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Ehefähigkeitzeugnis Bremen (Gelesen: 862 mal)
Germanlearner21
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.01.2025 um 01:43:55
 
Hallo zusammen, meine Verlobter und ich haben unsere Ehe vor fast 8 Wochen beim Bremer Standesamt registriert, aber da ich Ausländer bin (meine Verlobte ist Deutsche), mussten wir beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Die Frage ist, ob jemand weiß, wie lange es in Bremen-Nord dauert, bis man eine Antwort vom OLG bekommt? Mein Visum läuft am 28. Februar ab (es ist ein Langzeitvisum D) und ich muss meine Ehe bis dahin registriert haben. Ich bin staatenlos und habe kein Problem damit, Deutschland zu verlassen, aber es würde mir so viel Zeit und Geld sparen, wenn ich die Ehe registrieren könnte, bevor ich in mein Land zurückkehre. Gibt es eine Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen? Jede Hilfe wäre dabei willkommen. Ich habe einige Vorschläge gehört, von der Überschreitung meines Visums und der Beantragung von Asyl, bis meine Eheregistrierung abgeschlossen ist, bis hin zur Idee, meinen Verlobten in mein Heimatland zu holen und dort zu heiraten. Letzteres ist aus offensichtlichen Gründen und der Tatsache, dass in meinem Land Krieg herrscht, schwierig.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.01.2025 um 12:07:32
 
Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 01:43:55:
Mein Visum läuft am 28. Februar ab (es ist ein Langzeitvisum D) und ich muss meine Ehe bis dahin registriert haben. 

Wenn Du ein nationales Visum besitzt, ist diese Aussage nicht zwingend richtig: Du kannst auch zu Deiner zuständigen ABH gehen und dort einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartner einer Deutschen stellen.

Du nimmst dazu die Standesamtsbescheinigung mit, dass die Eheschließung angemeldet ist und was sonst so vom Standesamt oder vom OLG bei Euch vorliegt.

Dann solltest Du, sofern keine hier im Thema unbekannten Dinge dem entgegenstehen, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bekommen, die Dein vorhandenes Visum bis zur Entscheidung der ABH über Deinen Antrag verlängert (="die Fortgeltung  bescheinigt").

Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 01:43:55:
Ich habe einige Vorschläge gehört, von der Überschreitung meines Visums und der Beantragung von Asyl, bis meine Eheregistrierung abgeschlossen ist,

Vergiß bitte solchen Unfug sofort wieder.
Eine Straftat - unerlaubter Aufenthalt - wie auch der Mißbrauch des Asylsystems sind weder notwendig noch ein guter Start in ein Leben in Deutschland.

Würde ein solcher Rat in meiner Gegenwart geäußert, würde ich den Ratgeber fragen, ob er bewusst zu Straftaten anstiften möchte oder einfach nur absolut keine Ahnung hat. Im zweiten Fall, warum er es dann für sinnvoll hält, den Mund aufzumachen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.01.2025 um 14:22:02
 
Petersburger schrieb am 04.01.2025 um 12:07:32:
Wenn Du ein nationales Visum besitzt, ist diese Aussage nicht zwingend richtig: Du kannst auch zu Deiner zuständigen ABH gehen und dort einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis als Ehepartner einer Deutschen stellen.

Du nimmst dazu die Standesamtsbescheinigung mit, dass die Eheschließung angemeldet ist und was sonst so vom Standesamt oder vom OLG bei Euch vorliegt.

Dann solltest Du, sofern keine hier im Thema unbekannten Dinge dem entgegenstehen, eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bekommen, die Dein vorhandenes Visum bis zur Entscheidung der ABH über Deinen Antrag verlängert (="die Fortgeltung  bescheinigt").

Vergiß bitte solchen Unfug sofort wieder.
Eine Straftat - unerlaubter Aufenthalt - wie auch der Mißbrauch des Asylsystems sind weder notwendig noch ein guter Start in ein Leben in Deutschland.

Würde ein solcher Rat in meiner Gegenwart geäußert, würde ich den Ratgeber fragen, ob er bewusst zu Straftaten anstiften möchte oder einfach nur absolut keine Ahnung hat. Im zweiten Fall, warum er es dann für sinnvoll hält, den Mund aufzumachen.


Danke für deinen Hinweis, ich bin auch nicht für den Missbrauch des Asylsystems.

Ist das auch richtig, wenn ich noch keine Bestätigung vom Oberlandesgericht über die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erhalten habe? Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erst nach dem Ja-Wort im Standesamt gestellt werden kann.
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reinhard
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Antwort #3 - 04.01.2025 um 15:05:05
 
Die Fiktionsbescheinigung besagt:

- Sein Antrag ist eingegangen.
- Wir haben noch nicht entschieden, weil noch was fehlt.
- Aber erstmal bleibt sein Aufenthalt legal, das wird hiermit bescheinigt.

Also: Es ist die sauberste und beste Möglichkeit.
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Aras
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Antwort #4 - 04.01.2025 um 15:05:22
 
Wofür hast du das Visum überhaupt bekommen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.01.2025 um 15:30:45
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 15:05:22:
Wofür hast du das Visum überhaupt bekommen?


Erasmus+ Programm, ich bin Austauschstudent
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Aras
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Antwort #6 - 04.01.2025 um 17:47:59
 
Welcher § steht auf deinem Visum/deiner Aufenthaltserlaubnis?

Also wegen OLG und den Befreiungsverfahren. Die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen. Also wenn alles geklärt ist und man nur noch auf den Termin wartet.

Sag aber erstmal welchen § du drauf hast und welche Nebenbedingungenen auf dem Bemerkungen -Feld hast. Vielleicht reicht es ja auch aus vor Ablauf deines Titels einen Titel für den Besuch eines Sprachkurses zu beantragen.
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Antwort #7 - 04.01.2025 um 18:03:17
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 17:47:59:
Welcher § steht auf deinem Visum/deiner Aufenthaltserlaubnis?

Also wegen OLG und den Befreiungsverfahren. Die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen. Also wenn alles geklärt ist und man nur noch auf den Termin wartet.

Sag aber erstmal welchen § du drauf hast und welche Nebenbedingungenen auf dem Bemerkungen -Feld hast. Vielleicht reicht es ja auch aus vor Ablauf deines Titels einen Titel für den Besuch eines Sprachkurses zu beantragen.


Genau das steht auf meinem Zusatzblatt:

Student § 16b Abs. 1 AufenthG
Erasmus+-Stipendiat

Beschäftigung an bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr (Arbeitstagekonto) sowie studentische Nebentätigkeiten erlaubt (§ 16b Abs. 3 AufenthG).

Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt.

Ich glaube, für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkursbesuch ist ein Sperrkonto mit 1027€ monatlich für ein ganzes Jahr erforderlich. Das fehlt mir. Erasmus+ ist ein Stipendium.
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Antwort #8 - 04.01.2025 um 18:17:33
 
Dein Verlobter kann dir keine Verpflichtungserklärung abgeben?
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Antwort #9 - 04.01.2025 um 18:22:39
 
Der Vorschlag von Petersburger ist finde ich der pragmatischste Weg und der Weg des geringsten Widerstandes. Für dich, aber auch für die Ausländerbehörde.

Sollte sich die Behörde warum auch immer nicht darauf einlassen, gäbe es noch weitere Möglichkeiten die man in Angriff nehmen könnte. Ich würde aber erstmal diesen Weg versuchen, über weiteres kann man dann nachdenken, wenn die Ausländerbehörde das nicht mitmacht, was mich auf dem ersten Blick aber wundern würde.
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Antwort #10 - 04.01.2025 um 20:06:42
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 18:17:33:
Dein Verlobter kann dir keine Verpflichtungserklärung abgeben?


Leider nein, das ist nicht möglich…

So wie ich es bisher verstanden habe, muss ich die Ausländerbehörde davon überzeugen, meinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis anzunehmen, auch wenn ein Dokument fehlt, nämlich die „Ehekunde“, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Ich bin mir nicht sicher, wie einfach das sein wird.

Ich muss weitere Dokumente vorlegen, die belegen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht
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Antwort #11 - 04.01.2025 um 20:16:43
 
Kann auch sein, dass die Behörde das auch nicht so eng sieht und die vorgelegten Unterlagen ausreichen.

Wurde der Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis bereits beim OLG eingereicht?
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Antwort #12 - 04.01.2025 um 20:17:20
 
Ich würde einfach mal ganz freundlich beim OLG nachfragen
https://www.oberlandesgericht.bremen.de/informationen/befreiungsverfahren-ehefae...

Die meisten OLGs verweisen zwar darauf dass ausschließlich das Standesamt Ansprechpartner ist, aber freundlich nachzufragen kostet nichts.

Vor allem da Bremen ja sogar Ansprechpartner nennt für Fragen.

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Antwort #13 - 04.01.2025 um 20:17:43
 
Germanlearner21 schrieb am 04.01.2025 um 20:06:42:
muss ich die Ausländerbehörde davon überzeugen, meinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis anzunehmen

da musst du keine Behörde "überzeugen".
Die Behörden in Deutschland müssen jeden Antrag annehmen und bescheiden - auch wenn was fehlt oder der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist, wird er relativ schnell abgelehnt; wenn was fehlt aber zeitnah zu erwarten ist, werden die warten ... und genau deshalb der Vorschlag oben
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #14 - 04.01.2025 um 20:40:19
 
Ohne hier jemandem zu nahe treten zu wollen:

Deine Annahme, Du dürftest einen Antrag erst stellen, wenn alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist falsch. In Deutschland zumindest.

Daher stelle diesen Antrag rechtzeitig, also vor Ablauf Deines bisherigen Visums. Bis dahin ist ja noch vergleichweise reichlich Zeit.
Reichlich, gemessen an anderen Fällen mit "übermorgen" ablaufendem Visum, die wir hier immer wieder lesen.

Du musst auch nicht bei der ABH vorsprechen, ein formlos in den Behördenbriefkasten geworfener Antrag erfüllt denselben Zweck. Ich würde für so einen Einwurf einen unbeteiligten Zeugen zu Beweiszwecken mitnehmen.

Entscheidend ist auch nicht, zu welchem Zweck das bisherige Visum erteilt wurde. Alle mir bekannten Zweckwechselverbote gelten *nicht* für den Fall einer angestrebten AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG, für das ab der vollzogenen Eheschließung alle Voraussetzungen vorliegen dürften, falls Du hier nicht mit einem Übersetzungsprogramm schreibst, sondern selbst formulierst.

Die AE kannst Du natürlich mit und ohne "enger Sicht" erst erhalten, wenn die Ehe geschlossen ist.

Durchatmen, nicht ablenken lassen - einfach machen!
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