Hallo,
ein Freund meines Vaters ist 2016 erstmalig nach Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Ihm wurde zunächst nur subsidiärer Schutz gewährt und er hat einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2
AufenthG erhalten.
Er hat daraufhin auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geklagt und 2023 Recht bekommen. Ende 2023 wurde ihm sodann ein Aufenthaltstitel als Asylberechtigter gem. § 25 Abs. 1
AufenthG erteilt.
Nun möchte er seinen Aufenthalt verfestigen, da er als Syrer fürchtet, dass seine Flüchtlingseigenschaft widerrufen wird.
Er hat aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bisher nur das Deutschniveau A2 und kein eigenes Einkommen (er ist 69 Jahre alt).
Ich hatte ihm die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1
AufenthG vorgeschlagen, da hier A2 Sprachniveau ausreicht und von der Erwerbstätigkeitsvoraussetzung auch abzusehen ist, wenn der Antragsteller schon über 67 Jahre alt ist.
Nach meinem Dafürhalten müssten die Zeiten des Aufenthalts als subsidiär Geschützter auf die 5 Jahres-Frist anzurechnen sein, da das Verwaltungsgericht 2023 ja das
BAMF verpflichtet hatte, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es kann also nicht zulasten des Ausländers gehen, dass das
BAMF ursprünglich eine falsche Entscheidung getroffen hat. Die Kommentarliteratur scheint auch fast ausnahmslos zu vertreten, dass die Zeiten des subsidiären Schutzes in diesem Fall anzurechnen sind.
Leider gibt es zu § 26 Abs. 3
AufenthG keine öffentlich zugänglichen Verwaltungsvorschriften, da dieser "erst" 2016 eingeführt wurde.
Der Freund meines Vaters hat auf mein Anraten hin gestern einen entsprechenden Antrag bei seiner zuständigen Ausländerbehörde gestellt und wurde mit Verweis darauf zurückgewiesen, dass er erst seit einem Jahr den Aufenthaltstitel als Flüchtling gem. § 25 Abs. 1
AufenthG besitzt.
Hat jemand mehr Informationen dazu, wie das in der Praxis gehandhabt wird? Habe ich eventuell etwas übersehen?
Ich hatte vor, es erstmal mit einem Verpflichtungswiderspruch bei der
ABH zu versuchen und dann evtl. zu klagen, aber das dauert ja leider dann wieder ewig und bis dahin könnte seine Flüchtlingseigenschaft vom
BAMF (je nach den Entwicklungen in Syrien) widerrufen worden sein.
Ich wäre sehr dankbar für Euren Input.