauslese, müsstest du eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, mit dem Ziel, dass die Ausländerbehörde verpflichtet wird das Missbrauchsverfahren einzustellen. Mit der Einstellung des Verfahrens muss die Behörde dem Standesamt(?) dann mitteilen, dass es es kein Missbrauch ist, und dann wird die Vaterschaftsanerkennung soweit alle anderen Voraussetzungen vorliegen auch wirksam.

Aber wie lange wird das dauern? 2 Jahre? Oder wird das beschleunigt entschieden, weil vielleicht auch das Kindeswohl eine Rolle spielt?

Ich bin kein Anwalt. Ich denke, dass du so langsam einen fähigen Anwalt finden und beauftragen solltest.
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Antwort #48 - 27.04.2025 um 01:10:13
 
Eine Frage zum Verständnis - wie kam denn die ABH überhaupt hier ins Spiel?
Durch das Visumverfahren ja wohl nicht.

@Aras fähiger Anwalt ist gut. Wir kennen ja einen ähnlichen Fall hier.. die meisten Anwälte wollen das nichtmal übernehmen da sie der Meinung sind wenn nicht leiblicher Vater ist es Missbräuchlich.. kennst du denn einen Anwalt ?

Edit: offenbar hat das Jugendamt die ABH involviert oder ? Aber warum ? Das würde ja nur bei Verdacht dass es Missbräuchlich wäre gehen was wurde denn da genau angeführt ?
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« Zuletzt geändert: 27.04.2025 um 01:23:08 von roseforest »  
 
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Antwort #49 - 27.04.2025 um 09:42:00
 
Fähiger Anwälte? Ist das nicht ein Oxymoron  Zunge

Du willst jemanden finden, der einem nicht Schwachsinn erzählt und genug Mumm in den Knochen hat um die eigenen Interessen zu vertreten. Also brauchen wir jemanden der sich inhaltlich schonmal damit beschäftigt hat.

Also ich hab jetzt die ANA-ZAR Ausgaben antichronologisch nach "Vater" gesucht und eine relativ neue Stellungnahme zum DAV zu einer Reform der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung gefunden.

https://dav-migrationsrecht.de/files/media/downloads/aktuelles/2024/dav-sn-31-24...

Und da hast du jetzt ne Liste mit potentiellen Anwälten die sich mit dieser Problematik beschäftigt haben.

Auf https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html findest du auch weitere Stellungnahmen.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungn...
Die Bundesrechtanswaltskammer hat da nicht soviel problematisiert.

Manche Namen sind in den Stellungnahmen auf der Seite des BMI geschwärzt, aber die Namen kriegt man auch durch googeln nach den Stellungnahmen raus. Bspw. vom RAV.
https://www.rav.de/fileadmin/user_upload/rav/Stellungnahmen/240521_StN_des_RAV_z... Da ist der Verfasser Dirk Siegfried aus Berlin.

So. Und da hat man jetzt praktisch eine Liste von potentiell fähigen Anwälten, die man anschreiben kann.

Wobei ich glaube, dass ich Frau Kerstin Müller aus Köln mal in einer Vorlesung für die Refugee Law Clinic in 2018(?) persönlich getroffen habe. Sie erschien mir sympathisch und resolut.

Ob Sie auch für RVG-Sätze arbeitet? Keine Ahnung.

In der "Redaktion" der ANA-ZAR ist auch RA Manuel Kubis.
https://www.koenigswall.de/rechtsanwalt-dortmund/manuel-kabis

Vielleicht ist er auch fähig?

Also da hast du jetzt ne fette Liste von potentiell fähigen Anwälten.

Und die kann man ja in der Regel anmailen. Und da würde ich dann folgende E-Mail schreiben:

Zitat:
Sehr geehrte Frau X,

Ich bin deutscher Staatsangehöriger. Am xx.xx.xxxx habe ich eine Kenianerin in Kenia geheiratet. Mit den vor-ehelichen, in den kenianischen Geburtsurkunden als vaterlos beurkundeten und mit mir nicht verwandten Kindern meiner Frau habe ich eine sozio-familiäre Beziehung aufgebaut. Ich will die Vaterschaft anerkennen und meine Frau und ich haben die notwendigen Erklärungen abgegeben. Derzeit läuft ein Verfahren zur Feststellung einer missbräuchilchen Vaterschaftsanerkennung gem. § 85a AufenthG durch die Stadt S.

Ich habe bereits mehrere lokale Anwälte konsultiert. Diese erklärten mir, dass die Anerkennung von nicht-leiblichen Kindern ausnahmslos missbräuchlich wären. Eine kurze Recherche im Internet ergab aber, dass dies so pauschal nicht stimmt. Ich suche einen Anwalt, den ich nicht zuerst von "meiner" Rechtsansicht überzeugen muss.

Soweit ich das recherchieren konnte, muss ich darauf hinwirken, dass die Ausländerbehörde das Verfahren einstellt, § 85a Abs. 3 S. 2 AufenthG.

Vor einer etwaigen Beratung und Vertretung möchte ich wissen,
1. ob Sie die Rechtsansicht, das man auch ausländische nicht-leibliche Kinder als Deutscher anerkennen kann und dies nicht in jedem Fall missbräuchlich sein muss, teilen, und
2. wieviel eine etwaige Erstberatung und ggf. folgenede außergerichtliche und ggf. spätere gerichtliche Vertretung kosten würde.

Wenn die Beratung im Namen meiner Frau erfolgt, dann wäre der Leistungsort aufgrund des § 3a Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UStG in einem Dritt-Staat und somit von der Umsatzsteuer befreit. Ich würde dann zur Beratung die Kontaktdaten meiner Ehefrau mitbringen, damit wir von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren können.

Ich freue mich für eine kurze Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
X Y


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Antwort #50 - 27.04.2025 um 10:24:36
 
Ich glaub woran sich die Ausländerbehörde stört, ist dass die Frau mehrere Kinder hat, welche keinen Vater haben.

Da wird wohl wahrscheinlich etwas reininterpretiert...
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Antwort #51 - 28.04.2025 um 23:33:26
 
@roseforest

Haben dir meine Ausführungen auch nur ansatzweise geholfen um einen fähigen Anwalt zu finden? Weil du meintest ja, ihr habt einen ähnlichen Fall bei euch? Würde mich auf feedback freuen. Vielleicht auch per PN
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Antwort #52 - 04.05.2025 um 15:13:47
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 23:33:26:
@roseforest

Haben dir meine Ausführungen auch nur ansatzweise geholfen um einen fähigen Anwalt zu finden? Weil du meintest ja, ihr habt einen ähnlichen Fall bei euch? Würde mich auf feedback freuen. Vielleicht auch per PN


Ich habe jetzt erstmal der ABH eine Email gesendet, sinngemäß wie folgt:
1. dass meiner Meinung nach die Frage ob meine Frau die A1 Prüfung abgelegt hat oder nicht, für die Vaterschaftsanerkennung nicht entscheidend sein sollte,
2. dass nun ausreichende Nachweise vorliegen sollten die objektiv für das Nichtvorliegen einer Scheinehe sprechen,
3. dass ich nun zeitnah (nach fast 4 Monaten der Bearbeitung) eine rechtsfähigen Bescheid erwarte, und ansonsten ein Anwalt eingeschaltet wird.

Die Auswahl eines Anwalts wäre dann natürlich der nächste Schritt. Die von dir angebenen Quellen werden da sicher eine große Hilfe sein, danke dafür!
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Antwort #53 - 04.05.2025 um 15:34:34
 
roseforest schrieb am 27.04.2025 um 01:10:13:
Eine Frage zum Verständnis - wie kam denn die ABH überhaupt hier ins Spiel?
Durch das Visumverfahren ja wohl nicht.

Edit: offenbar hat das Jugendamt die ABH involviert oder ? Aber warum ? Das würde ja nur bei Verdacht dass es Missbräuchlich wäre gehen was wurde denn da genau angeführt ?


Das Jugendamt ist scheinbar durch Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hier die Stellungnahme der ABH einzuholen. Das hatte mir der Mitrarbeiter des Jugendamts auch mitgeteilt.


roseforest schrieb am 27.04.2025 um 01:10:13:
@Aras fähiger Anwalt ist gut. Wir kennen ja einen ähnlichen Fall hier.. die meisten Anwälte wollen das nichtmal übernehmen da sie der Meinung sind wenn nicht leiblicher Vater ist es Missbräuchlich.. kennst du denn einen Anwalt ?


Der erste Anwalt, den ich kontaktiert hatte, hat genau das beharrlich behauptet - bis ich ihm den Gegenbeweis geliefert habe.
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Antwort #54 - 04.05.2025 um 16:50:45
 
JS55 schrieb am 04.05.2025 um 15:34:34:
Das Jugendamt ist scheinbar durch Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hier die Stellungnahme der ABH einzuholen. Das hatte mir der Mitrarbeiter des Jugendamts auch mitgeteilt.

Es gibt dazu eine Vorschrift im BGB.

Die fordert eine solche Beteiligung aber nicht pauschal oder im Regelfall, sondern unter bestimmten Voraussetzungen.

Sollte es eine darüber hinausgehende Verwaltungsvorschrift geben, die einen Generalverdacht voraussetzt, sollte man sie sich mal anschauen und ggf. entsprechende Handlungen gerichtlich überprüfen lassen.
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Antwort #55 - 05.05.2025 um 15:38:01
 
Petersburger schrieb am 04.05.2025 um 16:50:45:
Es gibt dazu eine Vorschrift im BGB.

Die fordert eine solche Beteiligung aber nicht pauschal oder im Regelfall, sondern unter bestimmten Voraussetzungen.

Sollte es eine darüber hinausgehende Verwaltungsvorschrift geben, die einen Generalverdacht voraussetzt, sollte man sie sich mal anschauen und ggf. entsprechende Handlungen gerichtlich überprüfen lassen.


Leider scheint die Praxis so zu sein, dass das JA sich absichern will und IMMER die ABH einschaltet, und dass die ABH pauschal immer von einer Scheinehe ausgeht. Auch scheint die ABH die Beweislast immer beim Antragsteller zu sehen.
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Antwort #56 - 19.05.2025 um 15:31:12
 
Ich habe mich nun entschlossen, einen Anwalt einzuschalten.
Leider haben die beiden ersten Anwälte die ich angerufen habe (Frau K. M., Köln und Herr M. K., Köln) aktuell ab 2 Monate Wartezeit. Ich wäre daher für Tips bezügliche andere Fachanwälte zum Thema Ausländer und Immigration, idealerweise im Großraum Köln/Düsseldorf/Ruhrgebiet (es geht um das Ausländeramt Remscheid).
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« Zuletzt geändert: 20.05.2025 um 08:00:56 von Daddy » 
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Antwort #57 - 20.05.2025 um 19:07:19
 
Hallo JS55. Gestatte eine Frage; Wie groß ist der Altersabstand zwischen dir und den beiden minderjährigen Mädchen deiner Frau?
Das kann eine Erklärung für die ablehnende Haltung deiner ALB sein.

Denn: Sowohl die 17 Landesjugendämter sprachen klare Empfehlung(en), auch zum Altersunterschied aus - und -  die Rechtsprechung unterstreicht, dass ein großer Altersabstand gegen ein Eltern Kind-Verhältnis spricht.

Hier schaumal , hoffe es hilft dir weiter
https://www.bundestag.de/resource/blob/575708/bed0adda916a02a9ee81c92049d94bcd/w...

https://www.bag-landesjugendaemter.de/de/empfehlungen-stellungnahmen/

Es gab oder gibt doch diese Regel "Ist ein Kind ab 16 Jahre  ... "
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html


Alles Gute. Hoffe es geht auch ohne Klage.





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« Zuletzt geändert: 20.05.2025 um 19:53:07 von Maennlich »  
 
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Antwort #58 - Gestern um 02:07:53
 
Post nicht mehr änderbar, daher:

https://cloud.lwl.org/s/RwJqgqBeAz8SrWM?dir=undefined&path=%2FEmpfehlungen&openf...

6.2.2 Unklare Vaterschaft, Scheinvater
Ist die Mutter nicht bereit, den Vater des Kindes zu benennen, sollte sie über die Konsequenzen für das Kind beraten und ermutigt werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen (s.a. § 52a SGB VIII, § 1712 BGB)
Das trifft auf deine Frau zu


6.4.2.2 Alter
Der Staat verantwortet gegenüber dem zu vermittelnden Kind, dass Risiken im Rahmen der Vermittlung in eine Adoptivfamilie auch im Hinblick auf ein zu hohes Alter der auszuwählenden Eltern möglichst klein zu halten sind.
Den Altersunterschied zw. dir und den Kindern könnte ein Grund sein?


6.4.2.5 Partnerschaftliche Stabilität
Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können. Eine stabile und lebendige Partnerschaft basiert auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerbern die Entwicklung ihrer Beziehung sowie ihre Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren.
Wie oft war deine Frau vor der Ehe schon in Deutschland, um halbwegs zu verstehen, was sie erwartet, wie DE so tickt und ob sie hier, paar tausend km entfernt der Heimat, dauerhaft klarkommt?



Vielleicht ist dein Jugendamt die Ursache der Verzögerung und passive Haltung deiner ALB? Trotz netten Vorgesprächs. Nicht dass du die ALB  verklagst, am Ende stellt sich heraus, das J.A. sprach keine Empfehlung aus? Wäge das mal ab. 

Dieser Beitrag soll nur aufzeigen, wie eine entscheidungsgebende Behörde handeln kann, was unter Umständen zu dieser Verzögerung führt.  Hoffe du bekommst meine Zeilen nicht in den falschen Hals.
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Antwort #59 - Gestern um 10:42:06
 
Was hat eine Adoption mit einer Vaterschaftsanerkennung zu tun?

Eine Vaterschaftsanerkennung kann von der Mutter und dem Vater in spe praktisch gewillkürt werden. Bei einer Adoption muss das Kindeswohl  beachtet werden.

Also deine Fragen und Feststellungen gehen am Thema vorbei

@JS55

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