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Subsidiären Schutzes und arbeit? (Gelesen: 751 mal)
moaeet
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05.01.2025 um 12:31:07
 
Liebe alle,
ich komme aus Syrien und habe subsidiären Schutz. Ich bin am 18.09.2022 nach Deutschland eingereist.

Ich habe ein B1-Zertifikat und arbeite seit zwei Jahren in Vollzeit. Ich habe einen Bachelor-Abschluss aus meinem Heimatland, arbeite aber in einem anderen Bereich als meinem Studienfach (mein Bachelor ist in Ingenieurwesen, und ich arbeite als Content Writer).

Wie alle über den Abschiebungsplan gelesen haben, frage ich mich: Habe ich eine Chance, in Deutschland zu bleiben? Vielleicht durch §18b AufenthG, Beschäftigungsduldung oder eine andere Art der Aufenthaltserlaubnis?

Anmerkung: Ich habe keine Straftaten begangen, nicht einmal ein Vergehen wie Schwarzfahren.

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SimonB
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Antwort #1 - 05.01.2025 um 13:41:36
 
moaeet schrieb am 05.01.2025 um 12:31:07:
Wie alle über den Abschiebungsplan gelesen haben,

Welchen Abschiebeplan von welcher Regierung meinst du?
Es wird in D am 23.2.25 eine Bundestagswahl geben und danach erst eine neue Regierung. Diese kann dann Gesetze und Verordnungen erlassen.

moaeet schrieb am 05.01.2025 um 12:31:07:
Habe ich eine Chance, in Deutschland zu bleiben? 

Ja.
Welche AE nach welchem § hast du jetzt?

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moaeet
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Antwort #2 - 05.01.2025 um 13:50:25
 
SimonB schrieb am 05.01.2025 um 13:41:36:
Welchen Abschiebeplan von welcher Regierung meinst du?
Es wird in D am 23.2.25 eine Bundestagswahl geben und danach erst eine neue Regierung. Diese kann dann Gesetze und Verordnungen erlassen.

Ich habe heute in den Nachrichten über Nancy Faesers Plan bezüglich Abschiebungen gelesen.

SimonB schrieb am 05.01.2025 um 13:41:36:
Ja.
Welche AE nach welchem § hast du jetzt?


Ich habe derzeit subsidiären Schutz gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, gültig bis September 2027.
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Antwort #3 - 05.01.2025 um 14:37:13
 
moaeet schrieb am 05.01.2025 um 13:50:25:
bezüglich Abschiebungen

Frau Faeser hat erklärt:
...wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Schutzgewährungen überprüfen und aufheben, wenn Menschen diesen Schutz in Deutschland nicht mehr brauchen, weil sich die Lage in Syrien stabilisiert hat. Das wird dann für jene gelten, die kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen wie Arbeit oder Ausbildung haben und nicht freiwillig nach Syrien zurückkehren."
Bisher geht die jetzige Regierung nicht davon aus, dass sich ca 4 Wochen nach dem Sturz des Regimes die Lage entspr. stabilisiert hat.
Das BAMF hat zunächst einen Auftrag erhalten oder wird ihn erhalten.

Ich gehe davon aus, dass niemand dir heute sagen kann, was wird, weil Frau Faeser heute sowas sagte.

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Antwort #4 - 05.01.2025 um 16:29:41
 
Wenn Du aus Syrien kommst, aber türkische Staatsangehörigkeit hast, bist Du von den möglichen Plänen der SPD gar nicht betroffen.

Ein Widerrufsverfahren ist nur für diejenigen möglich, die ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit haben. Insofern wundert mich auch, dass Du angibst: 1) türkische Staatsangehörigkeit und 2) subsidiärer Schutz. Auch wenn Du als Türke aus Syrien kommst, werden bei Dir nur die Umstände in der Türkei überprüft.
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Antwort #5 - 05.01.2025 um 17:06:56
 
SimonB schrieb am 05.01.2025 um 14:37:13:
Frau Faeser hat erklärt:
...wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Schutzgewährungen überprüfen und aufheben, wenn Menschen diesen Schutz in Deutschland nicht mehr brauchen, weil sich die Lage in Syrien stabilisiert hat. Das wird dann für jene gelten, die kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen wie Arbeit oder Ausbildung haben und nicht freiwillig nach Syrien zurückkehren."
Bisher geht die jetzige Regierung nicht davon aus, dass sich ca 4 Wochen nach dem Sturz des Regimes die Lage entspr. stabilisiert hat.
Das BAMF hat zunächst einen Auftrag erhalten oder wird ihn erhalten.

Ich gehe davon aus, dass niemand dir heute sagen kann, was wird, weil Frau Faeser heute sowas sagte.


Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Hilfe. Ehrlich gesagt, ist es überhaupt nicht einfach, umzuziehen. Ich habe nichts dagegen, zurückzukehren, aber ich brauche nur noch ein bisschen Zeit, um etwas Geld zu verdienen, damit ich mir in Syrien ein stabiles Leben aufbauen kann. Nochmals vielen Dank.
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Antwort #6 - 05.01.2025 um 17:08:24
 
reinhard schrieb am 05.01.2025 um 16:29:41:
Wenn Du aus Syrien kommst, aber türkische Staatsangehörigkeit hast, bist Du von den möglichen Plänen der SPD gar nicht betroffen.

Ein Widerrufsverfahren ist nur für diejenigen möglich, die ausschließlich die syrische Staatsangehörigkeit haben. Insofern wundert mich auch, dass Du angibst: 1) türkische Staatsangehörigkeit und 2) subsidiärer Schutz. Auch wenn Du als Türke aus Syrien kommst, werden bei Dir nur die Umstände in der Türkei überprüft.

Entschuldigung, das war ein Fehler. Ich habe keine türkische Staatsbürgerschaft. Meine einzige Staatsbürgerschaft ist syrisch.
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Antwort #7 - 05.01.2025 um 17:34:58
 
Dann ändere das, mit falschen Informationen ist das Risiko groß, dass die Antworten falsch werden.

Ja, es ist sinnvoll, dass Du Dich nach einer Niederlassungserlaubnis, einer AE nach § 18 oder einer Einbürgerung erkundigst.

Jetzt ist Wahlkampf: Die Politiker kündigen an, was sie machen wollen, falls sie gewählt werden. Ein Widerrufsverfahren beim subsidiären Schutz ist möglich, aber Du wirst vorher benachrichtigt und hast vier Wochen Zeit, eine schriftliche Stellungnahme hinzuschicken.

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder 18 b muss in Deinem Arbeitsvertrag stehen, dass ein Studium oder eine Ausbildung (und zwar Deine) für diese Stelle die Voraussetzung ist.

Es ist sinnvoll, wenn Du Dir an Deinem Ort eine Migrationsberatung suchst. Die beraten kostenlos. Da kannst Du die Sachen zeigen, die Du hast – Anerkennung / Gleichwertigkeitsbescheinigung Deiner Ausbildung, Arbeitsvertrag und so weiter. Und dann in Ruhe gucken, ob Du eine andere Aufenthaltserlaubnis (zusätzlich) beantragen kannst. Da wäre es nicht mehr so wichtig, wenn die andere verloren geht. Aber das Bundesamt hat rund 700.000 Asylanträge aus Syrien positiv entschieden. 700.000 Widerrufsverfahren schaffen sie 2025 und 2026 nicht. Und pauschale Verfahren (wie es einige Politiker fordern) gibt es in Deutschland nicht.
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Antwort #8 - 05.01.2025 um 18:25:49
 
Traurigreinhard schrieb am 05.01.2025 um 17:34:58:
Dann ändere das, mit falschen Informationen ist das Risiko groß, dass die Antworten falsch werden.

Ja, es ist sinnvoll, dass Du Dich nach einer Niederlassungserlaubnis, einer AE nach § 18 oder einer Einbürgerung erkundigst.

Jetzt ist Wahlkampf: Die Politiker kündigen an, was sie machen wollen, falls sie gewählt werden. Ein Widerrufsverfahren beim subsidiären Schutz ist möglich, aber Du wirst vorher benachrichtigt und hast vier Wochen Zeit, eine schriftliche Stellungnahme hinzuschicken.

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder 18 b muss in Deinem Arbeitsvertrag stehen, dass ein Studium oder eine Ausbildung (und zwar Deine) für diese Stelle die Voraussetzung ist.

Es ist sinnvoll, wenn Du Dir an Deinem Ort eine Migrationsberatung suchst. Die beraten kostenlos. Da kannst Du die Sachen zeigen, die Du hast – Anerkennung / Gleichwertigkeitsbescheinigung Deiner Ausbildung, Arbeitsvertrag und so weiter. Und dann in Ruhe gucken, ob Du eine andere Aufenthaltserlaubnis (zusätzlich) beantragen kannst. Da wäre es nicht mehr so wichtig, wenn die andere verloren geht. Aber das Bundesamt hat rund 700.000 Asylanträge aus Syrien positiv entschieden. 700.000 Widerrufsverfahren schaffen sie 2025 und 2026 nicht. Und pauschale Verfahren (wie es einige Politiker fordern) gibt es in Deutschland nicht.

Also, was Frau Nancy Faeser gesagt hat, ist in erster Linie eine Wahlkampagne. Falls der Widerruf meines besonderen Schutzes beschlossen wird, habe ich dann das Recht, vor Gericht Berufung einzulegen? Und wie oft kann ich Berufung einlegen?
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Antwort #9 - 05.01.2025 um 19:01:06
 
moaeet schrieb am 05.01.2025 um 18:25:49:
Traurig
Also, was Frau Nancy Faeser gesagt hat, ist in erster Linie eine Wahlkampagne.


Hallo,

natürlich. Eine für manche schön klingende Nebelkerze, um angesichts des Wahlkampfes auf einen populären Zug aufzuspringen und möglichst bestimmte Wählerschichten anzusprechen. Nicht mehr, nicht weniger, wie es hier auch schon von anderen Schreibern angedeutet wurde.

Zitat:
Falls der Widerruf meines besonderen Schutzes beschlossen wird, habe ich dann das Recht, vor Gericht Berufung einzulegen?


Falls das so sein sollte, kann man auch im Verwaltungsrecht natürlich ein Rechtsmittel einlegen. Wobei die Berufung m.M.n. nicht das Mittel der ersten Wahl wäre, sofern diese überhaupt zugelassen würde (wobei hier vielleicht sogar im Falle des Falles auszugehen wäre).
Es ginge dann in erster Linie, sofern Du betroffen sein solltest, um eine Anfechtung mittels Widerspruchs und ggf. Anfechtungsklage. Lesestoff: Klick

Zitat:
Und wie oft kann ich Berufung einlegen?


Falls Berufung in Frage käme, zwei Mal.
Die Berufung selbst und die sogenannte "Anschlussberufung".

Soweit meine Bewertung. Ich lasse mich aber gerne aus berufenem Mund korrigieren, falls erforderlich.

Gruß
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Die Regeln des deutschen Aufenthaltsrechts haben ihre Grundlagen nicht im Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #10 - 05.01.2025 um 19:59:00
 
Das BAMF schickt Dir zunächst eine Mitteilung, dass ein Widerrufsverfahren geplant ist. Dann hast Du vier Wochen Zeit zu begründen, (1) warum Du noch Schutz brauchst (abhängig von der aktuellen Situation in Syrien) und (2) warum eine Ausreise eine besondere Härte wäre (Integration, Arbeit, Freundeskreis).

Dann bekommt Du einen Bescheid.

Falls der subsidiäre Schutz widerrufen wird, kannst Du gegen die Entscheidung klagen (zwei Wochen Frist, Verwaltungsgericht). Es handelt sich um eine Klage, nicht um eine Berufung, das ist etwas anderes.

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Antwort #11 - 06.01.2025 um 12:41:25
 
T.P.2013 schrieb am 05.01.2025 um 19:01:06:
Hallo,

natürlich. Eine für manche schön klingende Nebelkerze, um angesichts des Wahlkampfes auf einen populären Zug aufzuspringen und möglichst bestimmte Wählerschichten anzusprechen. Nicht mehr, nicht weniger, wie es hier auch schon von anderen Schreibern angedeutet wurde.


Falls das so sein sollte, kann man auch im Verwaltungsrecht natürlich ein Rechtsmittel einlegen. Wobei die Berufung m.M.n. nicht das Mittel der ersten Wahl wäre, sofern diese überhaupt zugelassen würde (wobei hier vielleicht sogar im Falle des Falles auszugehen wäre).
Es ginge dann in erster Linie, sofern Du betroffen sein solltest, um eine Anfechtung mittels Widerspruchs und ggf. Anfechtungsklage. Lesestoff: Klick


Falls Berufung in Frage käme, zwei Mal.
Die Berufung selbst und die sogenannte "Anschlussberufung".

Soweit meine Bewertung. Ich lasse mich aber gerne aus berufenem Mund korrigieren, falls erforderlich.

Gruß


Ich habe die ganze Zeit hier gelebt und mich wegen der Aussagen der Politiker völlig unwohl immer gefühlt. Angenommen, dieser Prozess wird durchgeführt, wird er meiner Meinung nach nicht weniger als ein Jahr pro Einzelfall dauern oder?. Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Antwort #12 - 06.01.2025 um 12:43:56
 
reinhard schrieb am 05.01.2025 um 19:59:00:
Das BAMF schickt Dir zunächst eine Mitteilung, dass ein Widerrufsverfahren geplant ist. Dann hast Du vier Wochen Zeit zu begründen, (1) warum Du noch Schutz brauchst (abhängig von der aktuellen Situation in Syrien) und (2) warum eine Ausreise eine besondere Härte wäre (Integration, Arbeit, Freundeskreis).

Dann bekommt Du einen Bescheid.

Falls der subsidiäre Schutz widerrufen wird, kannst Du gegen die Entscheidung klagen (zwei Wochen Frist, Verwaltungsgericht). Es handelt sich um eine Klage, nicht um eine Berufung, das ist etwas anderes.


Angenommen, dieser Prozess wird durchgeführt, wird er meiner Meinung nach nicht weniger als ein Jahr pro Einzelfall dauern oder?. Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Antwort #13 - 06.01.2025 um 12:48:57
 
Ich habe §19f der Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln im AufenthG, insbesondere Abschnitt 1.1, gelesen. Bedeutet das, dass ich, da ich Schutz in Deutschland habe, keinen Antrag auf §16b AufenthG stellen kann? Oder gilt dies nur für Personen, die in einem anderen europäischen Land leben und nicht in Deutschland?
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Antwort #14 - 06.01.2025 um 13:16:42
 
moaeet schrieb am 06.01.2025 um 12:43:56:
Angenommen, dieser Prozess wird durchgeführt, wird er meiner Meinung nach nicht weniger als ein Jahr pro Einzelfall dauern oder?. Vielen Dank für Ihre Antwort.


Das kann hier niemand sagen.

Aber als Schätzung: Wenn das BAMF 700.000 Widerrufsverfahren durchführen soll, wird das drei bis fünf Jahre dauern. Wir wissen allerdings nicht, ob "Dein" Fall dann 2026 oder 2028 dran kommt.

Wenn vielen der Schutz aberkannt wird, und sie klagen, müssen sich die verwaltungsgerichte darauf einstellen. Es kann aber sein, dass dann die einzelnen Kläger mehr als ein Jahr Wartezeit auf einen Verhandlungstermin haben. Es kann auch sein, dass ähnliche Verfahren ausgesetzt werden, um erstmal ein Verfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht zu bringen. Dann warten alle nochmal vier Jahre.

Wenn Politiker im Wahlkampf sagen, dass jetzt "allen" der Schutz "sofort" entzogen werden soll, kennen sie sich meistens mit dem Verfahren nicht aus. Oder sie kennen sich aus, hoffen aber, dass ihre Wähler:innen sich nicht auskennen.

Ich rate dazu, nicht in Panik zu geraten, die Ereignisse in Syrien aufmerksam zu beobachten und die Einbürgerung anzustreben. Mit zwei Staatsangehörigkeiten hat man dann mehr Möglichkeiten.
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Antwort #15 - 06.01.2025 um 14:31:45
 
moaeet schrieb am 06.01.2025 um 12:41:25:
Ich habe die ganze Zeit hier gelebt und mich wegen der Aussagen der Politiker völlig unwohl immer gefühlt.

Alle SyrerInnen, die ich kenne, sind seit ca. 2015 hier. Wenn die sich immer wegen Politikergeschwätz unwohl gefühlt hätten... die haben zB meist erst nach > 4 Jahren ihr erstes Widerrufsverfahren beim BAMF gehabt, keines ging negativ aus.

moaeet schrieb am 05.01.2025 um 17:06:56:
Ehrlich gesagt, ist es überhaupt nicht einfach, umzuziehen.

Es verlangt doch niemand, dass du umziehst oder nach Syrien zurückkehrst.

Hast du einen unbefristeten Arbeitsvertrag?

Ansonsten sehe ich es wie @reinhard, was die Aufgaben fürs BAMF angeht. Diese Behörde wird nicht plötzlich xxx mehr Mitarbeiter haben, weil Frau Faeser ein Interview gibt oder Politiker Irrsinn schwätzen. 

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Antwort #16 - 06.01.2025 um 15:00:36
 
Hier wird jeder nur in die Glaskugel blicken können, mehr nicht.

Ich persönlich gehe davon aus, dass Syrer und Syrerinnen die erwerbstätig sind und ihren Lebensunterhalt sicherstellen nicht ausgewiesen werden. Bzw. man ihnen pragmatisch den Weg in eine andere Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Allein schon weil das wohl auch der Öffentlichkeit kaum vermittelbar wäre.

Und zu dem Punkt den SimonB gerade angesprochen hat. Es ist ja nicht nur das BAMF. Mal angenommen es würde widerrufen werden und man wäre ausreisepflichtig. Was dann? Was wenn man nicht freiwillig geht? Der Staat kann es gar nicht leisten soviel abzuschieben. Der hat da ja jetzt schon seine Probleme mit.

Bzgl. deiner Frage zum Zweckwechselverbot zum § 16b. Ich bin mir nicht sicher, ob der Gesetzgeber mit dem Verbot des §19f Abs. 1 Nr. 1 auch Flüchtlinge in der BRD mit einbeziehen wollte. Aber das ist auch nicht wichtig, denn wenn es so wäre, würde dann auch § 16b Abs. 7 gelten. Und damit wäre es dir dann doch möglich. Müsstest halt in der Lage sein das Studium zu finanzieren.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 06.01.2025 um 20:03:58
 
Syrer mit Lebensunterhalt müssen nicht zurück.

Wie es bei den Afghanen wird, ist noch unklar.
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Antwort #18 - 06.01.2025 um 20:25:47
 
Michael1918 schrieb am 06.01.2025 um 20:03:58:
Syrer mit Lebensunterhalt müssen nicht zurück.

Darf ich fragen, woher du deine Kenntnis hast? Wir versuchen gerade, dem TE zu erklären, was Wahlkampf zum Unterschied der Gesetzgebung ist und wann überhaupt irgendwelche Entscheidungen fallen könnten.
Ich gehe mal davon aus, dass du meinst, wer seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe erwirtschaftet ?


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Antwort #19 - 06.01.2025 um 20:28:38
 
SimonB schrieb am 06.01.2025 um 20:25:47:
Ich gehe mal davon aus, dass du meinst, wer seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe erwirtschaftet ?

Ja.
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Antwort #20 - 07.01.2025 um 11:13:48
 
Michael1918 schrieb am 06.01.2025 um 20:03:58:
Syrer mit Lebensunterhalt müssen nicht zurück.

Wie es bei den Afghanen wird, ist noch unklar.



Das ist falsch. Wer ausreisepflichtig ist, muss unabhängig von Sozialleistungen und Arbeitsvertrag Deutschland und die EU verlassen.

Du beziehst Dich vermutlich auf irgendwelche Wahlkampfreden, wo solche Regelungen gefordert wurden. Nichts davon gilt bisher, und im Gesetz gibt es keine Unterschiede zwischen Algeriens, Afghanen, Brasilianern und Syrern.

Falls Du eine Regelung kennst, nenn einfach die Fundstelle im Aufenthaltsgesetz.
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Antwort #21 - 07.01.2025 um 12:23:33
 
"irgendwelche Wahlkampfreden" "irgendwelche Wahlkampfreden" "irgendwelche Wahlkampfreden"
Diese "irgendwelche Wahlkampfreden" wurden immer Gesetzen und immer zu Handlungen.
Für Ausweisungen von Leuten braucht es keine neuen Gesetze.

Die Wahlkampfreden sind nicht positiv für Ausländer, dort redet man nicht bei Veranstaltungen: Wir wollen, dass Afghanen und Syrer hier bleiben.
Das Ganze macht den Eindruck, als ob der Beitrag vom Mars geschrieben worden ist.
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Antwort #22 - 07.01.2025 um 12:40:42
 
Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Diese "irgendwelche Wahlkampfreden" wurden immer Gesetzen und immer zu Handlungen.

Warum schreibst du hier zur Verunsicherung eines Syrers solchen Mist?

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Für Ausweisungen von Leuten braucht es keine neuen Gesetze.

Hier in diesem Thread geht es nicht um Ausweisungen von Leuten. Lies nochmal nach, was gefragt wurde.

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Das Ganze macht den Eindruck, als ob der Beitrag vom Mars geschrieben worden ist.

Das trifft eher auf deine Postings zu.
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Antwort #23 - 07.01.2025 um 12:49:46
 
Seien wir ehrlich: Jemand mit ner Blue Card oder einer Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit hat ein Aufenthaltsrecht unabhängig von einem etwaig Widerufbarem Schutzstatus.

Du hast einen Bachelor in Ingenieurswesen, aber arbeitest nicht in diesem Beruf. Bist also hochqualifiziert aber nutzt es nicht.

Du bist Content Writer. Texter ist kein geregelter Ausbildungsberuf. Gibt es aber inhaltlich nahen Ausbildungsberuf bei der IHK?

"Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print" ?
"Fachkraft für Textverarbeitung"?

Vielleicht wäre es sinnvoll mit der IHK zu sprechen und herauszufinden ob es einen inhaltlich nahe Ausbildung gibt und du ggf. eine Externenprüfung machen kannst für den etwaigen Ausbildungsberuf. Mit der Externenprüfung wärst du ggf. nicht nur Hilfsarbeiter sondern Fachkraft. Dann wäre eine AE für Beschäftigung ggf. möglich.

Wir können ja nicht deine Berufswahl beeinflussen. Du solltest aber überlegen ob du mit deinem Beruf weiterkommst. Oder eben nicht.

Schau dir hierzu auch § 6 BeschV an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Michael1918
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Antwort #24 - 07.01.2025 um 13:05:39
 
SimonB schrieb am 07.01.2025 um 12:40:42:
Warum schreibst du hier zur Verunsicherung eines Syrers solchen Mist?

Hier in diesem Thread geht es nicht um Ausweisungen von Leuten. Lies nochmal nach, was gefragt wurde.

Das trifft eher auf deine Postings zu.
weinend

Ja, vielleicht schreibe ich Mist. Vielleicht aber möchten viele, wie auch Experten für Ausländerrecht, nicht wahrhaben, dass die Verschärfungen des Ausländergesetzes IMMER im Wahlkampf angekündigt worden und dann zum Gesetz wurde.
Ich bin selber Ausländer und schreibe, was ich sehe.
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reinhard
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Antwort #25 - 07.01.2025 um 14:52:00
 
Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Für Ausweisungen von Leuten braucht es keine neuen Gesetze.


Aber für eine Ausweisung braucht es eine gute Begründung. Laut Gesetz wäre das eine strafrechtliche Verurteilung zu einer längeren Gefängnisstrafe.

Dass sich in Syrien oder Afghanistan etwas ändert, ist mit Sicherheit kein Ausweisungsgrund.



Zitat:
Die Wahlkampfreden sind nicht positiv für Ausländer, dort redet man nicht bei Veranstaltungen: Wir wollen, dass Afghanen und Syrer hier bleiben.
Das Ganze macht den Eindruck, als ob der Beitrag vom Mars geschrieben worden ist.


Ja, es wird nicht positiv gesprochen über manche Leute. Aber auch nach einer Wahlkampfrede bleiben sie natürlich hier.
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SimonB
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Antwort #26 - 07.01.2025 um 17:22:18
 
Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 13:05:39:
dass die Verschärfungen des Ausländergesetzes IMMER im Wahlkampf angekündigt worden und dann zum Gesetz wurde.

Bitte nenn doch mal die, die dir bekannt sind.

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 13:05:39:
Ich bin selber Ausländer und schreibe, was ich sehe.

Ja, bitte schreib doch mal, was du an Gesetzesänderungen seit der letzten BT-Wahl  in Bezug auf  Abschiebungen und Ausweisungen gesehen hast. Der Fragesteller ist erst seit 09/22 hier.

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 13:05:39:
Ein Deutscher sieht das anders.

Das ist doch schon wieder Mist, sorry.
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reinhard
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Antwort #27 - 07.01.2025 um 20:14:24
 
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Bitte ab jetzt nur noch ernsthafte Antworten auf die Frage des Themenstarters.
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