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Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger (Gelesen: 2.208 mal)
SimonB
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Antwort #15 - 02.01.2025 um 20:52:06
 
Tja, du weißt und liest mehr, als ich hier erraten könnte. 

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 20:05:14:
Der richtige Weg wäre also eine Leistungsklage, ggf. nach einer vorausgehenden Aufsichtsbeschwerde.
Wenn du das meinst. Begehre gern die Verurteilung.

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 20:05:14:
die Leistungen wurden von Anfang an abschließend bewilligt.

Das zumindest ist ungewöhnlich, aber du  liest offenbar die vorhandenen Schreiben und Bescheide und weißt auch, wieso von Beginn schon abschließend bewilligt wurde und nicht nach §41a (4) SGB II.
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Antwort #16 - 02.01.2025 um 22:35:32
 
Was hat die Fälligkeit eines Darlehens beim JC mit der Einstellung der Leistungen oder det abschließenden Bewilligung zu tun?

@dim4ik check PN
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 02.01.2025 um 22:36:31
 
SimonB schrieb am 02.01.2025 um 20:52:06:
Das zumindest ist ungewöhnlich

Wieso denn? Wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids die Voraussetzungen des § 41a SGB II nicht erfüllt waren, musste auch die Bewilligung von Anfang an abschließend erfolgen, so ist es auch passiert. Egal wie, ist dies hier irrelevant, da auch ein vorläufiger Bewilligungsbescheid durch einen weiteren Bescheid entweder komplett aufgehoben oder durch eine abschließende Entscheidung ersetzt werden müsste, was ja bisher nicht geschah.

SimonB schrieb am 02.01.2025 um 20:52:06:
du  liest offenbar die vorhandenen Schreiben und Bescheide

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wurde mir heute zugespielt, daher weiß ich heute auch mehr, jedoch nicht zur Einstellung von Zahlungen.
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SimonB
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Antwort #18 - 03.01.2025 um 14:55:06
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 19:28:11:
Alles sieht bisher nach einem vorsichtigen "Abtasten" durch das JC aus.

Das steht in #6. Das JC tastet doch nichts ab, wenn es anruft und dem LB mitteilt, dass es für 01/25  kein Bürgergeld gibt. Da fehlen noch Infos aus dem Anruf.

Ich habe nochmal nachgelesen. Etwas, was auf ein Darlehen (wofür auch immer) hinweist, finde ich nirgends.
(vorläufige) Leistungseinstellung darf das JC auch ohne VA/Bescheid veranlassen.

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 22:36:31:
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wurde mir heute zugespielt, daher weiß ich heute auch mehr, jedoch nicht zur Einstellung von Zahlungen.

Den ursprünglichen abschließenden B-Bescheid kann man gern zur Leistungsklage verwenden.

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Antwort #19 - 03.01.2025 um 15:39:39
 
Ich kenne nur ein paar HartzIV-Bescheide aus früheren Zeiten und die waren meist für ein halbes Jahr in die Zukunft ausgestellt. Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf. Trotzdem konnte es ja passieren, dass z.B. der Empfänger des Bescheides im nächsten Monat einen Job begonnen hat oder er geerbt hat oder der Lebenspartner plötzlich Geld verdient oder jemand andere aus der Bedarfsgemeinschaft oder das Jobcenter hat Tatsachen erfahren, die ihm vorher nicht bekannt waren - und dann gab es doch schon immer einen Änderungsbescheid. Teils sogar rückwirkend mit Rückforderung schon bezahlter Gelder. Das ist doch nicht ungewöhnlich, das war doch schon immer so. Und da spielte es doch keine Rolle ob man einen vorläufigen Bescheid oder einen normalen gibt/gab. Wenn keine Zahlung erfolgte wird die entweder nachgeholt wenn die Unklarheiten ausgeräumt sind oder es wird einen Änderungbescheid geben. Ob es Sinn macht da jetzt mit einer Leistungsklage "reinzugrätschen" muss jeder selber wissen. 

https://www.zaenker-kollegen.de/artikel/sgb-ii-rechtsschutz-gegen-vorlaeufige-za...
SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung
Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) können unter bestimmten Umständen und gemäß den Vorschriften in den §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III vorübergehend Zahlungen aussetzen, falls sich Tatsachen ergeben, die eine nachträgliche Aufhebung des Leistungsbescheides rechtfertigen. In Fällen, in denen dem Betroffenen die vorläufige Einstellung der Zahlungen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen sogenannten Realakt. Dies tritt insbesondere dann auf, wenn der Betroffene die Behörde selbst über relevante Sachverhalte in Kenntnis setzt.
Im Falle dieser vorübergehenden Einstellung der Leistungen kann der Betroffene die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anspruch nehmen, um die Fortsetzung der Leistungen gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu fordern. Ein Antrag auf Eilrechtsschutz ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu begründen.
Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.
In diesem Fall hat der Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und vor dem Sozialgericht sowohl eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben.
Der Gesetzgeber hat eine Zweimonatsfrist für die vorübergehende Einstellung der Leistungen festgelegt. Gemäß § 331 Abs. 2 SGB III müssen die Leistungen unverzüglich wieder aufgenommen werden, sofern der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlungen rückwirkend aufgehoben wurde.
  
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Antwort #20 - 03.01.2025 um 16:11:03
 
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
Das JC tastet doch nichts ab, wenn es anruft und dem LB mitteilt, dass es für 01/25  kein Bürgergeld gibt.

Wenn das JC weißt, dass der LB nun nicht mehr alle Voraussetzungen für Leistungsbezug erfüllt, wieso schickt es nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zu? Mann kann zwar so lieb sein und den LB zusätzlich zum schriftlichen Bescheid freundlich anrufen und bereits vorab informieren, das tut aber wohl kein JC, oder?

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
Ich habe nochmal nachgelesen. Etwas, was auf ein Darlehen (wofür auch immer) hinweist, finde ich nirgends.

Es geht auch nicht um ein Darlehen, ich habe es nirgendwo behauptet. Spielt allerdings auch keine Rolle.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
(vorläufige) Leistungseinstellung darf das JC auch ohne VA/Bescheid veranlassen.

Es muss im Falle einer Zahlungseinstellung zwar kein Bescheid erlassen werden, das JC kann die Leistungen aber auch nicht wortlos einstellen, vgl. § 331 Abs. 2 Satz 2 SGB III, es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 14:55:06:
Den ursprünglichen abschließenden B-Bescheid kann man gern zur Leistungsklage verwenden.

Bist du jetzt also damit einverstanden, dass hier eine Leistungsklage angebracht ist?

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Ich kenne nur ein paar HartzIV-Bescheide aus früheren Zeiten und die waren meist für ein halbes Jahr in die Zukunft ausgestellt. Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf. Trotzdem konnte es ja passieren, dass z.B. der Empfänger des Bescheides im nächsten Monat einen Job begonnen hat oder er geerbt hat oder der Lebenspartner plötzlich Geld verdient oder jemand andere aus der Bedarfsgemeinschaft oder das Jobcenter hat Tatsachen erfahren, die ihm vorher nicht bekannt waren - und dann gab es doch schon immer einen Änderungsbescheid.

Ist aber was anderes. Wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids sich ändern - was sie auch oft tun - ist es ein Grund für die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids. Jedoch kann man daher nicht jeden Bewilligungsbescheid immer nur vorläufig erlassen, dies ist nur unter Voraussetzungen des § 41a SGB II möglich. Jedenfalls spielt es in dem hiesigen Fall keine Rolle, da das Problem ein anderes ist.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Wenn keine Zahlung erfolgte wird die entweder nachgeholt wenn die Unklarheiten ausgeräumt sind oder es wird einen Änderungbescheid geben.

Bisher ist weder das eine noch das andere passiert, daher die Frage, was man tun kann außer auf das Eine oder Andere warten.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Ob es Sinn macht da jetzt mit einer Leistungsklage "reinzugrätschen" muss jeder selber wissen.

Wie bereits morgen erwähnt, wartet der LB noch die morgige Post ab und geht nächste Woche auf das JC/Aufsicht zu, falls bis dahin keine Klarheit besteht bzw. kein entsprechender Bescheid zugestellt wurde.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Im Falle dieser vorübergehenden Einstellung der Leistungen kann der Betroffene die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Anspruch nehmen, um die Fortsetzung der Leistungen gemäß dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu fordern.

Also ist Leistungsklage doch der richtige Weg.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.

Hat der LB schon gemacht (s. oben), bisher ist aber nichts gekommen.
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Antwort #21 - 03.01.2025 um 16:20:43
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
Es muss im Falle einer Zahlungseinstellung zwar kein Bescheid erlassen werden, das JC kann die Leistungen aber auch nicht wortlos einstellen, vgl. § 331 Abs. 2 Satz 2 SGB III, es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.


Der Herr Anwalt in dem Link in meinem vorherigen Beitrag ist da anderer Meinung:
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
In Fällen, in denen dem Betroffenen die vorläufige Einstellung der Zahlungen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen sogenannten Realakt....Wenn die Information über die Leistungseinstellung mündlich mitgeteilt wird (gemäß § 33 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)), ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, eine schriftliche Bestätigung (gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) anzufordern.


Hast Du selber mit dem JC gesprochen oder der Leistungsempfänger? Vielleicht ist das JC ja der Meinung die mündliche Begründung würde reichen bzw. sie hätten sie ausreichend mündlich begründet. Ansonsten denke ich dass schon noch zeitnah ein Bescheid kommen wird.
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Antwort #22 - 03.01.2025 um 16:30:20
 
lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Der Herr Anwalt in dem Link in meinem vorherigen Beitrag ist da anderer Meinung

Na ja, dass das JC die Gründe für die Zahlungseinstellung mitteilen muss, bedeutet nicht, dass es das auch tut, was wir auch aktuell sehen. Bis jetzt ist das also nur ein Realakt ohne jegliche Bescheide.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Hast Du selber mit dem JC gesprochen oder der Leistungsempfänger?

Der Leistungsempfänger.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Vielleicht ist das JC ja der Meinung die mündliche Begründung würde reichen bzw. sie hätten sie ausreichend mündlich begründet.

Das wäre aber sehr... interessant. Jedenfalls wurde das JC bereits nach einem entsprechenden Schreiben gebeten.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 16:20:43:
Ansonsten denke ich dass schon noch zeitnah ein Bescheid kommen wird.

Das ist die Hoffnung, einen Tag hat die Post ja noch Zwinkernd
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Antwort #23 - 03.01.2025 um 18:16:19
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
wieso schickt es nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zu?

Das kann ich dir nicht beantworten. Ich habe NUR die Infos, die du hier als Dritter freigibst. Es geht vielleicht nicht um einen Aufhebungsbescheid, wenn der Bewilligungsbescheid schon abschließend war.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
das tut aber wohl kein JC, oder?
Warum nicht? Ich lese, dass das JC anrief und mitteilte, dass es für Januar25 kein Bürgergeld gibt, oder? Das kann das JC durchaus tun, wenn man vorher schon über die Leistungsbewilligung kommunizierte (zB. wegen des online-Studiums).
Das JC muss für gewisse Sachverhalte keinen rechtsmittelfähigen Bescheid versenden. Aber wenn man hier nur Teile und Ahnungen lesen kann, bringt das nicht mal am Montag was.
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
es muss vielmehr dem LB die Gründe dafür unverzüglich mitteilen.
Ja, darauf setzte ich ja. Ob der LB dir nur teilweise Infos gab, kann ich nicht wissen. Wortlos war offensichtlich nichts. Telefonische Kommunikation ist zulässig und wurde ja genutzt.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 16:11:03:
Bist du jetzt also damit einverstanden, dass hier eine Leistungsklage angebracht ist?

Nein ! Überhaupt nicht. Wenn du aber so überzeugt bist, habe ich dir nichts vorzuschreiben.
Außerdem hatte nicht nur ich schon längst empfohlen, das beim JC  persönlich zu klären, zumindest zu versuchen, statt hier mit Leistungsklage zu jonglieren.

lottchen schrieb am 03.01.2025 um 15:39:39:
Und das Wort "vorläufig" tauchte auch nicht auf.

In aller Regel sind Bewilligungsbescheide ---vorläufig-- zu erteilen. Und zwar für den jeweiligen BWZ, den Bewilligungszeitraum. Der § 41a SGB II gilt seit 08/2016.

Und ja, der Anwalt hat Recht, denn Dies tritt insbesondere dann auf, wenn der Betroffene die Behörde selbst über relevante Sachverhalte in Kenntnis setzt. Davon gehe ich noch immer aus, nämlich die Info zum online-Studium und evtl. deshalb keine Leistungsberechtigung für bzw. ab Januar.
Der LB soll iaR dem JC erklären/mitwirken, damit weiter und evtl. auch rückwirkend für Januar geleistet wird.
Ganz häufig zB bei evtl. unerlaubter Ortabwesenheit, bei mehrmaligen Nichterscheinen zu Meldeterminen, bei x anderen "Vorkommnissen", die ohne Klage zu klären sind.




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Antwort #24 - 03.01.2025 um 18:58:23
 
Wenn ich es richtig verstehe wurde ja telefonisch mitgeteilt, dass im Januar keine Zahlung erfolgen wird, auch wenn der Grund nur "vage" angegeben wurde.

Der Bescheid/schriftliche Bestätigung sollte natürlich noch kommen, wenn schon angefordert. Euch ist diesbezüglich bewusst, dass das Jobcenter in den letzten 2 Wochen vermutlich nicht so viel gearbeitet hat?
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Antwort #25 - 03.01.2025 um 19:09:09
 
Hätte schwören können, dass SimonB § 42b Abs. 4 SGB II geschrieben hatte. Naja, dann hab ich mich wohl verlesen und entschuldige mich für die entstandene Verwirrung.

@SimonB

Sry mein letzter Bezug von SGB II Leistungen liegt 14 Jahre zurück. Darum kann ich da nicht als Praktiker meine Meinung geben. Aber wenn ich die fachlichen Hinweise zu § 41a lese, dann finde ich nicht die Anweisung dass alle Bewilligungsbescheide vorläufig zu erlassen seien. Kannst du mir die Stelle zeigen?

Lese ich "3.3.1 Ursprünglich rechtswidriger vorläufiger Bescheid zugunsten von Berechtigten" dann wird dort erklärt, dass selbst bei rechtwidrigen Bewilligungsbescheiden diese Zurückgenommen werden müssen, was bedeutet dass ein Verwaltungsakt erlassen werden muss.

3.3.3. in der fachlichen Hinweisen zu § 41a spricht sogar von einem Änderungsbescheid in Fällen von rechtmäßigen Bewilligungsbescheiden mit Änderungen zu Ungunsten des Betroffenen.

Also ohne Bescheid kein Geld zahlen?

Zahlungsanweisungen müssen so ca. zum 27. eines Monats storniert werden, damit das Geld nicht spätestens zum letzten Werktag des Monats überwiesen wird.

Das Geld hätte zum 31.12. eingezahlt werden müssen. Heute ist der 3. Januar. Und es ist noch kein Bescheid ergangen.
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Antwort #26 - 03.01.2025 um 19:14:22
 
SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Es geht vielleicht nicht um einen Aufhebungsbescheid, wenn der Bewilligungsbescheid schon abschließend war.

Wir drehen uns weiterhin im Kreis. Die Vorläufigkeit der Bewilligung spielt hier keine Rolle, abgesehen davon, dass die Bewilligung - wie schon mehrmals erwähnt - abschließend erfolgte.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Ich lese, dass das JC anrief und mitteilte, dass es für Januar25 kein Bürgergeld gibt, oder? Das kann das JC durchaus tun, wenn man vorher schon über die Leistungsbewilligung kommunizierte (zB. wegen des online-Studiums).

Wie oft hebt ein JC seine Bewilligungsbescheid ausschließlich mündlich per Telefon auf?

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Außerdem hatte nicht nur ich schon längst empfohlen, das beim JC  persönlich zu klären, zumindest zu versuchen, statt hier mit Leistungsklage zu jonglieren.

Ein schriftlicher Bescheid wurde bereits angefordert, das habe ich auch schon mehrmals hier geschrieben, seitdem passiert nichts. Daher ist die Frage: sollte da noch wochenlang nichts kommen, was wäre der passende Rechtsmittel dazu?

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
In aller Regel sind Bewilligungsbescheide ---vorläufig-- zu erteilen. Und zwar für den jeweiligen BWZ, den Bewilligungszeitraum. Der § 41a SGB II gilt seit 08/2016

Du verstehst die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung falsch. Offensichtlich geht es dir darum, dass die Leistungen nicht unendlich, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden. Das ist tatsächlich so, hat aber mit der Vorläufigkeit i.S.d. § 41a SGB II nichts zu tun.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 18:16:19:
Der LB soll iaR dem JC erklären/mitwirken, damit weiter und evtl. auch rückwirkend für Januar geleistet wird.

Dafür muss doch eine entsprechende Aufforderung vom JC kommen und zwar schriftlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, es ist nichts derart gekommen.

Puncherfaust schrieb am 03.01.2025 um 18:58:23:
Euch ist diesbezüglich bewusst, dass das Jobcenter in den letzten 2 Wochen vermutlich nicht so viel gearbeitet hat?

Das Ganze spielte sich noch vor den ganzen Feiertagen im Dezember ab, ein entsprechendes Schreiben - sollte eins in der Tat versendet worden sein - hätte schon zugestellt werden können.
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Antwort #27 - 03.01.2025 um 20:06:27
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 19:14:22:
Wir drehen uns weiterhin im Kreis.

Ja, so ist das. Tröpfchenweise liest man hier was und jetzt sogar, dass das Ganze schon vor den Feiertagen war.
Oder ganz auf Anfang:
Wann war das Telefonat und wann hat man einen schriftlichen Bescheid angefordert?
Man konnte ja erst am 30.12. sehen, dass tatsächlich kein Zufluss aufs Konto erfolgte.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 19:14:22:
Wie oft hebt ein JC seine Bewilligungsbescheid ausschließlich mündlich per Telefon auf?

Nie. Es könnte eine "ANHÖRUNG" gewesen sein, danach wäre dann schriftlich zu bescheiden.

Ich sags nochmal: Der LB sollte zeitnah persönlich bei seinem JC vorsprechen, statt wochenlang zu warten und nach Rechtsmitteln zu graben. Wenn es ums Existenzminimum geht, ist ein langer Rechtsweg der falsche.

dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 19:14:22:
Dafür muss doch eine entsprechende Aufforderung vom JC kommen und zwar schriftlich.

Nein, nochmal: Die muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen. Eine ANHÖRUNG könnte auch mündlich oder fernmündlich erfolgen/erfolgt sein.
Danach sollte ein schriftlicher Bescheid kommen.


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Antwort #28 - 03.01.2025 um 21:29:41
 
Aras schrieb am 03.01.2025 um 19:09:09:
Das Geld hätte zum 31.12. eingezahlt werden müssen. Heute ist der 3. Januar. Und es ist noch kein Bescheid ergangen.

Eben. Sollte morgen auch keiner per Post kommen, wird er ab nächster Woche mit Nachdruck verlangt werden.

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 20:06:27:
danach wäre dann schriftlich zu bescheiden

SimonB schrieb am 03.01.2025 um 20:06:27:
Danach sollte ein schriftlicher Bescheid kommen

Es muss also einen schriftlichen Bescheid geben. Na schön, dann sind wir wieder ganz am Anfang der Story. Was haben dir meine Nachschub-Tröpfchen gebracht, wenn du zum selben Schluss gekommen bist, mit dem ich den Thread gestartet habe?
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Antwort #29 - 04.01.2025 um 10:53:59
 
dim4ik schrieb am 03.01.2025 um 21:29:41:
Es muss also einen schriftlichen Bescheid geben.

Ich schrieb doch: Es KÖNNTE eine Anhörung nach § 24 SGB X gewesen sein. NACH einer tel. Anhörung sollte ein entspr. schriftlicher Bescheid (Entscheidung zum Sachverhalt gem. Anhörung) vom JC kommen.
Lass dir vom LB zuspielen, wann und warum man den LB anrief.

Post vom JC kommt bekanntermaßen oft nicht an. Aber WENN schon ein Schreiben versandt wurde, hat das JC es im PC.
Dann KÖNNTE man sich sogar um den Zugang streiten, auch auf dem Rechtsweg. Bürgergeld ist dann allerdings noch nicht gezahlt.

Ich fasse zusammen: Fehlendes Existenzminimum für Januar kann passieren. Es gibt keinen Anspruch auf lückenlosen und monatlichen regelmäßigen Zufluß aufs Konto.
Wenn man die Ursache nicht kennt, nicht glaubt, nicht versteht, sollte man als LB (evtl. mit Beistand nach § 13(4)SGB X)
- Am Montag persönlich beim JC vorsprechen
- Dort die vorh. Bescheide und den KA von Dezember vorlegen.
- Oder nach Erhalt und Verstehen des JC-Schreibens entscheiden, was weiter zu tun ist.

Ich halte eine Aufsichtsbeschwerde und eine Leistungsklage für nicht zielführend.
Auch ein mit Nachdruck vom JC geforderter schriftlicher und rechtsmittelfähiger Bescheid bringt zeitnah kein Bürgergeld.


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