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Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger (Gelesen: 2.197 mal)
dim4ik
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Antwort #30 - 04.01.2025 um 11:18:56
 
SimonB schrieb am 04.01.2025 um 10:53:59:
Bürgergeld ist dann allerdings noch nicht gezahlt.

Eben. Daher - ich wiederhole es zum X-ten Mal - habe ich von Anfang an gefragt, wie die aktuelle Situation rechtlich zu beurteilen ist, wenn man einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid auf der Hand hat, jedoch weder Geld für Januar auf dem Konto noch jeglichen Aufhebungsbescheid bzw. Mitteilung über die Zahlungseinstellung und deren Gründe.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 10:53:59:
Auch ein mit Nachdruck vom JC geforderter schriftlicher und rechtsmittelfähiger Bescheid bringt zeitnah kein Bürgergeld.

Daher war meine Frage von Anfang an, was wäre das wirksame Rechtsmittel gegen das Vorgehen des JC in der aktuellen Situation, falls - womit wohl zu rechnen ist - vom JC weiterhin keine Rückmeldung kommen soll.
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Antwort #31 - 04.01.2025 um 12:00:31
 
Wenn ich das hier lese:
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.

Wenn Angaben des Leistungempfängers zur Einstellung der Zahlung führten wird da offenbar gar keine Nachfrage mehr kommen sondern nur ein Einstellungsbescheid. Und der hat innerhalb von 2 Monaten zu kommen. Wenn nicht sind die Zahlungen von der Agentur für Arbeit nachzuholen. Wie der Leistungsempfänger bis dahin (oder überhaupt) klar kommen soll steht hier nicht. 
   
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Antwort #32 - 04.01.2025 um 13:53:20
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 11:18:56:
wie die aktuelle Situation rechtlich zu beurteilen ist

Ich habe x-mal dargelegt, dass sie aktuelle Situation nicht klar zu bewerten ist, weil keine konkreten Angaben kommen.
Ich habe x-mal empfohlen, am Montag persönlich beim JC ...
und dann je nach aktueller Situation rechtlich vorzugehen.
Nicht nur von mir gab es solche Empfehlungen.
Am Montag könnte ich vielleicht etwas Konkretes empfehlen.


lottchen schrieb am 04.01.2025 um 12:00:31:
Wenn ich das hier lese:

Es wird ja nach wie vor behauptet, es läge ein bestandskräftiger/abschliessender Bewilligungsbescheid für den BWZ bis irgendwann ins Frühjahr 25 vor. Es sei eben KEIN vorläufig ergangener Bewilligungsbescheid
Es wird auch behauptet, der § 41a SGB II spiele hier keine Rolle, also auch nicht i.V.m. § 331 SGB III.




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Antwort #33 - 04.01.2025 um 14:24:20
 
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 12:00:31:
Wie der Leistungsempfänger bis dahin (oder überhaupt) klar kommen soll steht hier nicht. 

Das ist genau die Frage. Angenommen, das JC lässt sich mit dem Einstellungsbescheid einige Wochen Zeit. Wie kann man dagegen vorgehen? Aus der Sicht des LB hat er ja einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid und muss - nach all der Voranalyse hier im Thread - wohl über die Leistungsklage an sein Geld kommen oder zumindest die Gründe für die vorläufige Zahlungseinstellung erfahren.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 13:53:20:
Es wird auch behauptet, der § 41a SGB II spiele hier keine Rolle, also auch nicht i.V.m. § 331 SGB III.

Du verwechselt nunmehr offensichtlich vorläufige Leistungsbewilligung und vorläufige Zahlungseinstellung. § 41a SGB II und § 331 SGB III hängen nicht zusammen; im ersten geht es um die vorläufige Leistungsbewilligung, im zweiten - um die vorläufige Zahlungseinstellung. Die Zahlungen dürfen nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III vorläufig eingestellt werden, dabei betrifft dies sowohl abschließend als auch vorläufig (d.h. nach § 41a SGB II) bewilligten Leistungen.
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Antwort #34 - 04.01.2025 um 14:48:33
 
Ich stell mir gerade so vor.

Gab es denn überhaupt ein Schreiben des JC dass beabsichtigt wird die Leistung einzustellen? Wurde eine Anhörung ermöglicht? Und war das Telefonat fest terminiert, oder wurde einfach angerufen nach dem Motto: die Person ist ja arbeitslos und man kann jederzeit anrufen?

Und dann schreibt SimonB dass der VA ja auf dem PC sei und eine Zustellung ggf. in Abrede gestellt werden könnte.

Also ganz ehrlich: Ja, eine Anhörung kann telefonisch erfolgen. Aber ich kann nicht einfach so jemanden anrufen ohne vorher zu klären wann und warum ich anrufe. Da wird der Betroffene ja schlicht überrumpelt. Kann ja sein, dass man gerade unterwegs ist und garnicht weiß welche Rechtsfolgen die Erklärungen haben.

Und die Krönung dass der VA auf dem Rechner vom JC ist, ist größtmöglicher Schwachsinn. Ein VA ist nicht in der Welt nur weil er auf irgendeinem Rechner ist. Er muss dem Betroffenen auch zugegangen sein.

Und dieses Gejammere man könne da beim JC am Montag nachfragen oder die Fachaufsicht einschalten. Also bitte.

Ich würde bei so einem Verhalten des JC direkt zum SG gehen. Einstweilige Anordnung auf Auszahlung der Leistung, hilfsweise als Darlehen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #35 - 04.01.2025 um 15:32:06
 
Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Gab es denn überhaupt ein Schreiben des JC dass beabsichtigt wird die Leistung einzustellen?

Nein, es gab weder ein Anhörungsschreiben noch sonst ein Schreiben, wo das JC diese Absicht geäußert hat.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Wurde eine Anhörung ermöglicht?

Nein, ausser dem einen Telefonat Mitte Dezember.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Und war das Telefonat fest terminiert, oder wurde einfach angerufen nach dem Motto: die Person ist ja arbeitslos und man kann jederzeit anrufen?

Muss ich beim LB nachhaken.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Und die Krönung dass der VA auf dem Rechner vom JC ist, ist größtmöglicher Schwachsinn. Ein VA ist nicht in der Welt nur weil er auf irgendeinem Rechner ist. Er muss dem Betroffenen auch zugegangen sein.

Die Frage ist gerade ja, was passiert mit dem VA - vorausgesetzt es gibt schon einen auf der Welt, sei es nur eine Datei auf einem Rechner in JC - wenn es dem Betroffenen noch nicht bekanntgegeben wurde? Weil gerade solche Situation haben wir hier: vermutlich wurden die Zahlungen nicht nur vorläufig eingestellt, sondern der Bewilligungsbescheid aufgehoben, jedoch gibt es keinen entsprechenden Bescheid, wo genau dargelegt worden wäre, was Sache ist und warum.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Und dieses Gejammere man könne da beim JC am Montag nachfragen oder die Fachaufsicht einschalten.

Na ja, der Punkt mit der Aufsichtsbeschwerde kommt aus dem Gesetzkommentar. Den finde ich gar nicht so sinnlos, allerdings nur wenn die Klärung durch die Aufsichtsbehörde und eine Rückmeldung - wenn auch negative - zügig erfolgt.

Aras schrieb am 04.01.2025 um 14:48:33:
Ich würde bei so einem Verhalten des JC direkt zum SG gehen.

Sehe ich auch so. Jedenfalls besteht es hier kein Zusatzkostenrisiko, auch wenn der Sozialrichter den Eilantrag/die Leistungsklage warum auch immer als für nicht statthaft erklärt.

@Aras, check PN Smiley
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Antwort #36 - 04.01.2025 um 17:49:57
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 14:24:20:
Das ist genau die Frage.

Der Gesetzgeber sagt natürlich nicht, wie man ohne Bürgergeld klarkommen soll.
Wenn der Bewilligungsbescheid, der bis Frühjahr 25 gilt, nicht vorläufig, sondern abschließend erging, kann es trotzdem für/ab Januar eine vorläufige Leistungseinstellung geben. Ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 15:32:06:
ausser dem einen Telefonat Mitte Dezember.
Danke, Mitte Dezember war die vermeintliche Anhörung. Dann kann es gut und gern noch dauern, bis ein schriftlicher Bescheid kommt. Evtl. konnte darüber ein SB nicht sofort allein entscheiden.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 15:32:06:
Die Frage ist gerade ja, was passiert mit dem VA 

Man findet Schreiben, die an LB versendet wurden, auch bei der persönlichen Vorsprache. Die Mitarbeiter am Empfang können iaR  mit der BG-Nr die Historie des LB im PC einsehen. Das schaffen die.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 15:32:06:
Weil gerade solche Situation haben wir hier: vermutlich wurden die Zahlungen nicht nur vorläufig eingestellt, sondern der Bewilligungsbescheid aufgehoben,
Was denn jetzt? Vermutlich ODER diese unkonkrete Situation.
Wenn der Bew.-Bescheid aufgehoben wurde, wäre evtl. gar keine Anhörung erforderlich. Fragt sich aber, warum hat das JC  sonst noch den LB Mitte Dez. angerufen, wenn es nicht um das online-Studium und seine Entscheidung ging.
Dann sollte demnächst ein schriftlicher Aufhebungsbescheid (evtl. sogar ein Erstattungs-und Rückforderungsbescheid) kommen, gegen den man 
-Widerspruch innerhalb 1 Monat erheben kann
-gleichzeitig Antrag auf ER beim SG stellen kann.
-Oder sich daraus ergibt, dass der Bescheid zu Recht erging.

Es ist richtig, dass kein Zusatzkostenrisiko besteht, wenn man diesen Sachverhalt dem SG in Form einer Leistungsklage vorlegt.
Es besteht auch kein solches Risiko, wenn man beim SG in der Rechtsantragstelle den Sachverhalt erläutert und nach dem richtigen Rechtsmittel fragt. Die Rechtspfleger dort schaffen das.

Wurde alles längst empfohlen.

Es ist kein Schwachsinn, dass ein Schreiben im PC des JC sichtbar ist, iaR auch gleichzeitig in den Versand ging und es trotzdem nicht beim LB ankam. Kommt ja oft was weg vom JC.
Es ist auch kein Gejammere, dass man früher als bei der Vorsprache beim JC nicht erfahren wird, warum kein Bürgergeld für/ab Januar gezahlt wurde.
Ein Antrag auf ER mit solch dünner Munition ist wahrscheinlich nicht erfolgreich.
Die Munition ist hier lediglich der Kontoauszug ohne Zufluss von Bürgergeld und ein älterer Bewilligungsbescheid gültig bis zum Frühjahr.

Ansonsten könnt ihr beide ja per PN ausmachen, was zu tun ist.


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Antwort #37 - 04.01.2025 um 19:54:59
 
Ich finde das ziemlich einfach: Wenn der Leistungsempfänger nicht damit einverstanden ist, dass die Zahlung eingestellt wird (er dem, was ihm im Telefonat mitgeteilt wurde nicht zustimmt, er der Meinung ist, dass ihm die Zahlung weiterhin zusteht) dann schnellstmöglich Leistungsklage einreichen. Bleibt einem ja nichts anderes übrig. Außer vielleicht zum Sozialamt zu gehen und dort um Unterstützung zu bitten. Da wird dann wieder die Preisfrage sein, ob die sich für zuständig erachten.
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Antwort #38 - 04.01.2025 um 19:59:07
 
Jetzt wird schon empfohlen vermutete aber zurückgehaltene Bescheide vom JC abzuholen...
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Antwort #39 - 04.01.2025 um 20:12:44
 
SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Wenn der Bewilligungsbescheid, der bis Frühjahr 25 gilt, nicht vorläufig, sondern abschließend erging, kann es trotzdem für/ab Januar eine vorläufige Leistungseinstellung geben.

Natürlich, die Vorläufigkeit der Bewilligung spielt hierbei jedoch keine Rolle; das JC kann sowohl abschließend als auch vorläufig bewilligte Leistungen vorläufig einstellen.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 

Ja, für die Leistungseinstellung ist kein Bescheid erforderlich, jedoch müssen die Gründe dem LB mitgeteilt werden.

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Dann kann es gut und gern noch dauern, bis ein schriftlicher Bescheid kommt.

Natürlich kann es dauern. Daher war auch meine ursprüngliche Frage, was man dagegen vornehmen kann, falls die Zögerlichkeit des JC etwas länger dauern sollte und es überhaupt noch kein Bescheid auf die Welt gebracht wurde (nicht mal aufm PC des SB).

SimonB schrieb am 04.01.2025 um 17:49:57:
Vermutlich ODER diese unkonkrete Situation.

Wenn alles klar gewesen wäre, hätte man nichts vermuten müssen und diesen Thread auch nicht gegeben.

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 19:54:59:
ch finde das ziemlich einfach: Wenn der Leistungsempfänger nicht damit einverstanden ist, dass die Zahlung eingestellt wird (er dem, was ihm im Telefonat mitgeteilt wurde nicht zustimmt, er der Meinung ist, dass ihm die Zahlung weiterhin zusteht) dann schnellstmöglich Leistungsklage einreichen.

Ok, du bist also auch für die Leistungsklage. Danke!

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 19:54:59:
Außer vielleicht zum Sozialamt zu gehen und dort um Unterstützung zu bitten. Da wird dann wieder die Preisfrage sein, ob die sich für zuständig erachten.

Sollte tatsächlich das Online-Studium der Grund sein, schneiden SGB XII-Leistungen leider ebenfalls aus, vgl. § 22 SGB XII.
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Antwort #40 - 04.01.2025 um 20:42:24
 
dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 14:24:20:
Das ist genau die Frage. Angenommen, das JC lässt sich mit dem Einstellungsbescheid einige Wochen Zeit. Wie kann man dagegen vorgehen?

Da die 2 Monate Zeit dafür haben bevor sie ggf. rückwirkend zahlen müssen - zur Zeit gar nicht.

dim4ik schrieb am 04.01.2025 um 20:12:44:
Sollte tatsächlich das Online-Studium der Grund sein, schneiden SGB XII-Leistungen leider ebenfalls aus, vgl. § 22 SGB XII

Dann wäre es vielleicht sinnvoll das Online-Studium sofort zu beenden. Oder wenn es ein Vollhzeit-Studium ist Bafög beantragen.
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Antwort #41 - 04.01.2025 um 20:51:44
 
Liebe Leute,

zuerst frohes neues Jahr, Glückauf 2025 und Danke, das es Euch gibt. Danke für Eure so wichitge Arbeit hier.

Aber in diesem Fall Sorry, falsches Forum.
Sorry, Ihr stochert alle im Nebel mit null Wissen über SGB II.

Das ganze ist ein SGB- und SGG-Problem. Bis auf die ausländerechtliche Frage, wie sich die Studien-Aufnahme auf den Aufenthaltstitel des hier Problem-Habenden auswirkt, ob sie das überhaupt tut.

Als Andere geht in die tiefsten Untiefen der SGBs und des BAföG. Den Teil bitte in dem von mir als selbst im Bürgergeld befindlichen  immer empfohlenen Forums

https://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=3

Vertiefende Infos am kompetentesten bei

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen.html

und zum BAföG bei

https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/list.php?1

Das Ding hier ist, der Problemhabende hat im Moment seiner Einschreibung (oder mit Semesterbeginn ???) per Gesetz laut § 7 Abs. 5 S. 1 seinen Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe verloren.

"(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts."

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Studium ist dieser Fall. Das gilt auch dann, wenn man die Anspruchsvoraussetzungen für BAföG nicht erfüllt und deshalb keinen Anspruch darauf hat. Also auch für ausländische Menschen von ausserhalb der EU.

Dann bleibt nur Elternunterhalt, Stipendium oder Jobben. Was man als Studi nur an 140 ganzen Tagen oder 280 halben Tagen im Jahr darf.

Da der Anspruch per Gesetz wegfällt, bedarf es für das Bürgergeld keines Aufhebungsbescheides. Damit laufen auch alle Eure Tips über Rechtsmittel dagegen ins Leere.

Die einzige von Euch beantwortbare Frage ist, ob der Problemhabende fürs Studium eine Studi-Aufenthalterlaubnis braucht, dafür ausreisen muss und ein neues Visum zum Studieren beantragen muss, dann mit der Sicherung des Lebensunterhaltes, Deutsch C1 bis C2 und Zulassung der Uni. Oder ob er seine bisherige AE ohne Ausreise ändern lassen muss oder ob das auch einfach so mit seiner bisherigen AE geht. Falls ich nix überlesen habe, kennen wir die nicht.

Ergänzend, beim BAföG gibts ein paar seltene Ausnahmen, die Studium mit Bürgergeld ermöglichen:

https://www.studis-online.de/studienfinanzierung/buergergeld.php
https://www.buergergeld.org/auszubildende-schueler-studenten/
https://jugend.dgb.de/studium/faq-studierende/++co++e5281774-262d-11ee-8739-001a
4a16011a
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-im-studium-nur-unter-diesen-vorausse...

Infos für BAföG für Ausländische:
https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/_doc...

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__8.html
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg-fuer-auslaender/

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Antwort #42 - 04.01.2025 um 20:59:34
 
Solange man nicht weiß was für eine Art Online-Studium das ist (Vollzeit oder nicht, mit Immatrikulation, nur ein einzelnder Kurs...) kann man nix dazu sagen inwieweit ein Bürgergeldanspruch bestehen könnte.
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Antwort #43 - 04.01.2025 um 21:11:25
 
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:59:34:
inwieweit ein Bürgergeldanspruch bestehen könnte.


Genau deshalb kann diese Frage nur im Bürgergeld- und im BAföG-Forum sachkundig beantwortet werden.

Meines Wissens nach ist die Differenzierung zwischen
lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:59:34:
Vollzeit oder nicht, mit Immatrikulation, nur ein einzelnder Kurs...

irrelevalant. Sobald man die Uni betritt, persönlich oder virtuell, ists vorbei mit Bürgergeld.

lottchen schrieb am 04.01.2025 um 20:59:34:
was für eine Art Online-Studium das ist

- Das sagt ja das JC deutlich:
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Der Leistungsempfänger mach ein Online-Studium und solle sich nun laut JC-Mitarbeiter am Telefon entscheiden, ob dieses aufgegeben wird oder die JC-Leistungen eingestellt werden. 


Das JC hat da null Ermessensspielraum.
Tut mir leid für den Problemhabenden. Aber das sind halt die deutschen Gesetze.
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Antwort #44 - 04.01.2025 um 21:24:13
 
Ausländer verstehen unter einem "Studium" oft etwas anderes als unsereins. Oft genug selber erlebt. Daher die Nachfrage.
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