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Vollzug eines Bürgergeld-Bewilligungsbescheid durch Leistungsempfänger (Gelesen: 2.182 mal)
dim4ik
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01.01.2025 um 15:13:16
 
Hallo zusammen und ein frohes - und hoffentlich ruhigeres - neues!

Ich stehe gerade aufm Schlauch im folgenden Fall. Einem Geflüchteten wurde vom Jobcenter Bürgergeld bewilligt, die Bewilligung läuft laut Bescheid noch bis in die Frühlingsmonate 2025. Plötzlich kommt kein Geld mehr, es gibt auch keinen entsprechenden Einstellungsbescheid o.ä. Auf Rückfragen reagiert das JC sehr wage und gibt nichts Konkretes zur Ursache an. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein Bankproblem bei der Überweisung, sondern das Jobcenter hat die Zahlungen bewusst suspendiert, will aber den Grund insoweit nicht offiziell kundtun. Daher ist die Frage, was für Rechtsmittel in so einem Fall vorgesehen sind? Ich meine, ein Eilantrag beim Sozialgericht dürfte weniger helfen, da es ja einen Bewilligungsbescheid gibt, der nicht aufgehoben wurde, und daher weiterhin Bestand hat, auch wurde kein Widerspruch eingelegt (gegen was denn?). Kann man nun einen Gerichtsvollzieher zum Vollzug eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheids einschalten oder ist es nur ein Behördenprivileg?

Man kann sich ja auch an den Vorgesetzten bzw. die Fachaufsicht wenden, ist klar. Das dürfte aber noch eine Weile dauern, hier geht es aber um die existenzsichernde Leistungen. Daher auch die Frage nach wirksamen Rechtsmitteln.

Danke im Voraus für eure Ideen!
dim4ik
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deerhunter
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Antwort #1 - 01.01.2025 um 15:59:03
 
Na ja, irgendeinen Grund muss es ja haben und den muss das Amt auch mitteilen! Also entsprechend schriftlich, mit Fristgebung von 14 Tagen, nachfragen wo das Geld bleibt!
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Aras
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Antwort #2 - 01.01.2025 um 17:28:24
 
Ich würde nach versuchtem aber fehlgeschlagenem Klärungsversuch direkt einstweilige Anordnung beim SG beantragen.

In Deutschland sind wir weg vom klassischen Eingriffsbegriff. Das Argument, dass ein Bescheid vorliegen würde, ist also nicht erheblich. Der moderne Eingriffsbegriff macht einem klar, dass jegliches staatliche Verhalten justiziabel ist.
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SimonB
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Antwort #3 - 01.01.2025 um 17:40:32
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 15:13:16:
Auf Rückfragen reagiert das JC sehr wage und gibt nichts Konkretes zur Ursache an.

Was gibt das JC überhaupt an? Wie hat die Person denn mit dem JC kommuniziert und mit wem dort?

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 15:13:16:
will aber den Grund insoweit nicht offiziell kundtun

Gibt es telefonische Aussagen oder was soll das bedeuten?
Rechtsmittel ohne irgendeinen VA/Bescheid würden nicht erfolgreich sein. 
Die Person kann zunächst beim zuständigen JC persönlich vorsprechen Das wäre morgen schon möglich. Einen Vorgesetzten oder eine Fachaufsicht braucht man dafür nicht, aber das JC hat einen Empfang und sollte sich des Problems annehmen.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 15:13:16:
Plötzlich kommt kein Geld mehr,
Plötzlich  ist seit wann?
Wann endet der Bewilligungszeitraum hier in diesem Fall ?


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dim4ik
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Antwort #4 - 01.01.2025 um 18:15:30
 
deerhunter schrieb am 01.01.2025 um 15:59:03:
Na ja, irgendeinen Grund muss es ja haben und den muss das Amt auch mitteilen! Also entsprechend schriftlich, mit Fristgebung von 14 Tagen, nachfragen wo das Geld bleibt!

Es gibt einen mutmaßlichen Grund, den die Behörde nicht direkt nennt, und dafür nur mündlich angedeutet hat. Es wurde natürlich schon nach einem schriftlichen Bescheid gebeten, bisher ist aber seitens des JC nichts passiert. Deswegen frage ich hier, was man tun kann, falls das Schweigen der Behörde weiterhin andauern sollte.

Aras schrieb am 01.01.2025 um 17:28:24:
Ich würde nach versuchtem aber fehlgeschlagenem Klärungsversuch direkt einstweilige Anordnung beim SG beantragen.

Es bleibt wohl nichts anderes, obwohl ich in § 86b SGG nicht sehe, welchen Verwaltungsakt in dem Fall man angreifen könnte.

Aras schrieb am 01.01.2025 um 17:28:24:
In Deutschland sind wir weg vom klassischen Eingriffsbegriff. Das Argument, dass ein Bescheid vorliegen würde, ist also nicht erheblich. Der moderne Eingriffsbegriff macht einem klar, dass jegliches staatliche Verhalten justiziabel ist.

Tja, man kann sich wohl nur auf § 86b Abs. 3 SGG berufen. Schließlich kostet ein Eilverfahren dem Leistungsempfänger nicht, auch wenn sein Eilantrag abgelehnt wird.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Was gibt das JC überhaupt an? Wie hat die Person denn mit dem JC kommuniziert und mit wem dort?

Der Leistungsempfänger mach ein Online-Studium und solle sich nun laut JC-Mitarbeiter am Telefon entscheiden, ob dieses aufgegeben wird oder die JC-Leistungen eingestellt werden. Schriftlich gibt JC dazu nichts. Der Leistungsempfänger befindet sich also in einem schwebenden Zustand, wo es angeblich noch kein Verwaltungsakt (sei es auch mündlich) erlassen wurde, die Zahlungen jedoch schon eingestellt wurden.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Gibt es telefonische Aussagen oder was soll das bedeuten?

Ja, das Ganze wurde bisher nur telefonisch kommuniziert.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Die Person kann zunächst beim zuständigen JC persönlich vorsprechen Das wäre morgen schon möglich.

Welchen Mehrwert hätte eine persönliche Vorsprache gegenüber Schriftverkehr, was dem Leistungsmpfänger - jedoch nicht vom JC - nun empfohlen wurde?

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Plötzlich  ist seit wann?

Die Leistungen für Januar 2025 sind nicht eingegangen.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 17:40:32:
Wann endet der Bewilligungszeitraum hier in diesem Fall ?

März oder April 2025. Insoweit hätte die Auszahlung für Januar 2025 also jedenfalls noch geschehen sollen.
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SimonB
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Antwort #5 - 01.01.2025 um 18:56:33
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Es gibt einen mutmaßlichen Grund, den die Behörde nicht direkt nennt, und dafür nur mündlich angedeutet hat.

Also ist das online-Studium der Grund. Evtl. hat der LB eine Frist zur Stellungnahme versäumt? Schließlich sollte er sich (bis wann?) entscheiden bzw. Stellung nehmen als Anhörung gem. §24 SGB X.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
welchen Verwaltungsakt in dem Fall man angreifen könnte.

Korrekt. Mit einer irgendwie-mdl. Aussage ist keine Eilbedürftigkeit für das SG erkennbar.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Der Leistungsempfänger mach ein Online-Studium 

Evtl. liegen die Voraussetzungen nach §7 SGB II nicht vor?

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Welchen Mehrwert hätte eine persönliche Vorsprache 
Jetzt, wo der Grund doch bekannt ist, bringt das nichts mehr.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
Die Leistungen für Januar 2025 sind nicht eingegangen.

Diese Leistungen waren am 30.12.24 Uhr fällig, weil gestern kein Bankarbeitstag war. Und gestern gab es schon Rückfragen und mündliche Aussagen vom JC?
Dann kommt evtl. zeitnah Post mit Bescheid/VA .
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 18:15:30:
März oder April 2025.

Liegt ihm denn der B-Bescheid nicht vor? Dort steht doch der BWZ von-bis.
Man könnte jetzt schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom JC fordern, mit sehr kurzer Fristsetzung (1 Woche).
Und damit den üblichen Rechtsweg gehen.
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dim4ik
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Antwort #6 - 01.01.2025 um 19:28:11
 
SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Also ist das online-Studium der Grund.

Vermutlich ja, es gibt aber nichts schriftliches. Wenn es der Grund sein sollte, wieso nicht gleich einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zukommen lassen?

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Evtl. hat der LB eine Frist zur Stellungnahme versäumt?

Nein, es gab keine Anhörung, jedenfalls keine schriftliche. Was es bisher gab, ist nur ein Anruf aus dem JC, nach dem es keine Leistungen mehr für Januar gab.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Schließlich sollte er sich (bis wann?) entscheiden bzw. Stellung nehmen als Anhörung gem. §24 SGB X.

Na ja, zuerst muss de LB mitbekommen, dass das JC einen negativen VA erlassen vorhat. Dies hat das JC aber nicht, jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt. Alles sieht bisher nach einem vorsichtigen "Abtasten" durch das JC aus.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Mit einer irgendwie-mdl. Aussage ist keine Eilbedürftigkeit für das SG erkennbar.

Na ja, es gibt aber auch keine Leitungen mehr. Daher war meine Frage, was man dagegen vornehmen kann.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Evtl. liegen die Voraussetzungen nach §7 SGB II nicht vor?

Vermutlich. Muss der LB aber dies mutmaßen oder soll das JC dies klar - nämlich in Form eines Bescheides - kommunizieren? Daher ist die Frage: was kann man machen, wenn es weder einen Bescheid noch Geld gibt?

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Jetzt, wo der Grund doch bekannt ist

Das ist ein vermutlicher Grund, es gab ja, wie bereits gesagt, kein Bescheid, wo es schwarz auf weiß stehen würde.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Dann kommt evtl. zeitnah Post mit Bescheid/VA

Es kann natürlich auch sein, dass der Bescheid bereits unterwegs ist und einfach irgendwo zwischen den Jahren hängen blieb, ist aber eher unwahrscheinlich.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Liegt ihm denn der B-Bescheid nicht vor? Dort steht doch der BWZ von-bis.

Doch, ich habe es gerade aber nicht vor Augen. Jedenfalls ist der BWZ noch nicht abgelaufen, daran kann es also nicht liegen.

SimonB schrieb am 01.01.2025 um 18:56:33:
Man könnte jetzt schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom JC fordern, mit sehr kurzer Fristsetzung (1 Woche).

Das haben wir schon gemacht. Die Frage war, was tun, wenn das JC weiterhin nichts zukommen lässt? Wie soll man dann vorgehen, wenn zwar ein Bewilligungsbescheid, aber kein Einstellungs- oder Aufhebungsbescheid (noch) vorliegt?
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Antwort #7 - 01.01.2025 um 19:54:55
 
Naja, der Witz ist halt, dass man bei der FernUni Hagen auch ein Teilzeitstudium oder Akademiestudium machen kann. Macht man Vollzeitstudium hat das imho ne Auswirkung auf den Sozialversicherungsstatus. Aber bei Teilzeit ist es Hobby.
Und man kann theoretisch auch im Teilzeit Studium an der Fernuni Hagen die Semester wie Vollzeit Semester gestalten, also jedes Semester 30 ECTS sammeln.

Also wenn es Hagen ist, sollte der Betroffene ggf. zu Teilzeit wechseln.

Das ändert aber nix daran, dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf.
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Antwort #8 - 01.01.2025 um 20:07:50
 
Aras schrieb am 01.01.2025 um 19:54:55:
Also wenn es Hagen ist, sollte der Betroffene ggf. zu Teilzeit wechseln.

Nein, es geht hier nicht um die Fernuni Hagen. Ich würde diese Frage zu diesem Zeitpunkt gar nicht anfassen, da derzeit überhaupt nicht feststeht, ob das der Grund ist oder nicht bzw. wie wird es genau begründet.

Aras schrieb am 01.01.2025 um 19:54:55:
Das ändert aber nix daran, dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf.

Eben, den gibt es aber nicht. Daher mal zurück zur Frage: kann man als Leistungsempfänger einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid effektiv zum Vollzug bringen, wenn das JC ihn nicht aufhebt, aber auch die entsprechenden Leistungen nicht erbringt? Gilt das Vollzugrecht auch für den Leistungsempfänger als Gläubiger?
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Antwort #9 - 01.01.2025 um 20:21:48
 
Ich würde garnicht so rechtlich betrachten. Der Zahlungseingang fehlt. Das ist was zählt.

Es gibt IIRC eine Gerichtsebtscheidung, dass das Jobcenter Rücklastschriftgebühren wegen fehlender Kontodeckung aufgrund verspäteter oder unterlassener Überweisung der Leistungen haftet. Also in so einem Fall die Rücklastschriftgebühren dem Betroffenen erstatten muss.

Vielleicht findest du was relevantes wenn du danach suchst.
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Antwort #10 - 01.01.2025 um 20:42:30
 
Der Betroffene kann auch morgen früh zum Sozialgericht gehen und sagen, dass er mündlich einen Eilantrag stellen will, sein Geld zu kriegen. Er kann auch sagen, er beantragt eine einstweilige Anordnung. Dann fragt die Praktikantin ein paar Richter und erklärt ihm dann, was er beantragen soll.
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Antwort #11 - 02.01.2025 um 11:03:01
 
dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 20:07:50:
da derzeit überhaupt nicht feststeht, ob das der Grund ist oder nicht bzw. wie wird es genau begründet.

Da das JC mit der Bürgergeld-Zahlung vielleicht seit 30.12.24 in Verzug ist, könnte ein schriftlicher Bescheid als VA  mit Begründung noch diese Woche per Post (oder per E-mail) beim LB eintreffen. Oder falls es sich nur um eine vorläufige Leistungseinstellung zB nach § 40 (2) sGB II i.V. § 331 (1) sGB III handelt (also kein rechtsmittelfähiger Bescheid), würde zu lesen sein, was der LB tun sollte, um wieder/weiter Bürgergeld zu erhalten.
Dann ergibt sich spätestens am Samstag, ob man den Gang zum SG gehen sollte. Ob man dort bei der Rechtsantragstelle  überhaupt nichts von dem vermuteten und nur mündlich kommunizierten Grund sagt, kann man dort vor Ort entscheiden.
Ob es genügt, zu sagen, dass das Bürgergeld am 30.12.24 nicht verfügbar war, wird man auch erfahren.

dim4ik schrieb am 01.01.2025 um 20:07:50:
Gilt das Vollzugrecht auch für den Leistungsempfänger als Gläubiger?
 
Bisher ist das noch nicht erkennbar. Man befindet sich am Beginn der Verfahrenskette.

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Antwort #12 - 02.01.2025 um 17:24:18
 
SimonB schrieb am 02.01.2025 um 11:03:01:
Bisher ist das noch nicht erkennbar.

Na ja, man befindet sich ja rechtlich gesehen immer in einem bestimmten Zustand, auch aktuell und gerade aktuell sieht so aus, dass das JC sich nicht an den von ihm vorhin erlassenen Bewilligungsbescheid hält. Daher war auch meine ursprüngliche Frage dahin gerichtet, ob man auch als Leistungsempfänger einen Bewilligungsbescheid vollziehen lassen kann.

Jedenfalls wartet der LB noch bis Ende der Woche einen Bescheid per Post ab und sollte keiner zugestellt werden, geht er entweder auf JC noch mal zu oder läuft direkt zum SG und stellt dort einen Eilantrag.
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Antwort #13 - 02.01.2025 um 19:06:07
 
dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 17:24:18:
man befindet sich ja rechtlich gesehen immer in einem bestimmten Zustand,

Ja, das ist so. Der Bewilligungsbescheid, der jetzt vorliegt, ist ein "vorläufiger Bewilligungsbescheid" für den BWZ von x bis y.
In der Laufzeit dieses BWZ können viele unterschiedliche Änderungen eintreten und per Änderungsbescheid oder mit anderen Schreiben  mitgeteilt werden. Da gibt es Vieles.
Es hat bei diesem LB  eine Änderung in den Tatsachen gegeben.  Das betrifft das online-Studium. Das könnte durchaus eine sog. leistungsrelevante Tatsache sein. Oder der LB hat nicht fristgerecht Stellung genommen.
Man kann also den "vorläufigen Bewilligungsbescheid" nicht "vollziehen", falls man an einen GV denkt, der beim JC das Bürgergeld pfänden soll.

dim4ik schrieb am 02.01.2025 um 17:24:18:
Jedenfalls wartet der LB noch bis Ende der Woche einen Bescheid per Post ab

Ja, das ist zu empfehlen.
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Antwort #14 - 02.01.2025 um 20:05:14
 
SimonB schrieb am 02.01.2025 um 19:06:07:
Der Bewilligungsbescheid, der jetzt vorliegt, ist ein "vorläufiger Bewilligungsbescheid" für den BWZ von x bis y.

Nein, das ist kein vorläufiger Bescheid, die Leistungen wurden von Anfang an abschließend bewilligt.

SimonB schrieb am 02.01.2025 um 19:06:07:
In der Laufzeit dieses BWZ können viele unterschiedliche Änderungen eintreten und per Änderungsbescheid oder mit anderen Schreiben  mitgeteilt werden.

Ja, können sie, das bedeutet aber nicht, dass die Leistungsbewilligung immer nur vorläufig erfolgen kann, zumindest nicht i.S.d. § 41a SGB II.

SimonB schrieb am 02.01.2025 um 19:06:07:
Man kann also den "vorläufigen Bewilligungsbescheid" nicht "vollziehen", falls man an einen GV denkt, der beim JC das Bürgergeld pfänden soll.

Doch, auch ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ist vollziehbar, wenn er bestandskräftig ist und die sofortige Vollziehung nicht durch das JC selbst nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Sozialgericht nach § 86b SGG angeordnet wurde. Eventuell verstehst du aber unter einem "vorläufigen Bewilligungsbescheid" was anderes.

Ich habe jedenfalls gerade eine Antwort auf meine ursprüngliche Frage gefunden, die liegt wohl in § 54 Abs. 5 SGG:
Zitat:
Im Unterschied zur „unechten“ (Anfechtungs- und) Leistungsklage kann mit der sogenannten „echten“ Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne Verbindung zu einem Verwaltungsakt begehrt werden, wenn ein solcher nicht zu ergehen hat. Dies sind in der Regel die Fälle, in denen es der Verwaltung verwehrt ist, durch Verwaltungsakt zu handeln, weil es an einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten fehlt, etwa bei einem Streit zwischen zwei Behörden. Dies gilt auch bei Streitverfahren zwischen Privatpersonen, wenn (ausnahmsweise, etwa für Streitigkeiten der privaten Pflegeversicherung) der Sozialrechtsweg vorgeschrieben ist. Maßstab für die Beurteilung ist letztlich nicht das Prozessrecht, sondern das materielle Verwaltungsrecht bzw. Verwaltungsverfahrensrecht.
...
Im klassischen Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat, das ja durch die Befugnis der Verwaltung, die Rechtsbeziehungen durch Verwaltungsakt regeln zu dürfen, geprägt ist, kommt die echte Leistungsklage nur ausnahmsweise in Betracht. Denkbar sind Fälle, in denen Leistungen bereits durch Verwaltungsakt festgesetzt wurden, aber nicht erbracht oder eingestellt werden, ohne dass eine Korrektur der Bewilligungsbescheide erfolgt (vgl. BSG v. 27.03.1980 - 10 RV 23/79; so auch im Fall einer streitigen Abtretung BSG v. 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R - Rn. 16). Hier stellt sich allerdings die Frage, ob nicht einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung – etwa die Einschaltung der Aufsichtsbehörden – einer Zulässigkeit der Leistungsklage entgegenstehen. Soweit das Begehren des Bürgers auf schlichthoheitliches Verhalten der Verwaltung (Realakt) gerichtet ist – etwa die Erteilung einer Auskunft oder das Unterlassen bestimmter Amtshandlungen –, ist die Leistungsklage statthaft und zulässig, wenn ein solcher Anspruch ernsthaft in Betracht kommt.

Der richtige Weg wäre also eine Leistungsklage, ggf. nach einer vorausgehenden Aufsichtsbeschwerde.
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