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Ehefähigkeitzeugnis Bremen (Gelesen: 1.111 mal)
Germanlearner21
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Stateless
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Antwort #15 - 18.01.2025 um 08:55:35
 
Update: Ich habe eine Antwort mit Genehmigung vom Oberlandesgericht Bremen erhalten. Der zu zahlende Betrag betrug 38,50 €. Falls das jemandem in Zukunft hilft. Die Hochzeit ist am 19.02.2025.

Meine Frage lautet: Ich habe beschlossen, in mein Heimatland zurückzukehren, um mein Studium abzuschließen und meinen Bachelor zu machen.

Mein deutscher Ehepartner arbeitet nicht, ich kann mein Studium in einem Jahr beenden und danach FZF beantragen. Werden die Ausländerbehörden von mir/meinem Ehepartner einen Einkommensnachweis verlangen? Ich weiß, dass sie das rechtlich nicht verlangen können. Aber ich möchte wissen, ob es auch nur die geringste Chance gibt, dass das Konsulat in meinem Heimatland das Visum ohne Einkommensnachweis verweigert.

In einem Nachbarland ist es wichtig, ob Sie vor oder nach der Einreise nach Deutschland geheiratet haben. Aus diesem Grund frage ich, ob das Konsulat weitere Nachweise verlangen würde, die ich nicht vorlegen kann.

Vielen Dank an alle, insbesondere an (Petersburger), dessen Wissen wirklich hilfreich war
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 18.01.2025 um 09:18:12
 
Der zu zahlende Betrag wird aus eurem Einkommen errechnet und kostet maximal 305€ für die Befreiung.

Die Behörden werden keine Einkommensnachweise fordern. Man wird dich aber fragen warum du nach der Heirat wieder weggezogen bist. Der Abschluss des  Studiums ist zwar gut, aber wie werdet ihr in Kontakt bleiben? Wird es gegenseitige Beuche geben? Vielleicht solltest du deine Situation bei der Ausländerbehörde klären und die Aufenthaltserlaubnis doch beantragen mit der Erlaubnis für 15 Monate außerhalb Deutschlands verbringen zu dürfen ohne dass die eAT erlischt. Dann brauchst du kein Schengenvisum,was du womöglich aber leicht und kostenfrei von der deutschen Botschaft bekommen solltest. 

Die Eheschließung vor oder nach dem Aufenthalt ist afaik nur relevant für Ausländer mit Aufenthaltstiteln für eine Ausbildung. Für Deutsch-Verheiratete ist es belanglos.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #17 - 18.01.2025 um 10:31:01
 
Erstmal etwas Prinzipielles..
Ich lese immer öfter in diesem Forum von einer "Erlaubnis zum Wegbleiben" oder ähnlichen Formulierungen. So etwas gibt es aber nicht.

Natürlich kann man eine Verlängerung der Erlöschensfrist eines AT aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG so verstehen. Das führt aber spätestens dann in die Irre, wenn der existierende AT während des Auslandsaufenthalts nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlischt - durch Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.
Dieses Erlöschen wird logischerweise durch die Verlängerung der "Erlöschensfrist aus Nr. 7" nicht gehemmt.

Für die ständigen Mitglieder dieses Forums würde ich mir daher wünschen:
"Erlaubnis zum Wegbleiben" --> "Verlängerung der Erlöschensfrist".

Das vermeidet den (mir in der Praxis immer wieder vorgetragenen) Fehlschluss, wenn einem ein Auslandsaufenthalt von [Dauer] erlaubt worden sei, dann sei doch die anschließende Wiederkehr automatisch eingeschlossen.
Anderenfalls bedürfe es doch keiner Erlaubnis.


Zurück zum Konkreten:
Ich würde tatsächlich das Gespräch mit der ABH suchen und die eigenen Pläne wahrheitsgemäß vortragen.
Wenn während der Auslandszeit zum Studium Besuchsreisen nach Deutschland geplant sind UND die ABH keine
Zitat:
Restzweifel ... (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden
Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde

hat - das Zitat kommt aus der AVwV zum AufenthG, Zi. 8.1.6 - könnte eine AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeitdauer von drei Jahren erteilt werden und die o.g. Frist verlängert werden.

Diese Lösung würde ich anstreben, um die anderenfalls für Besuchsreisen nach Deutschland erforderliche Beantragung von Schengen-Visa zu vermeiden.
Einerseits wegen der in vielen Ländern üblichen Terminvorläufe aufgrund unzureichender Ausstattung der AV, andererseits - viel wichtiger - könnte ein deutschverheirateter Staatenloser ohne üppige eigene Mittel und wenigen Mitteln beim Ehepartner Probleme beim für ein Schengenvisum nötigen Finanzierungsnachweis haben. Vom glaubhaften Rückkehrwillen ganz zu schweigen.

Sollten keine Besuchsreisen nach Deutschland geplant sein (oder bei Restzweifeln der ABH), könnte die ABH auch eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums nach Abschluss des Studiums ausstellen, die das spätere Visumverfahren erleichtert.

Plus am Rande: Ändert man dann seine Pläne und beantragt zwischendurch doch ein Schengen-Visum, kann man eine Kopie der Vorabzustimmung vorlegen und in einem Begleitschreiben ausführen:
"Dass ich mit dem vorgelegten Schengen-Visumantrag nicht etwa das für einen Daueraufenthalt erforderliche nationale Visumverfahren umgehen will, belege ich durch diese Vorabzustimmung, mit der ich auch heute schon ein solches Visum zeitnah erhalten könnte. Ich werde diese Vorabzustimmung jedoch voraussichtlich in X Monaten mit einem nationalen Visumantrag vorlegen, damit ich nach Abschluss meines Studiums zu meinem Ehepartner übersiedeln kann."
Einem Schengen-Visumantrag schadet das dann nicht. Zumindest die obligatorische Frage der Rückkehrbereitschaft dürfte damit leichter beantwortet werden können.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 20.01.2025 um 07:07:02
 
das Problem ist, dass es derzeit keine gemeinsame Anmeldung gibt, da ich bis Ende Februar (2 Wochen vor Ablauf meines Visums) in Berlin wohne (im wohnheim) Meine Verlobte wohnt in Bremen. Ich habe keine Ahnung, welche ABH für meinen Antrag zuständig ist, und ich glaube, dass er ohne gemeinsame Anmeldung abgelehnt wird. Irgendwelche Vorschläge?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 20.01.2025 um 13:26:07
 
Ein Ehepaar hat, wenn es zusammen lebt, eine gemeinsame Adresse als Erstwohnsitz. Zweitwohnsitze sind möglich.
Eine AE als Ehegatte gibt es nur für die eheliche Lebesgemeinschaft, nicht für die Eheurkunde.
Ihr braucht also einen gemeinsamen Erstwohnsitz,
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reinhard
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Antwort #20 - 20.01.2025 um 14:54:03
 
Ihr müsst am gemeinsamen Erstwohnsitz nicht ständig wohnen. Ihr müsst Euch nur darauf einigen, welches der ist.

Wenn Du ein Zimmer im Wohnheim hast, ist dort ihre Anmeldung vermutlich nicht möglich. Dann solltet Ihr ihren Wohnsitz als gemeinsamen wählen, Berlin wäre dann mit der Ummeldung Dein Zweitwohnsitz. Das kannst Du in der Bremer Anmeldung ankreuzen, dass Du Deinen bisherigen Wohnsitz nicht aufgibst, sondern "runterstufst".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #21 - 20.01.2025 um 16:59:39
 
Wenn man die AE bekommt und die Bescheinigung für die Fristverlängerung bekommt, verliert man auch nicht die Zeiten und kann relativ zeitnah auch eingebürgert werden. § 12b I StAG
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