Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 01:43:55:Mein Visum läuft am 28. Februar ab (es ist ein Langzeitvisum D) und ich muss meine Ehe bis dahin registriert haben.
Wenn Du ein nationales Visum besitzt, ist diese Aussage nicht zwingend richtig: Du kannst auch zu Deiner zuständigen
ABH gehen und dort einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartner einer Deutschen stellen.
Du nimmst dazu die Standesamtsbescheinigung mit, dass die Eheschließung angemeldet ist und was sonst so vom Standesamt oder vom OLG bei Euch vorliegt.
Dann solltest Du, sofern keine hier im Thema unbekannten Dinge dem entgegenstehen, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4
AufenthG bekommen, die Dein vorhandenes Visum bis zur Entscheidung der
ABH über Deinen Antrag verlängert (="die Fortgeltung bescheinigt").
Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 01:43:55:Ich habe einige Vorschläge gehört, von der Überschreitung meines Visums und der Beantragung von Asyl, bis meine Eheregistrierung abgeschlossen ist,
Vergiß bitte solchen Unfug sofort wieder.
Eine Straftat - unerlaubter Aufenthalt - wie auch der Mißbrauch des Asylsystems sind
weder notwendig noch ein guter Start in ein Leben in Deutschland.
Würde ein solcher Rat in meiner Gegenwart geäußert, würde ich den Ratgeber fragen, ob er bewusst zu Straftaten anstiften möchte oder einfach nur absolut keine Ahnung hat. Im zweiten Fall, warum er es dann für sinnvoll hält, den Mund aufzumachen.