lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:42:24:Da die 2 Monate Zeit dafür haben bevor sie ggf. rückwirkend zahlen müssen - zur Zeit gar nicht.
Na ja, so ist es auch nicht, s. Gesetzkommentar in
der Antwort #14. Auch § 331 SGB III ist keine carte blanche für die JC um zwei Monate lang von sich nicht hören lassen zu dürfen. Die Zahlungseinstellung ist ein Realakt, dem man mit einer Leistungsklage entgegenwirken kann, solange da zumindest kein entsprechender Aufhebungsbescheid erlassen
und dem LB zugestellt worden ist.
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:42:24:Oder wenn es ein Vollhzeit-Studium ist Bafög beantragen.
Es handelt sich um ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni.
Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 20:51:44:Das Ding hier ist, der Problemhabende hat im Moment seiner Einschreibung (oder mit Semesterbeginn ???) per Gesetz laut § 7 Abs. 5 S. 1 seinen Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe verloren.
"(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.htmlStudium ist dieser Fall. Das gilt auch dann, wenn man die Anspruchsvoraussetzungen für BAföG nicht erfüllt und deshalb keinen Anspruch darauf hat. Also auch für ausländische Menschen von ausserhalb der EU.
Na ja, in § 7 Abs. 5
SGB II ist die Rede von einer
dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Ein Online-Studium an einer ukrainischen Uni ist aber grundsätzlich nicht förderungsfähig (da Auslands-Uni, vgl. § 5 BAföG) daher trifft hier auch § 7 Abs. 5
SGB II nicht zu, vgl.
Harald Thomés SGB II-Folien (S. 18):
Zitat:Der SGB II-Ausschluss besteht bei Studierenden nur bei förderfähiger Ausbildung nach BAföG. Keine BAföG-Förderfähigkeit besteht bei folgenden Fallgruppen:
• im Urlaubssemester
• im Teilzeitstudium
• bei berufs- und ausbildungsbegleitenden Hochschulen, ohne BAföG-Anspruch
• Promotionsstudiengänge
Das bedeutet: In diesen Fällen besteht ein SGB II-Anspruch!
Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 20:51:44:Da der Anspruch per Gesetz wegfällt, bedarf es für das Bürgergeld keines Aufhebungsbescheides.
Doch. Wenn es bisher einen Bewilligungsbescheid bereits gab (was hier der Fall ist) und die Voraussetzungen für Leistungsbezug nunmehr entfallen sein sollen, muss ein entsprechender Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X erlassen werden, der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufhebt (außer die Wegfallgründe und der Ablauf des BZW fallen zufälligerweise auf einen Tag zusammen oder die Wegfallgründe treten nach Ablauf des BWZ auf). Ohne einen solchen Aufhebungsbescheid kann das JC die Leistungsgewährung nicht einfach einstellen.
Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 20:51:44:Die einzige von Euch beantwortbare Frage ist, ob der Problemhabende fürs Studium eine Studi-Aufenthalterlaubnis braucht, dafür ausreisen muss und ein neues Visum zum Studieren beantragen muss, dann mit der Sicherung des Lebensunterhaltes, Deutsch C1 bis C2 und Zulassung der Uni.
Die Frage der Aufenthaltserlaubnis stellt sich nicht, da der LB gerade eine
AE zum vorübergehenden Schutz besitzt, die noch bis März 2026 gilt. Er muss also auch nicht auf eine
AE nach § 16b
AufenthG wechseln.
Fred Dust schrieb am 04.01.2025 um 21:11:25:Sobald man die Uni betritt, persönlich oder virtuell, ists vorbei mit Bürgergeld.
So pauschal ist der Ausschluss auch nicht, s. bspw. die oben zitierten SGB II-Folien von Harald Thomé.