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Ehefähigkeitzeugnis Bremen (Gelesen: 1.108 mal)
Germanlearner21
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.01.2025 um 01:43:55
 
Hallo zusammen, meine Verlobter und ich haben unsere Ehe vor fast 8 Wochen beim Bremer Standesamt registriert, aber da ich Ausländer bin (meine Verlobte ist Deutsche), mussten wir beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Die Frage ist, ob jemand weiß, wie lange es in Bremen-Nord dauert, bis man eine Antwort vom OLG bekommt? Mein Visum läuft am 28. Februar ab (es ist ein Langzeitvisum D) und ich muss meine Ehe bis dahin registriert haben. Ich bin staatenlos und habe kein Problem damit, Deutschland zu verlassen, aber es würde mir so viel Zeit und Geld sparen, wenn ich die Ehe registrieren könnte, bevor ich in mein Land zurückkehre. Gibt es eine Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen? Jede Hilfe wäre dabei willkommen. Ich habe einige Vorschläge gehört, von der Überschreitung meines Visums und der Beantragung von Asyl, bis meine Eheregistrierung abgeschlossen ist, bis hin zur Idee, meinen Verlobten in mein Heimatland zu holen und dort zu heiraten. Letzteres ist aus offensichtlichen Gründen und der Tatsache, dass in meinem Land Krieg herrscht, schwierig.
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Antwort #1 - 04.01.2025 um 12:07:32
 
Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 01:43:55:
Mein Visum läuft am 28. Februar ab (es ist ein Langzeitvisum D) und ich muss meine Ehe bis dahin registriert haben. 

Wenn Du ein nationales Visum besitzt, ist diese Aussage nicht zwingend richtig: Du kannst auch zu Deiner zuständigen ABH gehen und dort einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartner einer Deutschen stellen.

Du nimmst dazu die Standesamtsbescheinigung mit, dass die Eheschließung angemeldet ist und was sonst so vom Standesamt oder vom OLG bei Euch vorliegt.

Dann solltest Du, sofern keine hier im Thema unbekannten Dinge dem entgegenstehen, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bekommen, die Dein vorhandenes Visum bis zur Entscheidung der ABH über Deinen Antrag verlängert (="die Fortgeltung  bescheinigt").

Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 01:43:55:
Ich habe einige Vorschläge gehört, von der Überschreitung meines Visums und der Beantragung von Asyl, bis meine Eheregistrierung abgeschlossen ist,

Vergiß bitte solchen Unfug sofort wieder.
Eine Straftat - unerlaubter Aufenthalt - wie auch der Mißbrauch des Asylsystems sind weder notwendig noch ein guter Start in ein Leben in Deutschland.

Würde ein solcher Rat in meiner Gegenwart geäußert, würde ich den Ratgeber fragen, ob er bewusst zu Straftaten anstiften möchte oder einfach nur absolut keine Ahnung hat. Im zweiten Fall, warum er es dann für sinnvoll hält, den Mund aufzumachen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.01.2025 um 14:22:02
 
Petersburger schrieb am 04.01.2025 um 12:07:32:
Wenn Du ein nationales Visum besitzt, ist diese Aussage nicht zwingend richtig: Du kannst auch zu Deiner zuständigen ABH gehen und dort einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartner einer Deutschen stellen.

Du nimmst dazu die Standesamtsbescheinigung mit, dass die Eheschließung angemeldet ist und was sonst so vom Standesamt oder vom OLG bei Euch vorliegt.

Dann solltest Du, sofern keine hier im Thema unbekannten Dinge dem entgegenstehen, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bekommen, die Dein vorhandenes Visum bis zur Entscheidung der ABH über Deinen Antrag verlängert (="die Fortgeltung  bescheinigt").

Vergiß bitte solchen Unfug sofort wieder.
Eine Straftat - unerlaubter Aufenthalt - wie auch der Mißbrauch des Asylsystems sind weder notwendig noch ein guter Start in ein Leben in Deutschland.

Würde ein solcher Rat in meiner Gegenwart geäußert, würde ich den Ratgeber fragen, ob er bewusst zu Straftaten anstiften möchte oder einfach nur absolut keine Ahnung hat. Im zweiten Fall, warum er es dann für sinnvoll hält, den Mund aufzumachen.


Danke für deinen Hinweis, ich bin auch nicht für den Missbrauch des Asylsystems.

Ist das auch richtig, wenn ich noch keine Bestätigung vom Oberlandesgericht über die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erhalten habe? Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erst nach dem Ja-Wort im Standesamt gestellt werden kann.
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Antwort #3 - 04.01.2025 um 15:05:05
 
Die Fiktionsbescheinigung besagt:

- Sein Antrag ist eingegangen.
- Wir haben noch nicht entschieden, weil noch was fehlt.
- Aber erstmal bleibt sein Aufenthalt legal, das wird hiermit bescheinigt.

Also: Es ist die sauberste und beste Möglichkeit.
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Antwort #4 - 04.01.2025 um 15:05:22
 
Wofür hast du das Visum überhaupt bekommen?
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Antwort #5 - 04.01.2025 um 15:30:45
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 15:05:22:
Wofür hast du das Visum überhaupt bekommen?


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Antwort #6 - 04.01.2025 um 17:47:59
 
Welcher § steht auf deinem Visum/deiner Aufenthaltserlaubnis?

Also wegen OLG und den Befreiungsverfahren. Die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen. Also wenn alles geklärt ist und man nur noch auf den Termin wartet.

Sag aber erstmal welchen § du drauf hast und welche Nebenbedingungenen auf dem Bemerkungen -Feld hast. Vielleicht reicht es ja auch aus vor Ablauf deines Titels einen Titel für den Besuch eines Sprachkurses zu beantragen.
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Antwort #7 - 04.01.2025 um 18:03:17
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 17:47:59:
Welcher § steht auf deinem Visum/deiner Aufenthaltserlaubnis?

Also wegen OLG und den Befreiungsverfahren. Die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen. Also wenn alles geklärt ist und man nur noch auf den Termin wartet.

Sag aber erstmal welchen § du drauf hast und welche Nebenbedingungenen auf dem Bemerkungen -Feld hast. Vielleicht reicht es ja auch aus vor Ablauf deines Titels einen Titel für den Besuch eines Sprachkurses zu beantragen.


Genau das steht auf meinem Zusatzblatt:

Student § 16b Abs. 1 AufenthG
Erasmus+-Stipendiat

Beschäftigung an bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr (Arbeitstagekonto) sowie studentische Nebentätigkeiten erlaubt (§ 16b Abs. 3 AufenthG).

Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt.

Ich glaube, für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkursbesuch ist ein Sperrkonto mit 1027€ monatlich für ein ganzes Jahr erforderlich. Das fehlt mir. Erasmus+ ist ein Stipendium.
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Antwort #8 - 04.01.2025 um 18:17:33
 
Dein Verlobter kann dir keine Verpflichtungserklärung abgeben?
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Antwort #9 - 04.01.2025 um 18:22:39
 
Der Vorschlag von Petersburger ist finde ich der pragmatischste Weg und der Weg des geringsten Widerstandes. Für dich, aber auch für die Ausländerbehörde.

Sollte sich die Behörde warum auch immer nicht darauf einlassen, gäbe es noch weitere Möglichkeiten die man in Angriff nehmen könnte. Ich würde aber erstmal diesen Weg versuchen, über weiteres kann man dann nachdenken, wenn die Ausländerbehörde das nicht mitmacht, was mich auf dem ersten Blick aber wundern würde.
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Antwort #10 - 04.01.2025 um 20:06:42
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 18:17:33:
Dein Verlobter kann dir keine Verpflichtungserklärung abgeben?


Leider nein, das ist nicht möglich…

So wie ich es bisher verstanden habe, muss ich die Ausländerbehörde davon überzeugen, meinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis anzunehmen, auch wenn ein Dokument fehlt, nämlich die „Ehekunde“, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Ich bin mir nicht sicher, wie einfach das sein wird.

Ich muss weitere Dokumente vorlegen, die belegen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht
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Antwort #11 - 04.01.2025 um 20:16:43
 
Kann auch sein, dass die Behörde das auch nicht so eng sieht und die vorgelegten Unterlagen ausreichen.

Wurde der Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis bereits beim OLG eingereicht?
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Antwort #12 - 04.01.2025 um 20:17:20
 
Ich würde einfach mal ganz freundlich beim OLG nachfragen
https://www.oberlandesgericht.bremen.de/informationen/befreiungsverfahren-ehefae...

Die meisten OLGs verweisen zwar darauf dass ausschließlich das Standesamt Ansprechpartner ist, aber freundlich nachzufragen kostet nichts.

Vor allem da Bremen ja sogar Ansprechpartner nennt für Fragen.

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Antwort #13 - 04.01.2025 um 20:17:43
 
Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 20:06:42:
muss ich die Ausländerbehörde davon überzeugen, meinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis anzunehmen

da musst du keine Behörde "überzeugen".
Die Behörden in Deutschland müssen jeden Antrag annehmen und bescheiden - auch wenn was fehlt oder der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist, wird er relativ schnell abgelehnt; wenn was fehlt aber zeitnah zu erwarten ist, werden die warten ... und genau deshalb der Vorschlag oben
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Antwort #14 - 04.01.2025 um 20:40:19
 
Ohne hier jemandem zu nahe treten zu wollen:

Deine Annahme, Du dürftest einen Antrag erst stellen, wenn alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist falsch. In Deutschland zumindest.

Daher stelle diesen Antrag rechtzeitig, also vor Ablauf Deines bisherigen Visums. Bis dahin ist ja noch vergleichweise reichlich Zeit.
Reichlich, gemessen an anderen Fällen mit "übermorgen" ablaufendem Visum, die wir hier immer wieder lesen.

Du musst auch nicht bei der ABH vorsprechen, ein formlos in den Behördenbriefkasten geworfener Antrag erfüllt denselben Zweck. Ich würde für so einen Einwurf einen unbeteiligten Zeugen zu Beweiszwecken mitnehmen.

Entscheidend ist auch nicht, zu welchem Zweck das bisherige Visum erteilt wurde. Alle mir bekannten Zweckwechselverbote gelten *nicht* für den Fall einer angestrebten AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG, für das ab der vollzogenen Eheschließung alle Voraussetzungen vorliegen dürften, falls Du hier nicht mit einem Übersetzungsprogramm schreibst, sondern selbst formulierst.

Die AE kannst Du natürlich mit und ohne "enger Sicht" erst erhalten, wenn die Ehe geschlossen ist.

Durchatmen, nicht ablenken lassen - einfach machen!
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Antwort #15 - 18.01.2025 um 08:55:35
 
Update: Ich habe eine Antwort mit Genehmigung vom Oberlandesgericht Bremen erhalten. Der zu zahlende Betrag betrug 38,50 €. Falls das jemandem in Zukunft hilft. Die Hochzeit ist am 19.02.2025.

Meine Frage lautet: Ich habe beschlossen, in mein Heimatland zurückzukehren, um mein Studium abzuschließen und meinen Bachelor zu machen.

Mein deutscher Ehepartner arbeitet nicht, ich kann mein Studium in einem Jahr beenden und danach FZF beantragen. Werden die Ausländerbehörden von mir/meinem Ehepartner einen Einkommensnachweis verlangen? Ich weiß, dass sie das rechtlich nicht verlangen können. Aber ich möchte wissen, ob es auch nur die geringste Chance gibt, dass das Konsulat in meinem Heimatland das Visum ohne Einkommensnachweis verweigert.

In einem Nachbarland ist es wichtig, ob Sie vor oder nach der Einreise nach Deutschland geheiratet haben. Aus diesem Grund frage ich, ob das Konsulat weitere Nachweise verlangen würde, die ich nicht vorlegen kann.

Vielen Dank an alle, insbesondere an (Petersburger), dessen Wissen wirklich hilfreich war
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Antwort #16 - 18.01.2025 um 09:18:12
 
Der zu zahlende Betrag wird aus eurem Einkommen errechnet und kostet maximal 305€ für die Befreiung.

Die Behörden werden keine Einkommensnachweise fordern. Man wird dich aber fragen warum du nach der Heirat wieder weggezogen bist. Der Abschluss des  Studiums ist zwar gut, aber wie werdet ihr in Kontakt bleiben? Wird es gegenseitige Beuche geben? Vielleicht solltest du deine Situation bei der Ausländerbehörde klären und die Aufenthaltserlaubnis doch beantragen mit der Erlaubnis für 15 Monate außerhalb Deutschlands verbringen zu dürfen ohne dass die eAT erlischt. Dann brauchst du kein Schengenvisum,was du womöglich aber leicht und kostenfrei von der deutschen Botschaft bekommen solltest. 

Die Eheschließung vor oder nach dem Aufenthalt ist afaik nur relevant für Ausländer mit Aufenthaltstiteln für eine Ausbildung. Für Deutsch-Verheiratete ist es belanglos.
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Antwort #17 - 18.01.2025 um 10:31:01
 
Erstmal etwas Prinzipielles..
Ich lese immer öfter in diesem Forum von einer "Erlaubnis zum Wegbleiben" oder ähnlichen Formulierungen. So etwas gibt es aber nicht.

Natürlich kann man eine Verlängerung der Erlöschensfrist eines AT aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG so verstehen. Das führt aber spätestens dann in die Irre, wenn der existierende AT während des Auslandsaufenthalts nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlischt - durch Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.
Dieses Erlöschen wird logischerweise durch die Verlängerung der "Erlöschensfrist aus Nr. 7" nicht gehemmt.

Für die ständigen Mitglieder dieses Forums würde ich mir daher wünschen:
"Erlaubnis zum Wegbleiben" --> "Verlängerung der Erlöschensfrist".

Das vermeidet den (mir in der Praxis immer wieder vorgetragenen) Fehlschluss, wenn einem ein Auslandsaufenthalt von [Dauer] erlaubt worden sei, dann sei doch die anschließende Wiederkehr automatisch eingeschlossen.
Anderenfalls bedürfe es doch keiner Erlaubnis.


Zurück zum Konkreten:
Ich würde tatsächlich das Gespräch mit der ABH suchen und die eigenen Pläne wahrheitsgemäß vortragen.
Wenn während der Auslandszeit zum Studium Besuchsreisen nach Deutschland geplant sind UND die ABH keine
Zitat:
Restzweifel ... (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden
Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde

hat - das Zitat kommt aus der AVwV zum AufenthG, Zi. 8.1.6 - könnte eine AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeitdauer von drei Jahren erteilt werden und die o.g. Frist verlängert werden.

Diese Lösung würde ich anstreben, um die anderenfalls für Besuchsreisen nach Deutschland erforderliche Beantragung von Schengen-Visa zu vermeiden.
Einerseits wegen der in vielen Ländern üblichen Terminvorläufe aufgrund unzureichender Ausstattung der AV, andererseits - viel wichtiger - könnte ein deutschverheirateter Staatenloser ohne üppige eigene Mittel und wenigen Mitteln beim Ehepartner Probleme beim für ein Schengenvisum nötigen Finanzierungsnachweis haben. Vom glaubhaften Rückkehrwillen ganz zu schweigen.

Sollten keine Besuchsreisen nach Deutschland geplant sein (oder bei Restzweifeln der ABH), könnte die ABH auch eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums nach Abschluss des Studiums ausstellen, die das spätere Visumverfahren erleichtert.

Plus am Rande: Ändert man dann seine Pläne und beantragt zwischendurch doch ein Schengen-Visum, kann man eine Kopie der Vorabzustimmung vorlegen und in einem Begleitschreiben ausführen:
"Dass ich mit dem vorgelegten Schengen-Visumantrag nicht etwa das für einen Daueraufenthalt erforderliche nationale Visumverfahren umgehen will, belege ich durch diese Vorabzustimmung, mit der ich auch heute schon ein solches Visum zeitnah erhalten könnte. Ich werde diese Vorabzustimmung jedoch voraussichtlich in X Monaten mit einem nationalen Visumantrag vorlegen, damit ich nach Abschluss meines Studiums zu meinem Ehepartner übersiedeln kann."
Einem Schengen-Visumantrag schadet das dann nicht. Zumindest die obligatorische Frage der Rückkehrbereitschaft dürfte damit leichter beantwortet werden können.
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Antwort #18 - 20.01.2025 um 07:07:02
 
das Problem ist, dass es derzeit keine gemeinsame Anmeldung gibt, da ich bis Ende Februar (2 Wochen vor Ablauf meines Visums) in Berlin wohne (im wohnheim) Meine Verlobte wohnt in Bremen. Ich habe keine Ahnung, welche ABH für meinen Antrag zuständig ist, und ich glaube, dass er ohne gemeinsame Anmeldung abgelehnt wird. Irgendwelche Vorschläge?
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Antwort #19 - 20.01.2025 um 13:26:07
 
Ein Ehepaar hat, wenn es zusammen lebt, eine gemeinsame Adresse als Erstwohnsitz. Zweitwohnsitze sind möglich.
Eine AE als Ehegatte gibt es nur für die eheliche Lebesgemeinschaft, nicht für die Eheurkunde.
Ihr braucht also einen gemeinsamen Erstwohnsitz,
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Antwort #20 - 20.01.2025 um 14:54:03
 
Ihr müsst am gemeinsamen Erstwohnsitz nicht ständig wohnen. Ihr müsst Euch nur darauf einigen, welches der ist.

Wenn Du ein Zimmer im Wohnheim hast, ist dort ihre Anmeldung vermutlich nicht möglich. Dann solltet Ihr ihren Wohnsitz als gemeinsamen wählen, Berlin wäre dann mit der Ummeldung Dein Zweitwohnsitz. Das kannst Du in der Bremer Anmeldung ankreuzen, dass Du Deinen bisherigen Wohnsitz nicht aufgibst, sondern "runterstufst".
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Antwort #21 - 20.01.2025 um 16:59:39
 
Wenn man die AE bekommt und die Bescheinigung für die Fristverlängerung bekommt, verliert man auch nicht die Zeiten und kann relativ zeitnah auch eingebürgert werden. § 12b I StAG
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