Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger (Gelesen: 2.204 mal)
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
01.01.2025 um 15:13:16
 
Hallo zusammen und ein frohes - und hoffentlich ruhigeres - neues!

Ich stehe gerade aufm Schlauch im folgenden Fall. Einem Geflüchteten wurde vom Jobcenter Bürgergeld bewilligt, die Bewilligung läuft laut Bescheid noch bis in die Frühlingsmonate 2025. Plötzlich kommt kein Geld mehr, es gibt auch keinen entsprechenden Einstellungsbescheid o.ä. Auf Rückfragen reagiert das JC sehr wage und gibt nichts Konkretes zur Ursache an. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein Bankproblem bei der Überweisung, sondern das Jobcenter hat die Zahlungen bewusst suspendiert, will aber den Grund insoweit nicht offiziell kundtun. Daher ist die Frage, was für Rechtsmittel in so einem Fall vorgesehen sind? Ich meine, ein Eilantrag beim Sozialgericht dürfte weniger helfen, da es ja einen Bewilligungsbescheid gibt, der nicht aufgehoben wurde, und daher weiterhin Bestand hat, auch wurde kein Widerspruch eingelegt (gegen was denn?). Kann man nun einen Gerichtsvollzieher zum Vollzug eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheids einschalten oder ist es nur ein Behördenprivileg?

Man kann sich ja auch an den Vorgesetzten bzw. die Fachaufsicht wenden, ist klar. Das dürfte aber noch eine Weile dauern, hier geht es aber um die existenzsichernde Leistungen. Daher auch die Frage nach wirksamen Rechtsmitteln.

Danke im Voraus für eure Ideen!
dim4ik
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.264

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #1 - 01.01.2025 um 15:59:03
 
Na ja, irgendeinen Grund muss es ja haben und den muss das Amt auch mitteilen! Also entsprechend schriftlich, mit Fristgebung von 14 Tagen, nachfragen wo das Geld bleibt!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #2 - 01.01.2025 um 17:28:24
 
Ich würde nach versuchtem aber fehlgeschlagenem Klärungsversuch direkt einstweilige Anordnung beim SG beantragen.

In Deutschland sind wir weg vom klassischen Eingriffsbegriff. Das Argument, dass ein Bescheid vorliegen würde, ist also nicht erheblich. Der moderne Eingriffsbegriff macht einem klar, dass jegliches staatliche Verhalten justiziabel ist.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #3 - 01.01.2025 um 17:40:32
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 15:13:16:
Auf Rückfragen reagiert das JC sehr wage und gibt nichts Konkretes zur Ursache an.

Was gibt das JC überhaupt an? Wie hat die Person denn mit dem JC kommuniziert und mit wem dort?

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 15:13:16:
will aber den Grund insoweit nicht offiziell kundtun

Gibt es telefonische Aussagen oder was soll das bedeuten?
Rechtsmittel ohne irgendeinen VA/Bescheid würden nicht erfolgreich sein. 
Die Person kann zunächst beim zuständigen JC persönlich vorsprechen Das wäre morgen schon möglich. Einen Vorgesetzten oder eine Fachaufsicht braucht man dafür nicht, aber das JC hat einen Empfang und sollte sich des Problems annehmen.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 15:13:16:
Plötzlich kommt kein Geld mehr,
Plötzlich  ist seit wann?
Wann endet der Bewilligungszeitraum hier in diesem Fall ?


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #4 - 01.01.2025 um 18:15:30
 
deerhunter schrieb am 01.01.2025 um 15:59:03:
Na ja, irgendeinen Grund muss es ja haben und den muss das Amt auch mitteilen! Also entsprechend schriftlich, mit Fristgebung von 14 Tagen, nachfragen wo das Geld bleibt!

Es gibt einen mutmaßlichen Grund, den die Behörde nicht direkt nennt, und dafür nur mündlich angedeutet hat. Es wurde natürlich schon nach einem schriftlichen Bescheid gebeten, bisher ist aber seitens des JC nichts passiert. Deswegen frage ich hier, was man tun kann, falls das Schweigen der Behörde weiterhin andauern sollte.

Aras schrieb am 01.01.2025 um 17:28:24:
Ich würde nach versuchtem aber fehlgeschlagenem Klärungsversuch direkt einstweilige Anordnung beim SG beantragen.

Es bleibt wohl nichts anderes, obwohl ich in § 86b SGG nicht sehe, welchen Verwaltungsakt in dem Fall man angreifen könnte.

Aras schrieb am 01.01.2025 um 17:28:24:
In Deutschland sind wir weg vom klassischen Eingriffsbegriff. Das Argument, dass ein Bescheid vorliegen würde, ist also nicht erheblich. Der moderne Eingriffsbegriff macht einem klar, dass jegliches staatliche Verhalten justiziabel ist.

Tja, man kann sich wohl nur auf § 86b Abs. 3 SGG berufen. Schließlich kostet ein Eilverfahren dem Leistungsempfänger nicht, auch wenn sein Eilantrag abgelehnt wird.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Was gibt das JC überhaupt an? Wie hat die Person denn mit dem JC kommuniziert und mit wem dort?

Der Leistungsempfänger mach ein Online-Studium und solle sich nun laut JC-Mitarbeiter am Telefon entscheiden, ob dieses aufgegeben wird oder die JC-Leistungen eingestellt werden. Schriftlich gibt JC dazu nichts. Der Leistungsempfänger befindet sich also in einem schwebenden Zustand, wo es angeblich noch kein Verwaltungsakt (sei es auch mündlich) erlassen wurde, die Zahlungen jedoch schon eingestellt wurden.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Gibt es telefonische Aussagen oder was soll das bedeuten?

Ja, das Ganze wurde bisher nur telefonisch kommuniziert.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Die Person kann zunächst beim zuständigen JC persönlich vorsprechen Das wäre morgen schon möglich.

Welchen Mehrwert hätte eine persönliche Vorsprache gegenüber Schriftverkehr, was dem Leistungsmpfänger - jedoch nicht vom JC - nun empfohlen wurde?

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Plötzlich  ist seit wann?

Die Leistungen für Januar 2025 sind nicht eingegangen.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Wann endet der Bewilligungszeitraum hier in diesem Fall ?

März oder April 2025. Insoweit hätte die Auszahlung für Januar 2025 also jedenfalls noch geschehen sollen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #5 - 01.01.2025 um 18:56:33
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Es gibt einen mutmaßlichen Grund, den die Behörde nicht direkt nennt, und dafür nur mündlich angedeutet hat.

Also ist das online-Studium der Grund. Evtl. hat der LB eine Frist zur Stellungnahme versäumt? Schließlich sollte er sich (bis wann?) entscheiden bzw. Stellung nehmen als Anhörung gem. §24 SGB X.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
welchen Verwaltungsakt in dem Fall man angreifen könnte.

Korrekt. Mit einer irgendwie-mdl. Aussage ist keine Eilbedürftigkeit für das SG erkennbar.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Der Leistungsempfänger mach ein Online-Studium 

Evtl. liegen die Voraussetzungen nach §7 SGB II nicht vor?

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Welchen Mehrwert hätte eine persönliche Vorsprache 
Jetzt, wo der Grund doch bekannt ist, bringt das nichts mehr.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Die Leistungen für Januar 2025 sind nicht eingegangen.

Diese Leistungen waren am 30.12.24 Uhr fällig, weil gestern kein Bankarbeitstag war. Und gestern gab es schon Rückfragen und mündliche Aussagen vom JC?
Dann kommt evtl. zeitnah Post mit Bescheid/VA .
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
März oder April 2025.

Liegt ihm denn der B-Bescheid nicht vor? Dort steht doch der BWZ von-bis.
Man könnte jetzt schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom JC fordern, mit sehr kurzer Fristsetzung (1 Woche).
Und damit den üblichen Rechtsweg gehen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #6 - 01.01.2025 um 19:28:11
 
SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Also ist das online-Studium der Grund.

Vermutlich ja, es gibt aber nichts schriftliches. Wenn es der Grund sein sollte, wieso nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zukommen lassen?

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Evtl. hat der LB eine Frist zur Stellungnahme versäumt?

Nein, es gab keine Anhörung, jedenfalls keine schriftliche. Was es bisher gab, ist nur ein Anruf aus dem JC, nach dem es keine Leistungen mehr für Januar gab.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Schließlich sollte er sich (bis wann?) entscheiden bzw. Stellung nehmen als Anhörung gem. §24 SGB X.

Na ja, zuerst muss de LB mitbekommen, dass das JC einen negativen VA erlassen vorhat. Dies hat das JC aber nicht, jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt. Alles sieht bisher nach einem vorsichtigen "Abtasten" durch das JC aus.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Mit einer irgendwie-mdl. Aussage ist keine Eilbedürftigkeit für das SG erkennbar.

Na ja, es gibt aber auch keine Leitungen mehr. Daher war meine Frage, was man dagegen vornehmen kann.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Evtl. liegen die Voraussetzungen nach §7 SGB II nicht vor?

Vermutlich. Muss der LB aber dies mutmaßen oder soll das JC dies klar - nämlich in Form eines Bescheides - kommunizieren? Daher ist die Frage: was kann man machen, wenn es weder einen Bescheid noch Geld gibt?

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Jetzt, wo der Grund doch bekannt ist

Das ist ein vermutlicher Grund, es gab ja, wie bereits gesagt, kein Bescheid, wo es schwarz auf weiß stehen würde.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Dann kommt evtl. zeitnah Post mit Bescheid/VA

Es kann natürlich auch sein, dass der Bescheid bereits unterwegs ist und einfach irgendwo zwischen den Jahren hängen blieb, ist aber eher unwahrscheinlich.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Liegt ihm denn der B-Bescheid nicht vor? Dort steht doch der BWZ von-bis.

Doch, ich habe es gerade aber nicht vor Augen. Jedenfalls ist der BWZ noch nicht abgelaufen, daran kann es also nicht liegen.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Man könnte jetzt schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom JC fordern, mit sehr kurzer Fristsetzung (1 Woche).

Das haben wir schon gemacht. Die Frage war, was tun, wenn das JC weiterhin nichts zukommen lässt? Wie soll man dann vorgehen, wenn zwar ein Bewilligungsbescheid, aber kein Einstellungs- oder Aufhebungsbescheid (noch) vorliegt?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #7 - 01.01.2025 um 19:54:55
 
Naja, der Witz ist halt, dass man bei der FernUni Hagen auch ein Teilzeitstudium oder Akademiestudium machen kann. Macht man Vollzeitstudium hat das imho ne Auswirkung auf den Sozialversicherungsstatus. Aber bei Teilzeit ist es Hobby.
Und man kann theoretisch auch im Teilzeit Studium an der Fernuni Hagen die Semester wie Vollzeit Semester gestalten, also jedes Semester 30 ECTS sammeln.

Also wenn es Hagen ist, sollte der Betroffene ggf. zu Teilzeit wechseln.

Das ändert aber nix daran, dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #8 - 01.01.2025 um 20:07:50
 
Aras schrieb am 01.01.2025 um 19:54:55:
Also wenn es Hagen ist, sollte der Betroffene ggf. zu Teilzeit wechseln.

Nein, es geht hier nicht um die Fernuni Hagen. Ich würde diese Frage zu diesem Zeitpunkt gar nicht anfassen, da derzeit überhaupt nicht feststeht, ob das der Grund ist oder nicht bzw. wie wird es genau begründet.

Aras schrieb am 01.01.2025 um 19:54:55:
Das ändert aber nix daran, dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf.

Eben, den gibt es aber nicht. Daher mal zurück zur Frage: kann man als Leistungsempfänger einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid effektiv zum Vollzug bringen, wenn das JC ihn nicht aufhebt, aber auch die entsprechenden Leistungen nicht erbringt? Gilt das Vollzugrecht auch für den Leistungsempfänger als Gläubiger?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #9 - 01.01.2025 um 20:21:48
 
Ich würde garnicht so rechtlich betrachten. Der Zahlungseingang fehlt. Das ist was zählt.

Es gibt IIRC eine Gerichtsebtscheidung, dass das Jobcenter Rücklastschriftgebühren wegen fehlender Kontodeckung aufgrund verspäteter oder unterlassener Überweisung der Leistungen haftet. Also in so einem Fall die Rücklastschriftgebühren dem Betroffenen erstatten muss.

Vielleicht findest du was relevantes wenn du danach suchst.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.475

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #10 - 01.01.2025 um 20:42:30
 
Der Betroffene kann auch morgen früh zum Sozialgericht gehen und sagen, dass er mündlich einen Eilantrag stellen will, sein Geld zu kriegen. Er kann auch sagen, er beantragt eine einstweilige Anordnung. Dann fragt die Praktikantin ein paar Richter und erklärt ihm dann, was er beantragen soll.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #11 - 02.01.2025 um 11:03:01
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 20:07:50:
da derzeit überhaupt nicht feststeht, ob das der Grund ist oder nicht bzw. wie wird es genau begründet.

Da das JC mit der Bürgergeld-Zahlung vielleicht seit 30.12.24 in Verzug ist, könnte ein schriftlicher Bescheid als VA  mit Begründung noch diese Woche per Post (oder per E-mail) beim LB eintreffen. Oder falls es sich nur um eine vorläufige Leistungseinstellung zB nach § 40 (2) sGB II i.V. § 331 (1) sGB III handelt (also kein rechtsmittelfähiger Bescheid), würde zu lesen sein, was der LB tun sollte, um wieder/weiter Bürgergeld zu erhalten.
Dann ergibt sich spätestens am Samstag, ob man den Gang zum SG gehen sollte. Ob man dort bei der Rechtsantragstelle  überhaupt nichts von dem vermuteten und nur mündlich kommunizierten Grund sagt, kann man dort vor Ort entscheiden.
Ob es genügt, zu sagen, dass das Bürgergeld am 30.12.24 nicht verfügbar war, wird man auch erfahren.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 20:07:50:
Gilt das Vollzugrecht auch für den Leistungsempfänger als Gläubiger?
 
Bisher ist das noch nicht erkennbar. Man befindet sich am Beginn der Verfahrenskette.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #12 - 02.01.2025 um 17:24:18
 
SimonB schrieb am 02.01.2025 um 11:03:01:
Bisher ist das noch nicht erkennbar.

Na ja, man befindet sich ja rechtlich gesehen immer in einem bestimmten Zustand, auch aktuell und gerade aktuell sieht so aus, dass das JC sich nicht an den von ihm vorhin erlassenen Bewilligungsbescheid hält. Daher war auch meine ursprüngliche Frage dahin gerichtet, ob man auch als Leistungsempfänger einen Bewilligungsbescheid vollziehen lassen kann.

Jedenfalls wartet der LB noch bis Ende der Woche einen Bescheid per Post ab und sollte keiner zugestellt werden, geht er entweder auf JC noch mal zu oder läuft direkt zum SG und stellt dort einen Eilantrag.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #13 - 02.01.2025 um 19:06:07
 
dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 17:24:18:
man befindet sich ja rechtlich gesehen immer in einem bestimmten Zustand,

Ja, das ist so. Der Bewilligungsbescheid, der jetzt vorliegt, ist ein "vorläufiger Bewilligungsbescheid" für den BWZ von x bis y.
In der Laufzeit dieses BWZ können viele unterschiedliche Änderungen eintreten und per Änderungsbescheid oder mit anderen Schreiben  mitgeteilt werden. Da gibt es Vieles.
Es hat bei diesem LB  eine Änderung in den Tatsachen gegeben.  Das betrifft das online-Studium. Das könnte durchaus eine sog. leistungsrelevante Tatsache sein. Oder der LB hat nicht fristgerecht Stellung genommen.
Man kann also den "vorläufigen Bewilligungsbescheid" nicht "vollziehen", falls man an einen GV denkt, der beim JC das Bürgergeld pfänden soll.

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 17:24:18:
Jedenfalls wartet der LB noch bis Ende der Woche einen Bescheid per Post ab

Ja, das ist zu empfehlen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #14 - 02.01.2025 um 20:05:14
 
SimonB schrieb am 02.01.2025 um 19:06:07:
Der Bewilligungsbescheid, der jetzt vorliegt, ist ein "vorläufiger Bewilligungsbescheid" für den BWZ von x bis y.

Nein, das ist kein vorläufiger Bescheid, die Leistungen wurden von Anfang an abschließend bewilligt.

SimonB schrieb am 02.01.2025 um 19:06:07:
In der Laufzeit dieses BWZ können viele unterschiedliche Änderungen eintreten und per Änderungsbescheid oder mit anderen Schreiben  mitgeteilt werden.

Ja, können sie, das bedeutet aber nicht, dass die Leistungsbewilligung immer nur vorläufig erfolgen kann, zumindest nicht i.S.d. § 41a SGB II.

SimonB schrieb am 02.01.2025 um 19:06:07:
Man kann also den "vorläufigen Bewilligungsbescheid" nicht "vollziehen", falls man an einen GV denkt, der beim JC das Bürgergeld pfänden soll.

Doch, auch ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ist vollziehbar, wenn er bestandskräftig ist und die sofortige Vollziehung nicht durch das JC selbst nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Sozialgericht nach § 86b SGG angeordnet wurde. Eventuell verstehst du aber unter einem "vorläufigen Bewilligungsbescheid" was anderes.

Ich habe jedenfalls gerade eine Antwort auf meine ursprüngliche Frage gefunden, die liegt wohl in § 54 Abs. 5 SGG:
Zitat:
Im Unterschied zur „unechten“ (Anfechtungs- und) Leistungsklage kann mit der sogenannten „echten“ Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne Verbindung zu einem Verwaltungsakt begehrt werden, wenn ein solcher nicht zu ergehen hat. Dies sind in der Regel die Fälle, in denen es der Verwaltung verwehrt ist, durch Verwaltungsakt zu handeln, weil es an einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten fehlt, etwa bei einem Streit zwischen zwei Behörden. Dies gilt auch bei Streitverfahren zwischen Privatpersonen, wenn (ausnahmsweise, etwa für Streitigkeiten der privaten Pflegeversicherung) der Sozialrechtsweg vorgeschrieben ist. Maßstab für die Beurteilung ist letztlich nicht das Prozessrecht, sondern das materielle Verwaltungsrecht bzw. Verwaltungsverfahrensrecht.
...
Im klassischen Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat, das ja durch die Befugnis der Verwaltung, die Rechtsbeziehungen durch Verwaltungsakt regeln zu dürfen, geprägt ist, kommt die echte Leistungsklage nur ausnahmsweise in Betracht. Denkbar sind Fälle, in denen Leistungen bereits durch Verwaltungsakt festgesetzt wurden, aber nicht erbracht oder eingestellt werden, ohne dass eine Korrektur der Bewilligungsbescheide erfolgt (vgl. BSG v. 27.03.1980 - 10 RV 23/79; so auch im Fall einer streitigen Abtretung BSG v. 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R - Rn. 16). Hier stellt sich allerdings die Frage, ob nicht einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung – etwa die Einschaltung der Aufsichtsbehörden – einer Zulässigkeit der Leistungsklage entgegenstehen. Soweit das Begehren des Bürgers auf schlichthoheitliches Verhalten der Verwaltung (Realakt) gerichtet ist – etwa die Erteilung einer Auskunft oder das Unterlassen bestimmter Amtshandlungen –, ist die Leistungsklage statthaft und zulässig, wenn ein solcher Anspruch ernsthaft in Betracht kommt.

Der richtige Weg wäre also eine Leistungsklage, ggf. nach einer vorausgehenden Aufsichtsbeschwerde.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #15 - 02.01.2025 um 20:52:06
 
Tja, du weißt und liest mehr, als ich hier erraten könnte. 

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 20:05:14:
Der richtige Weg wäre also eine Leistungsklage, ggf. nach einer vorausgehenden Aufsichtsbeschwerde.
Wenn du das meinst. Begehre gern die Verurteilung.

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 20:05:14:
die Leistungen wurden von Anfang an abschließend bewilligt.

Das zumindest ist ungewöhnlich, aber du  liest offenbar die vorhandenen Schreiben und Bescheide und weißt auch, wieso von Beginn schon abschließend bewilligt wurde und nicht nach §41a (4) SGB II.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #16 - 02.01.2025 um 22:35:32
 
Was hat die Fälligkeit eines Darlehens beim JC mit der Einstellung der Leistungen oder det abschließenden Bewilligung zu tun?

@dim4ik check PN
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #17 - 02.01.2025 um 22:36:31
 
SimonB schrieb am 02.01.2025 um 20:52:06:
Das zumindest ist ungewöhnlich

Wieso denn? Wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids die Voraussetzungen des § 41a SGB II nicht erfüllt waren, musste auch die Bewilligung von Anfang an abschließend erfolgen, so ist es auch passiert. Egal wie, ist dies hier irrelevant, da auch ein vorläufiger Bewilligungsbescheid durch einen weiteren Bescheid entweder komplett aufgehoben oder durch eine abschließende Entscheidung ersetzt werden müsste, was ja bisher nicht geschah.

SimonB schrieb am 02.01.2025 um 20:52:06:
du  liest offenbar die vorhandenen Schreiben und Bescheide

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wurde mir heute zugespielt, daher weiß ich heute auch mehr, jedoch nicht zur Einstellung von Zahlungen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #18 - 03.01.2025 um 14:55:06
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 19:28:11:
Alles sieht bisher nach einem vorsichtigen "Abtasten" durch das JC aus.

Das steht in #6. Das JC tastet doch nichts ab, wenn es anruft und dem LB mitteilt, dass es für 01/25  kein Bürgergeld gibt. Da fehlen noch Infos aus dem Anruf.

Ich habe nochmal nachgelesen. Etwas, was auf ein Darlehen (wofür auch immer) hinweist, finde ich nirgends.
(vorläufige) Leistungseinstellung darf das JC auch ohne VA/Bescheid veranlassen.

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 22:36:31:
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wurde mir heute zugespielt, daher weiß ich heute auch mehr, jedoch nicht zur Einstellung von Zahlungen.

Den ursprünglichen abschließenden B-Bescheid kann man gern zur Leistungsklage verwenden.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #19 - 03.01.2025 um 15:39:39
 
Ich kenne nur ein paar HartzIV-Bescheide aus früheren Zeiten und die waren meist für ein halbes Jahr in die Zukunft ausgestellt. Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf. Trotzdem konnte es ja passieren, dass z.B. der Empfänger des Bescheides im nächsten Monat einen Job begonnen hat oder er geerbt hat oder der Lebenspartner plötzlich Geld verdient oder jemand andere aus der Bedarfsgemeinschaft oder das Jobcenter hat Tatsachen erfahren, die ihm vorher nicht bekannt waren - und dann gab es doch schon immer einen Änderungsbescheid. Teils sogar rückwirkend mit Rückforderung schon bezahlter Gelder. Das ist doch nicht ungewöhnlich, das war doch schon immer so. Und da spielte es doch keine Rolle ob man einen vorläufigen Bescheid oder einen normalen gibt/gab. Wenn keine Zahlung erfolgte wird die entweder nachgeholt wenn die Unklarheiten ausgeräumt sind oder es wird einen Änderungbescheid geben. Ob es Sinn macht da jetzt mit einer Leistungsklage "reinzugrätschen" muss jeder selber wissen. 

https://www.zaenker-kollegen.de/artikel/sgb-ii-rechtsschutz-gegen-vorlaeufige-za...
SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung
Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können unter bestimmten Umständen und gemäß den Vorschriften in den §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorübergehend Zahlungen aussetzen, falls sich Tatsachen ergeben, die eine nachträgliche Aufhebung des Leistungsbescheides rechtfertigen. In Fällen, in denen dem Betroffenen die vorläufige Einstellung der Zahlungen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen sogenannten Realakt. Dies tritt insbesondere dann auf, wenn der Betroffene die Behörde selbst über relevante Sachverhalte in Kenntnis setzt.
Im Falle dieser vorübergehenden Einstellung der Leistungen kann der Betroffene die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anspruch nehmen, um die Fortsetzung der Leistungen gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu fordern. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu begründen.
Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.
In diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und vor dem Sozialgericht sowohl eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.
Der Gesetzgeber hat eine Zweimonatsfrist für die vorübergehende Einstellung der Leistungen festgelegt. Gemäß § 331 Abs. 2 SGB III müssen die Leistungen unverzüglich wieder aufgenommen werden, sofern der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlungen rückwirkend aufgehoben wurde.
  
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #20 - 03.01.2025 um 16:11:03
 
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
Das JC tastet doch nichts ab, wenn es anruft und dem LB mitteilt, dass es für 01/25  kein Bürgergeld gibt.

Wenn das JC weißt, dass der LB nun nicht mehr alle Voraussetzungen für Leistungsbezug erfüllt, wieso schickt es nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zu? Mann kann zwar so lieb sein und den LB zusätzlich zum schriftlichen Bescheid freundlich anrufen und bereits vorab informieren, das tut aber wohl kein JC, oder?

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
Ich habe nochmal nachgelesen. Etwas, was auf ein Darlehen (wofür auch immer) hinweist, finde ich nirgends.

Es geht auch nicht um ein Darlehen, ich habe es nirgendwo behauptet. Spielt allerdings auch keine Rolle.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
(vorläufige) Leistungseinstellung darf das JC auch ohne VA/Bescheid veranlassen.

Es muss im Falle einer Zahlungseinstellung zwar kein Bescheid erlassen werden, das JC kann die Leistungen aber auch nicht wortlos einstellen, vgl. § 331 Abs. 2 Satz 2 SGB III, es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
Den ursprünglichen abschließenden B-Bescheid kann man gern zur Leistungsklage verwenden.

Bist du jetzt also damit einverstanden, dass hier eine Leistungsklage angebracht ist?

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Ich kenne nur ein paar HartzIV-Bescheide aus früheren Zeiten und die waren meist für ein halbes Jahr in die Zukunft ausgestellt. Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf. Trotzdem konnte es ja passieren, dass z.B. der Empfänger des Bescheides im nächsten Monat einen Job begonnen hat oder er geerbt hat oder der Lebenspartner plötzlich Geld verdient oder jemand andere aus der Bedarfsgemeinschaft oder das Jobcenter hat Tatsachen erfahren, die ihm vorher nicht bekannt waren - und dann gab es doch schon immer einen Änderungsbescheid.

Ist aber was anderes. Wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids sich ändern - was sie auch oft tun - ist es ein Grund für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids. Jedoch kann man daher nicht jeden Bewilligungsbescheid immer nur vorläufig erlassen, dies ist nur unter Voraussetzungen des § 41a SGB II möglich. Jedenfalls spielt es in dem hiesigen Fall keine Rolle, da das Problem ein anderes ist.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Wenn keine Zahlung erfolgte wird die entweder nachgeholt wenn die Unklarheiten ausgeräumt sind oder es wird einen Änderungbescheid geben.

Bisher ist weder das eine noch das andere passiert, daher die Frage, was man tun kann außer auf das Eine oder Andere warten.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Ob es Sinn macht da jetzt mit einer Leistungsklage "reinzugrätschen" muss jeder selber wissen.

Wie bereits morgen erwähnt, wartet der LB noch die morgige Post ab und geht nächste Woche auf das JC/Aufsicht zu, falls bis dahin keine Klarheit besteht bzw. kein entsprechender Bescheid zugestellt wurde.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Im Falle dieser vorübergehenden Einstellung der Leistungen kann der Betroffene die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anspruch nehmen, um die Fortsetzung der Leistungen gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu fordern.

Also ist Leistungsklage doch der richtige Weg.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.

Hat der LB schon gemacht (s. oben), bisher ist aber nichts gekommen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #21 - 03.01.2025 um 16:20:43
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
Es muss im Falle einer Zahlungseinstellung zwar kein Bescheid erlassen werden, das JC kann die Leistungen aber auch nicht wortlos einstellen, vgl. § 331 Abs. 2 Satz 2 SGB III, es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.


Der Herr Anwalt in dem Link in meinem vorherigen Beitrag ist da anderer Meinung:
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
In Fällen, in denen dem Betroffenen die vorläufige Einstellung der Zahlungen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen sogenannten Realakt....Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.


Hast Du selber mit dem JC gesprochen oder der Leistungsempfänger? Vielleicht ist das JC ja der Meinung die mündliche Begründung würde reichen bzw. sie hätten sie ausreichend mündlich begründet. Ansonsten denke ich dass schon noch zeitnah ein Bescheid kommen wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #22 - 03.01.2025 um 16:30:20
 
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Der Herr Anwalt in dem Link in meinem vorherigen Beitrag ist da anderer Meinung

Na ja, dass das JC die Gründe für die Zahlungseinstellung mitteilen muss, bedeutet nicht, dass es das auch tut, was wir auch aktuell sehen. Bis jetzt ist das also nur ein Realakt ohne jegliche Bescheide.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Hast Du selber mit dem JC gesprochen oder der Leistungsempfänger?

Der Leistungsempfänger.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Vielleicht ist das JC ja der Meinung die mündliche Begründung würde reichen bzw. sie hätten sie ausreichend mündlich begründet.

Das wäre aber sehr... interessant. Jedenfalls wurde das JC bereits nach einem entsprechenden Schreiben gebeten.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Ansonsten denke ich dass schon noch zeitnah ein Bescheid kommen wird.

Das ist die Hoffnung, einen Tag hat die Post ja noch Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #23 - 03.01.2025 um 18:16:19
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
wieso schickt es nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zu?

Das kann ich dir nicht beantworten. Ich habe NUR die Infos, die du hier als Dritter freigibst. Es geht vielleicht nicht um einen Aufhebungsbescheid, wenn der Bewilligungsbescheid schon abschließend war.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
das tut aber wohl kein JC, oder?
Warum nicht? Ich lese, dass das JC anrief und mitteilte, dass es für Januar25 kein Bürgergeld gibt, oder? Das kann das JC durchaus tun, wenn man vorher schon über die Leistungsbewilligung kommunizierte (zB. wegen des online-Studiums).
Das JC muss für gewisse Sachverhalte keinen rechtsmittelfähigen Bescheid versenden. Aber wenn man hier nur Teile und Ahnungen lesen kann, bringt das nicht mal am Montag was.
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.
Ja, darauf setzte ich ja. Ob der LB dir nur teilweise Infos gab, kann ich nicht wissen. Wortlos war offensichtlich nichts. Telefonische Kommunikation ist zulässig und wurde ja genutzt.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
Bist du jetzt also damit einverstanden, dass hier eine Leistungsklage angebracht ist?

Nein ! Überhaupt nicht. Wenn du aber so überzeugt bist, habe ich dir nichts vorzuschreiben.
Außerdem hatte nicht nur ich schon längst empfohlen, das beim JC  persönlich zu klären, zumindest zu versuchen, statt hier mit Leistungsklage zu jonglieren.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf.

In aller Regel sind Bewilligungsbescheide ---vorläufig-- zu erteilen. Und zwar für den jeweiligen BWZ, den Bewilligungszeitraum. Der § 41a SGB II gilt seit 08/2016.

Und ja, der Anwalt hat Recht, denn Dies tritt insbesondere dann auf, wenn der Betroffene die Behörde selbst über relevante Sachverhalte in Kenntnis setzt. Davon gehe ich noch immer aus, nämlich die Info zum online-Studium und evtl. deshalb keine Leistungsberechtigung für bzw. ab Januar.
Der LB soll iaR dem JC erklären/mitwirken, damit weiter und evtl. auch rückwirkend für Januar geleistet wird.
Ganz häufig zB bei evtl. unerlaubter Ortabwesenheit, bei mehrmaligen Nichterscheinen zu Meldeterminen, bei x anderen "Vorkommnissen", die ohne Klage zu klären sind.




Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 461

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #24 - 03.01.2025 um 18:58:23
 
Wenn ich es richtig verstehe wurde ja telefonisch mitgeteilt, dass im Januar keine Zahlung erfolgen wird, auch wenn der Grund nur "vage" angegeben wurde.

Der Bescheid/schriftliche Bestätigung sollte natürlich noch kommen, wenn schon angefordert. Euch ist diesbezüglich bewusst, dass das Jobcenter in den letzten 2 Wochen vermutlich nicht so viel gearbeitet hat?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #25 - 03.01.2025 um 19:09:09
 
Hätte schwören können, dass SimonB § 42b Abs. 4 SGB II geschrieben hatte. Naja, dann hab ich mich wohl verlesen und entschuldige mich für die entstandene Verwirrung.

@SimonB

Sry mein letzter Bezug von SGB II Leistungen liegt 14 Jahre zurück. Darum kann ich da nicht als Praktiker meine Meinung geben. Aber wenn ich die fachlichen Hinweise zu § 41a lese, dann finde ich nicht die Anweisung dass alle Bewilligungsbescheide vorläufig zu erlassen seien. Kannst du mir die Stelle zeigen?

Lese ich "3.3.1 Ursprünglich rechtswidriger vorläufiger Bescheid zugunsten von Berechtigten" dann wird dort erklärt, dass selbst bei rechtwidrigen Bewilligungsbescheiden diese Zurückgenommen werden müssen, was bedeutet dass ein Verwaltungsakt erlassen werden muss.

3.3.3. in der fachlichen Hinweisen zu § 41a spricht sogar von einem Änderungsbescheid in Fällen von rechtmäßigen Bewilligungsbescheiden mit Änderungen zu Ungunsten des Betroffenen.

Also ohne Bescheid kein Geld zahlen?

Zahlungsanweisungen müssen so ca. zum 27. eines Monats storniert werden, damit das Geld nicht spätestens zum letzten Werktag des Monats überwiesen wird.

Das Geld hätte zum 31.12. eingezahlt werden müssen. Heute ist der 3. Januar. Und es ist noch kein Bescheid ergangen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #26 - 03.01.2025 um 19:14:22
 
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Es geht vielleicht nicht um einen Aufhebungsbescheid, wenn der Bewilligungsbescheid schon abschließend war.

Wir drehen uns weiterhin im Kreis. Die Vorläufigkeit der Bewilligung spielt hier keine Rolle, abgesehen davon, dass die Bewilligung - wie schon mehrmals erwähnt - abschließend erfolgte.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Ich lese, dass das JC anrief und mitteilte, dass es für Januar25 kein Bürgergeld gibt, oder? Das kann das JC durchaus tun, wenn man vorher schon über die Leistungsbewilligung kommunizierte (zB. wegen des online-Studiums).

Wie oft hebt ein JC seine Bewilligungsbescheid ausschließlich mündlich per Telefon auf?

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Außerdem hatte nicht nur ich schon längst empfohlen, das beim JC  persönlich zu klären, zumindest zu versuchen, statt hier mit Leistungsklage zu jonglieren.

Ein schriftlicher Bescheid wurde bereits angefordert, das habe ich auch schon mehrmals hier geschrieben, seitdem passiert nichts. Daher ist die Frage: sollte da noch wochenlang nichts kommen, was wäre der passende Rechtsmittel dazu?

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
In aller Regel sind Bewilligungsbescheide ---vorläufig-- zu erteilen. Und zwar für den jeweiligen BWZ, den Bewilligungszeitraum. Der § 41a SGB II gilt seit 08/2016

Du verstehst die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung falsch. Offensichtlich geht es dir darum, dass die Leistungen nicht unendlich, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden. Das ist tatsächlich so, hat aber mit der Vorläufigkeit i.S.d. § 41a SGB II nichts zu tun.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Der LB soll iaR dem JC erklären/mitwirken, damit weiter und evtl. auch rückwirkend für Januar geleistet wird.

Dafür muss doch eine entsprechende Aufforderung vom JC kommen und zwar schriftlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, es ist nichts derart gekommen.

Puncherfaust schrieb am 03.01.2025 um 18:58:23:
Euch ist diesbezüglich bewusst, dass das Jobcenter in den letzten 2 Wochen vermutlich nicht so viel gearbeitet hat?

Das Ganze spielte sich noch vor den ganzen Feiertagen im Dezember ab, ein entsprechendes Schreiben - sollte eins in der Tat versendet worden sein - hätte schon zugestellt werden können.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #27 - 03.01.2025 um 20:06:27
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 19:14:22:
Wir drehen uns weiterhin im Kreis.

Ja, so ist das. Tröpfchenweise liest man hier was und jetzt sogar, dass das Ganze schon vor den Feiertagen war.
Oder ganz auf Anfang:
Wann war das Telefonat und wann hat man einen schriftlichen Bescheid angefordert?
Man konnte ja erst am 30.12. sehen, dass tatsächlich kein Zufluss aufs Konto erfolgte.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 19:14:22:
Wie oft hebt ein JC seine Bewilligungsbescheid ausschließlich mündlich per Telefon auf?

Nie. Es könnte eine "ANHÖRUNG" gewesen sein, danach wäre dann schriftlich zu bescheiden.

Ich sags nochmal: Der LB sollte zeitnah persönlich bei seinem JC vorsprechen, statt wochenlang zu warten und nach Rechtsmitteln zu graben. Wenn es ums Existenzminimum geht, ist ein langer Rechtsweg der falsche.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 19:14:22:
Dafür muss doch eine entsprechende Aufforderung vom JC kommen und zwar schriftlich.

Nein, nochmal: Die muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen. Eine ANHÖRUNG könnte auch mündlich oder fernmündlich erfolgen/erfolgt sein.
Danach sollte ein schriftlicher Bescheid kommen.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #28 - 03.01.2025 um 21:29:41
 
Aras schrieb am 03.01.2025 um 19:09:09:
Das Geld hätte zum 31.12. eingezahlt werden müssen. Heute ist der 3. Januar. Und es ist noch kein Bescheid ergangen.

Eben. Sollte morgen auch keiner per Post kommen, wird er ab nächster Woche mit Nachdruck verlangt werden.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 20:06:27:
danach wäre dann schriftlich zu bescheiden

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 20:06:27:
Danach sollte ein schriftlicher Bescheid kommen

Es muss also einen schriftlichen Bescheid geben. Na schön, dann sind wir wieder ganz am Anfang der Story. Was haben dir meine Nachschub-Tröpfchen gebracht, wenn du zum selben Schluss gekommen bist, mit dem ich den Thread gestartet habe?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #29 - 04.01.2025 um 10:53:59
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 21:29:41:
Es muss also einen schriftlichen Bescheid geben.

Ich schrieb doch: Es KÖNNTE eine Anhörung nach § 24 SGB X gewesen sein. NACH einer tel. Anhörung sollte ein entspr. schriftlicher Bescheid (Entscheidung zum Sachverhalt gem. Anhörung) vom JC kommen.
Lass dir vom LB zuspielen, wann und warum man den LB anrief.

Post vom JC kommt bekanntermaßen oft nicht an. Aber WENN schon ein Schreiben versandt wurde, hat das JC es im PC.
Dann KÖNNTE man sich sogar um den Zugang streiten, auch auf dem Rechtsweg. Bürgergeld ist dann allerdings noch nicht gezahlt.

Ich fasse zusammen: Fehlendes Existenzminimum für Januar kann passieren. Es gibt keinen Anspruch auf lückenlosen und monatlichen regelmäßigen Zufluß aufs Konto.
Wenn man die Ursache nicht kennt, nicht glaubt, nicht versteht, sollte man als LB (evtl. mit Beistand nach § 13(4)SGB X)
- Am Montag persönlich beim JC vorsprechen
- Dort die vorh. Bescheide und den KA von Dezember vorlegen.
- Oder nach Erhalt und Verstehen des JC-Schreibens entscheiden, was weiter zu tun ist.

Ich halte eine Aufsichtsbeschwerde und eine Leistungsklage für nicht zielführend.
Auch ein mit Nachdruck vom JC geforderter schriftlicher und rechtsmittelfähiger Bescheid bringt zeitnah kein Bürgergeld.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #30 - 04.01.2025 um 11:18:56
 
SimonB schrieb am 04.01.2025 um 10:53:59:
Bürgergeld ist dann allerdings noch nicht gezahlt.

Eben. Daher - ich wiederhole es zum X-ten Mal - habe ich von Anfang an gefragt, wie die aktuelle Situation rechtlich zu beurteilen ist, wenn man einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid auf der Hand hat, jedoch weder Geld für Januar auf dem Konto noch jeglichen Aufhebungsbescheid bzw. Mitteilung über die Zahlungseinstellung und deren Gründe.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 10:53:59:
Auch ein mit Nachdruck vom JC geforderter schriftlicher und rechtsmittelfähiger Bescheid bringt zeitnah kein Bürgergeld.

Daher war meine Frage von Anfang an, was wäre das wirksame Rechtsmittel gegen das Vorgehen des JC in der aktuellen Situation, falls - womit wohl zu rechnen ist - vom JC weiterhin keine Rückmeldung kommen soll.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #31 - 04.01.2025 um 12:00:31
 
Wenn ich das hier lese:
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

Wenn Angaben des Leistungempfängers zur Einstellung der Zahlung führten wird da offenbar gar keine Nachfrage mehr kommen sondern nur ein Einstellungsbescheid. Und der hat innerhalb von 2 Monaten zu kommen. Wenn nicht sind die Zahlungen von der Agentur für Arbeit nachzuholen. Wie der Leistungsempfänger bis dahin (oder überhaupt) klar kommen soll steht hier nicht. 
   
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #32 - 04.01.2025 um 13:53:20
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 11:18:56:
wie die aktuelle Situation rechtlich zu beurteilen ist

Ich habe x-mal dargelegt, dass sie aktuelle Situation nicht klar zu bewerten ist, weil keine konkreten Angaben kommen.
Ich habe x-mal empfohlen, am Montag persönlich beim JC ...
und dann je nach aktueller Situation rechtlich vorzugehen.
Nicht nur von mir gab es solche Empfehlungen.
Am Montag könnte ich vielleicht etwas Konkretes empfehlen.


lottchen schrieb am 04.01.2025 um 12:00:31:
Wenn ich das hier lese:

Es wird ja nach wie vor behauptet, es läge ein bestandskräftiger/abschliessender Bewilligungsbescheid für den BWZ bis irgendwann ins Frühjahr 25 vor. Es sei eben KEIN vorläufig ergangener Bewilligungsbescheid
Es wird auch behauptet, der § 41a SGB II spiele hier keine Rolle, also auch nicht i.V.m. § 331 SGB III.




Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #33 - 04.01.2025 um 14:24:20
 
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 12:00:31:
Wie der Leistungsempfänger bis dahin (oder überhaupt) klar kommen soll steht hier nicht. 

Das ist genau die Frage. Angenommen, das JC lässt sich mit dem Einstellungsbescheid einige Wochen Zeit. Wie kann man dagegen vorgehen? Aus der Sicht des LB hat er ja einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid und muss - nach all der Voranalyse hier im Thread - wohl über die Leistungsklage an sein Geld kommen oder zumindest die Gründe für die vorläufige Zahlungseinstellung erfahren.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 13:53:20:
Es wird auch behauptet, der § 41a SGB II spiele hier keine Rolle, also auch nicht i.V.m. § 331 SGB III.

Du verwechselt nunmehr offensichtlich vorläufige Leistungsbewilligung und vorläufige Zahlungseinstellung. § 41a SGB II und § 331 SGB III hängen nicht zusammen; im ersten geht es um die vorläufige Leistungsbewilligung, im zweiten - um die vorläufige Zahlungseinstellung. Die Zahlungen dürfen nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt werden, dabei betrifft dies sowohl abschließend als auch vorläufig (d.h. nach § 41a SGB II) bewilligten Leistungen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #34 - 04.01.2025 um 14:48:33
 
Ich stell mir gerade so vor.

Gab es denn überhaupt ein Schreiben des JC dass beabsichtigt wird die Leistung einzustellen? Wurde eine Anhörung ermöglicht? Und war das Telefonat fest terminiert, oder wurde einfach angerufen nach dem Motto: die Person ist ja arbeitslos und man kann jederzeit anrufen?

Und dann schreibt SimonB dass der VA ja auf dem PC sei und eine Zustellung ggf. in Abrede gestellt werden könnte.

Also ganz ehrlich: Ja, eine Anhörung kann telefonisch erfolgen. Aber ich kann nicht einfach so jemanden anrufen ohne vorher zu klären wann und warum ich anrufe. Da wird der Betroffene ja schlicht überrumpelt. Kann ja sein, dass man gerade unterwegs ist und garnicht weiß welche Rechtsfolgen die Erklärungen haben.

Und die Krönung dass der VA auf dem Rechner vom JC ist, ist größtmöglicher Schwachsinn. Ein VA ist nicht in der Welt nur weil er auf irgendeinem Rechner ist. Er muss dem Betroffenen auch zugegangen sein.

Und dieses Gejammere man könne da beim JC am Montag nachfragen oder die Fachaufsicht einschalten. Also bitte.

Ich würde bei so einem Verhalten des JC direkt zum SG gehen. Einstweilige Anordnung auf Auszahlung der Leistung, hilfsweise als Darlehen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #35 - 04.01.2025 um 15:32:06
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Gab es denn überhaupt ein Schreiben des JC dass beabsichtigt wird die Leistung einzustellen?

Nein, es gab weder ein Anhörungsschreiben noch sonst ein Schreiben, wo das JC diese Absicht geäußert hat.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Wurde eine Anhörung ermöglicht?

Nein, ausser dem einen Telefonat Mitte Dezember.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Und war das Telefonat fest terminiert, oder wurde einfach angerufen nach dem Motto: die Person ist ja arbeitslos und man kann jederzeit anrufen?

Muss ich beim LB nachhaken.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Und die Krönung dass der VA auf dem Rechner vom JC ist, ist größtmöglicher Schwachsinn. Ein VA ist nicht in der Welt nur weil er auf irgendeinem Rechner ist. Er muss dem Betroffenen auch zugegangen sein.

Die Frage ist gerade ja, was passiert mit dem VA - vorausgesetzt es gibt schon einen auf der Welt, sei es nur eine Datei auf einem Rechner in JC - wenn es dem Betroffenen noch nicht bekanntgegeben wurde? Weil gerade solche Situation haben wir hier: vermutlich wurden die Zahlungen nicht nur vorläufig eingestellt, sondern der Bewilligungsbescheid aufgehoben, jedoch gibt es keinen entsprechenden Bescheid, wo genau dargelegt worden wäre, was Sache ist und warum.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Und dieses Gejammere man könne da beim JC am Montag nachfragen oder die Fachaufsicht einschalten.

Na ja, der Punkt mit der Aufsichtsbeschwerde kommt aus dem Gesetzkommentar. Den finde ich gar nicht so sinnlos, allerdings nur wenn die Klärung durch die Aufsichtsbehörde und eine Rückmeldung - wenn auch negative - zügig erfolgt.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Ich würde bei so einem Verhalten des JC direkt zum SG gehen.

Sehe ich auch so. Jedenfalls besteht es hier kein Zusatzkostenrisiko, auch wenn der Sozialrichter den Eilantrag/die Leistungsklage warum auch immer als für nicht statthaft erklärt.

@Aras, check PN Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #36 - 04.01.2025 um 17:49:57
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 14:24:20:
Das ist genau die Frage.

Der Gesetzgeber sagt natürlich nicht, wie man ohne Bürgergeld klarkommen soll.
Wenn der Bewilligungsbescheid, der bis Frühjahr 25 gilt, nicht vorläufig, sondern abschließend erging, kann es trotzdem für/ab Januar eine vorläufige Leistungseinstellung geben. Ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 15:32:06:
ausser dem einen Telefonat Mitte Dezember.
Danke, Mitte Dezember war die vermeintliche Anhörung. Dann kann es gut und gern noch dauern, bis ein schriftlicher Bescheid kommt. Evtl. konnte darüber ein SB nicht sofort allein entscheiden.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 15:32:06:
Die Frage ist gerade ja, was passiert mit dem VA 

Man findet Schreiben, die an LB versendet wurden, auch bei der persönlichen Vorsprache. Die Mitarbeiter am Empfang können iaR  mit der BG-Nr die Historie des LB im PC einsehen. Das schaffen die.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 15:32:06:
Weil gerade solche Situation haben wir hier: vermutlich wurden die Zahlungen nicht nur vorläufig eingestellt, sondern der Bewilligungsbescheid aufgehoben,
Was denn jetzt? Vermutlich ODER diese unkonkrete Situation.
Wenn der Bew.-Bescheid aufgehoben wurde, wäre evtl. gar keine Anhörung erforderlich. Fragt sich aber, warum hat das JC  sonst noch den LB Mitte Dez. angerufen, wenn es nicht um das online-Studium und seine Entscheidung ging.
Dann sollte demnächst ein schriftlicher Aufhebungsbescheid (evtl. sogar ein Erstattungs-und Rückforderungsbescheid) kommen, gegen den man 
-Widerspruch innerhalb 1 Monat erheben kann
-gleichzeitig Antrag auf ER beim SG stellen kann.
-Oder sich daraus ergibt, dass der Bescheid zu Recht erging.

Es ist richtig, dass kein Zusatzkostenrisiko besteht, wenn man diesen Sachverhalt dem SG in Form einer Leistungsklage vorlegt.
Es besteht auch kein solches Risiko, wenn man beim SG in der Rechtsantragstelle den Sachverhalt erläutert und nach dem richtigen Rechtsmittel fragt. Die Rechtspfleger dort schaffen das.

Wurde alles längst empfohlen.

Es ist kein Schwachsinn, dass ein Schreiben im PC des JC sichtbar ist, iaR auch gleichzeitig in den Versand ging und es trotzdem nicht beim LB ankam. Kommt ja oft was weg vom JC.
Es ist auch kein Gejammere, dass man früher als bei der Vorsprache beim JC nicht erfahren wird, warum kein Bürgergeld für/ab Januar gezahlt wurde.
Ein Antrag auf ER mit solch dünner Munition ist wahrscheinlich nicht erfolgreich.
Die Munition ist hier lediglich der Kontoauszug ohne Zufluss von Bürgergeld und ein älterer Bewilligungsbescheid gültig bis zum Frühjahr.

Ansonsten könnt ihr beide ja per PN ausmachen, was zu tun ist.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #37 - 04.01.2025 um 19:54:59
 
Ich finde das ziemlich einfach: Wenn der Leistungsempfänger nicht damit einverstanden ist, dass die Zahlung eingestellt wird (er dem, was ihm im Telefonat mitgeteilt wurde nicht zustimmt, er der Meinung ist, dass ihm die Zahlung weiterhin zusteht) dann schnellstmöglich Leistungsklage einreichen. Bleibt einem ja nichts anderes übrig. Außer vielleicht zum Sozialamt zu gehen und dort um Unterstützung zu bitten. Da wird dann wieder die Preisfrage sein, ob die sich für zuständig erachten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #38 - 04.01.2025 um 19:59:07
 
Jetzt wird schon empfohlen vermutete aber zurückgehaltene Bescheide vom JC abzuholen...
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #39 - 04.01.2025 um 20:12:44
 
SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Wenn der Bewilligungsbescheid, der bis Frühjahr 25 gilt, nicht vorläufig, sondern abschließend erging, kann es trotzdem für/ab Januar eine vorläufige Leistungseinstellung geben.

Natürlich, die Vorläufigkeit der Bewilligung spielt hierbei jedoch keine Rolle; das JC kann sowohl abschließend als auch vorläufig bewilligte Leistungen vorläufig einstellen.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 

Ja, für die Leistungseinstellung ist kein Bescheid erforderlich, jedoch müssen die Gründe dem LB mitgeteilt werden.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Dann kann es gut und gern noch dauern, bis ein schriftlicher Bescheid kommt.

Natürlich kann es dauern. Daher war auch meine ursprüngliche Frage, was man dagegen vornehmen kann, falls die Zögerlichkeit des JC etwas länger dauern sollte und es überhaupt noch kein Bescheid auf die Welt gebracht wurde (nicht mal aufm PC des SB).

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Vermutlich ODER diese unkonkrete Situation.

Wenn alles klar gewesen wäre, hätte man nichts vermuten müssen und diesen Thread auch nicht gegeben.

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 19:54:59:
ch finde das ziemlich einfach: Wenn der Leistungsempfänger nicht damit einverstanden ist, dass die Zahlung eingestellt wird (er dem, was ihm im Telefonat mitgeteilt wurde nicht zustimmt, er der Meinung ist, dass ihm die Zahlung weiterhin zusteht) dann schnellstmöglich Leistungsklage einreichen.

Ok, du bist also auch für die Leistungsklage. Danke!

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 19:54:59:
Außer vielleicht zum Sozialamt zu gehen und dort um Unterstützung zu bitten. Da wird dann wieder die Preisfrage sein, ob die sich für zuständig erachten.

Sollte tatsächlich das Online-Studium der Grund sein, schneiden SGB XII-Leistungen leider ebenfalls aus, vgl. § 22 SGB XII.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #40 - 04.01.2025 um 20:42:24
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 14:24:20:
Das ist genau die Frage. Angenommen, das JC lässt sich mit dem Einstellungsbescheid einige Wochen Zeit. Wie kann man dagegen vorgehen?

Da die 2 Monate Zeit dafür haben bevor sie ggf. rückwirkend zahlen müssen - zur Zeit gar nicht.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 20:12:44:
Sollte tatsächlich das Online-Studium der Grund sein, schneiden SGB XII-Leistungen leider ebenfalls aus, vgl. § 22 SGB XII

Dann wäre es vielleicht sinnvoll das Online-Studium sofort zu beenden. Oder wenn es ein Vollhzeit-Studium ist Bafög beantragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #41 - 04.01.2025 um 20:51:44
 
Liebe Leute,

zuerst frohes neues Jahr, Glückauf 2025 und Danke, das es Euch gibt. Danke für Eure so wichitge Arbeit hier.

Aber in diesem Fall Sorry, falsches Forum.
Sorry, Ihr stochert alle im Nebel mit null Wissen über SGB II.

Das ganze ist ein SGB- und SGG-Problem. Bis auf die ausländerechtliche Frage, wie sich die Studien-Aufnahme auf den Aufenthaltstitel des hier Problem-Habenden auswirkt, ob sie das überhaupt tut.

Als Andere geht in die tiefsten Untiefen der SGBs und des BAföG. Den Teil bitte in dem von mir als selbst im Bürgergeld befindlichen  immer empfohlenen Forums

https://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=3

Vertiefende Infos am kompetentesten bei

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen.html

und zum BAföG bei

https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/list.php?1

Das Ding hier ist, der Problemhabende hat im Moment seiner Einschreibung (oder mit Semesterbeginn ???) per Gesetz laut § 7 Abs. 5 S. 1 seinen Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe verloren.

"(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Studium ist dieser Fall. Das gilt auch dann, wenn man die Anspruchsvoraussetzungen für BAföG nicht erfüllt und deshalb keinen Anspruch darauf hat. Also auch für ausländische Menschen von ausserhalb der EU.

Dann bleibt nur Elternunterhalt, Stipendium oder Jobben. Was man als Studi nur an 140 ganzen Tagen oder 280 halben Tagen im Jahr darf.

Da der Anspruch per Gesetz wegfällt, bedarf es für das Bürgergeld keines Aufhebungsbescheides. Damit laufen auch alle Eure Tips über Rechtsmittel dagegen ins Leere.

Die einzige von Euch beantwortbare Frage ist, ob der Problemhabende fürs Studium eine Studi-Aufenthalterlaubnis braucht, dafür ausreisen muss und ein neues Visum zum Studieren beantragen muss, dann mit der Sicherung des Lebensunterhaltes, Deutsch C1 bis C2 und Zulassung der Uni. Oder ob er seine bisherige AE ohne Ausreise ändern lassen muss oder ob das auch einfach so mit seiner bisherigen AE geht. Falls ich nix überlesen habe, kennen wir die nicht.

Ergänzend, beim BAföG gibts ein paar seltene Ausnahmen, die Studium mit Bürgergeld ermöglichen:

https://www.studis-online.de/studienfinanzierung/buergergeld.php
https://www.buergergeld.org/auszubildende-schueler-studenten/
https://jugend.dgb.de/studium/faq-studierende/++co++e5281774-262d-11ee-8739-001a
4a16011a
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-im-studium-nur-unter-diesen-vorausse...

Infos für BAföG für Ausländische:
https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/_doc...

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__8.html
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg-fuer-auslaender/

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #42 - 04.01.2025 um 20:59:34
 
Solange man nicht weiß was für eine Art Online-Studium das ist (Vollzeit oder nicht, mit Immatrikulation, nur ein einzelnder Kurs...) kann man nix dazu sagen inwieweit ein Bürgergeldanspruch bestehen könnte.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #43 - 04.01.2025 um 21:11:25
 
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:59:34:
inwieweit ein Bürgergeldanspruch bestehen könnte.


Genau deshalb kann diese Frage nur im Bürgergeld- und im BAföG-Forum sachkundig beantwortet werden.

Meines Wissens nach ist die Differenzierung zwischen
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:59:34:
Vollzeit oder nicht, mit Immatrikulation, nur ein einzelnder Kurs...

irrelevalant. Sobald man die Uni betritt, persönlich oder virtuell, ists vorbei mit Bürgergeld.

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:59:34:
was für eine Art Online-Studium das ist

- Das sagt ja das JC deutlich:
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Der Leistungsempfänger mach ein Online-Studium und solle sich nun laut JC-Mitarbeiter am Telefon entscheiden, ob dieses aufgegeben wird oder die JC-Leistungen eingestellt werden. 


Das JC hat da null Ermessensspielraum.
Tut mir leid für den Problemhabenden. Aber das sind halt die deutschen Gesetze.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #44 - 04.01.2025 um 21:24:13
 
Ausländer verstehen unter einem "Studium" oft etwas anderes als unsereins. Oft genug selber erlebt. Daher die Nachfrage.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #45 - 04.01.2025 um 23:16:11
 
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:42:24:
Da die 2 Monate Zeit dafür haben bevor sie ggf. rückwirkend zahlen müssen - zur Zeit gar nicht.

Na ja, so ist es auch nicht, s. Gesetzkommentar in der Antwort #14. Auch § 331 SGB III ist keine carte blanche für die JC um zwei Monate lang von sich nicht hören lassen zu dürfen. Die Zahlungseinstellung ist ein Realakt, dem man mit einer Leistungsklage entgegenwirken kann, solange da zumindest kein entsprechender Aufhebungsbescheid erlassen und dem LB zugestellt worden ist.

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:42:24:
Oder wenn es ein Vollhzeit-Studium ist Bafög beantragen.

Es handelt sich um ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni.

Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 20:51:44:
Das Ding hier ist, der Problemhabende hat im Moment seiner Einschreibung (oder mit Semesterbeginn ???) per Gesetz laut § 7 Abs. 5 S. 1 seinen Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe verloren.

"(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Studium ist dieser Fall. Das gilt auch dann, wenn man die Anspruchsvoraussetzungen für BAföG nicht erfüllt und deshalb keinen Anspruch darauf hat. Also auch für ausländische Menschen von ausserhalb der EU.

Na ja, in § 7 Abs. 5 SGB II ist die Rede von einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni ist aber grundsätzlich nicht förderungsfähig (da Auslands-Uni, vgl. § 5 BAföG) daher trifft hier auch § 7 Abs. 5 SGB II nicht zu, vgl. Harald Thomés SGB II-Folien (S. 18):
Zitat:
Der SGB II-Ausschluss besteht bei Studierenden nur bei förderfähiger Ausbildung nach BAföG. Keine BAföG-Förderfähigkeit besteht bei folgenden Fallgruppen:
• im Urlaubssemester
• im Teilzeitstudium
• bei berufs- und ausbildungsbegleitenden Hochschulen, ohne BAföG-Anspruch
• Promotionsstudiengänge

Das bedeutet: In diesen Fällen besteht ein SGB II-Anspruch!


Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 20:51:44:
Da der Anspruch per Gesetz wegfällt, bedarf es für das Bürgergeld keines Aufhebungsbescheides.

Doch. Wenn es bisher einen Bewilligungsbescheid bereits gab (was hier der Fall ist) und die Voraussetzungen für Leistungsbezug nunmehr entfallen sein sollen, muss ein entsprechender Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen werden, der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufhebt (außer die Wegfallgründe und der Ablauf des BZW fallen zufälligerweise auf einen Tag zusammen oder die Wegfallgründe treten nach Ablauf des BWZ auf). Ohne einen solchen Aufhebungsbescheid kann das JC die Leistungsgewährung nicht einfach einstellen.

Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 20:51:44:
Die einzige von Euch beantwortbare Frage ist, ob der Problemhabende fürs Studium eine Studi-Aufenthalterlaubnis braucht, dafür ausreisen muss und ein neues Visum zum Studieren beantragen muss, dann mit der Sicherung des Lebensunterhaltes, Deutsch C1 bis C2 und Zulassung der Uni. 

Die Frage der Aufenthaltserlaubnis stellt sich nicht, da der LB gerade eine AE zum vorübergehenden Schutz besitzt, die noch bis März 2026 gilt. Er muss also auch nicht auf eine AE nach § 16b AufenthG wechseln.

Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 21:11:25:
Sobald man die Uni betritt, persönlich oder virtuell, ists vorbei mit Bürgergeld.

So pauschal ist der Ausschluss auch nicht, s. bspw. die oben zitierten SGB II-Folien von Harald Thomé.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #46 - 04.01.2025 um 23:59:17
 
Zum Thema "Studium ukrainischer Staatsbürger" (von einem solchen reden wir doch?):
https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/hinweise-fu...
Letzter Abschnitt.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 05.01.2025 um 00:21:09 von lottchen »  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #47 - 05.01.2025 um 00:06:49
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 23:16:11:
Es handelt sich um ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni.


Ist ein Studium an einer ukrainischen Uni überhaupt förderfähig?
Und woher weiß man, dass es ein Vollzeit-Studium wäre?
Und wie hat das JC davon erfahren?

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 23:16:11:
Na ja, in § 7 Abs. 5 SGB II ist die Rede von einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni ist aber grundsätzlich nicht förderungsfähig (da Auslands-Uni, vgl. § 5 BAföG) daher trifft hier auch § 7 Abs. 5 SGB II nicht zu, vgl. Harald Thomés SGB II-Folien (S. 18):


https://www.bafoeg-rechner.de/auslandsbafoeg/
Wenn ich das hier lese, wäre es nur förderfähig, wenn das Studium eine Regelstudiendauer von einem Jahr hätte.

Nachtrag:
Lottchen, da hast du ja was ganz feines gefunden Smiley. Topp!
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #48 - 05.01.2025 um 00:30:04
 
Interessant wäre jetzt wieder, wenn der Leistungsempfänger sein Online-Studium nach Einreise nicht weitergeführt, sondern erst begonnen hätte. Davon wäre dann wieder keine Rede in dem von mir verlinkten Artikel.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #49 - 05.01.2025 um 01:54:41
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 23:16:11:
Ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni 


DAS ist aber ein grundsätzlich anderer Sachverhalt, von dem erst jetzt berichtet wird. Ohne diese extra späte Info muss man davon ausgehen, dass es sich um ein Studium an einer deutschen Uni handelt.

So wird das erst recht zu einem Beratungsfall in den beiden von mir angegebenen SGB- und BAföG-Foren.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 23:16:11:
muss ein entsprechender Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen werden


Der aber nur den durch Gesetz schon entstandenen Wegfall des Anspruches schriftlich dokumentiert. Ist so ähnlich wie der Wegfall des SGB-II- /SGB XII - Anspruchs im Erbfall von genügender Höhe. Der Ansruch erlischt in der Sekunde des Todes des Erblassers, nicht erst nach Zustellung des Aufhebungsbescheides.

Aber das kann nur im SGB II - Forum in ausreichender Sachkunde erörtert werden.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 23:16:11:
Die Frage der Aufenthaltserlaubnis stellt sich nicht, da der LB gerade eine AE zum vorübergehenden Schutz besitzt, die noch bis März 2026 gilt. Er muss also auch nicht auf eine AE nach § 16b AufenthG wechseln.


Sicher? Was sagen die Fachmenschen dazu? ich hab davon null Ahnung und frage deshalb.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #50 - 05.01.2025 um 11:10:02
 
Aras schrieb am 05.01.2025 um 00:06:49:
Ist ein Studium an einer ukrainischen Uni überhaupt förderfähig?

Nein.

Aras schrieb am 05.01.2025 um 00:06:49:
Und woher weiß man, dass es ein Vollzeit-Studium wäre?

Kommt darauf an, was man unter einem Vollzeit-Studium versteht, v.a. in Bezug auf ausländische Unis bzw. Lehrpläne.

Aras schrieb am 05.01.2025 um 00:06:49:
Und wie hat das JC davon erfahren?

Wohl in einem Beratungsgespräch durch den persönlichen Berater herausgefunden.

Aras schrieb am 05.01.2025 um 00:06:49:
https://www.bafoeg-rechner.de/auslandsbafoeg/
Wenn ich das hier lese, wäre es nur förderfähig, wenn das Studium eine Regelstudiendauer von einem Jahr hätte.

Studiendauer ist nur eine der Fördervoraussetzungen, jedoch nicht die ausschlaggebende in dem Fall. Ein Studium an einer ukrainischen Hochschule ist deswegen nicht förderungsfähig, weil es nicht die Voraussetzungen von § 5 BAföG genügt.

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 23:59:17:
Zum Thema "Studium ukrainischer Staatsbürger" (von einem solchen reden wir doch?):
https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/hinweise-fu....
Letzter Abschnitt.

lottchen schrieb am 05.01.2025 um 00:30:04:
Interessant wäre jetzt wieder, wenn der Leistungsempfänger sein Online-Studium nach Einreise nicht weitergeführt, sondern erst begonnen hätte. Davon wäre dann wieder keine Rede in dem von mir verlinkten Artikel.

Genau. Das BMBF schreibt zwar von einem Fall, wo das Studium bereits in der Ukraine und vor der Flucht nach Deutschland begonnen wurde, dies bedeutet aber nicht, dass wenn ein Geflüchtete ein Online-Studium erst nach der Flucht aufnimmt, er automatisch von den SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist. Es ist zwar schön, dass das BMBF sich Sorgen darüber macht, jedoch erblicke ich nicht, auf welche Rechtsgrundlage es sich dabei stützt. Hier schreibt das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau, dass ein Studium an einer ukrainischen Uni nicht gefördert werden kann, und die sind ja für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen für UA-Hochschulen bundesweit zuständige Stelle.

Fred Dust schrieb am 05.01.2025 um 01:54:41:
Der aber nur den durch Gesetz schon entstandenen Wegfall des Anspruches schriftlich dokumentiert. Ist so ähnlich wie der Wegfall des SGB-II- /SGB XII - Anspruchs im Erbfall von genügender Höhe. Der Ansruch erlischt in der Sekunde des Todes des Erblassers, nicht erst nach Zustellung des Aufhebungsbescheides.

Der Anspruch schon, nicht jedoch der Bewilligungsbescheid. Dieser bleibt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X weiterhin gültig bis  er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Leistungsgewährung einfach so auslaufen zu lassen ohne einen entsprechenden Aufhebungsbescheid würde gegen das Rechtssicherheitsprinzip verstoßen.

Fred Dust schrieb am 05.01.2025 um 01:54:41:
Sicher?

Ja. Wozu muss er denn auf eine andere AE umsteigen, wenn sein (Haupt-)aufenthaltszweck in DE weiterhin der vorübergehende Schutz bleibt? Auch wird keine deutsche AE für ein Online-Studium außerhalb Deutschlands erteilt. Die Frage des Aufenthaltsrechts sollen wir hier also lieber gar nicht anfassen, die Lage ist schon kompliziert genug...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #51 - 05.01.2025 um 11:20:01
 
Fred Dust schrieb am 05.01.2025 um 01:54:41:
DAS ist aber ein grundsätzlich anderer Sachverhalt, von dem erst jetzt berichtet wird. Ohne diese extra späte Info muss man davon ausgehen, dass es sich um ein Studium an einer deutschen Uni handelt.

Das ist doch der Pudels Kern. Lottchen hat da ganz gut in die Wunde gestochert. Ich würde jetzt das Online-Studium, dessen Umfang in Semesterwochenstunden, dessen Dauer und dessen Standort wir nicht kennen eben nicht pauschal als leistungsausschließend kategorisieren.

Das hat aber ggf. das Jobcenter pflichtwidrig getan. Wenn diese also - wie SimonB mehrfach angedeutet hat - ein simples Telefonat als Anhörung und Grundlage nimmt um die Leistungen abzulehnen, dann zeugt das nur von dem pflichtwidrigen Amtshandeln des JC-Mitarbeiters. Da hilft auch nix, dass das JC den VA auf ihrem PC hat und am Sankt Nimmerleinstag zu erwarten sei, denn das ist ja wieder pflichtwidriges Verhalten.

Darum fragte ich ja auch wie dieses Telefonat zustande kam. Nur weil ich vielleicht eine Telefonnummer gegeben habe, ist es keine Einladung mich zu jeder Zeit anzurufen um ad hoc und für mich unvorbereitet Anhörungen durchzuführen.
Da muss man wohl echt das machen was in diesen ELo-Boards propagiert wird und dem JC erklären, dass man die Handynummer löschen möge und in Zukunft alles schriftlich erfolgt, sofern man nicht persönlich eingeladen wird und mit einem Beistand und Zeugen beim JC vorspricht.

Zitat:
Ich bin nach Deutschland geflohen. Wie kann ich mein Onlinestudium an einer ukrainischen Hochschule finanzieren?

Ein digitales Studium an einer ukrainischen Hochschule ist nach deutschem Recht kein förderungsfähiges Fernstudium, und auch kein Auslandsstudium, weil dies eine Studiengangskooperation mit einer deutschen Hochschule erfordern würde (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG).
Daher fällt BAföG als Finanzierungsmöglichkeit aus (vgl. auch hier).


https://www.wb-fernstudium.de/magazin/ratgeber/finanzierung/fernstudium-mit-buer...

Link geht ja dann zu der Seite das von Lottchen schon verlinkt wurde.

Schlussendlich ist es ein Trauerspiel.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #52 - 05.01.2025 um 11:28:52
 
Fred Dust schrieb am 05.01.2025 um 01:54:41:
DAS ist aber ein grundsätzlich anderer Sachverhalt, von dem erst jetzt berichtet wird

Genau. Wäre diese Info nicht erst in #45 verraten worden, hätte man sich diesen Thread fast komplett ersparen können.
Man müsste gar nicht in irgendwelche Tiefen des SGB und SGG eintauchen und erst recht nicht in x Foren suchen oder fragen, wie du das nun noch immer vorschlägst.

Dass es ein online-Studium an einer Uni im Ausland ist, hat der TE garantiert schon bei seiner 1. Frage gewusst. Das JC auch.
Dass die Voraussetzungen nach § 7 SGB II nicht vorliegen, hatte ich vermutet.
Dass man den Aufhebungsbescheid (evtl. sogar Erstattungs-und Rückforderungsbescheid) erst haben und lesen und verstehen muss, ist selbstverständlich. Das haben andere User längst auch empfohlen.

Richtig ist, dass dieser und andere ukrainische Geflüchtete keine andere AE benötigen, sondern die nach § 24 AufenthG  weiterhin gilt.
Er muss sich um anderes Einkommen bemühen.
Er hat ganz sicher eine Arbeitserlaubnis.
Bis ein uU trotzdem angestrengter Rechtsstreit entschieden wird, gibt es kein Bürgergeld und keine Sozialhilfe.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #53 - 05.01.2025 um 11:35:22
 
SimonB schrieb am 05.01.2025 um 11:28:52:
Genau. Wäre diese Info nicht erst in #45 verraten worden, hätte man sich diesen Thread fast komplett ersparen können.

Fazit: Forum schließen, weil alle Fragen kann man sich mit eigener Recherche beantworten.

Laut lachend

SimonB schrieb am 05.01.2025 um 11:28:52:
Dass es ein online-Studium an einer Uni im Ausland ist, hat der TE garantiert schon bei seiner 1. Frage gewusst. Das JC auch.

Wenn das JC das weiß, warum wurden dann die Leistungen gestoppt?

SimonB schrieb am 05.01.2025 um 11:28:52:
Bis ein uU trotzdem angestrengter Rechtsstreit entschieden wird, gibt es kein Bürgergeld und keine Sozialhilfe.


Richtig: Einstweilige Anordnung beim SG beantragen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.808

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #54 - 05.01.2025 um 19:15:39
 
Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:35:22:
Fazit: Forum schließen, weil alle Fragen kann man sich mit eigener Recherche beantworten.

Laut lachend


Nein, aber vielleicht Fazit: Für den Sachverhalt relevante Umstände im Eröffnungsbeitrag mitteilen.
Das halte auch ich persönlich für ebenso zweckdienlich, wie es  Dein Lieblingsprügelopfer offenbar tut. Nützt dann der Übersichtlichkeit und der Stringenz... Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Die Regeln des deutschen Aufenthaltsrechts haben ihre Grundlagen nicht im Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #55 - 06.01.2025 um 09:13:35
 
SimonB schrieb am 05.01.2025 um 11:28:52:
Er muss sich um anderes Einkommen bemühen.

Laut meinem letzten Link muss er das nicht. Wenn er sein Studium bereits vor Einreise nach D begonnen hat (wurde von dim4ik noch nicht wirklich bestätigt).
Betreiben Geflüchtete aus der Ukraine ihr dortiges Studium an einer ukrainischen Hochschule online weiter, ist ein Bezug von BAföG nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Gleiches gilt für Geflüchtete, die von den Hochschulen als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben werden, ohne mit Blick auf ein konkretes Ausbildungsziel im Sinne eines Abschlusses zu studieren. Ein Bezug von BAföG ist erst mit ordentlicher Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang möglich. Die genannten Fallkonstellationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihre Weisungen zu § 74 SGB II aufgenommen.


Das heißt das Jobcenter müsste wissen dass es die Zahlungen nicht einstellen durfte. Oder uns fehlen hier noch fallrelevante Fakten.... 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #56 - 06.01.2025 um 11:01:29
 
lottchen schrieb am 06.01.2025 um 09:13:35:
Laut meinem letzten Link muss er das nicht
Zumindest aber, bis Bürgergeld wieder zufließt.
Wenn und falls und ab wann usw.
Das ist nur weiteres Stochern im Nebel. Bis eine  Leistungsberechtigung festgestellt wird, muss er sich um anderes  Einkommen bemühen. Oder vom Vermögen leben.

Es besteht jedoch die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II
Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sein (die wir nur ansatzweise kennen).




Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #57 - 06.01.2025 um 11:17:26
 
@SimonB
SimonB schrieb am 06.01.2025 um 11:01:29:
Zumindest aber, bis Bürgergeld wieder zufließt.
Wenn und falls und ab wann usw.
Das ist nur weiteres Stochern im Nebel. Bis eine  Leistungsberechtigung festgestellt wird, muss er sich um anderes  Einkommen bemühen. Oder vom Vermögen leben.

Klingt wie Hohn ggü. dem Elo. Laut letztem Bewilligungsbescheid besteht eine Leistungsberechtigung.
Es gibt bestimmt Gründe, warum die betroffene Person Elo ist. Das so darzustellen, dass der Elo vom Vermögen zehren soll, von dem du nicht mal weißt ob dieses besteht, ist makaber. Dass der Elo jetzt sich irgendeine Erwerbstätigkeit suchen soll um seinen Lebensunterhalt zu sichern um nicht zu verhungern, wirkt menschenverachtend. Morgen wird dem Betroffnenen dann zu Last gelegt, dass dieser doch jetzt einen Niedriglohnjob hat und doch diesen weiter ausüben kann und falls man den Job aufgeben will ohne eine Anschlussbeschäftigung, dann eine 30% Sanktion reingewürgt bekommt. Und falls man dann einwendet, dass man den schlechten Job nur angenommen hat, um zu überleben, und man andere Jobs haben will, dann wendet das JC ein, dass man ja offensichtlich fähig ist diesen einen schlechten Job ausgeübt hat und darum auch in andere schlechte Jobs vermittelt werden kann.

Super Ratschläge.

Steine statt Brot.

@T.P.2013

Mein "Lieblingsprügelopfer" hat den Fokus auf unwichtige Aspekte gelegt, und Sachen problematisiert, die nicht problematisch waren (vorläufiger Bewilligigungsbescheid).
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #58 - 06.01.2025 um 11:34:42
 
3 Möglichkeiten Stand heute, die mir einfallen:
a) Mit dem JC nochmal reden, Situation incl. Rechtslage erklären und um Wiederaufnahme der Zahlungen bitten (und die Klage androhen).
b) Klage einreichen
c) Studium sofort beenden und das dem JC mitteilen

Wir waren bei dem Telefonat nicht dabei. Möglicherweise wollte der Mitarbeiter vom JC seinen Job machen und dem Leistungsempfänger eine Weiterbildung oder einen Job vermitteln und der hat dann gesagt: "Nö, geht nicht, ich studiere doch online, ich habe keine Zeit für sowas." Dass die dann "not amused" sind ist doch auch klar. Trotzdem sollten die dann mal einen Blick in ihre Vorschriften werfen. Möglicherweise ist der Leistungsempfänger dann in dieser Abteilung auch falsch "betreut".
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #59 - 06.01.2025 um 11:44:56
 
@lottchen
Sehe ich auch so.

lottchen schrieb am 06.01.2025 um 11:34:42:
Nö, geht nicht, ich studiere doch online, ich habe keine Zeit für sowas.


Da würde ich auch stutzig werden, und den Aufhebungsbescheid rausschicken mit der Begründung dass die Betroffene im Telefonat erklärt hat, nicht dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und dadurch den Anspruch auf ALG II zu verlieren. Die Zahlung stoppt man dann zum nächsten Monat und wandelt das überschüssige Geld als zinsloses Darlehen um, dass man bitte zeitnah zurückzahlen soll. Und dann kann der Betroffene immernoch sich Rechtsbeistand holen, ohne direkt vor dem existenziellem Nichts zu stehen und ggf. gezwungen zu sein sofort zum SG zu laufen.

Naja, warten wir mal ab was dim4ik zu berichten hat.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #60 - 06.01.2025 um 12:01:09
 
Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:20:01:
Darum fragte ich ja auch wie dieses Telefonat zustande kam. Nur weil ich vielleicht eine Telefonnummer gegeben habe, ist es keine Einladung mich zu jeder Zeit anzurufen um ad hoc und für mich unvorbereitet Anhörungen durchzuführen.

Habe gerade mit dem LB gesprochen und einige Punkte klären können. Der Anruf war nicht vom JC, sondern von der AA, die dem LB mit den Bewerbungsunterlagen parallel unterstützt; in diesem Telefonat wurde von der AA u.a. auch das Thema Einstellung von Leistungen durch das JC angesprochen, daher kam der LB durcheinander. Ein paar Tage davor hat der LB mit seinem JC-Berater gesprochen und mitgeteilt, dass er jetzt das Online-Studium an der UA-Uni begonnen hat. Daraufhin hat das JC per Email ihm formlos geschrieben, dass der LB ab Januar aufgrund des Online-Studiums nun nicht mehr im Leistungsbezug sein wird. Auch wenn es bloß eine Email war, gibt es nun doch eine Art Verwaltungsakt und somit auch einen Anknüpfungspunkt, mit dem man zum SG laufen kann und schon mal einen Eilantrag stellen kann bis der vom LB angeforderte Einstellungs-/Aufhebungsbescheid per Post kommt.

SimonB schrieb am 05.01.2025 um 11:28:52:
Wäre diese Info nicht erst in #45 verraten worden, hätte man sich diesen Thread fast komplett ersparen können.

Wäre diese Info relevant, hätte man gleich die entsprechenden Fragen stellen können, dann hätte ich es auch beim LB nachgehakt. Stattdessen sind wir in die Tiefen der Vorläufigkeit der JC-Bescheide getaucht, die es hier gar nicht gab.

Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:35:22:
Fazit: Forum schließen, weil alle Fragen kann man sich mit eigener Recherche beantworten.

Eben! Smiley

Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:35:22:
Richtig: Einstweilige Anordnung beim SG beantragen.

Nach den jüngsten Erkenntnissen ist es jetzt definitiv der richtige Weg, danke!

lottchen schrieb am 06.01.2025 um 09:13:35:
Laut meinem letzten Link muss er das nicht. Wenn er sein Studium bereits vor Einreise nach D begonnen hat (wurde von dim4ik noch nicht wirklich bestätigt).
Betreiben Geflüchtete aus der Ukraine ihr dortiges Studium an einer ukrainischen Hochschule online weiter, ist ein Bezug von BAföG nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II. Gleiches gilt für Geflüchtete, die von den Hochschulen als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben werden, ohne mit Blick auf ein konkretes Ausbildungsziel im Sinne eines Abschlusses zu studieren. Ein Bezug von BAföG ist erst mit ordentlicher Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang möglich. Die genannten Fallkonstellationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihre Weisungen zu § 74 SGB II aufgenommen.

Das Studium wurde erst nach der Flucht nach DE begonnen. Jedoch verstehe ich die Logik des Bundesbildungsministeriums nicht. Wo steht es in BAföG bzw. SGB II, dass wenn das Studium bereits in der Ukraine vor der Flucht betrieben wurde, man zwar kein BAföG, aber dafür SGB II-Leistungen bekommt? In § 7 Abs. 5 SGB II steht ja nur, dass wenn das Studium nach BAföG förderungsfähig ist, gibt es auch keine (regulären) SGB II-Leistungen. Wovon leitet das Bundesbildungsministerium dies ab? Ich verstehe § 7 Abs. 5 SGB II so, dass es lediglich darauf ankommt, ob das Studium förderungsfähig nach BAföG ist, und nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums, oder täusche ich mich?

SimonB schrieb am 06.01.2025 um 11:01:29:
a, wenn die Voraussetzungen erfüllt sein (die wir nur ansatzweise kennen).

Die Voraussetzungen sind erfüllt und es gibt sogar einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid darüber, der noch einige Monate fortgilt. Ausser diesem Bescheid gibt es - wie ich es erst heute erfahren habe - nur noch die Email vom JC, aber keinen anderen Einstellungs-/Aufhebungsbescheid. Ursrünglich wollte ich aber wissen, wie die Lage rechtlich gesehen beurteilt wird, wenn es nicht mal die JC-Email gegeben hatte.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 06.01.2025 um 12:14:07 von dim4ik »  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #61 - 06.01.2025 um 12:53:30
 
dim4ik schrieb am 06.01.2025 um 12:01:09:
Das Studium wurde erst nach der Flucht nach DE begonnen. Jedoch verstehe ich die Logik des Bundesbildungsministeriums nicht. Wo steht es in BAföG bzw. SGB II, dass wenn das Studium bereits in der Ukraine vor der Flucht betrieben wurde, man zwar kein BAföG, aber dafür SGB II-Leistungen bekommt? In § 7 Abs. 5 SGB II steht ja nur, dass wenn das Studium nach BAföG förderungsfähig ist, gibt es auch keine (regulären) SGB II-Leistungen. Wovon leitet das Bundesbildungsministerium dies ab? Ich verstehe § 7 Abs. 5 SGB II so, dass es lediglich darauf ankommt, ob das Studium förderungsfähig nach BAföG ist, und nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums, oder täusche ich mich?

Ich denke, dass es zur Klarstellung diente. Also dass Studenten aus der Ukraine, die vor dem Krieg eingeschrieben waren, nicht auf BaFöG statt SGB II Leistungen verwiesen werden. Für die Aufnahme eines Studiums nach der Flucht, würde es bedeuten, dass die normalen Regeln gelten und da ist auch ein Studium in der Ukraine nicht förderfähig. Right?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #62 - 06.01.2025 um 13:09:58
 
Aras schrieb am 06.01.2025 um 12:53:30:
Ich denke, dass es zur Klarstellung diente. Also dass Studenten aus der Ukraine, die vor dem Krieg eingeschrieben waren, nicht auf BaFöG statt SGB II Leistungen verwiesen werden. Für die Aufnahme eines Studiums nach der Flucht, würde es bedeuten, dass die normalen Regeln gelten und da ist auch ein Studium in der Ukraine nicht förderfähig. Right?

Die Intension des BMBF ist klar, was nicht klar ist, wie genau dies in den gesetzlichen Rahmen einzupacken ist? Fürs JC ist ja gemäß § 7 Abs. 5 SGB II einzig relevant, ob das Studium BAföG-förderungsfähig ist; falls ja, muss das JC den Bürgergeld-Antrag ablehnen bzw. die bereits bewilligten Leistungen einstellen/den Bewilligungsbescheid aufheben, falls nein, sind die SGB II-Leistungen zu gewähren. Dabei spielt der Zeitpunkt der Studiumaufnahme ja keine (oder zumindest nicht de entscheidende) Rolle, zumindest finde ich so was in BAföG nicht.

Und wieso gilt BAföG nicht für diejenigen Ukraine-Geflüchteten, die das Studium in der Ukraine noch vor der Flucht begonnen haben? Meiner Meinung nach, hat hier das BMBF in einen für sich sachfremden Themenbereich ohne Rücksicht auf die relevanten Rechtsnormen des BAföG gegriffen...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #63 - 06.01.2025 um 13:32:38
 
Ein Ukrainer kommt nach D, arbeitet nicht, stellt einen Antrag auf Bürgergeld und bekommt diesen bewilligt. Er bekommt Geld zum Leben, er bekommt eine Krankenversicherung, er bekommt seine Wohnung bezahlt (ich nehme an das KdU auch bezahlt werden). Dann beschließt er online an einer ukrainischen Uni zu studieren und damit dem Arbeitsmarkt in D gar nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Das JC stellt daraufhin die Zahlungen ein....Soweit korrekt zusammengefasst?

Würde ein Deutscher in dieser Konstellation weiter Bürgergeld bekommen? Das frage ich mich gerade. Da er das Studium jetzt erst aufgenommen hat und nicht bereits vorher studiert hat gelten für ihn dieselben gesetzlichen Regeln wie für Deutsche oder andere Ausländer auch (letztere würden größtenteils nur keine AE haben). 

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 06.01.2025 um 13:45:47 von lottchen »  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #64 - 06.01.2025 um 13:39:51
 
Ist doch auch egal. Würde dem Gericht die Hinweise zeigen, wonach ein ukrainisches Online-Studium "dem Grunde nach nicht förderbar" ist und die E-Mail vom JC und die Angabe dass die Zahlung nicht erfolgt ist und dann eben "iura novit curia"

lottchen schrieb am 06.01.2025 um 13:32:38:
Dann beschließt er online an einer ukrainischen Uni zu studieren und damit dem Arbeitsmarkt in D gar nicht mehr zur Verfügung zu stehen



Ist doch garnicht gesagt. Der Betroffene könnte auch nur ein Modul pro Semester nehmen und wäre damit Teilzeit-Student und stünde somit dem deutschen Arbeitsmarkt zur verfügung. Könnte man auch dem Gericht ggü. erklären.

lottchen schrieb am 06.01.2025 um 13:32:38:
Würde ein Deutscher in dieser Konstellation weiter Bürgergeld bekommen? 

Wenn der deutsche ein Studium außerhalb der EU aufnimmt, ja.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #65 - 06.01.2025 um 13:43:40
 
lottchen schrieb am 06.01.2025 um 13:32:38:
Ein Ukrainer kommt nach D, arbeitet nicht, stellt einen Antrag auf Bürgergeld und bekommt diesen bewilligt. Er bekommt Geld zum Leben, er bekommt eine Krankenversicherung, er bekommt seine Wohnung bezahlt (ich nehme an das KdU auch bezahlt werden). Dann beschließt er online an einer ukrainischen Uni zu studieren und damit dem Arbeitsmarkt in D gar nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Das JC stellt daraufhin die Zahlungen ein....Soweit korrekt zusammengefasst?

Fast. Er schottet sich nicht vom deutschen Arbeitsmarkt ab, sondern ist bereit parallel zum Studium zu arbeiten, auch im Hinblick auf die Weisungen der BA besteht ein wichtiger Grund nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II, so dass ihm nicht jede Beschäftigung vom JC vermittelt werden kann.

lottchen schrieb am 06.01.2025 um 13:32:38:
Da er das Studium jetzt erst aufgenommen hat und nicht bereits vorher studiert hat gelten für ihn dieselben gesetzlichen Regeln wie für Deutsche oder andere Ausländer auch

...und diese lauten?.. Smiley Das ist ja genau die Frage, ob es schon ausreicht, dass das von ihm begonnene Studium nicht BAföG-förderungsfähig ist, wenn er sich dabei dem JC im gewissen Umfang (bis zu drei Stunden pro Tag nach § 8 Abs. 1 SGB II) zur Arbeitsvermittlung/Eingliederungsmaßnahmen stellt?

Aras schrieb am 06.01.2025 um 13:39:51:
Wenn der deutsche ein Studium außerhalb der EU aufnimmt, ja.

Die Antwort ist zu pauschal. Es kommt schon wieder mal drauf an, welches Ausland (EU, Schweiz oder sonst wo auf der Welt), welche Uni, welches Studium (Dauer, Voll-/Teilzeit usw.) etc.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #66 - 06.01.2025 um 13:45:56
 
Wenn sich ein Deutscher an einer ausländischen oder deutschen Uni einschreibt und das Studium nicht förderfähig wäre bekäme er auch weiter Bürgergeld und hätte "Ruhe" vor dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit? Warum macht das dann nicht jeder Hilfeempfänger?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #67 - 06.01.2025 um 14:04:43
 
Ruhe hat man ja mit einem Online-Studium nicht. Der Betroffene muss im Zweifel zuerst arbeiten und dann studieren. Also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bewerben und ggf. sogar arbeiten.

Und ein Deutscher ALG II Bezieher könnte sich bspw. an der Fernuni Hagen für ein Teilzeit-Studium einschreiben und den Vollzeit Plan durchziehen und trotzdem weiter ALG II beziehen. Würde der ALG II Bezieher in drei Jahren nicht vermittelt werden obwohl er es versucht etc.. und dann in der Zwischenzeit sein Studium an der Fernuni abschließen, dann hat praktisch das Jobcenter sein Studium finanziert.


Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #68 - 06.01.2025 um 14:50:39
 

dim4ik schrieb am 06.01.2025 um 12:01:09:
Wäre diese Info relevant,

Schön, dass man nun (Montag) schon mehr Klarheit hat.
Man könnte heute fast auf LOS gehen und das Problem diskutieren.

dim4ik schrieb am 06.01.2025 um 13:09:58:
Die Intension des BMBF ist klar, was nicht klar ist, wie genau dies in den gesetzlichen Rahmen einzupacken ist? 

Das wird das SG klären, ich bin sicher.

dim4ik schrieb am 06.01.2025 um 12:01:09:
es gibt sogar einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid darüber, der noch einige Monate fort gilt.

Das ist nun wirklich nicht neu. Auch dazu wird sich das SG erklären.

dim4ik schrieb am 06.01.2025 um 13:43:40:
so dass ihm nicht jede Beschäftigung vom JC vermittelt werden kann.
Das ist leider falsch verstanden worden.
Hier aber zunächst tatsächlich irrelevant.


@Aras
Du liegst sowas von schief, was meine Intention betrifft, gleich kippst du um. Ärgerlich

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #69 - 06.01.2025 um 15:00:11
 
Fazit: Das SG wird das klären.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #70 - 06.01.2025 um 23:10:55
 
dim4ik schrieb am 06.01.2025 um 13:09:58:
Fürs JC ist ja gemäß § 7 Abs. 5 SGB II einzig relevant, ob das Studium BAföG-förderungsfähig ist



Jedes Vollzeitsstudium in Deutschland ist dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig. Damit ist man beim Vollzeitstudium in Deutschland immer vom Bürgergeld ausgeschlossen. Egal, ob man BAföG-berechtigt ist oder nicht.

lottchen schrieb am 06.01.2025 um 13:45:56:
Wenn sich ein Deutscher an einer ausländischen oder deutschen Uni einschreibt und das Studium nicht förderfähig wäre bekäme er auch weiter Bürgergeld und hätte "Ruhe" vor dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit?


Wenn man regulär im Ausland an einer ausländischen Uni studiert, also nicht als Auslandsemester o.ä., dann hat man allein schon wegen des Aufenthalts im Ausland keinen Bürgergeld-Anspruch, der kann nur beim gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bestehen.


Aras schrieb am 06.01.2025 um 13:39:51:
Wenn der deutsche ein Studium außerhalb der EU aufnimmt, ja.


Dann hat dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land und nicht in Deutschland. Er muss ja täglich vor Ort die Vorlesungen, Seminare und zb. in den Naturwissenschaften die Labor-Praktika besuchen.

Aras schrieb am 06.01.2025 um 15:00:11:
Fazit: Das SG wird das klären.

Ja, vermutlich in 2, 3, 4 Jahren. Meine Verfahren gegen das JC wegen fehlerhafter Bescheide dauerten bisher immer so lange.

Dazu kommt, beim Bürgergeld ist der Verfahrensweg so:

1. Antrag, (halbes Jahr Zeit - siehe § 88 SGG), 2. Bescheid, (4 Wochen Zeit), 3. Widerspruch, (halbes Jahr Zeit), 4. Widerspruchsbescheid, (4 Wochen Zeit), 5. Klage am SG, (unbegrenzt Zeit), Urteil 1. Instanz, (4 Wochen Zeit), 6. Berufung am LSG, (4 Wochen Zeit), 7. Revision am LSG, dann BVerfg und EuGH.

Dieser Weg dauert also Jahre.

Fazit: Unbedingt Einstweilige Verfügung einklagen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.506

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #71 - 07.01.2025 um 11:29:13
 
Fred Dust schrieb am 06.01.2025 um 23:10:55:
Dann hat dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land und nicht in Deutschland. Er muss ja täglich vor Ort die Vorlesungen, Seminare und zb. in den Naturwissenschaften die Labor-Praktika besuchen.

Selbstverständlich.
Absolut.
Ohne jeden Zweifel.

Besonders bei einem Online-Studium, wie das hier im Thema nachlesbar ist - woher also die absolute Aussage?
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #72 - 07.01.2025 um 12:04:19
 
Fred Dust schrieb am 06.01.2025 um 23:10:55:
Dazu kommt, beim Bürgergeld ist der Verfahrensweg so:

Deine Zeitangaben sind falsch und auch § 88 SGG gilt hier nicht, weil das JC gar nicht untätig ist.

Da man nun/heute einen Antrag auf ER stellen will, wie du mehrfach lesen kann, benötigt man keine Fristen.
Wer meint, es bestehe eine Notlage (seit 30.12.24) und der Anspruch auf Bürgergeld bestehe auch weiterhin, kann das beim SG beantragen.
Was das SG wann entscheidet, bleibt abzuwarten.
Bürgergeld fließt bis dahin noch nicht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #73 - 07.01.2025 um 12:16:53
 
Selbst wenn es eine einstweilige Verfügung gäbe und das JC erst mal zur Zahlung verpflichtet wird heißt das ja noch lange nicht, dass in einem Hauptverfahren genauso entschieden wird. Wir werden sehen, dim4ik wird ja sicher über jeden Schritt berichten.

Ich persönlich traue mich nicht nach allen Fakten, die wir hier bisher kennen, eine Prognose zu wagen.

Und ja lieber Fred Dust, es geht im Thread hier einzig und allein um ein Online-Studium. Es geht nicht um ein Vollzeitstudium vor Ort.    
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #74 - 08.01.2025 um 13:31:30
 
SimonB schrieb am 07.01.2025 um 12:04:19:
Deine Zeitangaben sind falsch und auch § 88 SGG gilt hier nicht, weil das JC gar nicht untätig ist.


Falsch, es geht nicht um Untätigkeit. Sondern um die gesetzliche Frist für die Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen im Sozialrecht. Diese Frist ist in § 88 SGG normiert. Und um die gesetzliche Frist von 4 Wochen für die Fälligkeit von Widersprüchen und Klage-Einlegung.

SimonB schrieb am 07.01.2025 um 12:04:19:
Da man nun/heute einen Antrag auf ER stellen will, wie du mehrfach lesen kann, benötigt man keine Fristen.


Ich habe keine Fristen im ER-Verfahren genannt, sondern nur die im normalen Verfahren.

Petersburger schrieb am 07.01.2025 um 11:29:13:
Besonders bei einem Online-Studium


Online-Studium ist in meiner Bubble (hab ab Mitte der 1980er eine Nrturwissenschaft studiert) die Ausnahme. Ich persönlich kenne nur Präsenz-Studium. Und natürlich die andere Situation während des Corona-Lockdowns. Der ist aber ja zu Ende.

Ausnahme - Dass Ukraine-Geflüchtete Studis ihr dortiges Studium soweit möglich aus Deutschland online fortführen, ist mir bekannt und für mich nachvollziehbar. Ebenfalls für mich nachvollziehbar ist, dass der Problem-Habende erst nach erfolgter Flucht von Deutschland aus ein wegen des Krieges nur online mögliches Studium an einer ukrainischen Uni von hier aus beginnt.

lottchen schrieb am 07.01.2025 um 12:16:53:
es geht im Thread hier einzig und allein um ein Online-Studium. Es geht nicht um ein Vollzeitstudium vor Ort. 


Ja. Das haben wir aber erst nach meinem ersten Post in diesem Faden erfahren.

Petersburger schrieb am 07.01.2025 um 11:29:13:
woher also die absolute Aussage?

Die Aussage ist nur absolut für Präsenz-Studium, dem IMHO-Standard.

Sind denn inzwischen die Uni-Campi in Deutschland und der Welt geschlossen und alle studieren nur noch online von Zuhause aus? (provozierende Frage, ich weiss. Aber...)

Meine Aussage gilt nur für klassisches Präsenz-Studium, natürlich. Bitte entschuldigt, wenn ich das nicht deutlich genug formuliert hatte. Ich dachte, ich hätte.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #75 - 08.01.2025 um 14:50:27
 
Fred Dust schrieb am 08.01.2025 um 13:31:30:
es geht nicht um Untätigkeit.

Im 88 schon.
Der TE kann den beabsichtigten ER-Antrag beim SG heute und jeden weiteren Tag stellen.
Die Zeiten, die du da nennst, sind keineswegs der Verfahrensweg beim Bürgergeld. Stell dir vor, 1. Antrag würde nach 6 Monaten beschieden.


lottchen schrieb am 07.01.2025 um 12:16:53:
Selbst wenn es eine einstweilige Verfügung gäbe und das JC erst mal zur Zahlung verpflichtet wird heißt das ja noch lange nicht, dass in einem Hauptverfahren genauso entschieden wird.

Ist es nicht eher so, dass einem Antrag auf ER (vorläufiger Rechtsschutz, Eilrechtsschutz) entweder entsprochen wird, wenn Anordnungsgrund und -Anspruch  vom SG positiv festgestellt werden können ODER die Sache ins Hauptverfahren geht, weil beides eben noch nicht festgestellt werden kann?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.343
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #76 - 08.01.2025 um 14:50:39
 
Fred Dust schrieb am 08.01.2025 um 13:31:30:
Meine Aussage gilt nur für klassisches Präsenz-Studium, natürlich.

Da es in diesem Thread aber um jemanden geht der ein Online-Studium macht, geht Deine Aussage vom 06.01.25 aber eben (großteils) am Thema vorbei.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #77 - 11.01.2025 um 09:13:58
 
Hallo zusammen. Ich habe mich die Tage auf die Intensivrecherche begeben und bin über LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2023 – L 11 AS 95/21 und LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012 – L 4 AS 193/11 auf BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.10.2014 – 1 BvR 886/11 gestoßen. Demnach ist die Frage der Förderfähigkeit eines Studiums zwar multidimensional (In-/Ausland, Voll-/Teilzeit, konkrete Hochschule etc.), letztendlich dürfte es auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG ankommen, nämlich ob das jeweilige Studium in einem bestimmten Zeitraum die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt; sollte dies der Fall sein, spielt es keine Rolle, ob das Studium in Präsenz oder Online abläuft bzw. an einer inländischen oder aber ausländischen Hochschule. Auf der anderen Seite ist die BA da mit dem Hinweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II etwas einsichtiger; ob der Argument am Ende des Tages überwiegt, sollte tatsächlich ein Richter entscheiden. Der SB hat sich nun zurückgemeldet und gemeint, er habe den Bescheid per Post versendet.

Mal angenommen, im Eilverfahren wird das JC zu vorläufigen Zahlungen verpflichtet, im Hauptverfahren schaut sich der Richter das genauer an und kommt zu einer negativen Entscheidung. Müsste man dann in dem Fall die bisher vorläufig gewährten Leistungen zurückzahlen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.506

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #78 - 11.01.2025 um 09:44:13
 
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 09:13:58:
Müsste man dann in dem Fall die bisher vorläufig gewährten Leistungen zurückzahlen?

Um ehrlich zu sein: Ich verstehe den Sinn dieser Frage überhaupt nicht.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #79 - 11.01.2025 um 10:04:39
 
Meine Vermutung: ja.

Weitere unbelegte Vermutungen:

Aber wie du selber schreibst: Das Studium müsste ursächlich sein, dass die Person nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das ist aber etwas was in der Hand des Betroffenen liegt.

Wenn Jobangebote vom Jobcenter geschickt werden und diese unter Verweis auf das Studium abgelehnt werden, dann ist es ursächlich.

Es wäre also sinnvoll, dass die betroffene Person weiterhin aktiv Bewerbungen für Arbeitsstellen ohne Verweis auf ein Studium rausschickt. Am Besten mit dem Hinweis, dass man eine Vollzeitstelle anstrebt.

Denn darauf wird es hinauslaufen. Wenn man natürlich dann bei der Hauptverhandlung erklärt, dass man keine Bewerbungen verschickt hat oder angemessene Jobangebote verweigert hat, weil das Studium so zeitauslastend war, dann schießt man sich ins eigene Bein.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #80 - 11.01.2025 um 10:08:12
 
@Petersburger

In der einstweiligen Anordnung dürfen ja keine endgültigen Entscheidungen von Seiten des Gerichts getroffen werden, welche die Hauptsache vorweg nehmen würden.

Das Gericht würde wahrscheinlich dem JC anordnen, die Leistungen vorläufig zu gewähren. Würde in der Hauptverhandlung aber zu Ungunsten des Klägers entschieden, dann wird die vorläufig geleisteten Leistungen nicht bestandskräftig sondern eben widerrufen. Die Leistungen müssen also zurück geholt werden.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #81 - 11.01.2025 um 10:16:16
 
Petersburger schrieb am 11.01.2025 um 09:44:13:
Um ehrlich zu sein: Ich verstehe den Sinn dieser Frage überhaupt nicht.

Sobald der Aufhebungsbescheid kommt, wird ein Widerspruch dagegen eingelegt. Das JC hat drei Monate Zeit darüber zu entscheiden (bevor eine entsprechende Untätigkeitsklage erhoben werden kann). Für diese Zeit muss daher vorläufigen Rechtsschutz beim SG beantragt werden. Angenommen, das SG spricht im Eilverfahren die Leistungen zu, das Jobcenter braucht aber noch ein paar Monate für den Widerspruchsbescheid bzw. nachdem dieser da ist und eine entsprechende Klage beim SG erhoben wurde, würde schon das SG vermutlich mehrere Monate für die sachliche Entscheidung benötigen, und angenommen, diese Entscheidung fällt für den LB/Antragsteller/Kläger negativ aus, müsste er in dem Fall die vom JC in dem Zeitraum ab Beantragung des Eilrechtsschutzes bis zur Entscheidung des SG über die Klage ausgezahlte Gelder dem JC zurückerstatten?

Aras schrieb am 11.01.2025 um 10:04:39:
Wenn Jobangebote vom Jobcenter geschickt werden und diese unter Verweis auf das Studium abgelehnt werden, dann ist es ursächlich.

Das JC wird ja keine Angebote mehr schicken, es hat nun die Leistungen (sowohl Zahlungen als auch Arbeitsvermittlung) komplett eingestellt und kümmert sich somit gar nicht um den (ehemaligen) LB. Daher kann der Letztere auch nichts ablehnen, wenn vom JC auch nichts kommt.

Aras schrieb am 11.01.2025 um 10:04:39:
Es wäre also sinnvoll, dass die betroffene Person weiterhin aktiv Bewerbungen für Arbeitsstellen ohne Verweis auf ein Studium rausschickt. Am Besten mit dem Hinweis, dass man eine Vollzeitstelle anstrebt.

Denn darauf wird es hinauslaufen. Wenn man natürlich dann bei der Hauptverhandlung erklärt, dass man keine Bewerbungen verschickt hat oder angemessene Jobangebote verweigert hat, weil das Studium so zeitauslastend war, dann schießt man sich ins eigene Bein.

Ok, verstehe deinen Punkt. Jedoch wenn § 7 Abs. 5 SGB II hier tatsächlich entscheidend sein sollte, dürfte der Rest egal sein, wie intensiv der LB sich selbst um die Jobsuche kümmert, da ihm ja keine Arbeitskraft mehr übrig bleibt, die dem JC für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen würde (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Auch der LB selbst würde keinen Vollzeitjob suchen und aufnehmen wollen, da er ja sein Studium nicht aufgeben will, aber i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II könnte vll. auch ein Teilzeit-/Minijob ausreichen, falls § 7 Abs. 5 SGB II vom Richter doch nicht als ausreichend für den Leistungsausschluss ausgelegt werden sollte.
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 11.01.2025 um 10:27:01 von dim4ik »  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #82 - 11.01.2025 um 11:06:03
 
Ich denke nicht, dass ein Online-studium ein gewichtiger Grund ist um einen Job zu verweigern.
Hat die betroffene Person denn eine Chance ihren Lebensunterhalt mit einem Teilzeit Job zu sichern? Wenn die Person nur Hilfsarbeiter ist, dann würde ich das grundsätzlich verneinen.

Soweit ich weiß kann sie ja weiterhin als arbeitssuchend melden und Jobangebote von der Arbeitsagentur bekommen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.506

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #83 - 11.01.2025 um 11:48:49
 
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 10:16:16:
angenommen, diese Entscheidung fällt für den LB/Antragsteller/Kläger negativ aus, müsste er in dem Fall die vom JC in dem Zeitraum ab Beantragung des Eilrechtsschutzes bis zur Entscheidung des SG über die Klage ausgezahlte Gelder dem JC zurückerstatten?

Ich verstehe immer noch nicht, wieso Du diese Frage stellst.

Welchen Sinn könnte die vorläufige Zahlung, also eine Zahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung des Gerichts, denn sonst haben?

Müssten die unter Vorbehalt erhaltenen Gelder im Falle der negativen Entscheidung *nicht* zurückgezahlt werden, wäre der Vorbehalt nutzlos bzw. wäre der vorläufig gewährte Rechtsschutz bereits die endgültige Entscheidung und es bedürfte keiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren mehr, wenn das lange genug dauert und zum Entscheidungszeitpunkt der LU bereits gesichert ist.

Ebenso grundsätzlich formuliert wie Du gefragt hast ...
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #84 - 11.01.2025 um 12:08:28
 
Aras schrieb am 11.01.2025 um 11:06:03:
Ich denke nicht, dass ein Online-studium ein gewichtiger Grund ist um einen Job zu verweigern.

Nicht jeden Job, aber einige wohl schon, das folgt gerade aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II:
Zitat:
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
...
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Sprich: das JB könnte vom LB nicht die Aufnahme jedes beliebigen (Vollzeit-)jobs verlangen, sondern nur einen, der ihm das Weiterbetreiben seines Online-Studiums ermöglichen würde. Dem steht aber wiederum, wie vorhin erwähnt, § 7 Abs. 5 SGB II im Wege.

Aras schrieb am 11.01.2025 um 11:06:03:
Hat die betroffene Person denn eine Chance ihren Lebensunterhalt mit einem Teilzeit Job zu sichern? Wenn die Person nur Hilfsarbeiter ist, dann würde ich das grundsätzlich verneinen.

Es kommt halt auf das Gehalt und nicht (nur) auf Arbeitsstunden an. Man kann (zumindest theoretisch) auch mit einem Teilzeitjob genug Geld verdienen, auch wenn ein solcher Job schwerer zu finden sein dürfte gerade für jemanden ohne Ausbildung.

Aras schrieb am 11.01.2025 um 11:06:03:
Soweit ich weiß kann sie ja weiterhin als arbeitssuchend melden und Jobangebote von der Arbeitsagentur bekommen.

Von der AA würde er aber keine Lebensunterhaltssicherung bekommen, worum es hier geht.

Petersburger schrieb am 11.01.2025 um 11:48:49:
Welchen Sinn könnte die vorläufige Zahlung, also eine Zahlung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung des Gerichts, denn sonst haben?

Müssten die unter Vorbehalt erhaltenen Gelder im Falle der negativen Entscheidung *nicht* zurückgezahlt werden, wäre der Vorbehalt nutzlos bzw. wäre der vorläufig gewährte Rechtsschutz bereits die endgültige Entscheidung und es bedürfte keiner Entscheidung im Hauptsacheverfahren mehr, wenn das lange genug dauert und zum Entscheidungszeitpunkt der LU bereits gesichert ist.

Stimmt wohl. Dann müsste das Gericht bereits im Eilverfahren wohl ausnahmsweise abschließend entscheiden, da es hier um die Sicherung des Existenzminimums geht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #85 - 11.01.2025 um 12:47:52
 
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 12:08:28:
Nicht jeden Job, aber einige wohl schon, das folgt gerade aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II:


Wie ich schon schrieb, sehe ich keinen gewichtigen Grund. Insbesondere steht die betroffene Person nicht kurz vor dem Ende ihres Studiums, vgl. fachliche Hinweie zu § 10 SGB II Punkt 2.5 "2.5 Sonstiger wichtiger Grund".

dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 12:08:28:
Es kommt halt auf das Gehalt und nicht (nur) auf Arbeitsstunden an. Man kann (zumindest theoretisch) auch mit einem Teilzeitjob genug Geld verdienen, auch wenn ein solcher Job schwerer zu finden sein dürfte gerade für jemanden ohne Ausbildung.

Richtig, es ist schwierig. Zumindest als abh. beschäftigte Person wäre es realistisch betrachtet nicht möglich.

dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 12:08:28:
Von der AA würde er aber keine Lebensunterhaltssicherung bekommen, worum es hier geht.


Vermittlungsvorschläge würden weiterhin eintrudeln, sodass man auf diese reagieren kann und dann dem Gericht vorlegen kann.


dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 12:08:28:
Dann müsste das Gericht bereits im Eilverfahren wohl ausnahmsweise abschließend entscheiden, da es hier um die Sicherung des Existenzminimums geht.


Es muss den Sachverhalt nicht abschließend entscheiden, denn Geld kann man zahlen und ggf. wieder zurückfordern. Es wird also kein irreversibler Zustand erreicht, wenn man die Leistungen vorläufig gewährt. In der Hauptsache kann also weiterhin entschieden werden.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #86 - 11.01.2025 um 12:55:21
 
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 09:13:58:
Müsste man dann in dem Fall die bisher vorläufig gewährten Leistungen zurückzahlen?


Ja. Selbstverständlich. § 45 und § 50 SGB X

Detailierte Ausführungen z.B. hier:
https://www.pi-kanzlei.de/rueckforderung-sozialleistungen/

Aras schrieb am 11.01.2025 um 10:08:12:
Das Gericht würde wahrscheinlich dem JC anordnen, die Leistungen vorläufig zu gewähren.


Ja. Aber der Zeitpunkt ist wichtig. Bedenkt bitte, dass der vorläufige Bescheid erst dann als rechtswidrig auszuheben ist und zurückgezahlt werden muss, wenn das Urteil im Hauptverfahren rechtsgültig wird. Also je nach Länge des unternommenen Rechtsweges z.B. bis zum EuGH erst in 5-10 Jahren. er Bewilligungszeitraum BWZ in diesem Fall beträgt nach § 41 Absatz 3 SGB II ein halbes Jahr. Bei Bürgergeld in zB. Höhe von  1000e mtl. sind also 6000e zu erstatten.

Da der Problemhabende bestimmt länger als ein halbes Jahr studieren wird, wird er danach Verlängerungsantrag stellen, das JC wird ablehnen auch unter Verweis auf das laufende Klageverfahren -  mein JC tut das jedenfalls regelmässig - gegen die Ablehnung wird wieder geklagt und Antrag auf EA gestellt, das Gericht ordnet vorläufige Bewilligung bis zum Ablauf des Verfahrens für diesen BWZ an. und das geht so für alle folgenden BWZ weiter. Ich würde das jedenfalls so machen, da ich meinen Anspruch ja für rechtmässig halte und imho mein Verzicht für die folgenden BWZ meine Position im Verfahren unterlaufen würde.

So kommen bei drei Jahren Regelstudienzeit Rückzahlungen von in diesem Beispiel 36000e zusammen. Dessen sollte man sich imho bewusst sein.Aras schrieb am 11.01.2025 um 11:06:03:
Ich denke nicht, dass ein Online-studium ein gewichtiger Grund ist um einen Job zu verweigern.


An alle: Again, Ihr stochert die ganze Zeit im Nebel. Ihr seid tolle Spezialisten für Ausländerrecht. Aber über die Untiefen von SGB 1-12, SGG und BaFöG wisst Ihr praktisch nichts. Und ich weiss nur als selbst Betroffener ein bisschen von SGB II. Wir müssen das heir auch nicht wissen, das ist kein Angriff, sondern schlicht ne Tatsache.

Stochern im Nebel ohne tiefes Wissen hilft dem Fragestellenden nicht. Ich bitte ihn erneut und noch deutlicher, die SGB- und BaFöG-Fragen in den von mir verlinkten Fachforen zu diskutieren, heir ist er mit der Frage an der falschen Stelle.

Den ausländerrechtlichen Teil der Frage, ob das Ganze Auswirkungen auf die Aufenthlatserlaubnis hat, sehe ich als geklärt. danke. Damit ist unsere Aufgabe hier imho erledigt.

dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 10:16:16:
würde schon das SG vermutlich mehrere Monate für die sachliche Entscheidung benötigen
Achtung, die deutschen Sozialgerichte sind flächendeckend so stark überlastet, dass dafür nicht Monate, sondern Jahre benötigt werden. Z.B bei mir sind Verfahen aus 2019 noch nicht verhandelt worden.

Die ganze Frage 77 ist interessant, aber das können nur Fachmenschen für SGB II auf diesen Fall sachkundig anwenden.

Toitoitoi.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #87 - 11.01.2025 um 13:00:53
 
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 12:08:28:
Sprich: das JB könnte vom LB nicht die Aufnahme jedes beliebigen (Vollzeit-)jobs verlangen, sondern nur einen, der ihm das Weiterbetreiben seines Online-Studiums ermöglichen würde.


Studierende dürfen nur 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten, ausser es sind Jobs an der Uni. (Jemand hat mich in nem anderen Faden darauf hingewiesen, dass die Zahl  im Frühjahr 24 leicht erhöht würde, hab das gerade nich im Kopf. Der Punkt ist, sie dürfen nicht volle Vollzeit arbeiten. Bitte mit berücksichtigen.)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #88 - 11.01.2025 um 13:13:18
 
Du vermischst Ausländerrecht mit Sozialrecht. Die ukrainische Person hat einen unbeschränktes Recht auf Beschäftigung. Kann also mehr als nur 120 Tage etc..
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #89 - 11.01.2025 um 14:43:50
 
Aras schrieb am 11.01.2025 um 13:13:18:
Du vermischst Ausländerrecht mit Sozialrecht.


Jein, das sind zwei Rechtskreise für verschiedene Fallkonstellationen. Insofern Ja. Das Resultat ist aber praktisch das gleiche, denn auch deutsche Studierenden dürfen im Semester nicht länger als 20h die Woche arbeiten ohne den Status zb in der Krankenversicherung als Studi zu verlieren. Insofern Nein.

Details hier:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-in...
https://www.studis-online.de/jobben/
https://www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php
https://www.arbeitsagentur.de/bildung/studium/jobben-neben-dem-studium
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #90 - 12.01.2025 um 10:09:36
 
Aras schrieb am 11.01.2025 um 12:47:52:
Wie ich schon schrieb, sehe ich keinen gewichtigen Grund. Insbesondere steht die betroffene Person nicht kurz vor dem Ende ihres Studiums, vgl. fachliche Hinweie zu § 10 SGB II Punkt 2.5 "2.5 Sonstiger wichtiger Grund".

Wenn man aber wie die BA argumentiert, dass ein - wenn auch online in der Ukraine - abgeschlossenes Studium zukünftig die Arbeitslosigkeit des LB verringern oder sogar beseitigen wird, wäre es kein wichtiger Grund i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II?

Aras schrieb am 11.01.2025 um 12:47:52:
Richtig, es ist schwierig. Zumindest als abh. beschäftigte Person wäre es realistisch betrachtet nicht möglich.

Ja, und gerade dahin lenkt nun wohl das JC.

Aras schrieb am 11.01.2025 um 12:47:52:
Es muss den Sachverhalt nicht abschließend entscheiden, denn Geld kann man zahlen und ggf. wieder zurückfordern. Es wird also kein irreversibler Zustand erreicht, wenn man die Leistungen vorläufig gewährt.

Na ja, wenn sich die Entscheidung in der Hauptsache aber monate- oder jahrelang hinziehen und schlußendlich negativ ausfallen soll, würde da schon ein Sümmchen zusammengekommen sein, das der LB vermutlich nicht in einer überschaubaren Zukunft zurückzahlen können würde.

Fred Dust schrieb am 11.01.2025 um 12:55:21:
Da der Problemhabende bestimmt länger als ein halbes Jahr studieren wird, wird er danach Verlängerungsantrag stellen, das JC wird ablehnen auch unter Verweis auf das laufende Klageverfahren -  mein JC tut das jedenfalls regelmässig - gegen die Ablehnung wird wieder geklagt und Antrag auf EA gestellt, das Gericht ordnet vorläufige Bewilligung bis zum Ablauf des Verfahrens für diesen BWZ an. und das geht so für alle folgenden BWZ weiter. Ich würde das jedenfalls so machen, da ich meinen Anspruch ja für rechtmässig halte und imho mein Verzicht für die folgenden BWZ meine Position im Verfahren unterlaufen würde.

So kommen bei drei Jahren Regelstudienzeit Rückzahlungen von in diesem Beispiel 36000e zusammen. Dessen sollte man sich imho bewusst sein.

Wie gerade vorhin gesagt, macht es nur Sinn, wenn aus rechtlicher Sicht der Anspruch auf Bürgergeld tatsächlich besteht, was wir hier zu klären versuchen. Ohne das genau zu wissen, ist es ziemlich riskant, ins Blaue hinein ein langwieriges Gerichtsverfahren zu führen.

Fred Dust schrieb am 11.01.2025 um 12:55:21:
Den ausländerrechtlichen Teil der Frage, ob das Ganze Auswirkungen auf die Aufenthlatserlaubnis hat, sehe ich als geklärt.

Die Frage hat sich ursprünglich auch nicht gestellt, da sie keine Relevanz zu der hier besprochenen Problematik hat.

Fred Dust schrieb am 11.01.2025 um 14:43:50:
Jein, das sind zwei Rechtskreise für verschiedene Fallkonstellationen. Insofern Ja. Das Resultat ist aber praktisch das gleiche, denn auch deutsche Studierenden dürfen im Semester nicht länger als 20h die Woche arbeiten ohne den Status zb in der Krankenversicherung als Studi zu verlieren.

Das hat aber nichts mit dem Aufenthaltstitel zu tun. In dem hier vorliegenden Fall hat der LB eine uneingeschränkte Aurbeitserlaubnis und muss nicht auf einen anderen AT wechseln. Betrachte das bitte als gegeben, um die Diskussion nicht unnötig zu verkomplizieren.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.506

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #91 - 12.01.2025 um 11:32:49
 
dim4ik schrieb am 12.01.2025 um 10:09:36:
Na ja, wenn sich die Entscheidung in der Hauptsache aber monate- oder jahrelang hinziehen und schlußendlich negativ ausfallen soll, würde da schon ein Sümmchen zusammengekommen sein, das der LB vermutlich nicht in einer überschaubaren Zukunft zurückzahlen können würde.

Ändert dieser Umstand etwas an den rechtlichen Voraussetzungen?

Es gibt so vieles in Deutschland, was unsäglich lange dauert - nichts davon ändert Rechtsgrundsätze.


Wenn ich als Betroffener ein solches Verfahren beginne und mir des Risikos bewusst bin, dann bemühe ich mich, so weit es geht ohne das unter Vorbehalt erhaltene Geld auszukommen. Habe es aber für Engpässe zur Verfügung.
Auf diese Weise simuliere ich die Situation ohne dieses Geld - die ich ja auch hätte, würde ich nicht um mein Recht kämpfen - und habe im Falle einer negativen Entscheidung vieles/das Meiste noch zum Zurückzahlen zur Verfügung oder halt im Erfolgsfalle ein interessantes Sümmchen angespart.


Das ist aber nichts rechtlich Geregeltes, sondern eben eine verantwortungsbewusste Entscheidung des Einzelnen.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #92 - 12.01.2025 um 11:41:50
 
dim4ik schrieb am 12.01.2025 um 10:09:36:
Wie gerade vorhin gesagt, macht es nur Sinn, wenn aus rechtlicher Sicht der Anspruch auf Bürgergeld tatsächlich besteht, was wir hier zu klären versuchen. Ohne das genau zu wissen, ist es ziemlich riskant, ins Blaue hinein ein langwieriges Gerichtsverfahren zu führen.

Genau das können wir hier nicht klären, weil uns dafür die Sachkunde fehlt. Das ist nur in einem Fachforum für Sozialrecht und einem für BaFöG zu klären.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #93 - 12.01.2025 um 11:56:50
 
Petersburger schrieb am 12.01.2025 um 11:32:49:
Ändert dieser Umstand etwas an den rechtlichen Voraussetzungen?

Nein, daher wäre zu wissen, was diese rechtlichen Voraussetzungen in dem aktuellen Fall sind.

Petersburger schrieb am 12.01.2025 um 11:32:49:
Es gibt so vieles in Deutschland, was unsäglich lange dauert - nichts davon ändert Rechtsgrundsätze.

Nicht direkt. Da aber gerichtlicher Rechtsschutz nur dann effektiv ist, wenn er nicht zu spät kommt, kann es u.a. auch zu Änderungen der Rechtslage kommen, s. Entstehungsgeschichte des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hier geht es mir jedoch nicht darum, sondern um die Rechtslage nach dem aktuell geltenden Recht im Hinblick darauf, dass das Gerichtsverfahren in der Realität doch längere Zeit in Anspruch nehmen könnte.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #94 - 12.01.2025 um 12:13:50
 
Im Deutschen Recht gilt: "Geld hat man zu haben", vgl 276 Abs. 1 BGB. Wenn man kein Geld hat, dann gibt es den Weg der Privatinsolvenz.

Die Frage also was passiert wenn man nach 3-4 Jahren in der Hauptsache verliert, und den Betrag zurückzahlen muss, den man rechtwidrig erhalten hat, stellt sich also garnicht. Entweder es wird zurückgezahlt oder man in die Privatinsolvenz.

Im Vergleich: BaFöG ist ein Teilzuschuss. Den müsste man also eh zur Hälfte zurückzahlen.

Hier müsste man das ganze zurückzahlen.

Lassen wir die Teilzeit Planspiele mal außen vor:
Entweder das Studium ist ihr Hobby, und sie steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, und die kann ALG II bekommen, oder sie studiert in Vollzeit und steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Ich kann mir aus Gleichheitsgründen nicht vorstellen, dass es auf eine Finanzierung des ungestörten Online Studiums auf Kosten des Steuerzahlers hinauslaufen würde.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #95 - 12.01.2025 um 18:20:40
 
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 09:13:58:
Mal angenommen, im Eilverfahren wird das JC zu vorläufigen Zahlungen verpflichtet,

Das wird kein Richter (erstmal/vorläufig) tun.
Entweder entscheidet das Gericht, dass das JC Bürgergeld auch für Januar und die weiteren Monate zu zahlen hat, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erfüllt sind.
Oderdas Gericht kann aus x Gründen noch nicht entscheiden.
Man kann doch nun den angekündigten Bescheid abwarten, damit die "ins Blaue hinein"- Diskussion nicht noch weitergeht.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #96 - 12.01.2025 um 18:36:49
 
Aras schrieb am 12.01.2025 um 12:13:50:
Im Vergleich: BaFöG ist ein Teilzuschuss. Den müsste man also eh zur Hälfte zurückzahlen.

Der LB würde auch gerne BAföG bekommen und die Hälfte davon nach Studiumabschluss zurückzahlen, die Voraussetzungen dafür sind aber eindeutig nicht erfüllt.

Aras schrieb am 12.01.2025 um 12:13:50:
Ich kann mir aus Gleichheitsgründen nicht vorstellen, dass es auf eine Finanzierung des ungestörten Online Studiums auf Kosten des Steuerzahlers hinauslaufen würde.

Das ist wohl das bittere Fazit. Auf jeden Fall danke für die ausführliche Diskussion und den Ideenaustausch!

SimonB schrieb am 12.01.2025 um 18:20:40:
Das wird kein Richter (erstmal/vorläufig) tun.

Wieso denn nicht? Ist ja Standard in einem gerichtlichen Eilverfahren.

SimonB schrieb am 12.01.2025 um 18:20:40:
Entweder entscheidet das Gericht, dass das JC Bürgergeld auch für Januar und die weiteren Monate zu zahlen hat, weil Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erfüllt sind.

Dass der Anordnungsgrund und -anspruch erfüllt sind, bedeutet noch nicht, dass das Gericht gleich abschließend in der Hauptsache entscheiden darf. Normalerweise dürfen die Gerichte in Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen, in dem hier beschriebenen Fall wird das Gericht das wohl tun müssen, da es hier um das Existenzminimum geht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #97 - 12.01.2025 um 20:19:13
 
dim4ik schrieb am 12.01.2025 um 18:36:49:
Dass der Anordnungsgrund und -anspruch erfüllt sind, bedeutet noch nicht, dass das Gericht gleich abschließend in der Hauptsache entscheiden darf.

Dann berichte mal, was das SG entscheidet.
Wenn A-Grund und A-Anspruch im ER-Antrag erfüllt sind, gibt es kein späteres Hauptverfahren beim SG.
Nur, weil es um Bürgergeld geht, muss das SG den ER-Antrag nicht positiv entscheiden.

Man hat schließlich nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.
(Kreisverkehr Nr. 3)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dim4ik
Themenstarter Themenstarter
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 955

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #98 - 12.01.2025 um 20:26:20
 
SimonB schrieb am 12.01.2025 um 20:19:13:
Wenn A-Grund und A-Anspruch im ER-Antrag erfüllt sind, gibt es kein späteres Hauptverfahren beim SG.

Kein späteres Hauptverfahren beim SG gibt es nur dann, wenn das JC dem Widerspruch vollumfänglich stattgibt oder das SG bereits im Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt und abschließend entscheidet, was - wie bereits oben erklärt - nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Ein solcher liegt hier wohl doch vor.

SimonB schrieb am 12.01.2025 um 20:19:13:
Nur, weil es um Bürgergeld geht, muss das SG den ER-Antrag nicht positiv entscheiden.

Habe ich das jemals behauptet? Ich glaube, du hast immer noch nicht den Kern der Ausgangsfrage verstanden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.316

Arnhem, Netherlands
Arnhem
Netherlands
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #99 - 12.01.2025 um 20:27:32
 
@SimonB
Was verstehst du unter dem Wort "einstweilig" im Kontext einer "Einstweiligen Anordnung"?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #100 - Gestern um 13:47:46
 
dim4ik schrieb am 12.01.2025 um 20:26:20:
Ich glaube, du hast immer noch nicht den Kern der Ausgangsfrage verstanden.

Ich glaube, du wolltest erfahren, mit welchem Rechtsmittel Person x wieder sein Existenzminimum vom JC bekommt.

Ich habe nochmal deinen Erstbeitrag vom 1.1. gelesen. Du fragtest, welches Rechtsmittel tauglich wäre. Da warst du der Meinung, ein Antrag auf ER geht wohl nicht. Dann wurde hier alles mögliche durchgehechelt, auf Nachfragen dann Stück für Stück Fakten und Daten zur Person x gegeben. Du hattest erklärt, dass nach Erhalt des Aufhebungsbescheides eigentlich Widerspruch zu erheben sei. Dann hast du erklärt, dass das JC nun doch einen Bescheid versendet habe. Mehrfach hast du betont, dass es um das Existenzminimum (hier Bürgergeld) gehe.

Letzter Stand war die (Punkt)Landung bei Antrag auf ER (war auch schon viel früher und ohne bekannte Details zu Person x empfohlen).
NUN, wenn man (evtl. auf Nachfrage beim JC??) den angekündigten Bescheid hoffentlich bald liest, kann man richtige Rechtsmittel auswählen.
Dass es beim User @FredDust und seinen Verfahren um Jahre geht, will hier nichts heißen. Ist völlig irrelevant. Einen berechtigten Antrag auf ER entscheiden SG idR und bundesweit  zeitnah.
Deshalb:
Berichte doch, wann welche Entscheidung mit welchem Rechtsmittel von wem wozu erging.
Auch dagegen gibt es idR wieder Rechtsmittel. Aber das weißt du längst selbst.
Und da du das bittere Fazit in #96 schon aus einer User-Antwort nimmst, kannst du den Diskurs um "Rechtsmittel" und SG vielleicht sogar völlig unterlassen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Fred Dust
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 92

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #101 - Gestern um 14:54:28
 
SimonB schrieb am Gestern um 13:47:46:
Du fragtest, welches Rechtsmittel tauglich wäre.


Das ist einfach. Und hier längst beantwortet:
Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid nach rechtswirksamer Zustellung innerhalb von 4 Wochen.

Achtung: nach §39 SGB II haben Widersprüche gegen Aufhebungsbescheide im SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Gleichzeitig ER beim SG gegen den Aufhebungsbescheid einlegen.
Danach das Verfahren in der Hauptsache durchziehen.

SimonB schrieb am Gestern um 13:47:46:
Dass es beim User @FredDust und seinen Verfahren um Jahre geht, will hier nichts heißen.


Falsch. Erstens bezog sich das auf das Hauptsache-Verfahren, nicht auf das ER-Verfahren. Zweitens kommt der lang dauernde Verfahrensweg auf jeden Fall auf den Klagenden zu. Mit dem skizzierten Kostenrisiko.

Was wir hier nicht beantworten können mangels Sachkunde, ist die Erfolgsausssicht der beiden Klagen.

Hinweis, für Klagen vor dem Sozialgericht benötigt man keinen Anwalt. Für anwaltliche Beratung gibt es Beratungshilfe oder in mindestens einer Stadt die ÖRA.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SimonB
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 699

deutschland, Germany
deutschland
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger
Antwort #102 - Gestern um 19:29:59
 
Fred Dust schrieb am Gestern um 14:54:28:
Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid nach rechtswirksamer Zustellung innerhalb von 4 Wochen.

Es ist aber bisher nicht lesbar, ob es ein Aufhebungsbescheid sein wird,der da unterwegs ist.
Die 4 Wochen zählen ab Erhalt des Bescheides, der auch die RRB zum Widerspruch enthält.

Fred Dust schrieb am Gestern um 14:54:28:
Gleichzeitig ER beim SG gegen den Aufhebungsbescheid einlegen.

Ja, den Antrag stellen.

Fred Dust schrieb am Gestern um 14:54:28:
Was wir hier nicht beantworten können mangels Sachkunde, ist die Erfolgsausssicht der beiden Klagen.

Danach war ja wirklich nicht gefragt, auch nicht in der Eingangsfrage. In Summe aller bekannten Fakten sieht es aber tatsächlich nicht positiv aus.

Fred Dust schrieb am Gestern um 14:54:28:
Hinweis,

Ich zumindest traue dem TE zu, dass er das ohne Anwalt kann. Er kann ja hier auch gut kontern, was §§ betrifft. Ob das hier im Spezialfall des Sozialrechts hilft?

Es tut mir leid, dass deine Verfahren so lange dauern bzw. dauerten. Du hast und hattest evtl. auch andere Gründe zur Klage als die Person x hier ?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema