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Anrechenbare Zeiten für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Gelesen: 185 mal)
Fcschalke
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechenbare Zeiten für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG
04.01.2025 um 19:33:48
 
Hallo,

ein Freund meines Vaters ist 2016 erstmalig nach Deutschland eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Ihm wurde zunächst nur subsidiärer Schutz gewährt und er hat einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten.

Er hat daraufhin auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geklagt und 2023 Recht bekommen. Ende 2023 wurde ihm sodann ein Aufenthaltstitel als Asylberechtigter gem. § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt.

Nun möchte er seinen Aufenthalt verfestigen, da er als Syrer fürchtet, dass seine Flüchtlingseigenschaft widerrufen wird.

Er hat aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bisher nur das Deutschniveau A2 und kein eigenes Einkommen (er ist 69 Jahre alt).

Ich hatte ihm die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgeschlagen, da hier A2 Sprachniveau ausreicht und von der Erwerbstätigkeitsvoraussetzung auch abzusehen ist, wenn der Antragsteller schon über 67 Jahre alt ist.

Nach meinem Dafürhalten müssten die Zeiten des Aufenthalts als subsidiär Geschützter auf die 5 Jahres-Frist anzurechnen sein, da das Verwaltungsgericht 2023 ja das BAMF verpflichtet hatte, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es kann also nicht zulasten des Ausländers gehen, dass das BAMF ursprünglich eine falsche Entscheidung getroffen hat. Die Kommentarliteratur scheint auch fast ausnahmslos zu vertreten, dass die Zeiten des subsidiären Schutzes in diesem Fall anzurechnen sind.

Leider gibt es zu § 26 Abs. 3 AufenthG keine öffentlich zugänglichen Verwaltungsvorschriften, da dieser "erst" 2016 eingeführt wurde.

Der Freund meines Vaters hat auf mein Anraten hin gestern einen entsprechenden Antrag bei seiner zuständigen Ausländerbehörde gestellt und wurde mit Verweis darauf zurückgewiesen, dass er erst seit einem Jahr den Aufenthaltstitel als Flüchtling gem. § 25 Abs. 1 AufenthG besitzt.

Hat jemand mehr Informationen dazu, wie das in der Praxis gehandhabt wird? Habe ich eventuell etwas übersehen?
Ich hatte vor, es erstmal mit einem Verpflichtungswiderspruch bei der ABH zu versuchen und dann evtl. zu klagen, aber das dauert ja leider dann wieder ewig und bis dahin könnte seine Flüchtlingseigenschaft vom BAMF (je nach den Entwicklungen in Syrien) widerrufen worden sein.

Ich wäre sehr dankbar für Euren Input.
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reinhard
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Antwort #1 - 04.01.2025 um 19:45:15
 
Ich habe mich in "meinem" Bundesland bei ähnlichen Fehlern von drei Ausländerbehörden (Aufenthaltszeiten für eine Einbürgerung) an die Fachaufsicht gewandt. Die hat daraufhin bei allen Ausländerbehörden rumgeschickt, dass bei einer positiven Entscheidung (subsidiärer Schutz oder Flüchtlingseigenschaft) immer das Asylverfahren ab Ankunftsnachweis mit angerechnet wird.

Das sind also alle Zeiten ab 2016. Und das ist bundesweit so. Die Fachaufsicht sollte es wissen und ggf. die Ausländerbehörde entsprechend beraten.

https://www.frsh.de/artikel/miligsh-berechnung-der-fuer-eine-einbuergerung-erfor...
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Aras
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Antwort #2 - 04.01.2025 um 20:27:14
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 04.01.2025 um 20:37:32
 
Bezog sich die Klage denn auf das erstmalige Asylverfahren, durch das er auch den subsidiären Schutz erhalten hat oder hatte er zu einem späteren Zeitpunkt einen Folgeantrag gestellt?

Übrigens sympathischer Nutzername, Threadersteller!
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roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 04.01.2025 um 20:37:43
 
Hi zusammen,
Darf ich eine Ergänzungsfrage stellen?
Wo steht dass gem  § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG  a2 Niveau ausreicht ? Ich kann es gerade nicht finden.

Danke euch Smiley
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 461

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anrechenbare Zeiten für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Antwort #5 - 04.01.2025 um 20:38:56
 
roseforest schrieb am 04.01.2025 um 20:37:43:
Hi zusammen,
Darf ich eine Ergänzungsfrage stellen?
Wo steht dass gem  § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG  a2 Niveau ausreicht ? Ich kann es gerade nicht finden.

Danke euch Smiley


Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 10

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