dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 09:13:58:Müsste man dann in dem Fall die bisher vorläufig gewährten Leistungen zurückzahlen?
Ja. Selbstverständlich. § 45 und § 50 SGB X
Detailierte Ausführungen z.B. hier:
https://www.pi-kanzlei.de/rueckforderung-sozialleistungen/Aras schrieb am 11.01.2025 um 10:08:12:Das Gericht würde wahrscheinlich dem JC anordnen, die Leistungen vorläufig zu gewähren.
Ja. Aber der Zeitpunkt ist wichtig. Bedenkt bitte, dass der vorläufige Bescheid erst dann als rechtswidrig auszuheben ist und zurückgezahlt werden muss, wenn das Urteil im Hauptverfahren rechtsgültig wird. Also je nach Länge des unternommenen Rechtsweges z.B. bis zum EuGH erst in 5-10 Jahren. er Bewilligungszeitraum BWZ in diesem Fall beträgt nach § 41 Absatz 3
SGB II ein halbes Jahr. Bei Bürgergeld in zB. Höhe von 1000e mtl. sind also 6000e zu erstatten.
Da der Problemhabende bestimmt länger als ein halbes Jahr studieren wird, wird er danach Verlängerungsantrag stellen, das JC wird ablehnen auch unter Verweis auf das laufende Klageverfahren - mein JC tut das jedenfalls regelmässig - gegen die Ablehnung wird wieder geklagt und Antrag auf EA gestellt, das Gericht ordnet vorläufige Bewilligung bis zum Ablauf des Verfahrens für diesen BWZ an. und das geht so für alle folgenden BWZ weiter. Ich würde das jedenfalls so machen, da ich meinen Anspruch ja für rechtmässig halte und imho mein Verzicht für die folgenden BWZ meine Position im Verfahren unterlaufen würde.
So kommen bei drei Jahren Regelstudienzeit Rückzahlungen von in diesem Beispiel 36000e zusammen. Dessen sollte man sich imho bewusst sein.
Aras schrieb am 11.01.2025 um 11:06:03:Ich denke nicht, dass ein Online-studium ein gewichtiger Grund ist um einen Job zu verweigern.
An alle: Again, Ihr stochert die ganze Zeit im Nebel. Ihr seid tolle Spezialisten für Ausländerrecht. Aber über die Untiefen von SGB 1-12, SGG und BaFöG wisst Ihr praktisch nichts. Und ich weiss nur als selbst Betroffener ein bisschen von
SGB II. Wir müssen das heir auch nicht wissen, das ist kein Angriff, sondern schlicht ne Tatsache.
Stochern im Nebel ohne tiefes Wissen hilft dem Fragestellenden nicht. Ich bitte ihn erneut und noch deutlicher, die SGB- und BaFöG-Fragen in den von mir verlinkten Fachforen zu diskutieren, heir ist er mit der Frage an der falschen Stelle.
Den ausländerrechtlichen Teil der Frage, ob das Ganze Auswirkungen auf die Aufenthlatserlaubnis hat, sehe ich als geklärt. danke. Damit ist unsere Aufgabe hier imho erledigt.
dim4ik schrieb am 11.01.2025 um 10:16:16:würde schon das SG vermutlich mehrere Monate für die sachliche Entscheidung benötigen
Achtung, die deutschen Sozialgerichte sind flächendeckend so stark überlastet, dass dafür nicht Monate, sondern Jahre benötigt werden. Z.B bei mir sind Verfahen aus 2019 noch nicht verhandelt worden.
Die ganze Frage 77 ist interessant, aber das können nur Fachmenschen für
SGB II auf diesen Fall sachkundig anwenden.
Toitoitoi.