Erstmal etwas Prinzipielles..
Ich lese immer öfter in diesem Forum von einer "Erlaubnis zum Wegbleiben" oder ähnlichen Formulierungen. So etwas gibt es aber nicht.
Natürlich kann man eine Verlängerung der Erlöschensfrist eines
AT aus § 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG so verstehen. Das führt aber spätestens dann in die Irre, wenn der existierende
AT während des Auslandsaufenthalts nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erlischt - durch Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.
Dieses Erlöschen wird logischerweise durch die Verlängerung der "Erlöschensfrist aus Nr. 7" nicht gehemmt.
Für die ständigen Mitglieder dieses Forums würde ich mir daher wünschen:
"Erlaubnis zum Wegbleiben" --> "Verlängerung der Erlöschensfrist".
Das vermeidet den (mir in der Praxis immer wieder vorgetragenen) Fehlschluss, wenn einem ein Auslandsaufenthalt von
[Dauer] erlaubt worden sei, dann sei doch die anschließende Wiederkehr automatisch eingeschlossen.
Anderenfalls bedürfe es doch keiner Erlaubnis.
Zurück zum Konkreten:
Ich würde tatsächlich das Gespräch mit der
ABH suchen und die eigenen Pläne wahrheitsgemäß vortragen.
Wenn während der Auslandszeit zum Studium Besuchsreisen nach Deutschland geplant sind UND die
ABH keine
Zitat:Restzweifel ... (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden
Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde
hat - das Zitat kommt aus der
AVwV zum
AufenthG, Zi. 8.1.6 - könnte eine
AE nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG mit einer Gültigkeitdauer von drei Jahren erteilt werden und die o.g. Frist verlängert werden.
Diese Lösung würde ich anstreben, um die anderenfalls für Besuchsreisen nach Deutschland erforderliche Beantragung von Schengen-Visa zu vermeiden.
Einerseits wegen der in vielen Ländern üblichen Terminvorläufe aufgrund unzureichender Ausstattung der
AV, andererseits - viel wichtiger - könnte ein deutschverheirateter Staatenloser ohne üppige eigene Mittel und wenigen Mitteln beim Ehepartner Probleme beim für ein Schengenvisum nötigen Finanzierungsnachweis haben. Vom glaubhaften Rückkehrwillen ganz zu schweigen.
Sollten keine Besuchsreisen nach Deutschland geplant sein (oder bei Restzweifeln der ABH), könnte die
ABH auch eine
Vorabzustimmung zur Erteilung eines nationalen Visums nach Abschluss des Studiums ausstellen, die das spätere Visumverfahren erleichtert.
Plus am Rande: Ändert man dann seine Pläne und beantragt zwischendurch doch ein Schengen-Visum, kann man eine Kopie der
Vorabzustimmung vorlegen und in einem Begleitschreiben ausführen:
"Dass ich mit dem vorgelegten Schengen-Visumantrag nicht etwa das für einen Daueraufenthalt erforderliche nationale Visumverfahren umgehen will, belege ich durch diese Vorabzustimmung, mit der ich auch heute schon ein solches Visum zeitnah erhalten könnte. Ich werde diese Vorabzustimmung jedoch voraussichtlich in X Monaten mit einem nationalen Visumantrag vorlegen, damit ich nach Abschluss meines Studiums zu meinem Ehepartner übersiedeln kann."Einem Schengen-Visumantrag schadet das dann nicht. Zumindest die obligatorische Frage der Rückkehrbereitschaft dürfte damit leichter beantwortet werden können.