JS55 schrieb am 27.01.2025 um 16:37:23:Für mich bedeutet das ganz klar, dass:
1. ich den Antrag auf Anerkennung stellen kann
2. die Ausländerbehörde den Einzelfall auf das Vorliegen von Gründen (aus §85a) prüfen muß.
NICHTS jedoch in allen Gesetzestexten deutet aber darauf in, dass die Ausländerbehörde schon deshalb Mißbrauch bereits deswegen annehmen darf, weil die Anerkennung eine "Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt" zur Folge haben könnte.
...
Hallo,
so ist es.
Eine
pauschale Unterstellung der
ABH auf Missbrauch einer Vaterschaftsanerkennung ohne Prüfung des Einzelfalls würde gerichtlich nie bestehen können.
Und Dein gewählter Anwalt ist frei von Ahnung, wenn er Dir gegenüber so formuliert haben sollte, wie von Dir geschildert.
Die rechtliche Möglichkeit, als nicht leiblicher Vater die Vaterschaft anzuerkennen, ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, u.a. im §1492 BGB.
Es handelt sich um eine Willenserklärung des Anerkennenden, die Sorge für das Kind zu übernehmen.
Ich persönlich würde auch immer den Weg über einen Notar wählen, anstatt über das Jugendamt. Das ist der Königsweg. Wird dann nämlich ohne vorherige Zustimmung der
ABH so beurkundet und fertig.
Dann möchte ich die
ABH sehen, die pauschal einen Missbrauch unterstellt, sofern keine Indizien nach §1597a BGB vorliegen...
Aber in Deinem Fall wäre das ja auch eher eine leicht lösbare "Baustelle"
für die Zukunft, da Du ja beabsichtigst, die Kinder Deiner Frau als Stiefkinder im Rahmen der
FZF mit der Kindsmutter zusammen einreisen zu lassen, falls ich es richtig verstanden habe.
Insofern würde ich das jetzt erst einmal hintenanstellen und mir darüber keine Gedanken machen, sondern erst einmal den Zuzug der kenianischen Ehefrau und der kenianischen Stiefkinder regeln.
Aras schrieb am 27.01.2025 um 16:53:31:Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.
Für den Zuzug der Kinder der Ehefrau zu der in Deutschland lebenden Ehefrau eines Deutschen ist die Abgabe einer
VE nicht erforderlich.
Die Kinder ziehen in die Bedarfsgemeinschaft der Mutter mit dem deutschen Ehemann zu.
AVwV zum AufenthG, Nr. 32.0.5 (zum gefühlt 100sten Mal...)
Gruß