Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:20:01:Darum fragte ich ja auch wie dieses Telefonat zustande kam. Nur weil ich vielleicht eine Telefonnummer gegeben habe, ist es keine Einladung mich zu jeder Zeit anzurufen um ad hoc und für mich unvorbereitet Anhörungen durchzuführen.
Habe gerade mit dem LB gesprochen und einige Punkte klären können. Der Anruf war nicht vom JC, sondern von der AA, die dem LB mit den Bewerbungsunterlagen parallel unterstützt; in diesem Telefonat wurde von der AA u.a. auch das Thema Einstellung von Leistungen durch das JC angesprochen, daher kam der LB durcheinander. Ein paar Tage davor hat der LB mit seinem JC-Berater gesprochen und mitgeteilt, dass er jetzt das Online-Studium an der UA-Uni begonnen hat. Daraufhin hat das JC per Email ihm formlos geschrieben, dass der LB ab Januar aufgrund des Online-Studiums nun nicht mehr im Leistungsbezug sein wird. Auch wenn es bloß eine Email war, gibt es nun doch eine Art Verwaltungsakt und somit auch einen Anknüpfungspunkt, mit dem man zum SG laufen kann und schon mal einen Eilantrag stellen kann bis der vom LB angeforderte Einstellungs-/Aufhebungsbescheid per Post kommt.
SimonB schrieb am 05.01.2025 um 11:28:52:Wäre diese Info nicht erst in #45 verraten worden, hätte man sich diesen Thread fast komplett ersparen können.
Wäre diese Info relevant, hätte man gleich die entsprechenden Fragen stellen können, dann hätte ich es auch beim LB nachgehakt. Stattdessen sind wir in die Tiefen der Vorläufigkeit der JC-Bescheide getaucht, die es hier gar nicht gab.
Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:35:22:Fazit: Forum schließen, weil alle Fragen kann man sich mit eigener Recherche beantworten.
Eben!
Aras schrieb am 05.01.2025 um 11:35:22:Richtig: Einstweilige Anordnung beim SG beantragen.
Nach den jüngsten Erkenntnissen ist es jetzt definitiv der richtige Weg, danke!
lottchen schrieb am 06.01.2025 um 09:13:35:Laut meinem letzten Link muss er das nicht. Wenn er sein Studium bereits vor Einreise nach D begonnen hat (wurde von dim4ik noch nicht wirklich bestätigt).
Betreiben Geflüchtete aus der Ukraine ihr dortiges Studium an einer ukrainischen Hochschule online weiter, ist ein Bezug von BAföG nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen nach dem
SGB II. Gleiches gilt für Geflüchtete, die von den Hochschulen als Gast- oder Austauschstudierende eingeschrieben werden, ohne mit Blick auf ein konkretes Ausbildungsziel im Sinne eines Abschlusses zu studieren. Ein Bezug von BAföG ist erst mit ordentlicher Immatrikulation in einen auf einen Abschluss ausgerichteten Studiengang möglich. Die genannten Fallkonstellationen hat die Bundesagentur für Arbeit in ihre Weisungen zu § 74
SGB II aufgenommen.
Das Studium wurde erst nach der Flucht nach DE begonnen. Jedoch verstehe ich die Logik des Bundesbildungsministeriums nicht. Wo steht es in BAföG bzw.
SGB II, dass wenn das Studium bereits in der Ukraine vor der Flucht betrieben wurde, man zwar kein BAföG, aber dafür SGB II-Leistungen bekommt? In § 7 Abs. 5
SGB II steht ja nur, dass wenn das Studium nach BAföG förderungsfähig ist, gibt es auch keine (regulären) SGB II-Leistungen. Wovon leitet das Bundesbildungsministerium dies ab? Ich verstehe § 7 Abs. 5
SGB II so, dass es lediglich darauf ankommt, ob das Studium förderungsfähig nach BAföG ist, und nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums, oder täusche ich mich?
SimonB schrieb am 06.01.2025 um 11:01:29:a, wenn die Voraussetzungen erfüllt sein (die wir nur ansatzweise kennen).
Die Voraussetzungen sind erfüllt und es gibt sogar einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid darüber, der noch einige Monate fortgilt. Ausser diesem Bescheid gibt es - wie ich es erst heute erfahren habe - nur noch die Email vom JC, aber keinen anderen Einstellungs-/Aufhebungsbescheid. Ursrünglich wollte ich aber wissen, wie die Lage rechtlich gesehen beurteilt wird, wenn es nicht mal die JC-Email gegeben hatte.