SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:Das JC tastet doch nichts ab, wenn es anruft und dem LB mitteilt, dass es für 01/25 kein Bürgergeld gibt.
Wenn das JC weißt, dass der LB nun nicht mehr alle Voraussetzungen für Leistungsbezug erfüllt, wieso schickt es nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zu? Mann kann zwar so lieb sein und den LB zusätzlich zum schriftlichen Bescheid freundlich anrufen und bereits vorab informieren, das tut aber wohl kein JC, oder?
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:Ich habe nochmal nachgelesen. Etwas, was auf ein Darlehen (wofür auch immer) hinweist, finde ich nirgends.
Es geht auch nicht um ein Darlehen, ich habe es nirgendwo behauptet. Spielt allerdings auch keine Rolle.
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:(vorläufige) Leistungseinstellung darf das JC auch ohne VA/Bescheid veranlassen.
Es muss im Falle einer Zahlungseinstellung zwar kein Bescheid erlassen werden, das JC kann die Leistungen aber auch nicht wortlos einstellen, vgl. § 331 Abs. 2 Satz 2 SGB III, es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:Den ursprünglichen abschließenden B-Bescheid kann man gern zur Leistungsklage verwenden.
Bist du jetzt also damit einverstanden, dass hier eine Leistungsklage angebracht ist?
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:Ich kenne nur ein paar HartzIV-Bescheide aus früheren Zeiten und die waren meist für ein halbes Jahr in die Zukunft ausgestellt. Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf. Trotzdem konnte es ja passieren, dass z.B. der Empfänger des Bescheides im nächsten Monat einen Job begonnen hat oder er geerbt hat oder der Lebenspartner plötzlich Geld verdient oder jemand andere aus der Bedarfsgemeinschaft oder das Jobcenter hat Tatsachen erfahren, die ihm vorher nicht bekannt waren - und dann gab es doch schon immer einen Änderungsbescheid.
Ist aber was anderes. Wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids sich ändern - was sie auch oft tun - ist es ein Grund für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids. Jedoch kann man daher nicht jeden Bewilligungsbescheid immer nur vorläufig erlassen, dies ist nur unter Voraussetzungen des § 41a
SGB II möglich. Jedenfalls spielt es in dem hiesigen Fall keine Rolle, da das Problem ein anderes ist.
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:Wenn keine Zahlung erfolgte wird die entweder nachgeholt wenn die Unklarheiten ausgeräumt sind oder es wird einen Änderungbescheid geben.
Bisher ist weder das eine noch das andere passiert, daher die Frage, was man tun kann außer auf das Eine oder Andere warten.
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:Ob es Sinn macht da jetzt mit einer Leistungsklage "reinzugrätschen" muss jeder selber wissen.
Wie bereits morgen erwähnt, wartet der LB noch die morgige Post ab und geht nächste Woche auf das JC/Aufsicht zu, falls bis dahin keine Klarheit besteht bzw. kein entsprechender Bescheid zugestellt wurde.
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:Im Falle dieser vorübergehenden Einstellung der Leistungen kann der Betroffene die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anspruch nehmen, um die Fortsetzung der Leistungen gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu fordern.
Also ist Leistungsklage doch der richtige Weg.
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.
Hat der LB schon gemacht (s. oben), bisher ist aber nichts gekommen.