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Kenianerin heiraten 2025 update (Gelesen: 1.520 mal)
Aras
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Antwort #30 - 27.01.2025 um 17:24:37
 
Bis jetzt ist noch nix entschieden worden. Also da erstmal einen Gang runterschalten.
Würde ja ernsthaft eher einen Anwalt suchen der nicht den Müll sagt wie den den du zuerst gefragst hast. Und nen Anwalt kennt ja die Ansprechpartner bei der Behörde. Bzw. Weiß worauf die Behörde wert legt.

Vielleicht verlegst du die Vaterschaftsanerkennung nach der Einwanderung der beiden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #31 - 27.01.2025 um 17:27:11
 
Natürlich kannst Du als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.

Der Jurist, den Du gefragt hast, ist offensichtlich eine Niete.

Guck mal die Auskunft der Bundesregierung dazu:
Bundestag, Drucksache 20/1366, Seite 3 oben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #32 - 27.01.2025 um 18:18:46
 
reinhard schrieb am 27.01.2025 um 17:27:11:
Natürlich kannst Du als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.

Der Jurist, den Du gefragt hast, ist offensichtlich eine Niete.

Guck mal die Auskunft der Bundesregierung dazu:
Bundestag, Drucksache 20/1366, Seite 3 oben.


Interessant - das bestätigt meine Meinung, siehe obe. Einschließlich meiner Gedanken zu dem Juristen  Smiley
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Antwort #33 - 27.01.2025 um 18:24:51
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 17:24:37:
Bis jetzt ist noch nix entschieden worden. Also da erstmal einen Gang runterschalten.

Richtig ...  es scheint ja dass das Jugendamt der Sache positiv gegenübersteht, mal sehen wie die Ausländerbehörde sich letztlich äußert. Dann sehen wir weiter.
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blubb


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Antwort #34 - 28.01.2025 um 16:23:40
 
JS55 schrieb am 27.01.2025 um 16:37:23:
Für mich bedeutet das ganz klar, dass:
1. ich den Antrag auf Anerkennung stellen kann
2. die Ausländerbehörde den Einzelfall auf das Vorliegen von Gründen (aus §85a) prüfen muß.

NICHTS jedoch in allen Gesetzestexten deutet aber darauf in, dass die Ausländerbehörde schon deshalb Mißbrauch bereits deswegen annehmen darf, weil die Anerkennung eine "Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt" zur Folge haben könnte.
...


Hallo,

so ist es.
Eine pauschale Unterstellung der ABH auf Missbrauch einer Vaterschaftsanerkennung ohne Prüfung des Einzelfalls würde gerichtlich nie bestehen können.

Und Dein gewählter Anwalt ist frei von Ahnung, wenn er Dir gegenüber so formuliert haben sollte, wie von Dir geschildert.

Die rechtliche Möglichkeit, als nicht leiblicher Vater die Vaterschaft anzuerkennen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, u.a. im §1492 BGB.
Es handelt sich um eine Willenserklärung des Anerkennenden, die Sorge für das Kind zu übernehmen.

Ich persönlich würde auch immer den Weg über einen Notar wählen, anstatt über das Jugendamt. Das ist der Königsweg. Wird dann nämlich ohne vorherige Zustimmung der ABH so beurkundet und fertig.
Dann möchte ich die ABH sehen, die pauschal einen Missbrauch unterstellt, sofern keine Indizien nach §1597a BGB vorliegen...

Aber in Deinem Fall wäre das ja auch eher eine leicht lösbare "Baustelle" für die Zukunft, da Du ja beabsichtigst, die Kinder Deiner Frau als Stiefkinder im Rahmen der FZF mit der Kindsmutter zusammen einreisen zu lassen, falls ich es richtig verstanden habe.
Insofern würde ich das jetzt erst einmal hintenanstellen und mir darüber keine Gedanken machen, sondern erst einmal den Zuzug der kenianischen Ehefrau und der kenianischen Stiefkinder regeln.

Aras schrieb am 27.01.2025 um 16:53:31:
Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.


Für den Zuzug der Kinder der Ehefrau zu der in Deutschland lebenden Ehefrau eines Deutschen ist die Abgabe einer VE nicht erforderlich.
Die Kinder ziehen in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter mit dem deutschen Ehemann zu.
AVwV zum AufenthG, Nr. 32.0.5 (zum gefühlt 100sten Mal...)

Gruß
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Antwort #35 - 28.01.2025 um 16:27:18
 
reinhard schrieb am 27.01.2025 um 17:27:11:
Natürlich kannst Du als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft anerkennen.

Der Jurist, den Du gefragt hast, ist offensichtlich eine Niete.

Guck mal die Auskunft der Bundesregierung dazu:
Bundestag, Drucksache 20/1366, Seite 3 oben.


Zweimal "Ja" und eine Ergänzung: https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Kindschaftsrecht.pdf?...
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Antwort #36 - 28.01.2025 um 16:59:54
 
Hier gab es letztes Jahr ja mal einen ähnlichen Fall

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1729442863/6

Du kannst es natürlich beim Jugendamt jetzt beantragen , die schicken dann eine Stellungnahme an die ABh und diese entscheiden dann.. wenn diese dann feststellen es wäre denen ihrer Meinung Missbräuchlich hast du ein Problem und ggf. Mit einer Klage schnell handeln...

Ich finde die Idee es hinten anzustellen und erstmal mit FzF das Kind zu holen tatsächlich überkegenswert...
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JS55
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Antwort #37 - 28.01.2025 um 17:41:26
 
roseforest schrieb am 28.01.2025 um 16:59:54:
Du kannst es natürlich beim Jugendamt jetzt beantragen , die schicken dann eine Stellungnahme an die ABh und diese entscheiden dann.. wenn diese dann feststellen es wäre denen ihrer Meinung Missbräuchlich hast du ein Problem und ggf. Mit einer Klage schnell handeln...


Das ist der Plan, und ich habe dem Jugendamt das auch nochmal mitgeteilt. Allerdings befürchte ich, dass die ABH möglicherweise die Bearbeitung gezielt auf die lange Bank schieben könnte, dann wäre vermutlich das Verwaltungsgericht einzuschalten.

roseforest schrieb am 28.01.2025 um 16:59:54:
Ich finde die Idee es hinten anzustellen und erstmal mit FzF das Kind zu holen tatsächlich überlegenswert...


Das Verfahren läuft ja ohnehin schon. Ich denke aber dass ich trotzdem auch die Vaterschaftsanerkennung durchziehen und notfalls alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen werde.

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Antwort #38 - 28.01.2025 um 17:57:18
 
Die Anerkennung der Vaterschaft in Deutschland, vorzugsweise über einen Notar, wird unproblematisch verlaufen, sofern die Kinder mit Dir und Deiner Ehefrau zusammenleben. Ich wage die Voraussage, dass ein Rechtsstreit dann nicht anhängig sein wird...

PS: in diesem Zusammenhang könnte dann auch wieder das von mir vorher thematisierte Affidavit seine Wirkung entfalten, um darzustellen, dass es keinen bekannten (in der Geburtsurkunde eingetragenen) biologischen Vater gibt, der ein potentielles Hemmnis darstellen könnte.
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