Schönes Kuddelmuddel.
Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:Gilt die erste Ehe in Deutschland als anerkannt, wenn die Scheidung nicht anerkannt wurde?
Die Ehe wäre zumindest weiterhin rechtswirksam.
Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:Wie kann es sein, dass die Ehe zwischen Person A und Person B in Deutschland als gültig angesehen wird, die Scheidung jedoch nicht?
Weil es so gesetzlich festgegelegt worden ist. Artikel 11 Abs. 1 EGBGB regelt dass die Eheschließung (=Rechtsgeschäft) welche im Ausland (=Recht des Staates) formgültig geschlossen wurde auch in Deutschland gilt. In Artikel 17 Abs. 1 EGBGB wird die Ehescheidung gesondert geregelt (= lex specialis) und auf die Rom III Verordnung verwiesen, wo die Scheidungsanerkennung etc. geregelt ist.
Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:Warum muss Person A jetzt in Deutschland eine erneute Scheidung von Person B durchführen?
Weil Person A und B weiterhin verheiratet sind?!
Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:Hätte die Deutsche Botschaft in Rabat im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens nicht feststellen müssen, dass die marokkanische Scheidung in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt wird?
Eigentlich nicht. Gem. § 30 Abs. 4
AufenthG dürfen auch Polygamisten zumindest einen Ehegatten nach Deutschland nachziehen lassen.
Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:Kann man gegen die abgelehnte Anerkennung der marokkanischen Scheidung vorgehen?
Das dürfte doch ein Justizverwaltungsakt vom zuständigen OLG sein. Da sollte auch eine Rechtsmittelbelehrung geben. Will man gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen, dann legt reicht man einen Anfechtungsklage ein. Es wird dann ein OLG-Zivilsenat (3 Richter) die Entscheidung des Gerichtspräsidenten überprüfen. §§ 23 ff. EGGVG.
War Person A immer Deutscher? Oder wurde er bspw. nach der Scheidung mit Person B eingebürgert?