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Subsidiären Schutzes und arbeit? (Gelesen: 1.437 mal)
SimonB
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Antwort #15 - 06.01.2025 um 14:31:45
 
moaeet schrieb am 06.01.2025 um 12:41:25:
Ich habe die ganze Zeit hier gelebt und mich wegen der Aussagen der Politiker völlig unwohl immer gefühlt.

Alle SyrerInnen, die ich kenne, sind seit ca. 2015 hier. Wenn die sich immer wegen Politikergeschwätz unwohl gefühlt hätten... die haben zB meist erst nach > 4 Jahren ihr erstes Widerrufsverfahren beim BAMF gehabt, keines ging negativ aus.

moaeet schrieb am 05.01.2025 um 17:06:56:
Ehrlich gesagt, ist es überhaupt nicht einfach, umzuziehen.

Es verlangt doch niemand, dass du umziehst oder nach Syrien zurückkehrst.

Hast du einen unbefristeten Arbeitsvertrag?

Ansonsten sehe ich es wie @reinhard, was die Aufgaben fürs BAMF angeht. Diese Behörde wird nicht plötzlich xxx mehr Mitarbeiter haben, weil Frau Faeser ein Interview gibt oder Politiker Irrsinn schwätzen. 

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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 06.01.2025 um 15:00:36
 
Hier wird jeder nur in die Glaskugel blicken können, mehr nicht.

Ich persönlich gehe davon aus, dass Syrer und Syrerinnen die erwerbstätig sind und ihren Lebensunterhalt sicherstellen nicht ausgewiesen werden. Bzw. man ihnen pragmatisch den Weg in eine andere Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Allein schon weil das wohl auch der Öffentlichkeit kaum vermittelbar wäre.

Und zu dem Punkt den SimonB gerade angesprochen hat. Es ist ja nicht nur das BAMF. Mal angenommen es würde widerrufen werden und man wäre ausreisepflichtig. Was dann? Was wenn man nicht freiwillig geht? Der Staat kann es gar nicht leisten soviel abzuschieben. Der hat da ja jetzt schon seine Probleme mit.

Bzgl. deiner Frage zum Zweckwechselverbot zum § 16b. Ich bin mir nicht sicher, ob der Gesetzgeber mit dem Verbot des §19f Abs. 1 Nr. 1 auch Flüchtlinge in der BRD mit einbeziehen wollte. Aber das ist auch nicht wichtig, denn wenn es so wäre, würde dann auch § 16b Abs. 7 gelten. Und damit wäre es dir dann doch möglich. Müsstest halt in der Lage sein das Studium zu finanzieren.

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Michael1918
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Antwort #17 - 06.01.2025 um 20:03:58
 
Syrer mit Lebensunterhalt müssen nicht zurück.

Wie es bei den Afghanen wird, ist noch unklar.
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SimonB
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Antwort #18 - 06.01.2025 um 20:25:47
 
Michael1918 schrieb am 06.01.2025 um 20:03:58:
Syrer mit Lebensunterhalt müssen nicht zurück.

Darf ich fragen, woher du deine Kenntnis hast? Wir versuchen gerade, dem TE zu erklären, was Wahlkampf zum Unterschied der Gesetzgebung ist und wann überhaupt irgendwelche Entscheidungen fallen könnten.
Ich gehe mal davon aus, dass du meinst, wer seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe erwirtschaftet ?


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Michael1918
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Antwort #19 - 06.01.2025 um 20:28:38
 
SimonB schrieb am 06.01.2025 um 20:25:47:
Ich gehe mal davon aus, dass du meinst, wer seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe erwirtschaftet ?

Ja.
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reinhard
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Antwort #20 - 07.01.2025 um 11:13:48
 
Michael1918 schrieb am 06.01.2025 um 20:03:58:
Syrer mit Lebensunterhalt müssen nicht zurück.

Wie es bei den Afghanen wird, ist noch unklar.



Das ist falsch. Wer ausreisepflichtig ist, muss unabhängig von Sozialleistungen und Arbeitsvertrag Deutschland und die EU verlassen.

Du beziehst Dich vermutlich auf irgendwelche Wahlkampfreden, wo solche Regelungen gefordert wurden. Nichts davon gilt bisher, und im Gesetz gibt es keine Unterschiede zwischen Algeriens, Afghanen, Brasilianern und Syrern.

Falls Du eine Regelung kennst, nenn einfach die Fundstelle im Aufenthaltsgesetz.
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Michael1918
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Antwort #21 - 07.01.2025 um 12:23:33
 
"irgendwelche Wahlkampfreden" "irgendwelche Wahlkampfreden" "irgendwelche Wahlkampfreden"
Diese "irgendwelche Wahlkampfreden" wurden immer Gesetzen und immer zu Handlungen.
Für Ausweisungen von Leuten braucht es keine neuen Gesetze.

Die Wahlkampfreden sind nicht positiv für Ausländer, dort redet man nicht bei Veranstaltungen: Wir wollen, dass Afghanen und Syrer hier bleiben.
Das Ganze macht den Eindruck, als ob der Beitrag vom Mars geschrieben worden ist.
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SimonB
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Antwort #22 - 07.01.2025 um 12:40:42
 
Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Diese "irgendwelche Wahlkampfreden" wurden immer Gesetzen und immer zu Handlungen.

Warum schreibst du hier zur Verunsicherung eines Syrers solchen Mist?

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Für Ausweisungen von Leuten braucht es keine neuen Gesetze.

Hier in diesem Thread geht es nicht um Ausweisungen von Leuten. Lies nochmal nach, was gefragt wurde.

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Das Ganze macht den Eindruck, als ob der Beitrag vom Mars geschrieben worden ist.

Das trifft eher auf deine Postings zu.
weinend
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Aras
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Antwort #23 - 07.01.2025 um 12:49:46
 
Seien wir ehrlich: Jemand mit ner Blue Card oder einer Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit hat ein Aufenthaltsrecht unabhängig von einem etwaig Widerufbarem Schutzstatus.

Du hast einen Bachelor in Ingenieurswesen, aber arbeitest nicht in diesem Beruf. Bist also hochqualifiziert aber nutzt es nicht.

Du bist Content Writer. Texter ist kein geregelter Ausbildungsberuf. Gibt es aber inhaltlich nahen Ausbildungsberuf bei der IHK?

"Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print" ?
"Fachkraft für Textverarbeitung"?

Vielleicht wäre es sinnvoll mit der IHK zu sprechen und herauszufinden ob es einen inhaltlich nahe Ausbildung gibt und du ggf. eine Externenprüfung machen kannst für den etwaigen Ausbildungsberuf. Mit der Externenprüfung wärst du ggf. nicht nur Hilfsarbeiter sondern Fachkraft. Dann wäre eine AE für Beschäftigung ggf. möglich.

Wir können ja nicht deine Berufswahl beeinflussen. Du solltest aber überlegen ob du mit deinem Beruf weiterkommst. Oder eben nicht.

Schau dir hierzu auch § 6 BeschV an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Michael1918
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Antwort #24 - 07.01.2025 um 13:05:39
 
SimonB schrieb am 07.01.2025 um 12:40:42:
Warum schreibst du hier zur Verunsicherung eines Syrers solchen Mist?

Hier in diesem Thread geht es nicht um Ausweisungen von Leuten. Lies nochmal nach, was gefragt wurde.

Das trifft eher auf deine Postings zu.
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Ja, vielleicht schreibe ich Mist. Vielleicht aber möchten viele, wie auch Experten für Ausländerrecht, nicht wahrhaben, dass die Verschärfungen des Ausländergesetzes IMMER im Wahlkampf angekündigt worden und dann zum Gesetz wurde.
Ich bin selber Ausländer und schreibe, was ich sehe.
Ein Deutscher sieht das anders.
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reinhard
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Antwort #25 - 07.01.2025 um 14:52:00
 
Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 12:23:33:
Für Ausweisungen von Leuten braucht es keine neuen Gesetze.


Aber für eine Ausweisung braucht es eine gute Begründung. Laut Gesetz wäre das eine strafrechtliche Verurteilung zu einer längeren Gefängnisstrafe.

Dass sich in Syrien oder Afghanistan etwas ändert, ist mit Sicherheit kein Ausweisungsgrund.



Zitat:
Die Wahlkampfreden sind nicht positiv für Ausländer, dort redet man nicht bei Veranstaltungen: Wir wollen, dass Afghanen und Syrer hier bleiben.
Das Ganze macht den Eindruck, als ob der Beitrag vom Mars geschrieben worden ist.


Ja, es wird nicht positiv gesprochen über manche Leute. Aber auch nach einer Wahlkampfrede bleiben sie natürlich hier.
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Antwort #26 - 07.01.2025 um 17:22:18
 
Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 13:05:39:
dass die Verschärfungen des Ausländergesetzes IMMER im Wahlkampf angekündigt worden und dann zum Gesetz wurde.

Bitte nenn doch mal die, die dir bekannt sind.

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 13:05:39:
Ich bin selber Ausländer und schreibe, was ich sehe.

Ja, bitte schreib doch mal, was du an Gesetzesänderungen seit der letzten BT-Wahl  in Bezug auf  Abschiebungen und Ausweisungen gesehen hast. Der Fragesteller ist erst seit 09/22 hier.

Michael1918 schrieb am 07.01.2025 um 13:05:39:
Ein Deutscher sieht das anders.

Das ist doch schon wieder Mist, sorry.
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reinhard
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Antwort #27 - 07.01.2025 um 20:14:24
 
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Bitte ab jetzt nur noch ernsthafte Antworten auf die Frage des Themenstarters.
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moaeet
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Antwort #28 - 27.01.2025 um 12:31:20
 
Zuerst danke ich euch allen für eure Hilfe.

Zu meinem Fall: Ein Kollege aus Syrien, ebenfalls Ingenieur, arbeitet in derselben Position wie ich. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b beantragt und erhalten. Das gibt mir Hoffnung, dass ich das auch schaffen kann.

Das ist nur meine persönliche Meinung: Meiner Meinung nach könnte nach der Wahl ein neu Gesetz wie das Chancenaufenthalt kommen, das Arbeitenden eine Bleibeperspektive gibt. Afghanen erhalten meist weiterhin subsidiären Schutz, und es gibt keine Hinweise, dass dieser bald entfällt.

Meine Frage: Kann die ABH den subsidiären Schutz ohne BAMF-Bescheid oder Gerichtsurteil widerrufen? Und kann sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 ohne BAMF-Bescheid ausstellen?
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reinhard
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Antwort #29 - 27.01.2025 um 13:14:02
 
moaeet schrieb am 27.01.2025 um 12:31:20:
Zu meinem Fall: Ein Kollege aus Syrien, ebenfalls Ingenieur, arbeitet in derselben Position wie ich. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b beantragt und erhalten. Das gibt mir Hoffnung, dass ich das auch schaffen kann.


Auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b gibt es ein Recht, wenn man die Voraussetzungen erfüllt.

Zitat:
Afghanen erhalten meist weiterhin subsidiären Schutz, und es gibt keine Hinweise, dass dieser bald entfällt.


Das ist falsch. Afghaninnen werden in der Regel als Flüchtlinge anerkannt. Afghanen bekommen in der Regel ein Abschiebungsverbot.

Zitat:
Meine Frage: Kann die ABH den subsidiären Schutz ohne BAMF-Bescheid oder Gerichtsurteil widerrufen? Und kann sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 3 ohne BAMF-Bescheid ausstellen?


Nein.

Der BAMF-Bescheid ist ungefristet, die ABH kann nichts dagegen machen. Die ABH kann nur dem BAMF vorschlagen, ein Widerrufsverfahren zu starten. Das kann das BAMF auch selbst.

Ein Widerrufsverfahren startet nicht einfach so, sondern die oder der Betroffene bekommt vier Wochen vorher eine Ankündigung, dass der Start geplant ist. Dann hat man 4 Wochen Zeit zu einer schriftlichen Stellungnahme.
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