Aras schrieb am 11.01.2025 um 12:47:52:Wie ich schon schrieb, sehe ich keinen gewichtigen Grund. Insbesondere steht die betroffene Person nicht kurz vor dem Ende ihres Studiums, vgl. fachliche Hinweie zu § 10
SGB II Punkt 2.5 "2.5 Sonstiger wichtiger Grund".
Wenn man aber wie die BA argumentiert, dass ein - wenn auch online in der Ukraine - abgeschlossenes Studium zukünftig die Arbeitslosigkeit des LB verringern oder sogar beseitigen wird, wäre es kein wichtiger Grund i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5
SGB II?
Aras schrieb am 11.01.2025 um 12:47:52:Richtig, es ist schwierig. Zumindest als abh. beschäftigte Person wäre es realistisch betrachtet nicht möglich.
Ja, und gerade dahin lenkt nun wohl das JC.
Aras schrieb am 11.01.2025 um 12:47:52:Es muss den Sachverhalt nicht abschließend entscheiden, denn Geld kann man zahlen und ggf. wieder zurückfordern. Es wird also kein irreversibler Zustand erreicht, wenn man die Leistungen vorläufig gewährt.
Na ja, wenn sich die Entscheidung in der Hauptsache aber monate- oder jahrelang hinziehen und schlußendlich negativ ausfallen soll, würde da schon ein Sümmchen zusammengekommen sein, das der LB vermutlich nicht in einer überschaubaren Zukunft zurückzahlen können würde.
Fred Dust schrieb am 11.01.2025 um 12:55:21:Da der Problemhabende bestimmt länger als ein halbes Jahr studieren wird, wird er danach Verlängerungsantrag stellen, das JC wird ablehnen auch unter Verweis auf das laufende Klageverfahren - mein JC tut das jedenfalls regelmässig - gegen die Ablehnung wird wieder geklagt und Antrag auf EA gestellt, das Gericht ordnet vorläufige Bewilligung bis zum Ablauf des Verfahrens für diesen BWZ an. und das geht so für alle folgenden BWZ weiter. Ich würde das jedenfalls so machen, da ich meinen Anspruch ja für rechtmässig halte und imho mein Verzicht für die folgenden BWZ meine Position im Verfahren unterlaufen würde.
So kommen bei drei Jahren Regelstudienzeit Rückzahlungen von in diesem Beispiel 36000e zusammen. Dessen sollte man sich imho bewusst sein.
Wie gerade vorhin gesagt, macht es nur Sinn, wenn aus rechtlicher Sicht der Anspruch auf Bürgergeld tatsächlich besteht, was wir hier zu klären versuchen. Ohne das genau zu wissen, ist es ziemlich riskant, ins Blaue hinein ein langwieriges Gerichtsverfahren zu führen.
Fred Dust schrieb am 11.01.2025 um 12:55:21:Den ausländerrechtlichen Teil der Frage, ob das Ganze Auswirkungen auf die Aufenthlatserlaubnis hat, sehe ich als geklärt.
Die Frage hat sich ursprünglich auch nicht gestellt, da sie keine Relevanz zu der hier besprochenen Problematik hat.
Fred Dust schrieb am 11.01.2025 um 14:43:50:Jein, das sind zwei Rechtskreise für verschiedene Fallkonstellationen. Insofern Ja. Das Resultat ist aber praktisch das gleiche, denn auch deutsche Studierenden dürfen im Semester nicht länger als 20h die Woche arbeiten ohne den Status zb in der Krankenversicherung als Studi zu verlieren.
Das hat aber nichts mit dem Aufenthaltstitel zu tun. In dem hier vorliegenden Fall hat der LB eine uneingeschränkte Aurbeitserlaubnis und muss nicht auf einen anderen
AT wechseln. Betrachte das bitte als gegeben, um die Diskussion nicht unnötig zu verkomplizieren.