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Kenianerin heiraten 2025 update (Gelesen: 1.522 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #15 - 18.01.2025 um 01:42:45
 
JS55 schrieb am 17.01.2025 um 12:20:47:
Gibt es für dieses Affidavit bestimmte Anforderungen oder eine Art Template? Wir würden das auf jeden Fall sicherheitshalber anfertigen und notarisieren lassen, damit es beim späteren Termin bei der Botschaft keine Probleme und Verzögerungen gibt.


Die Anforderungen kennt der von Euch ausgewählte kenianische Notar, der solche Formulare bereits vorgefertigt in seinem Bestand haben dürfte.
Im Anhang zu diesem Beitrag habe ich Dir mal ein einige Jahre altes, anonymisiertes Affidavit als Anschauungsobjekt angefügt. Das wurde seinerzeit anlässlich der FZF meines Stiefsohns von meiner damaligen Frau veranlasst.

Und ja, Haben ist besser als Brauchen.
Spätestens, falls sich Deine Stiefkinder irgendwann mal aus dem kenianischen Staatsverband ausbürgern lassen wollen oder sonst deren Geburtsurkunde gefragt sein wird, erleichtert diese eidesstattliche Versicherung den bürokratischen Ablauf u.U. erheblich.

Zitat:
1. Brauche ich bei der ABH das Affidavit im Original, oder reicht ein Scan? Eine amtliche Übersetzung muß ja auf jeden Fall angefertigt werden.


Bei der ABH wirst Du das eher nicht benötigen.
Die AV prüft die Unterlagen und leitet diese an die ABH nur weiter.
Daher benötigst Du das Affidavit erst einmal nur bei der AV bei Beantragung des FZF-Visums für die Stiefkinder (oder eben ggf. bei der angestrebten Passausstellung nach Übernahme der Vaterschaft).

Bei Visumbeantragung für die Kinder wird das jeweilige Original (+ 2 o. 3 einfache Kopien) benötigt. Das Original wird durch die AV geprüft und sofort wieder ausgehändigt.

Zu diesem Zweck musst Du es auch erst einmal nicht übersetzen lassen und kannst Dir diese Kosten sparen. An der AV in Nairobi spricht man englisch Zwinkernd
Und später wirst Du das im deutschen Rechtskreis vermutlich nicht mehr benötigen, falls aber doch, kann man dann noch immer die Übersetzung in Ruhe veranlassen.

Gruß
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Die Regeln des deutschen Aufenthaltsrechts haben ihre Grundlagen nicht im Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 18.01.2025 um 10:29:58
 
Nur um sicher zu sein, dass ich alles richtig verstanden habe.
Für die "soziale Vaterschaft" beim Jugendamt wird das Affidavit eher nicht benötigt?
Und wenn das dort bearbeitet ist, leitet das Jugendamt das ganze an die Botschaft weiter.

Der bereits beantragte Termin bei der Botschaft bleibt bestehen, aber wenn die anerkannte Vaterschaft zum Zeitpunkt des Termins bei der Botschaft bereits vorliegt, bekommen die Kinder dann deutsche Pässe und die Mutter bekommt dann anstelle des FZF Visum zum Zuzug zum Ehemann, ein FZF Visum zum Zuzug zu den Kindern?
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reinhard
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Antwort #17 - 18.01.2025 um 12:36:21
 
Ja, ungefähr so.
Aber die Vaterschaft besteht nur, wenn die Mutter dem zugestimmt hat. Das macht sie auch beim Jugendamt. In Kenia fungiert die Botschaft als "Bundesjugendamt" und nimmt ihre Zustimmung entgegen. Welche Unterlagen sie in Kenia braucht, weiß ich nicht.

Den Visum-Termin braucht sie dann nur für sich selbst. Die Kinder brauchen Pässe. Da ist wieder Deine Unterschrift oder Vollmacht nötig.

Wenn die Kinder deutsch sind, entsteht für die Mutter ein Recht auf Einreise, wenn die Kinder (vertreten durch die Mutter) nach Deutschland umziehen wollen. Das macht es für die Botschaft einfacher, über den Visumantrag zu entscheiden.
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Antwort #18 - 27.01.2025 um 10:04:02
 
Ich habe nun das Jugendamt meiner Stadt kontaktiert. In einem ausgesprochen angenehmen Gespräch wurde mir alles erklärt, und ich habe dann die notwendigen Unterlagen per Email übersendet.
Der freundliche Sachbearbeiter kontaktierte mich wenig später, und sagte mir, dass jedoch eine Stellungnahme der Ausländerbehörde eingeholt werden müsse (um den Verdacht auf mißbräuchliche Scheinehe/Scheinvaterschaft auszuschließen).

Darauf habe ich dem Ausländeramt "präventiv" eine Email gesendet, in der ich u.a. ausführte, dass meine Frau in ich bereits seit ca. 2 Jahren in Kenia zusammengelebt haben, dass wir beide ein Einkommen haben, und ich seit längerer Zeit meine Frau und die Kinder finanziell unterstütze.

Hier nun die (erstaunlich schnelle) Antwort der Ausländerbehörde, un meine Antwort darauf:
"eine Vaterschaftsanerkennung, wenn Sie positiv wissen, dass Sie nicht der leibliche Vater der Kinder sind ist missbräuchlich.  Eine Adoption ist grundsätzlich möglich. Ebenso die Abgabe einer Verpflichtungserklärung.
Bezüglich des Scheineheverdachts, wird dies im Visumsverfahren durch die deutsche Botschaft geprüft. Wenn dort keine Bedenken hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Ehe bestehen, wird dies durch meine Behörde nicht anders beurteilt."

Antwort meinerseits:
"in der Tat bin ich nicht der leibliche Vater der beiden Kinder, das habe ich auch zu keiner Zeit behauptet, auch dem Jugendamt gegenüber habe ich dies klar gemacht.

Nach meinem Informationsstand wurde ein neues Gesetz hierzu als Regierungsentwurf verabschiedet, ist aber noch nicht beschlossen, siehe hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/beschluss-ge-mi..., ich zitiere:

"Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig in allen Fällen, in denen durch die Anerkennung ein neues Aufenthaltsrecht geschaffen werden kann und das Kind nicht das leibliche Kind des Anerkennenden ist, eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist, damit eine Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Durch gesetzlich geregelte Vermutungen wird eine rasche Prüfung ermöglicht. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass Vaterschaftsanerkennungen, die nicht missbräuchlich sind, nicht unnötig verzögert werden."

Hier der Link zu der Drucksache des Gesetzesentwurfs: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0301-0400/382-24.pdf?__blob...

In dieser Drucksache heißt es ausdrücklich:

"Die Vaterschaft und die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sind erwünscht, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist oder zwischen dem Kind und dem anerkennenden Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht beziehungsweise der Anerkennende tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt".

Letzteres ist in unserem Fall nachweisbar richtig. Ich bitte um Aufklärung, auf welche Gesetzesvorschrift sich Ihre Aussage bezieht "eine Vaterschaftsanerkennung, wenn Sie positiv wissen, dass Sie nicht der leibliche Vater der Kinder sind ist missbräuchlich"."

Meiner Meinung nach ist dies ein klarer Fall eines Versuchs der Ausländerbehörde, mich von einer Vaterschaftsanerkennung abzuschrecken, oder wie seht Ihr das? Zeit, sich einen Anwalt zu nehmen?



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Antwort #19 - 27.01.2025 um 10:17:44
 
Der hier anwendbare Text des Gesetzesentwurfs §85a, (5) lautet:

Die Ausländerbehörde erteilt die Zustimmung, wenn eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Es wird vermutet, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, wenn die Antragsteller belegen können, dass
1. sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
2. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenverhältnisse und einer vollstreckungsfähigen Verpflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist,
3. der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmäßig Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter hatte und nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist,
4. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben,  oder ... (5. trifft auf uns nicht zu)
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Aras
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Antwort #20 - 27.01.2025 um 11:04:31
 
Schau dir § 1597a BGB an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #21 - 27.01.2025 um 12:10:30
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 11:04:31:
Schau dir § 1597a BGB an.

Keiner der in diesem Gesetz unter (2) 1.-5. genannten Sachverhalte trifft auf uns zu.

Natürlich führt die Anerkennung der Vaterschaft auch zu einem Einreiserecht, aber es geht doch nicht allein darum.
Es kann aber doch nicht so sein, dass aufgrund dieses Paragraphen JEDE Anerkennung der Vaterschaft nur deswegen als missbräuchlich betrachtet wird, weil sie auch zu einem Recht auf Einreise bzw. Aufenthalt führt???
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Aras
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Antwort #22 - 27.01.2025 um 12:59:45
 
Darum steht ja auch im Gesetz, dass wenn die beurkundende Stelle vermutet, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegen würde dir Ausländerbehörde einschalten solle. D.h. das Jugendamt sieht die Vaterschaftsanerkennung kritisch oder die involvieren immer die Ausländerbehörde, was auch krumm ist.

Rechtsmissbräuchlich wäre es wie du schreibst wenn es nur um die Verschaffung eines  Aufenthaltsrechtes ginge.
Aber nur weil die Vaterschaftsanerkennung in deinem Fall dem Kind zu einem Aufenthaltsrecht verhilft, bedeutet es nicht dass es rechtsmissbräuchlich sei. Soweit verstehst du das auch


Also ich denke, dass die ganze Diskussion mit der Behörde womöglich nur denen Munition liefert, das ganze abzulehnen.

Ich empfehle dir ggf. damit zu argumentieren, dass auch ohne die Vaterschaftsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis für das Kind drin wäre weil insbesondere Lebensunterhaltssicherung gegeben ist. Und auf dieser Schiene zu argumentieren.

Oder aber dir einen Anwalt zu beschaffen und das ganze etwas rechtsförmiger durchzuführen.

Offen gesagt sieht es zumindest für mich so aus, dass du das ganze an die Wand fahren könntest.  Bzw. die Behörde dir Steine in den Weg legen könnte wenn die bei diesen starren Ansichten bleiben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #23 - 27.01.2025 um 14:29:17
 
Ich sehe es mittlerweile auch so, dass die Ausländerbehörde die Anerkennung einfach ablehnen wird, egal wie ich argumentiere.
Die gehen einfach davon aus, dass es bei jeder Vaterschaftsanerkennung nur um das Aufenthaltsrecht geht, und scheren sich wenig um Argumente oder rechtliche Regelungen. Es wird einfach pauschal Mißbrauchsabsicht unterstellt.

Die haben mir gerade geschrieben, ich möchte doch von weiteren Emails absehen ... auf keines meiner Argumente wird eingegangen.

Da werde ich wohl um einen Anwalt nicht herumkommen
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lottchen
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Antwort #24 - 27.01.2025 um 14:34:05
 
Vielleicht kannst Du mal versuchen an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters ranzukommen (persönlich/telefonisch). Wenn Du Glück hast ist der anderer Meinung.
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Antwort #25 - 27.01.2025 um 15:16:35
 
Update:
Ich hatte gerade ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Ausländer- und Immigrationsrecht.
Dessen Aussage war eindeutig: nach geltendem Recht kann ich als nicht-biologischer Vater die Vaterschaft nicht anerkennen. In einem solchen Fall würde das Ausländeramt immer von Mißbrauch ausgehen.

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Antwort #26 - 27.01.2025 um 15:28:41
 
Ja, so frei nach Ludwig Thoma: "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand."

Ich check mal, wenn ich zu Hause bin die einschlägige Literatur. Jedenfalls würde ich einer etwaigen Rechnung des Juristen wegen potentieller Falschberatung vehement entgegentrenten.
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Antwort #27 - 27.01.2025 um 16:37:23
 
Ich finde nirgendwo ein Gesetz das die Anerkennung der Vaterschaft verbietet durch einen Mann, der nicht der biologische Vater ist (außer natürlich es besteht bereits die Vaterschaft eines anderen).

Der § 1597a BGB sagt nur, dass die Anerkennung der Vaterschaft von der "zuständigen Behörde" (Ausländerbehörde) auf einen eventuellen Mißbrauch geprüft werden muß, siehe auch §85a Aufenthaltsgesetz. Bei Vorliegen der in §85a genannten Gründe 1-4 UND "und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist", wird die Ausländerbehörde das Jugendamt anweisen, die Beurkundung (Anerkennung) einzustellen.

"Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein".

Für mich bedeutet das ganz klar, dass:
1. ich den Antrag auf Anerkennung stellen kann
2. die Ausländerbehörde den Einzelfall auf das Vorliegen von Gründen (aus §85a) prüfen muß.

NICHTS jedoch in allen Gesetzestexten deutet aber darauf in, dass die Ausländerbehörde schon deshalb Mißbrauch bereits deswegen annehmen darf, weil die Anerkennung eine "Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt" zur Folge haben könnte.

Ergo ist eine pauschale Ablehnung durch die Ausländerbehörde nichts anderes als Rechtsbeugung.
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Antwort #28 - 27.01.2025 um 16:53:31
 
Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.

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Antwort #29 - 27.01.2025 um 17:14:00
 
Aras schrieb am 27.01.2025 um 16:53:31:
Im Grunde ist es offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich wenn du eine Verpflichtungserklärung für das Kind abgeben würdest damit für das Kind eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige deiner Frau erteilt werden könnte.

Das sehe ich ähnlich, allerdings glaube ich, dass eine Verpflichtungserklärung nicht dasselbe ist, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Stellung des Kinds (und damit meine ich nicht das Recht auf Aufenthalt).

Für das Ausländeramt ist es natürlich einfacher, ohne Prüfung des Einzelfalls Mißbrauch zu unterstellen. So erspart man sich die Arbeit, Gesetzestexte einzusehen etc.
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